{"status":"available","doknr":"OLD256589","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0401.7K800.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-04-01","aktenzeichen":"7 K 800/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 00.00.0000 mit einem Rettungswagen von seiner\nWohnung M.-----straße 00 a in Tecklenburg zum Krankenhaus in Lengerich gefahren.\nLaut Einsatzprotokoll der Feuerwehr -/ Rettungsleitstelle Steinfurt wurde diese um\n13.22 Uhr telefonisch alarmiert. Unter Bemerkungen ist \"Verdacht Apoplex\"\neingetragen. Um 13.29 kam der Rettungswagen am Einsatzort an, um 13.36 Uhr\nwurde der Patient aufgenommen und um 13.45 Uhr war die Ankunft im\nKrankenhaus.\n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 28. Juni 2006 setzte der Beklagte gegenüber dem\nKläger für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes des Kreises\nSteinfurt eine Gebühr in Höhe von insgesamt 402,50 Euro fest. Diese setzte sich\nzusammen aus einer Einsatzpauschale für den Rettungstransportwagen in Höhe von\n350,00 Euro und Rettungswagenkilometer in Höhe von 52,50 Euro. Mit Schreiben\nvom 31. Juli 2006 wandte sich der Kläger gegen diese Gebührenerhebung. Er habe\nsich informiert, dass Mitbewerber für diesen Transport etwa 1/3 weniger\nberechneten. Auch habe er mit dem Ordnungsamt nichts zu tun, er habe das Rote\nKreuz in Lengerich beauftragt. \n\n4\n\nUnter dem 15. März 2007 erläuterte der Beklagte dem Kläger die Sach- und\nRechtslage. In § 3 der Gebührensatzung des Kreises Steinfurt seien die zur Zahlung\neiner rettungsdienstlichen Gebühr Verpflichteten genannt, das sei die Person, die die\nLeistung des Rettungsdienstes in Anspruch nehme. Er sei nachweislich mit einem\nRettungstransportwagen des öffentlichen Rettungsdienstes transportiert worden.\nNach der Protokollierung des Einsatzes am 00.00.0000 sei ein medizinischer\nNotfall über die Notrufnummer 112 gemeldet worden. Das Schreiben enthielt den\nHinweis, dass möglicherweise eine gesetzliche oder private Krankenkasse die\nZahlung übernehme. Der Kläger vertrat weiter die Meinung, er werde die im\nRettungsdienst üblichen Leistungen zahlen. Es sei nicht richtig dass man als\nPrivatpatient gegenüber einem Kassenpatienten wesentlich mehr bei gleicher\nLeistung zahlen müsse.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch\nzurück. Am 00.00.0000 sei über die Leitstelle des Kreises Steinfurt ein\nRettungswagen für ihn angefordert worden. Dieser Rettungswagen habe ihn von der\nWohnung in der M.-----straße 00 a in Tecklenburg zum Krankenhaus in Lengerich\nbefördert. Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren ergebe sich aus der\nGebührensatzung vom 01. Januar 2005 über die Erhebung der Gebühren für die\nInanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt. Zur\nZahlung der Gebühr sei diejenige Person verpflichtet, die die Leistung des\nRettungsdienstes in Anspruch nehme. Er sei mit dem Rettungswagen tatsächlich\ntransportiert worden und habe damit die Leistung in Anspruch genommen. Die\nGebührensatzung treffe eine einheitliche Regelung für die Inanspruchnahme von\nLeistungen des Rettungsdienstes, es werde keine Unterscheidungen nach dem\nKriterium vorgenommen ob der Gebührenschuldner Privatpatient oder Kassenpatient\nsei. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Gebühren für den\nEinsatz des Rettungstransportwagens trage. Über die Art des Versicherungsschutzes\nlägen jedoch keine Informationen vor, daher werde der Kläger als\nGebührenpflichtiger in Anspruch genommen.\n\n6\n\nZur Begründung der am 24. Mai 2007 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:\n\n7\n\nSeine Frau habe den Krankenwagen telefonisch bestellt. Sein\nGesundheitszustand sei wie folgt gewesen: Er habe morgens um 07.00 Uhr\nfestgestellt, dass seine Augen beiderseitig ein verzerrtes Bild wiedergaben.\nDaraufhin hätten sie den Arzt Dr. T. angerufen, der gegen 11.30 Uhr in der\nWohnung eingetroffen sei und die Empfehlung ausgesprochen habe, dass er mit\neinem Krankenwagen in das Krankenhaus transportiert werden solle. Dies sei dann\ntelefonisch geschehen, er sei gegen 15.00 Uhr ins Krankenhaus eingeliefert worden.\nSeiner Auffassung nach hätte der Krankentransport 95,00 Euro Grundgebühr plus\nKilometergeld kosten dürfen, denn eine Notsituation habe nicht vorgelegen. Es\nwerde also beim Anruf in der Rettungsstelle entschieden, mit welchem\nKrankentransport der Patient transportiert werden solle. Es gehe nicht an, dass ein\neinfacher Telefonist und nicht eine ausgebildete Person, die sich im Krankenwesen\ndementsprechend auskenne, die Entscheidung treffe und somit über die Höhe der\nRechnungserstellung befinde. Er sei kein Notfall gewesen, er sei nach der\nEinlieferung in das Krankenhaus nach kurzen Untersuchungen auf ein normales\nKrankenzimmer, nicht etwa auf die Intensivstation gelegt worden. Er wolle geklärt\nwissen, ob die Person, die entschieden habe, qualifiziert gewesen sei.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Gebührenbescheid vom 28. Juni 2006 in der Form des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Mai 2007 aufzuheben, soweit\ner 95,00 Euro übersteigt.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen\n\n12\n\nund verweist auf die Regelungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren\nfür die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im Kreis Steinfurt.\nDer Kläger habe den Transport mit einem Rettungstransportwagen in Anspruch\ngenommen. Aus dem Ergebnisprotokoll über die Alarmierung der Leitstelle am\n 00.00.0000 ergebe sich, dass dort der Notruf mit der Bewertung Verdacht\nApoplex eingegangen sei. Die Leitstelle entscheide im Augenblick des Eintreffens\neines Notrufes aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnislage über die Frage, ob der\nEinsatz eines Rettungstransportwagens oder ein Krankentransportwagen erforderlich\nsei. Die fachlichen Anforderungen an die Ausbildung eines Leitstellendisponenten\nseien daher sehr hoch. Die Disponenten in der Leitstelle des Kreises Steinfurt\nverfügten über \n\n13\n\n- eine Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,\n\n14\n\n- eine Ausbildung zum Rettungsassistenten,\n\n15\n\n- einen Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie\n\n16\n\n- einen Leitstellenlehrgang\n\n17\n\nsowie in der Regel über eigene Erfahrungen im Rettungsdienst. Keinesfalls\nhandele es sich um reine Telefonisten wie vom Kläger ausgeführt. Sämtliche\nPersonen, die auf den Rettungstransportwagen im öffentlichen Rettungsdienst des\nKreises Steinfurt eingesetzt würden, erfüllten die Anforderungen des § 4\nRettungsgesetz.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges Beiakte Heft 1 verwiesen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g r ü n d e:\n\n20\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid des\nBeklagten vom 28. Juni 2006 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai\n2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist die Satzung über die Erhebung\nvon Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes im\nKreis Steinfurt in der Fassung vom 21.Dezember 2004 (Gebührensatzung -GBS-).\nNach § 2 GBS werden für die Inanspruchnahme von Leistungen des\nRettungsdienstes Gebühren nach dem Gebührentarif erhoben, der Bestandteil der\nSatzung ist. Nach Buchstabe b) des Gebührentarifs werden für den Einsatz eines\nRettungswagens 350,00 Euro Grundgebühr und je km 3,50 Euro zusätzliche Gebühr\nerhoben. Zur Zahlung der Gebühr ist diejenige Person verpflichtet, die die Leistung in\nAnspruch nimmt ( § 2 GBS).\n\n22\n\nDieses Satzungsrecht ist wirksam. Es beruht auf den Bestimmungen des\nKommunalabgabengesetzes und des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die\nNotfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) für das Land\nNordrhein-Westfalen. Der Kreis Steinfurt ist Träger des Rettungsdienstes (§ 6 Abs.1\nRettG). Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach diesen Bestimmungen\nsind erfüllt. Der Kläger wurde am 00.00.0000 mit einem Rettungswagen von\nseinem Wohnhaus in das Krankenhaus Lengerich transportiert. Damit ist er nach § 2\nBuchstabe b) GBS auf Grund der tatsächlichen Inanspruchnahme zur Zahlung der\nGebühr verpflichtet. Es ist nicht zu beanstanden, dass von der Leitstelle ein\nRettungstransportwagen zum Einsatz gebracht worden ist und nicht ein\nKrankentransportwagen, was nach Auffassung des Klägers angemessen gewesen\nwäre. Denn der Kläger war Notfallpatient im Sinn des RettG. Ein Notfallpatient ist\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG eine Person, die sich infolge Verletzung, Krankheit\noder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befindet oder bei der schwere\ngesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich\nmedizinische Hilfe erhält. Für die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen\nist auf den Zeitpunkt des Einsatzes des Rettungsdienstes abzustellen. Dies ergibt\nsich aus Sinn und Zweck der Notfallrettung nach der gesetzlichen Konzeption des\nRettungsgesetzes. Maßgeblich ist eine typisierende \"ex-ante-Betrachtung\", d.h. die\nPerspektive eines durchschnittlichen verständigen Mitarbeiters des Rettungsdienstes\nzum Zeitpunkt des Einsatzes. War aus dessen Sicht vertretbarer Weise davon\nauszugehen, dass die Voraussetzungen eines Notfalls vorliegen und deshalb ein\nNotfallpatient zu transportieren ist, kann dem nicht auf Grund nachträglicher\nErkenntnisse, z.B. einer späteren ärztlichen Untersuchung entgegengetreten und\ndeshalb ein Notfall im Sinn des Gesetzes verneint werden.\n\n23\n\nNach diesen Voraussetzungen ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger als\nNotfallpatient behandelt worden ist. Nach dem Einsatzprotokoll der Leitstelle\nSteinfurt, die den Anruf der Ehefrau des Klägers entgegengenommen hat, bestand\nbei diesem der Verdacht auf einen Apoplexus (Schlaganfall). Der Kläger selbst hat in\nder Klageschrift angegeben, eine verzerrte Wahrnehmung auf beiden Augen gehabt\nzu haben, der herbeigerufene Arzt habe eine Kontrolle im Krankenhaus angeraten. In\nder mündlichen Verhandlung räumte er ein, dass seine Ehefrau verständlicherweise\naufgeregt gewesen sei und möglicherweise den Sachverhalt dementsprechend\ndringend dargestellt habe. Der in der Leitstelle Tätige hat die Aufgabe, auf der\nGrundlage der Mitteilungen des Alarmierenden zu entscheiden, welche Maßnahmen\neinzuleiten sind. Hier ist er zu dem Schluss gekommen, dass möglicherweise ein\nSchlaganfall vorgelegen habe. Es ist allgemein hinreichend bekannt, dass gerade bei\neinem Schlaganfall die Schnelligkeit der medizinischen Versorgung von\nentscheidender Bedeutung für die Begrenzung bleibender Schäden ist. Insoweit war\ndie Entscheidung der Leitstelle, einen Rettungswagen zu schicken, der unmittelbar\nnach Eingang des Notrufes losfuhr und innerhalb von acht Minuten am Einsatzort\nwar, aus der damaligen Beurteilungslage erforderlich. Dass sich dieser Verdacht bei\nder späteren Untersuchung nicht bestätigt hat, schließt die Erforderlichkeit des\nunverzüglichen Einsatzes nicht aus. \n\n24\n\nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Einsatzstellenleiter\nnicht die erforderliche Sachkenntnis hatte. § 8 Abs. 1 Satz 4 RettG bestimmt, dass\nmit der Lenkung rettungsdienstlicher Einsätze beauftragte Personen die Qualifikation\nals Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin haben müssen. Nach Angaben des\nBeklagten verfügen die Disponenten in der Leitstelle des Kreises Steinfurt über\n\n25\n\n- eine Ausbildung zum mittleren feuerwehrtechnischen Dienst,\n\n26\n\n- eine Ausbildung zum Rettungsassistenten,\n\n27\n\n- einen Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie\n\n28\n\n- einen Leitstellenlehrgang.\n\n29\n\nAn der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, hat das Gericht keine\nVeranlassung. Die Vermutung des Klägers, es handele sich um einen Telefonisten\nohne spezifische fachliche Ausbildung, ist reine Vermutung und entbehrt jedes\nkonkreten Anhaltspunktes. Dass es für den Disponenten immer wieder zu Fällen\nkommt, in denen eine Entscheidung schwierig ist, drängt sich geradezu auf, wenn\nman bedenkt, dass er auf die Auswertung telefonischer Angaben von Personen\nangewiesen ist, die sich zudem häufig in einer Ausnahmesituation befinden. \n\n30\n\nDie Kostendifferenz zwischen Rettungswagen und Krankentransportwagen ergibt\nsich zum einen aus der unterschiedlichen Ausstattung, zum anderen aus den\nhöheren Vorhaltekosten für den Rettungstransport. Unterschiede nach der\nVersicherungsart des Transportierten sieht die GBS nicht vor. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-01/7-k-800-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-04-01/7-k-800-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256589","retrieved":"2026-07-09 02:20:30.644016+00:00"}}