{"status":"available","doknr":"OLD256636","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0328.7L163.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-28","aktenzeichen":"7 L 163/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 29. Februar 2008 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 130.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat Erfolg.\n\n3\n\nDie gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ndurchzuführende Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der \nAntragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners fällt zu Gunsten der \nAntragstellerin aus. Die gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29. Februar \n2008 erhobene Klage (7 K 571/08) wird voraussichtlich Erfolg haben. Die Verfügung \nerweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. \n\n4\n\nDie angegriffene Verfügung dürfte bereits formell rechtswidrig sein. Der \nAntragsgegner dürfte für den Erlass der Verfügung unzuständig sein. Für den Erlass \nder auf § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) gestützten \nVerfügung dürfte gemäß den §§ 34 Abs. 1, 38 des Abfallgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -), § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Anhang II \n30.1.3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 \n(ZustVU) der Kreis C. als untere Umweltschutzbehörde zuständig sein. \n\n5\n\nEine Zuständigkeit des Antragsgegners dürfte sich nicht aus § 1 Abs. 4 ZustVU \nergeben. Danach bleibt die Zuständigkeit der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher \nEntsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz unberührt. Die \nStadt H. ist nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, 5 Abs. 6 \nSatz 1 LAbfG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Einsammeln und \nBefördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihr zu überlassenden Abfälle. Nach § \n9 Abs. 1 LAbfG regelt die Stadt H. die Abfallentsorgung, also das Einsammeln \nund Befördern der Abfälle, durch Satzung. Gemäß § 9 Abs. 1a LAbfG kann die \nSatzung den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG \nvorschreiben. Durch diese gesetzliche Ermächtigung ist die der Stadt H. als \nAnstaltsherr der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung zustehende Anstaltsgewalt \nzusätzlich abgesichert, es wird ihr dadurch ermöglicht, die Rechtsbeziehungen \nzwischen ihrer öffentlich-rechtlichen Anstalt Abfallentsorgung und deren Benutzern \nzu regeln.\n\n6\n\nVgl. hierzu u.a. die vom Antragsgegner zitierte \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober \n2002 - 15 B 1355/92 - m.w.N..\n\n7\n\nIn diesem Rahmen hat die Stadt H. bzw. der Antragsgegner die Befugnis, im \nEinzelfall durch Verwaltungsakt tätig zu werden. \n\n8\n\nBei der angegriffenen Verfügung handelt es sich aber nicht um einen auf dieser \nErmächtigung beruhenden Verwaltungsakt. Die Untersagungsverfügung betrifft nicht \nein zwischen der Antragstellerin und der Stadt H. bestehendes \nBenutzungsverhältnis. \n\n9\n\nAllein aus der der Stadt H. gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 \nKrW-/AbfG, 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG obliegenden Verpflichtung, als öffentlicher \nEntsorgungsträger in ihrem Gebiet anfallende und ihr zu überlassende Abfälle \neinzusammeln und zu befördern, dürfte nicht auch die Zuständigkeit erwachsen, \nAnordnungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz außerhalb ihrer \nAnstaltsgewalt zu treffen. Gemäß den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-\n/AbfG, 5 Abs. 1 LAbfG dürfte insoweit vielmehr der Kreis C. zuständig sein. Er \ndürfte über die Einhaltung der Vorschriften nach dem Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz zu wachen haben, insbesondere auch darüber, ob Abfälle einer \nordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden; diese Überwachungstätigkeit \ndürfte nicht Aufgabe der Stadt H. bzw. des Antragsgegners sein.\n\n10\n\nDer Stadt H. dürfte es deshalb nicht obliegen, über die Frage der \nÜberlassungspflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu entscheiden. Nach \ndieser Vorschrift besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch \ngewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung \nzugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern \nnachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. \nDer Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung dürfte gegenüber \ndem Kreis C. zu erbringen sein, nur dieser dürfte nach den §§ 15 Abs. 1 Satz 1, \n13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, 5 Abs. 1 LAbfG zuständig für die Überwachung der \nordnungsgemäßen Verwertung und dementsprechend befugt sein, eine \nUntersagungsverfügung auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 3 KrW-/AbfG - nämlich hier: das entgegenstehende überwiegende öffentliche \nInteresse - zu stützen.\n\n11\n\nDie angegriffene Verfügung dürfte jedenfalls materiell rechtswidrig sein, soweit \ndarin festgestellt wird, dass der gewerblichen Sammlung des Altpapiers durch die \nAntragstellerin überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Derartige \nüberwiegende öffentliche Interessen können gegeben sein, wenn ohne die \nÜberlassung dieser Abfälle zur Verwertung an den öffentlichen Entsorgungsträger \ndie Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung gefährdet wäre. Als \nöffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG kommen in \nerster Linie solche in Betracht, die auf die Verfolgung des Zwecks und der \nZielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet sind. Rein \nfiskalische Belange sind im Rahmen der öffentlichen Interessen demgegenüber \nallenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Wann eine Beeinträchtigung der \nFunktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung als Voraussetzung eines \nÜberwiegens öffentlicher Interessen gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls. \nAngesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung der \nÜberlassungspflicht zu Gunsten gewerblicher Sammlungen können überwiegende \nöffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer \nBeeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht \nwerden.\n\n12\n\nVgl. hierzu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds \nOVG), Beschluss vom 24. Januar 2008 - 7 ME 192/07 -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom \n11. Februar 2008 - 10 S 2422/07 -.\n\n13\n\nAusgehend hiervon ist nach summarischer Prüfung ein Entgegenstehen \nüberwiegender öffentlicher Interessen nicht feststellbar. Eine konkrete, nicht mehr \nhinnehmbare Beeinträchtigung der Abfallentsorgung der Stadt H. hat der \nAntragsgegner bisher nicht dargelegt. Eine solche kann nicht anzunehmen sein, \nsoweit der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung aufführt, das jetzige \nAltpapiereinsammlungssystem werde in Frage gestellt, der Stadt H. bleibe bei \nDurchführung der Sammlung nur noch die Reserve- und Auffangsituation, sie sei \naber nicht in der Lage, im Falle der Einstellung der gewerblichen Sammlung durch \ndie Antragstellerin ein wegen Unwirtschaftlichkeit stillgelegtes Einsammlungssystem \nsofort wieder zu aktivieren. Diese vom Antragsgegner beschriebene Beeinträchtigung \nist regelmäßig Folge der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG \nvorgesehenen Zulassung gewerblicher Sammlungen von Abfällen. Der Gesetzgeber \nmutet dem öffentlichen Entsorgungsträger insoweit eine gewisse Flexibilität bei \nAufbau und Unterhaltung der Abfallentsorgungsstrukturen zu.\n\n14\n\nVgl. hierzu Nds OVG, Beschluss vom 24. Januar 2008, \na.a.O..\n\n15\n\nSoweit der Antragsgegner die Entwertung der Investitionen der Stadt H. in \ndas Altpapiereinsammlungssystem und die Notwendigkeit der Kündigung von \nBeschäftigungsverhältnissen von bei der gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft \n„Chance\" Beschäftigten in Folge der gewerblichen Altpapiersammlung befürchtet, \nvermag er ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse ebenfalls \nnicht zu begründen. Zweck des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist die \nFörderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die \nSicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (§ 1 KrW-/AbfG). \nBerücksichtigungsfähig im Rahmen der Überprüfung des überwiegenden öffentlichen \nInteresses nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind deshalb nach den \neindeutigen gesetzlichen Vorgaben umweltrechtliche Belange, nicht aber fiskalische \nBelange oder die Verfolgung (wenn auch sinnvoller) sozial- bzw. \nbeschäftigungspolitischer Ziele und Zwecke. Fiskalische Gesichtspunkte können \nallenfalls mittelbar zum Tragen kommen, nämlich dann, wenn die Funktionsfähigkeit \nder öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung in Folge der gewerblichen Sammlung bzw. \nim Falle ihrer Einstellung aus finanziellen Gründen tatsächlich nicht mehr zu \ngewährleisten ist. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die die Annahme \nrechtfertigten, die Stadt H. sei in Folge der gewerblichen Sammlung durch die \nAntragstellerin zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung nicht \nmehr in der Lage, sind bisher nicht dargetan oder sonst erkennbar.\n\n16\n\nAuch die übrigen vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte - wie die nicht \nauszuschließende Erhöhung der Abfallbeseitigungsgebühren, das die Abfallbesitzer \nverwirrende Nebeneinander von gewerblicher und städtischer Sammlung, die Gefahr, \nVerträge mit dem Dualen System nicht mehr einhalten zu können, oder die Gefahr \nvon Fehleinwürfen in die Behälter der Antragstellerin - vermögen die \nUntersagungsverfügung nicht zu rechtfertigen. Insofern wird zur Begründung auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen des den Beteiligten bekannten und bereits zitierten \nBeschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2008 \nBezug genommen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bei \nder Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin berücksichtigt die \nKammer den voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der Sammlung für die \nAntragstellerin sowie den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren. Bei der Wertberechnung hat sich die Kammer am \ndurchschnittlichen Altpapieranfall pro Einwohner pro Jahr sowie der Einwohnerzahl \nder Stadt H. und dem durch die Antragstellerin voraussichtlich zu erzielenden \nVerkaufspreis des Altpapiers pro Tonne orientiert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-28/7-l-163-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-28/7-l-163-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256636","retrieved":"2026-07-09 02:20:34.214535+00:00"}}