{"status":"available","doknr":"OLD256875","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0314.10K382.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"10 K 382/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Schutzzaunes auf einem Modellflugplatz.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Inhaberin des Jagdausübungsrechts des 323 Hektar großen \nJagdbezirks M., den sie für jagdrechtliche Zwecke verpachtet hat. Auf dem innerhalb \ndes Jagdbezirks gelegenen Grundstück Gemarkung C. Flur 00 Flurstück 0 in E.-M. \nbetreibt der Beigeladene einen Modellflugplatz, für den der Beklagte unter dem \n14. März 2005 eine Baugenehmigung erteilt hat. Ausweislich der von dem \nBeigeladenen im damaligen Baugenehmigungsverfahren eingereichten \nBetriebsbeschreibung sollten auf dem Gelände Flugmodelle bis 5 kg betrieben \nwerden. Die Baugenehmigung ist bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin \ngegen sie nicht im Klagewege vorgegangen war. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Dezember 2005 erteilte die Bezirksregierung Münster dem \nBeigeladenen die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit \nund ohne Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht über 5 kg bis zu 25 kg \nauf dem Gelände des Modellflugplatzes. Die Erlaubnis war u. a. mit folgender \nAuflage versehen: \n\n5\n\n7. Aufenthaltsplätze für Zuschauer sind durch einen \nmindestens 2,50 m hohen Schutzzaun (Maschendraht, \nFangnetz oder in der Wirksamkeit ähnliche Vorrichtungen) \ngegen das Modellfluggelände zu sichern. Zuschauer ist \njede Person, die sich im Flugsektor aufhält und nicht selbst \nzur Zeit ein Flugmodel führt. Der Schutzzaun sowie die \nZuschauerräume dürfen nicht überflogen werden.\n\n6\n\nDie gegen die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis erhobene Klage der Klägerin wies \ndas Gericht mit Urteil vom 7. März 2008 (10 K 2095/06) ab.\n\n7\n\nMit der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 7. Juli \n2006 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen die Errichtung eines 30 m langen \nSchutzzaunes auf dem Modellflugplatz. Der Zaun soll das Gelände nicht \numschließen, sondern den für den Aufenthalt von Zuschauern vorgesehenen Bereich \nvon dem Start- und Landebereich des Modellflugplatzes trennen.\n\n8\n\nGegen diese Baugenehmigung erhob die Klägerin nach erfolglosem \nVorverfahren Klage, die sie im wesentlichen wie folgt begründete: Die \nBaugenehmigung sei rechtswidrig. Die Zulässigkeit des Vorhabens könne nicht auf § \n35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gestützt werden. Die Klägerin werde durch die angefochtene \nGenehmigung auch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Es werde das ihr \nzustehende und grundgesetzlich über Art. 14 GG geschützte Jagdausübungsrecht \nverletzt, weil durch den aufgrund der Baugenehmigung erst möglichen Betrieb des \nModellflugplatzes zum einen das Wild vergrämt werde und zum anderen der \nJagdbezirk nur zu einem deutlich geringeren Pachtpreis verwertet werden könne. \nDurch den Betrieb des Modellflugplatzes werde zum einen die Jagdausübung im \nengeren Sinne, d. h. das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild \nbeeinträchtigt, indem u. a. während des Flugbetriebs die Jagd im näheren, \nräumlichen Umfeld des Modellflugplatzes aufgrund der mit dem Flugbetrieb \nverbundenen Immissionen (Modellfluglärm, Zu- und Abgangsverkehr, lautes Rufen \nvon Zuschauern etc.) und aus Gründen der Sicherheit nicht durchgeführt werden \nkönne. Diese Beeinträchtigung sei auch erheblich, da der Modellflugbetrieb \nentsprechend den bestehenden Erlaubnissen nahezu durchgängig an allen Tagen \nder Woche stattfinden könne und der räumliche Bereich des Modellflugplatzes eine \nbesondere Bedeutung für die Jagdausübung innerhalb des Reviers der Klägerin \nhabe. Das Flugplatzgelände befinde sich nämlich unmittelbar neben einem der \nbesten und wichtigsten Wildeinstandsgebiete mit ausgedehnten Hecken und \nGehölzstreifen sowie einem Wildacker. Das Jagdausübungsrecht werde darüber \nhinaus durch die mit dem Modellflugbetrieb einhergehenden fortlaufenden, \ntatsächlichen Störungen des Wildes, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit \nder Jagdausübung stünden, beeinträchtigt. Insbesondere durch die von den \nFlugmodellen beim Niederwild auslösten Schlüsselreize sei es bereits zu \nnachhaltigen Wildabwanderungen gekommen, und zwar nicht nur auf den \nunmittelbar angrenzenden Grundstücken, sondern in einem Umfeld von mehreren \nhundert Metern um das Flugplatzgelände. Hinzu komme, dass durch den errichteten \nSchutzzaun erhebliche Einschränkungen bei der Durchführung von Treibjagden \nbestünden. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nBeklagten vom 7. Juli 2006 betreffend die Errichtung eines \nSchutzzaunes und den Widerspruchsbescheid des Landrates \ndes Kreises Coesfeld vom 7. Februar 2007 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung der \nangefochtenen Baugenehmigung. Die Baugenehmigung verletze die Klägerin \nzumindest nicht ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten. Sie verstoße nicht \ngegen nachbarschützende Vorschriften. Von dem Schutzzaun gingen für die Klägerin \nkeine unzumutbaren Belästigungen aus. \n\n14\n\nDer Beigeladene beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr vertritt die Auffassung, die Baugenehmigung für den Schutzzaun sei \nrechtmäßig.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin wird durch die angefochtene \nBaugenehmigung des Beklagten vom 7. Juli 2006 und den Widerspruchsbescheid \ndes Landrates des Kreises Coesfeld vom 7. Februar 2007 nicht rechtswidrig in ihren \nRechten verletzt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nIm vorliegenden Drittanfechtungsverfahren hat das Gericht nicht zu prüfen, ob \ndie angefochtene Baugenehmigung in jeder Hinsicht dem öffentlichen Baurecht \nentspricht. Ein Abwehranspruch der Klägerin besteht nur dann, wenn das fragliche \nVorhaben gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für sie eine schützende \nWirkung entfalten. Dies ist nicht der Fall.\n\n21\n\nDie Baugenehmigung verstößt insbesondere nicht zu Lasten der Klägerin gegen \nsie schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB, da das Baugrundstück \nerkennbar im Außenbereich liegt. Es kommt nicht darauf an, ob das Bauvorhaben \nrechtsfehlerfrei im Außenbereich zugelassen werden konnte, denn § 35 BauGB ist \nkeine schlechthin drittschützende Vorschrift. Ein Abwehranspruch gegen \nAußenbereichsvorhaben erwächst einen Dritten unter bauplanungsrechtlichen \nGesichtspunkten vielmehr nur dann, wenn die Baumaßnahme zu seinen Lasten \ngegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. \n\n22\n\nDas Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich \ngewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, \nwas dem Rücksichnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten \njeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme \nverlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben \nverfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht \nzurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS \n55 Nr. 175.\n\n24\n\nNach dieser Maßgabe erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen der Klägerin \ngegenüber nicht als rücksichtslos. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot \nkann die Klägerin nicht mit einer Beeinträchtigung des ihr zustehenden \nJagdausübungsrechts im dem Jagdbezirk M. begründen. Das Jagdausübungsrecht \nist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die \ndem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu \nerlegen und sie sich anzueignen (vgl. § 1 Abs. 1 und 4 BJagdG). Es handelt sich um \nein vermögenswertes privates Recht, das als konkrete subjektive Rechtsposition, die \nder Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den \nSchutz des Art. 14 GG genießt. Dieses Recht kann in zweierlei Weise beeinträchtigt \nwerden. Zum einen durch die Beanspruchung von Teilflächen des \ngemeinschaftlichen Jagdbezirks, wodurch der Jagdgenossenschaft die Jagdnutzung \nauf den betreffenden Flächen entzogen wird. Zum anderen aber auch durch \ntatsächliche Einwirkungen auf die Jagdausübung, wenn diese dadurch etwa \nerschwert wird oder, z. B. durch die Abwanderung von Wild, entwertet wird,\n\n25\n\nvgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2004 \n- 6K 3130/04 -, zitiert nach JURIS.\n\n26\n\nDas Jagdausübungsrecht der Klägerin wird durch den mit der \nstreitgegenständlichen Baugenehmigung vom 7. Juli 2006 zugelassenen Schutzzaun \nweder durch einen Entzug von Jagdflächen noch durch tatsächliche Einwirkungen \nauf die Jagd beeinträchtigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im \nvorliegenden Verfahren nur auf die Beeinträchtigungen an, die mit dem genehmigten \nVorhaben selbst, also mit dem Schutzzaun, verbunden sind. Beeinträchtigungen \ndurch den Flugbetrieb, etwa durch Geräuschimmissionen, sind in diesem Verfahren \nnicht zu berücksichtigen, da der Betrieb von Flugmodellen nicht \nReglungsgegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist. Vielmehr ist \nder Flugbetrieb durch die bestandskräftige Baugenehmigung des Beklagten vom \n14. März 2005 sowie durch die luftverkehrsrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung \nMünster vom 30. Dezember 2005, die Gegenstand des vor dem erkennenden \nGericht geführten Klageverfahrens 10 K 2095/06 war, zugelassen worden, so dass \ndie Klägerin ihre Abwehrrechte gegen die mit dem Flugbetrieb verbundenen \nBeeinträchtigungen in diesen Verfahren geltend machen musste. \n\n27\n\nEin Entzug von Jagdflächen ist mit der Errichtung des Schutzzaunes nicht \nverbunden. Durch die Verwirklichung des Bauvorhabens wird das Baugrundstück \nnicht zu einem befriedeten Bezirk, in dem die Jagd nicht stattfinden darf (vgl. § 6 \nBJagdG i. V. m. § 4 LJG NRW).\n\n28\n\nAuch die mit dem Schutzzaun verbundenen tatsächlichen Einwirkungen auf den \nJagdbetrieb sind derart gering, dass eine Verletzung des Jagdausübungsrechts \nausscheidet. Nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd verletzt bereits das \nJagdausübungsrecht. Der Jagdausübungsberechtigte hat weder Anspruch auf einen \nbestimmten Wildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. \nInsbesondere muss er das Betreten des Waldes durch Spaziergänger ebenso dulden \nwie Störungen, die von der bestimmungsgemäßen sonstigen Nutzung der im \nJagdbezirk gelegenen Grundstücke ausgehen,\n\n29\n\nvgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 -, \nNJWRR 2004, 100.\n\n30\n\nDurch die Errichtung des Schutzzaunes wird Wild nicht aus dem Jagdbezirk der \nKlägerin vergrämt. Das Vorhaben führt allenfalls zu einer geringfügigen \nBeeinträchtigung von Treibjagden. Diese minimale Einschränkung, die nur einen \nganz geringen Teil des 323 Hektar großen Jagdbezirks betrifft, hat die Klägerin \nhinzunehmen.\n\n31\n\nEin Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts zum \nNachteil der Klägerin liegt ebenfalls nicht vor. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-14/10-k-382-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-14/10-k-382-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256875","retrieved":"2026-07-09 02:20:54.525104+00:00"}}