{"status":"available","doknr":"OLD257202","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0304.4K1446.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"4 K 1446/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung NRW vom 27. Juni 2006 und 2. März 2007 sowie dessen \nWiderspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2005 und \n2006 einen Nettobetrag von insgesamt 625,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 324,84 EUR seit dem 27. \nAugust 2006 und aus weiteren 300,70 EUR - insgesamt mithin aus 625,54 EUR - seit dem 1. \nJanuar 2007 zu zahlen. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger stand in den Jahren 2005 und 2006 als Richter der Besoldungsgruppe R 2 im \nDienst des beklagten Landes. In diesem Zeitraum wurden - mit Ausnahme der Monate Juli \nund August 2006 - drei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt. Mit Schreiben vom 13. \nJanuar 2006, eingegangen am 17. Januar 2006, beantragte der Kläger gegenüber dem \nLandesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW), ihm für sein drittes Kind \nfamilienbezogene Leistungen nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Beschlusses \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, \n300, für die Jahre 2005 und 2006 einschließlich gesetzlicher Zinsen ab Zahlungsverpflichtung \nzu gewähren. Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 lehnte das LBV NRW den Antrag für das Jahr \n2005 mit der Begründung ab, dieser sei unzulässig, da der Kläger seinen Anspruch auf \namtsangemessene Alimentation nicht zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres geltend \ngemacht habe. Bezüglich des Jahres 2006 erhalte der Kläger noch einen weiteren Bescheid. \nDen Widerspruch des Klägers wies das LBV NRW mit Bescheid vom 26. Juli 2006 unter \nVertiefung der Ausführungen im angefochtenen Bescheid als unzulässig zurück. Mit Bescheid \nvom 2. März 2007 lehnte das LBV NRW den Antrag des Klägers für das Jahr 2006 mit der \nBegründung ab, die Höhe der dem Kläger nach dem Bundesbesoldungsgesetz zustehenden \nFamilienzuschläge ab dem dritten Kind erfülle bereits die verfassungsgerichtlichen Vorgaben. \nDer Kläger legte hiergegen unter dem 9. März 2007 Widerspruch ein.\n\n3\n\nDer Kläger hat bereits am 27. August 2006 Klage betreffend die Jahre 2005 und 2006 \nerhoben. Mit Schriftsatz vom 9. März 2007 hat er den Bescheid des LBV NRW vom 2. März \n2007 in das Verfahren einbezogen. Er ist u. a. der Ansicht, das Bundesverfassungsgericht \nhabe keine formelle Frist zur Stellung eines Antrags auf nachträgliche Gewährung von \nFamilienzuschlägen angenommen. Ergänzend werde auf den Aufsatz von Pechstein in der \nZeitschrift für Beamtenrecht 2007, Seite 73, verwiesen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 27. \nJuni 2006 und 2. März 2007 sowie dessen \nWiderspruchsbescheids vom 26. Juli 2006 zu verurteilen, an ihn \nfür sein drittes Kind - soweit berücksichtigungsfähig - für die \nJahre 2005 und 2006 familienbezogene Gehaltsbestandteile \nnetto in Höhe der Differenz zwischen 115 v. H. des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines \nKindes und dem ihm für sein Kind tatsächlich gezahlten \nFamilienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus \ndem Nachzahlungsbetrag für 2005 seit Rechtshängigkeit und \nfür 2006 ab dem 1. Januar 2007 zu zahlen.\n\n6\n\nDas beklagte Land beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung in den \nstreitgegenständlichen Bescheiden,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEs hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dem Urteil des \nOVG NRW vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 - lasse sich zumindest die \ndahingehende Tendenz entnehmen, dass der Anspruch zeitnah geltend gemacht \nwerden müsse.\n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Besoldungsakte Bezug genommen.\n\n9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n10\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es betreffend den Anspruch für das \nJahr 2006 nicht an dem grundsätzlich erforderlichen vorherigen Vorverfahren (§ 126 \nAbs. 3 BRRG). Die Klage ist abweichend hiervon als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 \nSätze 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat am 17. Januar 2006 seinen Anspruch für das \nJahr 2006 gegenüber dem beklagten Land geltend gemacht. Über diesen Antrag ist \nim Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. August 2006, mithin nach Ablauf der \ndreimonatigen Sperrfrist, nicht entschieden worden. Diese Untätigkeitsklage wird \nnunmehr zulässigerweise unter Einbeziehung des unter dem 2. März 2007 \nergangenen ablehnenden Bescheids für das Jahr 2006 als kombinierte Anfechtungs- \nund Leistungsklage fortgeführt.\n\n11\n\nDie Klage hat Erfolg. Die auf die Zahlung erhöhter familienbezogener \nGehaltsbestandteile für die Jahre 2005 und 2006 gerichtete Klage ist begründet. \n\n12\n\nDer Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten \nFamilienzuschlags ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff.; OVG \nNRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, \nNWVBl. 2007, 265; insoweit bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 18. Juli 2007 - 2 B 33.07 -, Juris.\n\n14\n\nTeil 2 der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf \ndie Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener \nAlimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten - \nGleiches gilt für den Richter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen \nden Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen \namtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten \nrealitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie \nentstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf \ngedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das \nverfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei \nund mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der \nGesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es \ndem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder \nauf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den \nBedarf dieser Kinder zu decken.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u. a. -, a. a. O., unter Bezugnahme auf \ndie Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR \n1039/75 u. a. -, BVerfGE 44, 249; OVG NRW, Urteil \nvom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O.\n\n16\n\nDie Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen \nhinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene \nBesoldungsbestandteile sind bezogen auf die hier geltend gemachten Jahre erfüllt. \nDie für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser \nZeit nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts. Denn es war ihm nicht zuzumuten, für den Unterhalt \nseines dritten Kindes auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung \nzurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. \n\n17\n\nDie Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem \nentsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des beklagten Landes nicht gehindert. \nDie Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n18\n\nvgl. Beschluss vom 24. November 1998, \nEntscheidungsformel zu Nr. 2, a. a. O., S. 304 und \n332,\n\n19\n\nbefugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, \nnämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu \nniedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des \nvorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a. a. O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und \ndem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile \nunmittelbar zuzusprechen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n- 1 A 3433/05 -, a. a. O.\n\n21\n\nDer Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist \nbezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er \nnur so lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter \nfestzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und \nder Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle \neiner solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November \n1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C \n34.02 -, a. a. O., Leitsatz und S. 97 f.\n\n23\n\nJedoch ist der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, \nverfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, im hier zu betrachtenden Zeitraum \nauch in Ansehung der vom beklagten Land geltend gemachten Änderungen des \nBesoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts nicht ausreichend nachgekommen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A \n3433/05 -, a. a. O.\n\n25\n\nDies hat das beklagte Land mittlerweile selbst erkannt, wie sich der Begründung \nzum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15. Oktober 2007 (LT-Drucks. \n14/5198, S. 2, 28, 32), der eine rückwirkende Erhöhung des kinderbezogenen Anteils \nim Familienzuschlag für Beamte mit drei und mehr Kindern um 50 EUR brutto ab \ndem 1. Januar 2007 vorsieht, entnehmen lässt. Auch die Stellungnahme des \nFinanzministers des Landes NRW in der ersten Lesung zu diesem Gesetzentwurf \nvom 24. Oktober 2007 spricht für eine solche Auslegung („Damit stellen wir endlich \neinen verfassungskonformen Zustand her\", vgl. Plenarprotokoll 14/71).\n\n26\n\nUnabhängig von der Frage, ob ein Anspruch aus der \nbundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung zeitnah, d. h. im \nlaufenden Haushaltsjahr, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden \nmuss, hat der Kläger jedenfalls für das Jahr 2006 seinen Anspruch in dieser Weise \nzeitnah, nämlich am 17. Januar 2006 geltend gemacht.\n\n27\n\nIm Übrigen existiert ein solches anspruchsausschließendes Kriterium auch nicht. \nDementsprechend hat der Kläger auch für das Jahr 2005 einen entsprechenden \nNachzahlungsanspruch. Hierzu hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf u. a. mit Urteil \nvom 11. Mai 2007 - 13 K 465/04 -, Juris, unter ausführlicher Auseinandersetzung mit \nLiteratur und gegenteiliger Judikatur ausgeführt:\n\n28\n\n„Die zeitnahe Geltendmachung ist keine Tatbestandsvoraussetzung \ndes Besoldungsanspruchs...\n\n29\n\nGrundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten \nzustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit auch \nkeiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, \ndass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 \nAbs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen \nAntrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, die \nnicht auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes gezahlt werden muss, \nsondern wegen der gesetzesgleichen Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts. Auch diese Besoldung ist Besoldung i. S. von \n§ 2 Abs. 3 BBesG, weil die Vollstreckungsanordnung lediglich an Stelle \neines Gesetzes tritt und denselben normativen Charakter wie ein \nParlamentsgesetz hat...\n\n30\n\nAus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. \nNovember 1998 ergibt sich nichts anderes. Weder der \nVollstreckungsanordnung selbst noch den Entscheidungsgründen des \nBeschlusses ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum ab dem 1. Januar \n2000 nur zeitnah erhobene Ansprüche befriedigen werden müssten.\n\n31\n\nIn der Vollstreckungsanordnung (Entscheidungsformel zu 2.) findet \nsich kein Hinweis auf das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung. In den \nEntscheidungsgründen heißt es lediglich im Abschnitt D. (S. 330 f.) zu der \nFrage, inwieweit der Gesetzgeber zur rückwirkenden Behebung des \nVerfassungsverstoßes verpflichtet sei, eine allgemeine rückwirkende \nBehebung sei mit Blick auf die in dem Beschluss vom 22. März 1990, 2 \nBvL 1/86, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des \nBeamtenverhältnisses nicht geboten. Eine rückwirkende Behebung sei \njedoch - jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation \nzeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei - sowohl hinsichtlich der \ndortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über \nderen Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, \nerforderlich. In Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), der die \nVollstreckungsanordnung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 betrifft \nund deshalb Grundlage der vorliegenden Entscheidung ist, findet sich eine \nsolche Einschränkung nicht.\n\n32\n\nAus den Erwägungen in dem genannten Beschluss vom 22. März \n1990 (BVerfGE 81, 363 [384 ff.]) ergibt sich das Erfordernis zeitnaher \nGeltendmachung ebenfalls nur für die Zeiträume, die vor der (jeweiligen) \nverfassungsgerichtlichen Entscheidung liegen. In der Entscheidung heißt \nes, eine sich auf alle betroffenen Beamten erstreckende Korrektur der für \nverfassungswidrig erklärten Regelung der Besoldung von Beamten mit \ndrei oder mehr Kindern sei nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem \nHaushaltsjahr beginne, in dem durch die verfassungsgerichtliche \nEntscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Für \ndavorliegende Zeiträume könne sich die Korrektur dagegen auf diejenigen \nBeamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen \nzustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also \nwährend des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend \ngemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend \nentschieden worden wäre. Für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr, in \ndem die verfassungsgerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist hiernach \naber eine Korrektur für alle Beamten geboten.\n\n33\n\nNach diesen Maßstäben war aufgrund der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 eine Korrektur der \nverfassungswidrigen Unteralimentierung ab dem Jahr 1998 und damit erst \nrecht in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2000 \nfür alle Beamten geboten. Dass der Beamte seinen diesbezüglichen \nAnspruch zeitnah geltend macht, ist insoweit nicht erforderlich.\n\n34\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Überlegungen, \nmit denen das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der \nrückwirkenden Beseitigung eines Verfassungsverstoßes begründet wird, \nauch auf die Fallgestaltung zu übertragen seien, in der \nZahlungsansprüche unter Berufung auf die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts geltend gemacht würden...\n\n35\n\nDiese Auffassung wird darauf gestützt, dass der Gesetzgeber nicht \nverpflichtet sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten \nVerfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der \nAnspruch auf angemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht \nworden sei, und dass dies den Schluss rechtfertige, dass auch die \nGerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang \nergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer \nentsprechenden Verpflichtung befugt seien. Diese Begründung überzeugt \njedoch nicht. Die verfassungsgerichtlich begründete Befugnis der \nGerichte, ab dem 1. Januar 2000 verfassungskonforme familienbezogene \nGehaltsbestandteile zuzusprechen, tritt nicht an die Stelle der \nVerpflichtung des Gesetzgebers, den festgestellten Verfassungsverstoß \nrückwirkend für die Beamten zu beseitigen, die die verfassungswidrige \nUnteralimentation zeitnah geltend gemacht haben. Sie tritt vielmehr an die \nStelle der Verpflichtung des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 2000 für alle \nBeamten eine den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts \nentsprechende Besoldung zu regeln. Dementsprechend rechtfertigt die \nBeschränkung der vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des \nGesetzgebers keine Rückschlüsse auf den Umfang seiner - aus Sicht der \ndamaligen Bundesverfassungsgerichtsentscheidung - zukünftigen \nVerpflichtung und damit erst recht nicht auf den Umfang der Befugnisse \nder Verwaltungsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit \nvielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass ab dem Haushaltsjahr, in dem \ndurch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit \nfestgestellt worden sei, hier also ab dem Jahr 1998, eine sich auf alle \nbetroffenen Beamten erstreckende Korrektur gefordert sei.\n\n36\n\nAngesichts dessen kann auch nicht angenommen werden, das \nErfordernis zeitnaher Geltendmachung folge daraus, dass das \nBundesverfassungsgericht die Vollstreckungsanordnung mit denselben \nMaßstäben verknüpft habe, die es dem Gesetzgeber auferlegt habe; die \nan die Verwaltungsgerichte (und die Dienstherrn) gerichtete \nVollstreckungsanordnung könne nicht weiterreichen als die an den \nGesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung...\n\n37\n\nZwar trifft es zu, dass die Vollstreckungsanordnung an die \nVerpflichtung des Gesetzgebers anknüpft. Sie soll aber nicht dessen \nVerpflichtung zur rückwirkenden Beseitigung des Verfassungsverstoßes \ndurchsetzen, sondern seine Verpflichtung zur zukunftsbezogenen \nÄnderung der Besoldungsregelungen. Letztere ist in dem o.g. Sinne die \nPrimärverpflichtung. Auch wenn insoweit für den Gesetzgeber und die \nVerwaltungsgerichte dieselben Maßstäbe gelten, gehört das Erfordernis \nzeitnaher Geltendmachung des Anspruchs insoweit doch gerade nicht zu \nden Tatbestandsvoraussetzungen dieser Verpflichtung.\n\n38\n\nAus denselben Gründen kann im Hinblick auf das Erfordernis \nzeitnaher Geltendmachung auch nicht darauf abgestellt werden, dass aus \nder Sicht des im konkreten Einzelfall angerufenen Fachgerichts der jeweils \neingeklagten Nachzahlung Rückwirkung im Sinne der \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zukomme...\n\n39\n\nSchon der Ansatz dieser Überlegung überzeugt nicht: Die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts tritt nicht an die \nStelle der verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sondern an die Stelle \nder gesetzgeberischen Verpflichtung, zukünftig verfassungsgemäß zu \nbesolden. Demgemäß ist für die Frage der Rückwirkung und damit auch \nfür das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung - wie von dem \nBundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt - auf den Zeitpunkt \nseiner Entscheidung, hier also auf das Jahr 1998, abzustellen.\n\n40\n\nDieses Verständnis der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts entspricht auch der Zielrichtung der \nEntscheidung. Die Ermächtigung an die Dienstherrn und an die \nFachgerichte, eine erhöhte Besoldung ggf. auch ohne gesetzliche \nGrundlage zu gewähren, soll offenkundig verhindern, dass der Beschluss \nvom 24. November 1998, wie zuvor die Beschlüsse vom 30. März 1977, 2 \nBvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75, BVerfGE 44, 249, und vom 22. März \n1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, vom Gesetzgeber folgenlos nicht \nbeachtet wird und so ins Leere läuft. Mit dieser Intention wäre es aber \nschwerlich vereinbar, neue Hürden durch die Einführung eines \nAntragsvorbehalts zu schaffen...\n\n41\n\nIm Übrigen hätte es der Gesetzgeber, nähme man das Erfordernis \nzeitnaher Geltendmachung an, in der Hand, den Zeitpunkt der Herstellung \neiner allgemeinen, für alle Beamten geltenden Korrektur selbst zu \nbestimmen. Gerade dem soll aber die Vollstreckungsanordnung \nentgegenwirken...\n\n42\n\nDas Erfordernis zeitnaher Geltendmachung würde der \nVollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts darüber hinaus \naus einem weiteren Grund widersprechen: Es ist fachgerichtlich geklärt, \ndass nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts erst mit Ablauf des Kalenderjahres festgestellt \nwerden kann, ob die im zurückliegenden Jahr gewährte Besoldung den \nverfassungsgerichtlichen Anforderungen entsprach. Solange das \nKalenderjahr nicht abgeschlossen ist, kann über einen etwaigen Anspruch \nauf ergänzende Besoldung auf der Grundlage der \nbundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung daher keine abschließende \nAussage getroffen werden. Von dem Beamten aber zu verlangen, einem \nmöglichen Anspruch noch vor Ablauf des Kalenderjahres geltend zu \nmachen und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Bestehen eines \nsolchen Anspruchs noch gar nicht verlässlich beurteilt werden kann, wäre \nmit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und \nGlauben (§ 242 BGB) und generell mit rechtsstaatlichen Erwägungen (Art. \n20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren...\n\n43\n\nSchließlich kann das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung auch \nnicht durch haushaltsrechtliche Erwägungen begründet werden. Da es in \njedem Fall ausreichen soll, wenn der Anspruch in dem jeweiligen \nKalenderjahr geltend gemacht wird, hätte der Dienstherr auch solche \nAnsprüche zu befriedigen, die erst im Dezember - kurz vor Ablauf des \nHaushaltsjahres - für das gesamte zurückliegende Jahr geltend gemacht \nwerden. Hierfür werden aber nicht selten zu dieser Zeit keine \nHaushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen, ganz abgesehen davon, dass \neine Befriedigung solcher Ansprüche kurz vor Ende des Jahres oftmals \nabwicklungstechnisch ausgeschlossen sein wird. Die Verwaltung müsste \nden Anspruch in diesen Fällen aus Mitteln des Folgejahres bestreiten oder \nggf. aus einem vom Gesetzgeber zu beschließenden Nachtragshaushalt \nfür das abgelaufene Jahr befriedigen. Im ersteren Fall steht das \nHaushaltsrecht der Erfüllung der Ansprüche per se nicht entgegen; im \nletzteren ist nicht erkennbar, warum ein solcher Nachtragshaushalt nicht \nauch zur Befriedigung von Ansprüchen aus vergangenen Jahren \nverabschiedet werden könnte...\n\n44\n\nDies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Dienstherr zugleich \nder Besoldungsgesetzgeber ist. Deshalb ist es ihm versagt, sich \ngegenüber dem Beamten auf die eigene verfassungswidrige Untätigkeit zu \nberufen.\"\n\n45\n\nDie Kammer schließt sich diesen Erwägungen aufgrund eigenständiger \nÜberzeugungsbildung an. \n\n46\n\nVgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai \n2007 - 1 K 2909/06 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom \n26. September 2007 - AN 11 K 06.00692 -, Juris; a. \nA. OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R \n28/06 -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, Juris.\n\n47\n\nDie dargestellten Überlegungen stehen in keinem Widerspruch zu den \nAusführungen im Urteil des OVG NRW vom 16. Januar 2008 - 21 A 4240/05 -, Juris. \nDiese betreffen bereits einen anderen Streitgegenstand, nämlich den geltend \ngemachten Anspruch eines Beamten auf Gewährung einer höheren Sonderzahlung \nfür den Monat Dezember 2003. Doch auch inhaltlich lässt sich den Ausführungen in \nder zitierten Entscheidung nichts Gegenteiliges zu der hier interessierenden Frage \nentnehmen, ob ein Anspruch auf der Grundlage der bundesverfassungsgerichtlichen \nVollstreckungsanordnung im laufenden Haushaltsjahr geltend zu machen ist. Zwar ist \nin der dortigen Entscheidung ausgeführt, dass ein Beamter seinen Anspruch auf \nhöhere Besoldung, die so vom Gesetzgeber nicht (mehr) vorgesehen ist, verwirken \nkönne, wenn er diesen Anspruch länger als ein Jahr nicht geltend mache. Die \nAnnahme der Verwirkung setzt nach Ansicht des OVG NRW voraus, dass der Kläger \nin einem Zeitraum von mehr als einem Jahr nach Entstehung des vermeintlichen \nAnspruchs untätig bleibe. Ein noch kürzerer Zeitraum würde für eine Verwirkung \nauch im Hinblick auf die Regelung in § 58 Abs. 2 VwGO regelmäßig nicht ausreichen \n(vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Ansprüche aus der \nbundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung entstehen mit Ablauf des \njeweiligen Haushaltsjahres; erst danach kann beurteilt werden, ob die gewährte \nBesoldung für eine Beamtenfamilie mit drei oder mehr Kindern den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Eine Verwirkung mag sodann \nallenfalls nach Ablauf des sich anschließenden Kalenderjahres zu diskutieren sein - \nim Fall des Jahres 2005 mithin nach dem 31. Dezember 2006. Ein solches \nZeitmoment ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben; am Umstandsmoment - \ndem auf der Grundlage des Unterlassens des Beamten erzeugten \nVertrauenstatbestand zugunsten des Dienstherrn - fehlt es überdies. Nichts anderes \nergibt sich unter Heranziehung der beamtenrechtlichen Treuepflicht des Klägers. \nSelbst wenn ggf. erwartet werden mag, dass sich Beamte in einem angemessenen \nZeitraum nach Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs an ihren Dienstherrn \nwenden müssen,\n\n48\n\nso OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2008 - 21 A \n4240/05 -, Juris -,\n\n49\n\nhat der Kläger diesen Erwartungen entsprochen. Sein Anspruch wurde mit Ablauf \ndes Jahres 2005 fällig; der Kläger hat ihn 17 Tage später gegenüber seinem \nDienstherrn geltend gemacht.\n\n50\n\nBeim Kläger verbleibt in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht \nvorgegebenen Berechnungsmethode ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt \ndes dritten Kindes bezogen auf die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt \n625,54 EUR. \n\n51\n\nZur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des \nBundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a. a. O., S. 323) \n115 v. H. des - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - \nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des \nNettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe \nmit drei oder mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um \ndie Unteralimentation des dritten und weiteren Kindes festzustellen, ist die Differenz \nder pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr ermittelten \nNettoeinkommen mit dem um 15 v. H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf \nzu vergleichen.\n\n52\n\nFür diesen - hier hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 anzustellenden - \nEinkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit drei \nKindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Auszugehen ist \ninsoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt \ndes Beamten oder Richters zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag \n(Familienzuschlag der Stufe 1 und kinderbezogene Familienzuschläge) sowie \nallgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteilen wie die allgemeine Stellenzulage \nnach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. \nHinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und \nSonderzahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 \n(GV. NRW, Seite 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes \n2006 (GV. NRW, Seite 204).\n\n53\n\nDie Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer, des \nSolidaritätszuschlags und der Kirchensteuer mit einem pauschalen Satz von \n8 v. H.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A \n3433/05 -, a. a. O.\n\n55\n\nDie Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr \nanzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des \nSolidaritätszuschlags zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. \nHinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der Lohn- bzw. Einkommensteuer \nunterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie \nindividuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der \nLohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene \nVoraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer Verringerung des Brutto- \noder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A \n3433/05 -, a. a. O.\n\n57\n\nNach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 2005 und 2006 die aus der \nnachfolgenden Tabelle abzulesende Einkommenssituation für Richter der \nBesoldungsgruppe R 2 mit zwei und mit drei Kindern (Beträge in Euro):\n\n58\n\nEinkommen 2005 2006\n2 Kinder \nJahresbrutto 72.416,25 71.258,40\nAbzüge (Steuern) 15.812,34 15.373,75\nKindergeld 3.696,00 3.696,00\nJahresnetto 60.299,91 59.580,65\nMonatsnetto 5.024,99 4.965,05\n3 Kinder \nJahresbrutto 75.324,06 74.120,10\nAbzüge (Steuern) 16.683,66 16.222,25\nKindergeld 5.544,00 5.544,00\nJahresnetto 64.184,40 63.441,85\nMonatsnetto 5.348,70 5.286,82\n\n59\n\nDer so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten \nMehrbetrag der Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche \nGesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der \nGrundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, \nder um 15 v. H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die \nVergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und \njahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen \nzusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. \nUnberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die \n(ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A \n3433/05 -, a. a. O.\n\n61\n\nNach dem Außer-Kraft-Treten des - für die Jahre 2000 bis 2004 maßgebenden - \nBundessozialhilfegesetzes ist der auf der Bedarfsseite festzustellende \ndurchschnittliche gewichtete Sozialhilfesatz ab dem Jahr 2005 unter Zugrundelegung \ndes Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) zu berechnen. Ausgehend von § \n28 SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII \n(Regelsatzverordnung) in der Fassung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I, 1067 f.) und unter \nBeachtung der vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Vorgaben ergibt sich \nfür die Jahre 2005 und 2006 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz in Höhe von \n222,13 EUR.\n\n62\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 \n- 1 R 27/06 -, a. a. O.; VG Münster, Urteil vom 23. \nMai 2007 - 4 K 2444/05 -.\n\n63\n\nZur Abgeltung einmaliger Leistungen ist für das Jahr 2004 ein Zuschlag von 20 \nv. H. hinzuzurechnen. Weil die Regelsätze seit dem 1. Januar 2005 einen \nMehrbetrag zur Abgeltung einmaliger Bedarfe in Höhe von etwa 20 v. H. enthalten, \nentfällt hier der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Zuschlag von 20 v. H. \nzur Abgeltung einmaliger Leistungen.\n\n64\n\nVgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juni 2006 - 4 K \n2446/05 -, Juris.\n\n65\n\nDie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu \nberücksichtigenden gewichteten Regelsätze betragen dementsprechend für die \nJahre 2005 und 2006 222,13 EUR.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A \n3433/05 -, a. a. O. (für 1999 bis 2004); OVG \nSaarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, \nJuris.\n\n67\n\nIn Rechnung zu stellen sind weiterhin die Kosten der Unterkunft ausgehend von \neinem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v. H. der \nanteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der \nauf das Kind entfallenden Energiekosten.\n\n68\n\nHinsichtlich des Mietanteils ist als Basiswert für die Jahre 2000 und 2001 von \ndem Mietenbericht 1998 (BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit \nden jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem \nMietenbericht 2002 (BT-Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind, fortzuschreiben \nist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den \nSteigerungsraten der vom Statistischen Bundesamt ermittelten \nVerbraucherpreisindizes fortgeschrieben, mithin in Höhe von 1,1 v. H. von 2002 auf \n2003, jeweils in Höhe von 0,9 v. H. von 2003 auf 2004 und von 2004 auf 2005 und in \nHöhe von 1,1 v. H. von 2005 auf 2006.\n\n69\n\nVgl. Statistisches Bundesamt, Preise - Verbrau-\ncherpreisindizes für Deutschland - Monatsberichte \nDezember 2006 und Januar 2007; OVG NRW, Urteil \nvom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a. a. O. (für \n1999 bis 2004).\n\n70\n\nUnter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes \nin den Jahren 2005 und 2006 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte: \n\n71\n\nSozialhilfebedarf Kind 2005 2006\nGewichteter Durchschnittsregelsatz (einschl. Einmalleistungen) 222,13 EUR 222,13 EUR\nAnteilige Mietkosten\nfür 11 m² 69,08 EUR 69,85 EUR\nAnteilige Energiekosten 13,82 EUR 13,97 EUR\nGesamtbedarf 305,03 EUR 305,95 EUR\n115% des Gesamtbedarfs 350,78 EUR 351,84 EUR\n\n72\n\nDie Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu \nfolgendem Ergebnis:\n\n73\n\nVergleichsberechnung (EUR) 2005 2006\nmonatliche Besoldungs-differenz 323,71 321,77\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -27,07 -30,07\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr) -324,84 -360,84\nAnteilige Monate 12 10\nZuzusprechender Betrag 324,84 300,70\n\n74\n\nEs ergibt sich somit ein Gesamtanspruch von 625,54 EUR. \n\n75\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der \n§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine \nFeststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, ist ein der Höhe \nnach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt, um \nals Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich \njederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Ein Zinsanspruch kommt erst ab \nRechtshängigkeit in Betracht (§ 3 Abs. 6 BBesG) und, da die Ansprüche auf der \nGrundlage der bundesverfassungsgerichtlichen Vollstreckungsanordnung erst mit \nAblauf des jeweiligen Kalenderjahres entstehen, für das Jahr 2006 erst ab dem 1. \nJanuar 2007. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711, 709 Satz 2 ZPO.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-04/4-k-1446-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-04/4-k-1446-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257202","retrieved":"2026-07-09 02:21:21.457378+00:00"}}