{"status":"available","doknr":"OLD257078","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0307.10K2095.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"10 K 2095/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Beigeladene ist ein Modellflugclub. Durch Pachtvertrag vom 26. Mai 2003 \npachtete er von Herrn Paul I. , I1. 3, O. , das in E. gelegene. 10.000 \nqm große Grundstück Gemarkung M. Flur 24, Flurstück 8 auf die Dauer von \n7 Jahren zu einem jährlichen Pachtzins von 1.200,- Euro. Der Verpächter I. ist \nJagdgenosse der Klägerin zu 2. Erste Flugbewegungen fanden im September 2003 \nstatt. Unter dem 16. Februar 2004 beantragte der Beigeladene beim Bürgermeister \nder Stadt E. eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Modellflugplatzes. \nAusweislich der zum Bauantrag gehörenden Betriebsbeschreibung sollten Modelle \nunter 5 kg genehmigungsfrei betrieben werden; in diesem Rahmen würden u. a. \nFlächenmodelle und Modellhubschrauber mit Verbrennungsmotor und wirksamem \nSchalldämpfer eingesetzt. Der Bürgermeister der Stadt E. erteilte dem \nBeigeladenen mit Bauschein vom 14. März 2005 die beantragte Baugenehmigung. \nSeit diesem Zeitpunkt findet auf dem Modellflugplatz Flugbetrieb mit Modellen unter 5 \nkg Abfluggewicht statt. Die gegen die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche \nverschiedener Widerspruchsführer, zu denen u. a. Herr Armin N. aus Haltern \ngehörte, wies der Landrat der Kreises Coesfeld mit Widerspruchsbescheid vom \n8. Februar 2006 zurück. \n\n3\n\nDer Kläger zu 1 ist Eigentümer des auf dem Gebiet der Gemeinde O. \nliegenden Grundstücks I1. 9 (Flur 10 Flurstück 2). Mit Bauschein vom \n9. März 1982 hatte ihm der Oberkreisdirektor des Kreises D. die \nBaugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung der auf dem Grundstück \nbefindlichen ehemaligen Schule M. zu einem Wohngebäude und mit Bauschein \nvom 16. November 1982 die Baugenehmigung zum Neubau eines Pferdestalles und \neiner Dungplatte erteilt. Der im Außenbereich liegende Grundbesitz des Klägers ist \nvon der nordwestlichen Grenze des Fluggeländes des Beigeladenen etwa 410 m, \nvon der südwestlichen Grenze des Fluggeländes etwa 550 m entfernt.\n\n4\n\nBei der Klägerin zu 2 handelt es sich um eine Jagdgenossenschaft, deren Gebiet \ndie jagdlich nutzbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks umfasst, \nderen Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören. Ausweislich \ndes § 5 ihrer am 10. Dezember 1980 beschlossenen Satzung verwaltet die \nJagdgenossenschaft nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener \nVerantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter \nBerücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem \nJagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. Gem. § 15 Abs. 4 S. 1 der \nSatzung sind die Einnahmen der Jagdgenossenschaft, soweit sie nicht zur Erfüllung \nder Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur \nBildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die \nMitglieder auszuschütten. Die Größe des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der \nKlägerin zu 1 beträgt etwa 332 ha. Am 23. März 2005 schloss die Klägerin zu 1 als \nVerpächterin mit Herrn Armin N. aus Haltern als Pächter einen \nJagdpachtvertrag, wonach dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf den zum \ngemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstücken verpachtet wurde. Die \nPachtzeit begann mit dem 1. April 2006 und wurde auf 9 Jahre festgesetzt. Als \njährlicher Pachtpreis wurde ein Betrag von 32,- Euro/ha, insgesamt eine Summe von \njährlich 10.320,90 Euro festgesetzt. Die an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der \nKlägerin zu 2 angrenzenden Jagdbezirke erzielen an Pachtzinsen jährliche Beträge \nzwischen 26,- und 32,- Euro/ha. \n\n5\n\nAuf seinen im September 2005 unter Beifügung eines Gutachtens des \nModellflugsachverständigen L. aus Voerde gestellten Antrag erteilte die Beklagte \nnach Einholung von Stellungnahmen verschiedener Träger öffentlicher Belange dem \nBeigeladenen unter dem 30. Dezember 2005 gem. § 16 Abs. 5 der \nLuftverkehrsordnung - LuftVO - die Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen mit und \nohne Verbrennungsmotoren mit einem Gesamtgewicht über 5 kg und bis zu 25 kg \nauf dem Gelände Flur 8 Flurstück 24. Der Erlaubnis sind verschiedene Auflagen \nbeigefügt. U. a. dürfen Flugmodelle werktags in der Zeit von Sonnenaufgang bis \nspätestens 20.00 Uhr Ortszeit betrieben werden; für verbrennungsmotorbetriebene \nFlugmodelle gilt an Sonn- und Feiertagen eine Mittagspause von 13.00 Uhr bis 15.00 \nUhr Ortszeit. Das gleichzeitige Starten und Betreiben wird auf 3 Flugmodelle mit \nVerbrennungsmotorantrieb begrenzt. Die zum Einsatz kommenden Flugmodelle \nmüssen mit einem dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Schalldämpfer \nausgerüstet sein; ein Schallpegel von 84 dB (A) darf nicht überschritten werden. Die \nFlugmodelle sind in einem Flugsektor zu betreiben, der in der Anlage der Erlaubnis \ndargestellt ist; danach liegt der zugelassene halbkreisförmige Flugsektor östlich des \nFlugplatzgeländes des Beigeladenen.\n\n6\n\nAm 24. August 2006 erhob der Kläger zu 1, am 1. September 2006 erhob u. a. \nauch die Klägerin zu 2 Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis. \nDurch den genehmigten Modellflugbetrieb werde jagdbares Wild vergrämt. Er sei mit \nden Belangen des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes unvereinbar, wie eine im \nJahre 2004 erstellte Brutvogelkartierung belege. Die angegriffene Erlaubnis sei zu \nunbestimmt und durch unzureichende Auflagen gekennzeichnet, deren Einhaltung \nnicht hinreichend kontrolliert werden könne. Im Übrigen drängten sich \nÜberschreitungen der einzuhaltenden Immissionswerte sowie sonstige \ngesundheitliche Gefährdungen und Beeinträchtigungen im Rahmen eines zulässigen \nAufenthalts innerhalb des Flugsektors sowie der angrenzenden Wohn- und \nWirtschaftswege auf. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zu 1 als unzulässig zurück, soweit er mit Verstößen gegen \nbaurechtliche und naturschutzrechtliche Vorschriften begründet worden sei; soweit \nvorgetragen werde, dass der von den Modellen ausgehende Lärm für den Kläger zu \n1 nicht zumutbar sei und vom Modellflugbetrieb erhebliche Gefahren ausgingen, sei \nder Widerspruch unbegründet. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage wies die \nBeklagte auch den Widerspruch der Klägerin zu 2 zurück. Der Widerspruch sei \nunzulässig, soweit er mit Verstößen gegen baurechtliche und naturschutzrechtliche \nVorschriften begründet und soweit die Gefährdung Dritter moniert werde; soweit die \nKlägerin zu 2 vortrage, in ihren Rechten als Inhaberin des Jagdrechts beeinträchtigt \nzu sein, sei der Widerspruch unbegründet. Auf die Einzelheiten der \nWiderspruchsbescheide wird verwiesen. \n\n8\n\nNachdem die Kläger am 27. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben \nhatten, suchte der Beigeladene im Verfahren 10 L 423/07 um Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der ihm durch die Beklagte erteilten Erlaubnis vom \n30. Dezember 2005 nach. Mit Beschluss vom 19. September 2007, auf dessen \nEinzelheiten verwiesen wird, lehnte das Gericht den Antrag mangels besonderen \nVollzugsinteresses des Beigeladenen des vorliegenden Klageverfahrens ab. \n\n9\n\nMit der vorliegenden Klage ergänzen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen aus \ndem Verwaltungsverfahren. Die von dem zu erwartenden Flugbetrieb ausgehenden \nLärmimmissionen überschritten die zulässigen Grenzwerte.\n\n10\n\nNachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Auflage Ziffer 4 zu \nihrem Erlaubnisbescheid vom 30. Dezember 2005 abgeändert hat, beantragen die \nKläger,\n\n11\n\ndie dem Beigeladenen erteilte Aufstiegserlaubnis der \nBeklagten vom 30. Dezember 2005 und die \nWiderspruchsbescheide der Beklagten vom \n30. November 2006, alle Bescheide geändert durch die \nVerfügung der Beklagten in der heutigen mündlichen \nVerhandlung, aufzuheben.\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie verteidigen die angegriffenen Bescheide in der Fassung, die sie durch die von \nder Beklagten verfügte Änderung vom heutigen Tage erhalten haben.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des \nVerfahrens 10 L 423/07, des beigezogenen Verfahrens 10 K 328/07 sowie auf die \nvon der Beklagten und vom Kreis D. zu diesen Verfahren gereichten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nI. 1. Der Kläger zu 1 ist nur insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, \nals er sich darauf beruft, durch die bei dem dem Beigeladenen gestatteten \nFlugbetrieb erzeugten Geräuschimmissionen in seinem Recht auf körperliche \nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu sein. Hingegen sind die \nvom Kläger befürchteten Gefährdungen seiner Gesundheit und seines \nEigentums durch unzulässige Flugbewegungen außerhalb des genehmigten \nFlugkorridors nicht geeignet, eine Klagebefugnis des Klägers zu begründen, \nweil es angesichts der beträchtlichen Entfernung zwischen dem klägerischen \nGrundstück und dem Fluggelände des Beigeladenen von etwa einem halben \nKilometer und auch des Umstands, dass der genehmigte Flugsektor sich in \nöstlicher, vom Grundstück des Klägers aus gesehen abgewandter Richtung \nbefindet, an der konkreten Möglichkeit einer Rechtsverletzung fehlt.\n\n17\n\n2. Soweit die Klage danach zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet. Die \nangegriffenen Bescheide der Beklagten in der Gestalt, die sie durch die in der \nmündlichen Verhandlung verfügte Änderung erhalten haben, sind rechtmäßig \nund verletzen den Kläger zu 1 nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n18\n\nDiese Änderung, die eine Herabsetzung des von den Flugmodellen \nausgehenden zulässigen Emissionspegels, gemessen in einem Abstand von \n25 Metern, auf 69 db (A) zum Gegenstand hat, entspricht den Grundsätzen \ndes Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von \nFlugmodellen gemäß § 16 LuftVO vom 13. Februar 2006, geändert durch \nBekanntmachung vom 2. März 2006, bezogen auf den gleichzeitigen Betrieb \nvon drei Flugmodellen mit Verbrennungsmotorantrieb. Dies ergibt sich im \nEinzelnen aus der in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten, im \nSchriftsatz der Beklagten vom 6. März 2008 zusammengefassten \nimmissionsschutzrechtlichen Bewertung, die durch die in den genannten \nGrundsätzen des Bundes und der Länder enthaltene Abstandstabelle B \ngestützt wird, welche ihrerseits mit dem Immissionsrichtwert von 60 db (A) für \nMischgebiete (tags) an Ziffer 6.1 c der TA Lärm anknüpft. Die Berechnung der \nBeklagten liegt hierbei insofern auf der sicheren Seite, als die Beklagte - nur \nzugunsten des Klägers zu 1 - von einem Mindestabstand von 400 m \nausgegangen ist, während der Abstand zwischen dem Grundbesitz des \nKlägers und der nordwestlichen Grenze des Fluggeländes des Beigeladenen \netwa 410 m und derjenige zwischen Grundbesitz des Klägers zu 1 und dem \nFluggeländebezugspunkt (Mitte Start- und Landebahn, vgl. Anhang 1 \nAnwendungsanleitung Schritt 1, Seite 5 der genannten Grundsätze des \nBundes und der Länder), sogar etwa 460 m beträgt.\n\n19\n\nAus dem Hinweis des Klägers auf den Runderlass des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V- 5 - \n8827.5 - (V Nr.) - vom 23. Oktober 2006 (MinBl. NRW 2006, 566) ergibt sich \nnichts für ihn Günstigeres. Erstens gehen die genannten Grundsätze des \nBundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von \nFlugmodellen gemäß § 16 LuftVO dem näher bezeichneten nordrhein-\nwestfälischen Runderlass vor. Auch wenn Art. 31 GG („Bundesrecht bricht \nLandesrecht\") insoweit keine unmittelbare Geltung beanspruchen wird, weil \nhier nicht die Kollision von Rechtssätzen, sondern lediglich die von \nVerwaltungsvorschriften in Rede steht, enthält Art. 31 GG als \nInterpretationstopos doch das Gebot bundesrechtskonformer Auslegung.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 6/99 -\n, NVWZ 2000, 673 (674); Korioth in Maunz/Dürig/Herzog \nu. a., Kommentar zum Grundgesetz, Band IV, Stand: \nJuni 2007, Art. 31 Rdn. 27.\n\n21\n\nDanach kommt die für die Verwaltungsbehörden maßgebliche \ninterpretierende Umsetzung von Bundesrecht, hier: des § 16 LuftVO, in erster \nLinie dem Bund zu, der zudem, wie schon aus der Überschrift der von der \nBeklagten herangezogenen norminterpretierenden Vorschriften deutlich wird, \nauch die Länder in die Erarbeitung der für die Erteilung der Erlaubnis zum \nAufstieg von Flugmodellen maßgeblichen Grundsätze einbezogen hat. \nZweitens ist der Anwendungsbefehl des nordrhein-westfälischen \nRunderlasses ein deutlich geringerer als derjenige, von dem die Grundsätze \ndes Bundes und der Länder ausgehen. Während sich in Ziffer 3 des \nnordrhein-westfälischen Runderlasses die Formulierung findet: „Obwohl die \nFreizeitanlagen aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen \nsind, ist es sachgerecht, die von Freizeitanlagen ausgehenden \nGeräuschimmissionen ... zu beurteilen\", sind die in den Ziffern 2.2.5 ff. \nniedergelegten Kriterien der Bund-Länder-Grundsätze für die anzuwendenden \nSchallpegelgrenzwerte und ihre Ermittlung als strikte Anweisungen für die \njeweils tätig werdende Verwaltungsbehörde ausgestaltet.\n\n22\n\nSchließlich kann sich der Kläger, wie er aber in der mündlichen \nVerhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, auch nicht \nmit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe, indem sie lediglich den Satz 2 \nder Auflage Ziffer 4 zum Erlaubnisbescheid geändert und es ansonsten bei \nder in Satz 3 getroffenen Regelung „Bei Inkrafttreten neuer Richtlinien sind \ndiese sinngemäß anzuwenden.\" belassen habe, eine in sich widersprüchliche \nAnordnung getroffen, weil der nordrhein-westfälische Runderlass vom 23. \nOktober 2006 den Grundsätzen des Bundes und der Länder vom 13. Februar \n2006, geändert durch Bekanntmachung vom 2. März 2006, zeitlich nachgehe. \nEs kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte, die sich, wie aus der \nNiederschrift über die mündliche Verhandlung ersichtlich ist, auf den \nStandpunkt gestellt hat, für sie seien allein die Grundsätze des Bundes und \nder Länder maßgeblich, mit der nunmehr verfügten, erst ab dem heutigen Tag \ngeltenden Abänderung der Ziffer 4 der Erlaubnis klargestellt hat, den \nnordrhein-westfälischen Runderlass nicht zur Anwendung bringen zu wollen. \nDavon unberührt bleiben nach Satz 3 der Ziffer 4 der Auflage zur Erlaubnis \ndiejenigen Richtlinien (des Bundes und der Länder), die nach dem Zeitpunkt \nder heutigen mündlichen Verhandlung in Kraft treten sollten. \n\n23\n\n3. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangte, der Kläger zu 1 sei \n(auch) insoweit klagebefugt, als er geltend macht, nicht regelrecht betriebene \nFlugmodelle könnten zu einer Gefährdung seiner Gesundheit und seines \nEigentums führen, wäre die Klage jedenfalls nicht begründet. Denn insoweit \ngewährleistet die angegriffene Erlaubnis mit ihrem umfangreichen \nInstrumentarium von Auflagen, dass es zu einer Verletzung der genannten \nRechtsgüter des Klägers, die dem Schutzbereich der „öffentlichen Sicherheit\" \ni. S. d. § 16 Abs. 4 S. 1 LuftVO unterfallen, nicht kommt. Namentlich die \nAuflagen mit den Ziffern 3, 5, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 stellen in \nihrer Gesamtheit sicher, dass Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen \nauf dem Grundstück des Klägers durch fehlgesteuerte Flugmodelle verhindert \nwerden. Die Auflagen sind insoweit hinreichend bestimmt. Sie sind geeignet, \nden in § 16 Abs. 4 S. 1 LuftVO normierten Schutz der öffentlichen Sicherheit \nzu gewährleisten und auch, sei es durch von der Beklagten selbst initiierte \nStichproben, sei es auf Grund von durch Nachbarbeschwerden ausgelöste \nbehördliche Überprüfungen, kontrollierbar. Ein noch weitergehendes \nRegelungs- und Überwachungssystem kann der Kläger nicht beanspruchen. \nDie Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung zutreffend unter \nsinngemäßer Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darauf \nhingewiesen, dass es hier nicht um die Anlage eines Großflughafens, sondern \num die Erlaubnis einen kleinen Modellflugplatzes geht. Sollten zukünftig \ntatsächlich Verletzungen der dem Beigeladenen erteilten Auflagen zu \nverzeichnen sein, wird sich der Kläger insoweit zu gegebener Zeit um ein \nbehördliches Einschreiten bemühen müssen. Der im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Klägers zu 1 vom 3. März 2008 gegebene \nHinweis auf einen Schriftsatz der Rechtsanwälte S. und Partner vom \n27. Februar 2008 in einem Verfahren, welches der Kläger offenbar gegen die \nStadt E. betreibt und in dem es um zwei angebliche Schadensfälle im \nHerbst 2007 geht, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil \ndie Vertreter des Beigeladenen in der heutigen mündlichen Verhandlung die \nvom Kläger behaupteten Schadensfälle mit Nachdruck bestritten haben. \nUnabhängig davon stellen die angeblichen Schadensfälle keinen Beleg dafür \ndar, dass die von der Beklagten verfügten Auflagen zur streitigen Erlaubnis \nunzureichend wären.\n\n24\n\nII. 1. Die Klägerin zu 2 ist nur insoweit klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 \nVwGO, als sie geltend machen kann, durch die dem Beigeladenen erteilte \nErlaubnis, welche dem Beigeladenen den Aufstieg von Flugmodellen \ngestattet, in ihrem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein. Das in der Hand einer \nJagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht ist ein \nvermögenswertes privates Recht, das zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 \nAbs. 1 BGB gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der \nJagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht, den \nSchutz des Art. 14 GG genießt. \n\n25\n\nVgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR \n110/99 -, BGHZ 143, 321 = NJW 2000, 1720 \n= DVBl. 2000, 788.\n\n26\n\nDagegen steht der Klägerin zu 2 eine Klagebefugnis insoweit nicht zu, als \nsie sich auf eine angebliche Verletzung von Bestimmungen des Natur-, \nLandschafts- und Artenschutzes berufen will. Nichts anderes ergibt sich aus \nder vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2 in seinem heutigen \nSchlussplädoyer zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, \n\n27\n\nDVBl. 2007, 248 = NVwZ 2007, 808 = NuR 2007, 199, \n\n28\n\neinem Nichtannahmebeschluss, mit dem das Bundesverfassungsgericht \ndie Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft für mit dem \nGrundgesetz vereinbar befunden hat. Mit seinen dortigen Ausführungen zu § 1 \nAbs. 1 Satz 2 BJagdG, der bestimmt, dass mit dem Jagdrecht die Pflicht zur \nHege verbunden ist, ferner mit seiner Feststellung, ein dem Gedanken der \nHege verpflichtetes Jagdrecht diene dem Schutz der natürlichen \nLebensgrundlagen, und namentlich mit dem Satz: \n\n29\n\n„Die Jagdgenossenschaft ist gemäß § 8 Abs. 5 \nBJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher \ngemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur \nBerücksichtigung der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, \nmit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, \nzu denen auch Naturschutz, Landschaftspflege und \nTierschutz gehören.\"\n\n30\n\nhat das Bundesverfassungsgericht zwar die Pflicht der \nJagdgenossenschaft zur Beachtung der genannten gesetzgeberischen Ziele \nhervorgehoben, nicht aber etwa ein Recht der Jagdgenossenschaft \nkonstituiert, sich im Verwaltungsprozess auf die näher bezeichneten \nGesetzeszwecke gleichsam wie auf eigene subjektive Rechtspositionen \nberufen zu können. Eine Intention des Bundesverfassungsgerichts, einer \nJagdgenossenschaft den Status einer vor Gericht zulässigerweise \nauftretenden Sachwalterin des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes \nzuzuerkennen, ist der genannten Entscheidung nicht zu entnehmen. \n\n31\n\nAuch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2 in der \nmündlichen Verhandlung gegebene Hinweis auf das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Regensburg vom 31. Juli 2007 - RN 11 K 06.1930 und \nRN 11 K 07.0275 - (zitiert nach Juris) führt nicht weiter. Der dort entschiedene \nund der hier zu entscheidende Fall sind nicht miteinander vergleichbar. In dem \nvom Verwaltungsgericht Regensburg entschiedenen Verfahren war Kläger ein \nModellflugverein, dessen Vorhaben ein luftrechtliches und darüber hinaus ein \nnaturschutzrechtliches Verwaltungsverfahren ausgelöst hatte, an deren Ende \neine naturschutzrechtliche Untersagung des Pachtgeländes zum Zweck des \nModellflugbetriebs und eine luftverkehrsrechtliche Versagung einer \nAufstiegserlaubnis standen. Dagegen setzte sich der Kläger jenes Verfahrens \nzu Wehr. Dass eine Jagdgenossenschaft befugt sei, sich beispielsweise auf \nBelange des Natur- und Artenschutzes zu berufen, ist der genannten \nEntscheidung auch nicht ansatzweise zu entnehmen.\n\n32\n\nMag danach die Klägerin zu 2 für einen Teilbereich ihres Anliegens \nklagebefugt sein, so spricht gleichwohl vieles dafür, dass sie weitere \nVoraussetzungen für die Zulässigkeit ihrer Klage nicht erfüllen kann. Grund \nhierfür ist der Umstand, dass einer der Jagdgenossen der Klägerin zu 2, Herr \nPaul I. , zugleich der Verpächter desjenigen Geländes ist, auf dem der \nBeigeladene von der ihm erteilten Erlaubnis Gebrauch machen will. Es dürfte \nmit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar erscheinen und \nzugleich auch das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage entfallen \nlassen, wenn die Jagdgenossenschaft mit der einen Hand dem Beigeladenen \nzu nehmen versucht, was ihm einer der Ihren mit der anderen Hand gegeben \nhat.\n\n33\n\n2. Dies mag aber im Ergebnis auf sich beruhen. Denn durch die dem \nBeigeladenen erteilte Erlaubnis ist die Klägerin zu 2 jedenfalls nicht in ihrem \nJagdausübungsrecht verletzt. \n\n34\n\nJagdausübung ist im Kern die ausschließliche Befugnis, auf einem \nbestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu \nhegen, ihnen nachzustellen, sie zu fangen oder zu erlegen und sie sich \nanzueignen (§ 1 Abs. 1 und 4 BJagdG). Dabei hat der \nJagdausübungsberechtigte jedoch weder Anspruch auf einen bestimmten \nWildbestand noch auf einen gänzlich störungsfreien Jagdgenuss. Schon aus \ndem Bestehen zahlreicher konkurrierender anderer Nutzungsrechte neben \ndem Jagdausübungsrecht ergibt sich, dass dieses insoweit „vorbelastet\" ist, \nals Störungen hingenommen werden müssen, die üblicherweise als Folge der \nebenfalls zulässigen anderen Nutzungen auftreten. \n\n35\n\nVgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - \n6 K 3130/04 -, zitiert nach Juris, mit Hinweis auf BGH, \nUrteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 380/02 -, zitiert nach \nJuris.\n\n36\n\nHiervon ausgehend beeinträchtigt der dem Beigeladenen gestattete \nFlugbetrieb nicht in unzulässiger Weise die Jagdausübung. Hierbei hat das \nGericht folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Erstens ist der Jagdbezirk der \nKlägerin zu 2 etwa 330 Mal so groß wie das Flugplatzgelände des \nBeigeladenen, lässt also für die Jagd außerhalb des im Verhältnis zum \nJagdbezirk verschwindend kleinen Flugplatzgeländes nicht nur einen \nausreichenden, sondern einen großzügig bemessenen Raum. Das Gericht \nverkennt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die sachverständige \nÄußerung des Kreisjagdberaters Dr. Alberty vom 20. Februar 2008 nicht, dass \nes auch in weiter entfernten Bereichen zu einer „Vergrämung\" von Rehwild \nkommen kann. Diese Einschätzung wird aber bereits durch die von Herrn Dr. \nAlberty selbst aufgestellte Prämisse eingeschränkt, das Ausmaß der \ntatsächlichen „Vergrämung, die von den Jägern erfahrungsgemäß als \nbesonders hoch empfunden\" werde, lasse sich „schwer abschätzen\" und \nhänge „von verschiedenen Faktoren\" ab. Darüber hinaus geht der Gutachter, \nohne dies allerdings näher belegen zu können, davon aus, eine „Vergrämung\" \nfinde dann statt, wenn „starken Lärm verursachende Flugmodelle zum Einsatz \nkommen sollten. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Modelle nicht über \ndie vermutlich leiseren Elektromotoren verfügen, sondern über \nVerbrennungsmotoren.\" Abgesehen von dem eher spekulativen Charakter \ndieser Aussage müssen gemäß Ziffer 4 der Auflagen zur Erlaubnis die zum \nEinsatz kommenden Flugmodelle mit einem dem neuesten Stand der Technik \nentsprechenden Schalldämpfer ausgerüstet sein. Nimmt man hinzu, dass \nHasen und auch Vögel weniger auf Lärm reagieren, wie Herr Dr. B. im \nEinzelnen ausgeführt hat, so kann von einer nicht hinnehmbaren \nBeeinträchtigung der Jagdausübung keine Rede sein. Verbrennungsmotoren \nkommen im Übrigen etwa zum Antrieb von im Außenbereich geradezu \ntypischerweise benutzten Traktoren oder Mähdreschern ebenfalls zum \nEinsatz, ganz zu schweigen von den Hunderten von Schallereignissen, die, \nworauf nachstehend einzugehen sein wird, durch die Jagd selbst entstehen. \nZweitens wird das vorstehende Ergebnis bestätigt durch die vom Gericht \nbeigezogenen jährlichen Streckenmeldungen, die in den zurückliegenden \nJahren der Unteren Jagdbehörde des Kreises D. zur Anzeige gebracht \nworden sind. Auch wenn danach Rehwild in eher überschaubarem Umfang \nabgeschossen worden ist, kam es doch, was das sonstige Haarwild und das \nFederwild anlangt, zu beträchtlichen Jagdstrecken, die auf aus der Sicht des \nJägers erfolgreiche Jagdjahre schließen lassen, obwohl auf dem Fluggelände \ndes Beigeladenen bereits seit Jahren Flugbetrieb mit \nverbrennungsmotorgetriebenen Flugmodellen - mit einem Gewicht unter 5 kg - \nstattfindet. Drittens ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin zu 2 gelungen \nist, einen Pachtzins zu erzielen, der mit 32 Euro/ha den obersten Bereich \nderjenigen Pachtzinsen erreicht, die in den an den Jagdbezirk der Klägerin zu \n2 angrenzenden Jagdbezirken erzielt werden können. Dies geht im Einzelnen \naus einer von der Unteren Jagdbehörde des Kreises D. vorgelegten \nAuskunft an das Gericht vom 29. Februar 2008 hervor, deren Richtigkeit von \nden Beteiligten nicht bezweifelt worden ist. Diesen hohen Pachtpreis konnte \ndie Klägerin zu 2 erzielen, obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit \ndem Jagdpächter N. am 23. März 2005 bereits seit mehr als einem Jahr \nFlugbewegungen auf dem Fluggelände des Beigeladenen stattfanden und \nobwohl der Jagdpächter N. genau um die Intentionen des Beigeladenen \nwusste, was unzweifelhaft daraus hervorgeht, dass er zu den \nWiderspruchsführern zählte, die gegen die dem Beigeladenen unter dem 14. \nMärz 2005 erteilte Baugenehmigung Widerspruch erhoben, nach Erlass des \nWiderspruchsbescheids aber ihr Begehren auf Aufhebung der dem \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht weiterverfolgten. Dass der \nJagdpächter N. an die Klägerin zu 2 mit dem Ansinnen herangetreten \nsein sollte, den Pachtzins wegen unzureichender Jagdmöglichkeiten zu \nmindern, \n\n37\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom \n30. Oktober 2003, aaO,\n\n38\n\nträgt die Klägerin zu 2 nicht einmal selbst vor.\n\n39\n\nZusammengefasst sind folglich solche Beeinträchtigungen des \nJagdausübungsrechts, die von der Klägerin zu 2 nicht hinzunehmen wären, \nnicht zu erkennen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-07/10-k-2095-06","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVO 2015","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-07/10-k-2095-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257078","retrieved":"2026-07-09 02:21:11.173094+00:00"}}