{"status":"available","doknr":"OLD257079","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0307.1K560.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"1 K 560/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger pachtete im Jahr 2002 von der Firma E. H. & Co.KG auf dem \nGelände \"H1. F. \" bzw. \"Freizeitpark F. \" eine mit einem Mobilheim, das ihm \nübereignet wurde, bebaute Parzelle. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des \nLandgerichts Münster vom 7. Juni 2006 wurde der Kläger nach erfolgter Kündigung \ndes Pachtvertrags verurteilt, die Parzelle zu räumen und sie geräumt an die \nVerpächterin herauszugeben. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des \nvon der Stadt Olfen als Satzung beschlossenen rechtskräftigen Bebauungsplans \n\"Freizeitpark F. \". Dieser Bebauungsplan setzt als Art der Nutzung \n\"Wochenendplatz\" fest. Hierauf gestützt ist der Firma E. H. & Co.KG eine \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendplatzes mit 595 Aufstellplätzen \nerteilt worden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2006 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nGewährung von Akteneinsicht in die über das Baugenehmigungsverfahren geführte \nAkte. Zur Begründung gab er an, in dem Gebiet \"Freizeitpark F. \" erfolgten \nkontinuierlich landschafts- und naturwidrige Maßnahmen; als Stichworte hierzu \nnannte er beispielhaft \"Autoreparatur, abgemeldete Fahrzeuge, feste Baukörper, \nBrandschutzabstände\". Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom \n1. August 2006 mit der Begründung ab, die Verwaltungsverfahren zur erteilten \nbauaufsichtlichen Genehmigung und zur Prüfung der Durchführung etwaiger \nordnungsbehördlicher Maßnahmen seien noch nicht abgeschlossen und würden \nerheblich beeinträchtigt, durch die Übermittlung der geforderten Information könne \nmit der Möglichkeit eines wirtschaftlichen Schadens ein Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnis offenbart werden und durch das Bekanntwerden der \nInformationen würden personenbezogene Daten offenbar. Dem hiergegen vom \nKläger fristgerecht erhobenen Widerspruch half der Beklagte nach Einholung von \nStellungnahmen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit \nNordrhein-Westfalen durch Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 insoweit ab, \nals er ihm die Möglichkeit zur Einsicht in die hinsichtlich der Namen natürlicher \nPersonen außerhalb des Organisationsbereichs des Beklagten und hinsichtlich der \nGrundstücksbezeichnungen geschwärzten Kopie der Baugenehmigungsakte \ngewährte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. \n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger am 12. April 2007 die vorliegende Klage erhoben. Zu \nihrer Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Nach Kauf des Mobilheims habe er \nim Laufe der Zeit festgestellt, dass ringsherum illegale Dauerwohnsitze sowie \nbaugenehmigungspflichtige An- und Ausbauten ohne Bauschein und die zwingend \nerforderliche Baugenehmigung errichtet worden seien. Nach Abschluss des \nVerfahrens vor dem Landgericht Münster gehe es ihm nunmehr um die Räumung der \nParzelle und sein Recht auf Entfernung des Mobilheims aus dem \"H1. F. \". Für \nden Abtransport sei es erforderlich, die tatsächlichen rechtswidrigen Verhältnisse \n(z.B. zugebaute Brandschneisen, zu geringe Abstände zwischen den jeweiligen \nGebäuden, zu schmale Wege usw.) den eindeutigen Festsetzungen des gültigen \nBebauungsplans und der Camping- und Wochenendplatz- sowie \nBrandschutzverordnung anzupassen. Zur Vorbereitung rechtlicher Maßnahmen im \nSinne des Schutzes seines Eigentums, aber auch zur Wahrung des erheblichen \nöffentlichen Interesses sei die begehrte Akteneinsicht nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz unerlässlich. Im konkreten Fall seien es gerade die vom \nBeklagten vorenthaltenen personenbezogenen Informationen (substantiiertes \nVortragen von Namen und ladungsfähigen Anschriften einzelner Störer), die zur \nBezeichnung und Benennung gegenüber anderen Behörden und ggfs. Gerichten \nsowie zur Herstellung des rechtmäßigen zivilen und öffentlichen Rechtszustands \nzwingend erforderlich seien. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheids vom 1. August 2006 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheids vom 22. März \n2007 zu verpflichten, ihm Einsicht in die \nungeschwärzte Akte zur Baugenehmigung für die \nErrichtung eines Wochenendplatzes auf dem \nGelände \"H1. F. \" mit 595 Aufstellplätzen \ndurch die Firma E. H. & Co.KG zu \ngewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr bringt zur Begründung im Wesentlichen vor: Durch die Vorenthaltung der \ngeschwärzten personenbezogenen Daten in der Baugenehmigungsakte werde der \nKläger nicht in seinen Rechten nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen verletzt. Wesentliche Informationen, die ihm die Wahrnehmung \nseiner Rechte ermöglichten, dürften dem Kläger schon aus der Zeit bekannt sein, als \ner noch in dem Mobilwohnheim gewohnt habe. Zudem könne er sich an die \nGrundstückseigentümerin wenden. \n\n10\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) \nverwiesen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August \n2006 in der Gestalt, die er durch seinen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2007 \ngefunden hat, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat nicht gemäß § 4 Abs. 1 des \nInformationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) einen Anspruch \ngegen den Beklagten darauf, ihm Einsicht in die ungeschwärzte Akte zur \nBaugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendplatzes auf dem Gelände \n\"H1. F. \" zu gewähren. Hinsichtlich dieser Akte ist der Informationsanspruch \ndes Klägers gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW darauf beschränkt, dass der Beklagte, wie \ner im angefochtenen Widerspruchsbescheid geregelt hat, dem Kläger Einsicht in eine \nin Bezug auf die Namen natürlicher Personen außerhalb des Organisationsbereichs \ndes Beklagten und in Bezug auf die Grundstücksbezeichnungen geschwärzte Kopie \ngewährt. \n\n13\n\nEin darüber hinausgehender Anspruch auf Informationszugang scheitert an den \nin § 10 Abs. 1 IFG NRW getroffenenen Regelungen. Grundsätzlich ist danach der \nAntrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der \nInformation personenbezogene Daten offenbart werden. Bei den in der \nBaugenehmigungsakte geschwärzten Angaben handelt es sich um solche \npersonenbezogene Daten. Das gilt auch insoweit, als es um \nGrundstücksbezeichnungen geht. Denn diese lassen einen Rückschluss auf die \nPerson des jeweiligen Grundstückseigentümers oder -nutzers zu. \n\n14\n\nEs liegt keine der in § 10 Abs. 1 IFG NRW geregelten Ausnahmen vom Verbot \nder Offenbarung personenbezogener Daten vor. Die Voraussetzungen der mangels \nEinwilligung der betroffenen Personen für eine Ausnahme einzig in Betracht \nkommenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW sind nicht erfüllt. \nHiernach dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten im Rahmen des \nInformationszugangs nach § 4 Abs. 1 IFG NRW offenbart werden, wenn die \nAntragstellerin oder der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der \nbegehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange der \nbetroffenen Person der Offenbarung nicht entgegenstehen. \n\n15\n\nDie Offenbarung der geschwärzten Informationen aus der Baugenehmigungsakte \nist nicht durch rechtliche Interessen gedeckt. Der Kläger will diese Informationen \nerlangen, um gegen die betroffenen Personen zivilrechtlich - er will \nSchadensersatzklagen erheben - oder verwaltungsrechtlich - er will ein behördliches \nEinschreiten aus baurechtlichen bzw. brandschutzrechtlichen Gründen erreichen - \nvorzugehen. Der Kläger ist zu diesen Zwecken nicht darauf angewiesen, dass ihm \ndie geschwärzten Informationen aus der Baugenehmigungsakte zugänglich gemacht \nwerden. Wie er selbst einräumt, sind ihm die Namen seiner früheren Nachbarn auf \ndem Gelände \"Freizeitpark F. \" bekannt. Damit verfügt er einschließlich des bei \nseinem früheren Wohnen dort angesammelten Wissens über so viele Informationen, \ndass die Bekanntgabe der auf seine früheren Nachbarn bezogenen Angaben im \nRahmen des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts für ein eventuelles Vorgehen \ngegen diese nicht erforderlich ist. \n\n16\n\nIm Übrigen stehen überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen \nPersonen entgegen. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Kläger \nsich um weitergehende Informationen, die ihm bisher nicht zugänglich sind, in \nunmittelbar oder mittelbar gegen sie geführten Verfahren bemüht, in denen die \nKlärung ihrer Rechtskreise im Verhältnis zum Rechtskreis des Klägers im Mittelpunkt \nsteht. Da im Informationsfreiheitsrecht das Verbot der Offenbarung \npersonenbezogener Daten der Grundsatz ist, müssen die Belange von Personen, die \ndurch die Preisgabe auf sie bezogener Informationen betroffen wären, nur dann \nzurückstehen, wenn der Antragsteller zur Verfolgung rechtlicher Interessen darauf \nangewiesen ist, personenbezogene Daten gerade im Verfahren nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz zu erlangen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-07/1-k-560-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-07/1-k-560-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257079","retrieved":"2026-07-09 02:21:11.260928+00:00"}}