{"status":"available","doknr":"OLD257016","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0311.5L47.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"5 L 47/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI\nDer 1973 in Bagdad geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger \npalästinensischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland im Dezember 1998 stellte er einen Asylantrag, auf den das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 21. \nDezember 2000 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) hinsichtlich des Iraks bejahte (Gz.: 2424219-997). Der Antragsteller erhielt in \nder Folgezeit eine Aufenthaltsbefugnis (nunmehr: Aufenthaltserlaubnis), die zuletzt \nbis zum 11. Februar 2007 verlängert wurde, sowie einen bis zum gleichen Datum \ngültigen internationalen Reiseausweis. Im Oktober 2002 zog der Antragsteller von \nLeipzig nach Beckum. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 widerrief das \nBundesamt seine Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass \nAbschiebungsverbote im Sinne von § 60 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht \nbestünden (Gz.: 5186672-997). Die hiergegen erhobene Klage wies das \nVerwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 2. März 2007 (A 2 K 30039/06) ab. Das \nBerufungszulassungsverfahren blieb erfolglos. Der Antragsteller hatte bereits unter \ndem 22. März 2006 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragt. Er erhielt \nam 14. November 2006 eine bis zum 13. Mai 2007 befristete Duldung, die am 14. \nMai 2007 bis zum 13. November 2007 verlängert wurde.\nDer Antragsteller befand sich vom 24. April 2002 bis zum 9. August 2002 wegen des \nVerdachtes der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in \nUntersuchungshaft. Seit November 2004 wurde er von der Polizei wegen dieses \nVerdachts polizeilich observiert und abgehört. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 \nbeschränkte der ermittelnde Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die \nStrafverfolgung gegen den Antragsteller auf den Vorwurf der gewerbs- und \nbandenmäßigen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 und 4 des Strafgesetzbuches \n(StGB), des Einschleusens von Ausländern nach § 92a Abs. 2 AuslG, der gewerbs- \nund bandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung §§ 84 a, 84 \nAbs. 3 des Asylverfahrensgesetzes sowie des Sozialhilfebetruges nach § 263 StGB. \nZur Begründung führte er an, dass sich die Gesetzesverletzung der Unterstützung \neiner terroristischen Vereinigung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand belegen \nließe und sie bei der zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fallen \nwürde. Er gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Münster ab (Az.: 540 Js \n1308/06).\nMit Bescheid vom 14. November 2006 wies der Antragsgegner den Antragsteller mit \nunbefristeter Wirkung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. \nGleichzeitig lehnte er den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab, \nforderte den Antragsteller zur Ausreise auf, drohte die Abschiebung in den Irak oder \neinen anderen aufnahmebereiten Staat binnen einer Frist von einem Monat nach \nEintritt der Vollziehbarkeit der mit Datum vom 13. Dezember 2005 erfolgten \nWiderrufsentscheidung des Bundesamtes an und beschränkte den Aufenthalt des \nAntragstellers auf das Stadtgebiet Beckum. U.a. hinsichtlich der Ausweisung ordnete \ner die sofortige Vollziehung mit der Begründung des besonderen vom Antragsteller \nausgehenden Sicherheitsrisikos an. Hiergegen erhob der Antragsteller am \n17. November 2006 Widerspruch mit der Begründung, bei den Vorwürfen gegen ihn \nhandele es sich um Vermutungen oder aber Missverständnisse. Dies werde sich \nnach Einsichtnahme in die Akten, die sein Prozessbevollmächtigter beantrage, \nherausstellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2007 wies die \nBezirksregierung Münster den Widerspruch zurück. Unter dem 21. Dezember 2007 \nteilte der Antragsgegner dem Antragsteller den rechtskräftigen Abschluss des \nasylrechtlichen Widerrufsverfahrens mit und verlängerte die im Bescheid vom 14. \nNovember 2006 gesetzte Ausreisefrist bis zum 25. Januar 2008. Der Antragsteller \nhat am 31. August 2007 mit dem Begehren, ihm unter Aufhebung der vorgenannten \nBescheide eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, Klage erhoben (5 K 1447/07). \nAm 21. Januar 2008 hat er den vorliegenden Antrag gestellt. Zu dessen Begründung \nführt er aus, dass sein Prozessbevollmächtigter mangels vollständiger Gewährung \nder Akteneinsicht keine Gelegenheit gehabt habe, die in der Ausweisungsverfügung \nerhobenen Vorwürfe zu prüfen. Diese bestreite er auch. Es könne daher nicht von \nder offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ausgegangen \nwerden, so dass ihm in jedem Falle ein Bleiberecht bis zur Überprüfung der \nVerfügung im Klageverfahren zustehe. Er werde in Fragen religiöser Auslegung \nhäufiger von Landsleuten zu Rate gezogen, habe jedoch keine islamistisch-\nextremistische Einstellung.\n\n3\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. August 2007 \ngegen die Ausweisungsverfügung vom 14. November 2006 \nnach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n6\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n7\n\nEr führt unter Bezugnahme auf die Gründe der streitgegenständlichen Bescheide im \nÜbrigen aus, dass er mittlerweile Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet habe, die er \nnicht einzustellen gewillt sei.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 5 L 97/07, 5 K 209/07 \nund 5 K 1447/07 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners und der im Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Münster \nübersandten Akten zum dortigen Verfahren 540 Js 1308/06 verwiesen.\n\n9\n\nII\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\nEr ist in der durch das Gericht entsprechend § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) erfolgten Auslegung,\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 30. August 2007 \ngegen Ziffer 1) der Verfügung des Antragsgegners vom 14. \nNovember 2006 wieder herzustellen und gegen Ziffer 3) der \ngleichen Verfügung anzuordnen,\ngemäß § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zulässig, jedoch \nunbegründet.\nNach ständiger Rechtsprechung ist Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung \nbzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches \nstattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des \nBetroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das \nöffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig \ndann angenommen, wenn der mit dem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist, wohin gegen ein überwiegendes öffentliches Interesse \nam sofortigen Vollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als \noffensichtlich rechtmäßig erweist. Lässt sich bei der im einstweiligen Verfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere \nfeststellen, hängt der Erfolg des Antrages ohne Berücksichtigung der \nErfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse \nam sofortigen Vollzug oder das entgegenstehende private Interesse an der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt.\nVorliegend überwiegt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das \nöffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ausweisung und \nAbschiebungsandrohung.\nAngesichts der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich weder feststellen, dass \nder angefochtene Verwaltungsakt, hier Ziffern 1) und 3) der Verfügung des \nAntragsgegners vom 14. November 2006, offensichtlich rechtmäßig, noch dass er \noffensichtlich rechtswidrig ist.\nDer Antragsgegner hat in seiner Verfügung vom 14. November 2006 die formellen \nVorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Anordnung der sofortigen \nVollziehung bezüglich Ziffer 1) (Ausweisung) eingehalten. Unter Punkt VIII hat er \ndargelegt, dass angesichts der Bedeutung des Antragstellers von diesem ein \nerhebliches Sicherheitsrisiko ausgehe. \nDass die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung materiell rechtmäßig oder \naber rechtswidrig sind, lässt sich dagegen in diesem Verfahren nicht feststellen. Die \nStreitsache ist von hoher Komplexität der Sachverhaltsermittlung und macht eine \nvertiefte Befassung mit der Vorschrift des § 54 Nr. 5 und 5a des Gesetzes über den \nAufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und in diesem Rahmen mit verfassungsrechtlichen \nVorgaben notwendig.\nDie von den Erfolgsaussichten im Klageverfahren daher unabhängig vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist für die \nAnordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonderes öffentliches \nInteresse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt \nselbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker \nund darf umso weniger zurückstehen, je schwer wiegender die ihm auferlegte \nBelastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. \nIm Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung \nist ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen, wenn die auf Tatsachen \ngestützte begründete Besorgnis besteht, dass die von dem Ausländer ausgehende, \nmit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich bereits vor Abschluss des \nHauptsacheverfahrens verwirklichen werde.\nVgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Mai \n2007 - 2 BvR 304/07 -, AuAS 2007, 182 = InfAuslR 2007, 275 = \nNVwZ 2007, 946 = ZAR 2007, 243.\nHieran anknüpfend besteht im vorliegenden Verfahren die begründete Besorgnis, \ndass der Antragsteller vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Einfluss \nauf andere Ausländer ausüben wird, um diese so zu Terroranschlägen im Sinne \nradikal-islamistischer Ideen zu verführen. \nAusweislich der Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 2006 ist die \nAusweisung des Antragstellers nicht auf eigene terroristische Straftaten gestützt, \nsondern auf den sich aus entsprechenden Observierungsprotokollen ergebenden \nVerdacht, dass er andere Ausländer im Sinne des islamistischen Fundamentalismus \nradikalisiert und damit die Basis für entsprechende, religiös motivierte \nTerrorstraftaten schafft. Dass die Einflussnahme des Antragstellers auf andere \nAusländer für außerordentlich gefährlich erachtet wird, zeigt sich in den \nAusführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. \nAugust 2007 (Az.: III-VI 01/07 - 2 StE 9/03-3 GBA Karlsruhe), mit dem es den Antrag \neines Verurteilten im Terrorismusprozess abgelehnt hat, den Rest der Strafe zur \nBewährung auszusetzen. Dort heißt es auf Seite 10/11 des Beschlussumdruckes:\n„.... Es ist durchaus naheliegend, dass er (der Verurteilte) sich in dieser \nSituation außerhalb der Familie Akzeptanz und Bestätigung sucht. In \ndiesem Bestreben könnte er erneut in Kontakt mit lokalen \nMeinungsführern der fundamental-islamistischen Szene geraten. Hier ist \ninsbesondere an den einschlägig bekannten Mohamed Abdullah (Scheich \nMohammed) zu denken, der nach der Kenntnis des Senats nach wie vor in \nBeckum ansässig ist. Einer Beeinflussung durch Mohamed Abdullah mit \nislamistischen Ideen kann sich der Verurteilte wegen seiner geringen \nIntelligenz kaum entziehen. Ohnehin fehlt ihm dazu schon die \nBereitschaft. Der Verurteilte hat selbst erklärt, er wolle nach einer \nHaftentlassung u.a. auch mit Scheich Mohammed, den er nach wie vor für \neine Autoritätsperson hält, wieder in Kontakt treten.......\"\nEs ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller sich von seiner \nradikalisierenden Beeinflussung anderer oder aber dem radikalen Gedankengut \nselbst losgesagt haben könnte. Vielmehr besteht auch angesichts der \noffensichtlichen Kontaktsuche zu anderen Moslems der begründete Verdacht, dass \ner weiterhin Opfer für sein Gedankengut sucht. In dem den Beteiligten bekannten \nEilverfahren 5 L 91/07 ging es dem Antragsteller gerade darum, in Hamm eine \nMoschee zum Freitagsgebet mit anderen Arabern besuchen zu können, obwohl auch \nin Beckum eine türkische Moschee vorhanden ist. Seine Einlassung, er werde zwar \nals religiöse Autoritätsperson angesehen, habe jedoch keine islamistisch-\nextremistische Einstellung, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. \nAngesichts der schwerwiegenden Verdachtsmomente gegen ihn hätte es insofern \nweiterer Begründungen bedurft, zumal der Antragsteller explizit zugibt, dass sich \nandere Moslems an ihn um Rat in religiösen Fragen wenden. \nDem vorstehend beschriebenen, besonderen öffentlichen Interesse steht ein \nschützenswertes privates Interesse des Antragstellers nicht gegenüber. Er hat weder \nfamiliäre Bindungen noch ein sonstiges schützenswertes private Interesse an dem \nweiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dargelegt.\nInsbesondere ist ein Verbleib allein zum Zwecke der Durchführung des \nKlageverfahrens nicht bereits für sich genommen schützenswert, wie sich bereits aus \nden gesetzlichen Vorgaben der §§ 84 AufenthG und 80 Abs. 2 VwGO ergibt.\nAuch unter dem Aspekt der Achtung des Privatlebens des Antragstellers im Sinne \nvon Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) sind keine das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Ausweisung überwiegenden Belange des Antragstellers ersichtlich. \nDas Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, \ngesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines \njeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung \ndieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei \nfortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt.\nVgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil der \nGroßen Kammer vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 -, Fall \nSlivenko (Rn.96), EuGRZ 2006, S. 561.\nWeder die Dauer seines Aufenthaltes noch soziale oder aber wirtschaftliche \nInteressen vermögen vorliegend eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. \nDer neunjährige Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist für sich genommen \nnicht geeignet, eine Integration vorzugeben. Schützenswerte soziale Kontakte hat \nder Antragsteller nicht vorgetragen. Wirtschaftliche Bindungen in Beckum sind derzeit \nnicht gegeben, der Antragsteller lebt von staatlichen Leistungen. Auch vor der \nGewerbeabmeldung war er angesichts der sich aus den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners ergebenden Umsatzberichte des Einzelhandels, in dem er \nzumindest als Geschäftsführer tätig war, kaum in der Lage seinen Lebensunterhalt \neigenständig sicher zu stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller \nerst mit 25 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, kann ihm eine \nRückkehr in den Irak auch unter dem Aspekt einer möglichen Entwurzelung \nzugemutet werden.\nIn Abwägung des dargelegten öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der \nAusweisung mit den privaten Interessen des Antragstellers misst das Gericht dem \nVollzugsinteresse sowohl hinsichtlich der Ausweisung als auch hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung überwiegende Bedeutung zu. Obwohl der mit dem Vollzug \neinhergehende Eingriff in die Lebensgestaltung des Antragstellers schwer wiegt, ist \ndennoch das Schutzinteresse des Staates, terroristischen Anschlägen wirksam \nvorzubeugen, im Ergebnis höher zu werten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § \n53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257016","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-11/5-l-47-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257016","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257016","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-11/5-l-47-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257016","retrieved":"2026-07-09 02:21:06.498654+00:00"}}