{"status":"available","doknr":"OLD256844","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0317.6L14.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"6 L 14/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, bis zur Vorlage gewichtiger Anhaltspunkte für eine \nGefährdung des Wohls seines Kindes L. T. jeglichen \nEingriff in seine Grundrechte zu unterlassen, es insbesondere \ndem Antragsgegner bis zur endgültigen Klärung im Verfahren \nzur Hauptsache zu verbieten, \n\n4\n\nalle durch Ausspähungsmaßnahmen gewonnenen \nInformationen, insbesondere Erkenntnisse von seinen \nNachbarn, der AOK und der Wohn+Stadtbau sowie \nErkenntnisse über seine Wohnung, z.B. Fußmatte vor der Tür, \nkeine Vorhänge etc., zu verwerten und diese weiterzuleiten, \n\n5\n\nweitere Ausspähungsmaßnahmen wie Hausbesuche ohne \ngerichtliche Anordnung durchzuführen, \n\n6\n\nhat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den für den Erlass der beantragten \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen besonderen Grund \nfür die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht (vgl. \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n\n7\n\nNachdem der Antragsgegner erklärt hat, angesichts der Entscheidung des \nFamiliengerichts, das Verfahren 57 F 1191/07 nicht fortzuführen, von weiteren \nErmittlungen zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung abzusehen, ist das vom \nAntragsteller erstrebte gerichtliche Einschreiten zur Sicherung seiner Rechte nicht \nmehr erforderlich. \n\n8\n\nDer Antrag hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die vom \nAntragsteller gerügten Maßnahmen des Antragsgegners zur Einschätzung des \nKindeswohls dürften rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dabei kommt es nicht \ndarauf an, ob dem Antragsgegner gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des \nKindes L. des Antragstellers i.S.v. § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VIII vorlagen. \nDerartige Anhaltspunkte begründen die Verpflichtung des Jugendamts, zur \nWahrnehmung des staatlichen Auftrags, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu \nschützen, Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu ergreifen. Das \nJugendamt ist aber auch bei Informationen, die unterhalb der Schwelle des § 8 a \nAbs. 1 SGB VIII bleiben, nicht gehindert, ihnen im Rahmen seiner präventiven, \nsozialräumlichen Arbeit nachzugehen. \n\n9\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 8 a, Rdnr. 13.\n\n10\n\nZwar sind auch solche Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu \nmessen, soweit mit ihnen Eingriffe in Rechte etwa des Personensorgeberechtigten \ndes betreffenden Kindes verbunden sind. Als unverhältnismäßig stellen sich die vom \nAntragsteller gerügten Maßnahmen des Antragsgegners jedoch nicht dar. Dem \nAntragsgegner lagen jedenfalls mit dem Hinweis des Sozialamts auf eine in der \nVergangenheit attestierte psychische Erkrankung des Antragstellers und seiner \nEhefrau Informationen vor, die es unter präventiven Gesichtspunkten rechtfertigten, \neiner möglichen Kindeswohlgefährdung durch eigene Ermittlungen nachzugehen. \nDemgegenüber ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die von ihm \ngerügten Maßnahmen in unzumutbarer Weise in eigenen Rechten betroffen war.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 188 Satz 2 \nVwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-17/6-l-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-17/6-l-14-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256844","retrieved":"2026-07-09 02:20:51.874363+00:00"}}