{"status":"available","doknr":"OLD257229","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0303.3K1070.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"3 K 1070/05","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T1. , Flur 8, \nFlurstücke 598, 597, 608, 612 und 609 sowie Flur 2, Flurstücke 134, 135 und 136, \ndie im Bereich des Bebauungsplans Q. mit den Festsetzungen WA I liegen. \nDie dem Kläger außerdem gehörenden Grundstücke Flur 8, Flurstücke 606 und 610, \ngrenzen unmittelbar an die G.-------straße in T1. , während die anderen \nFlurstücke in westlicher Richtung hinter diesen beiden liegen. Zwischen den \nFlurstücken 606 und 610 ist im Bebauungsplan Q. eine von der G.-------straße \nausgehende Stichstraße vorgesehen, die sich kurz vor ihrem Ende nach links \nverzweigt. Die Stichstraße ist einschließlich ihres abknickenden Teils vollständig von \nden oben genannten Grundstücken des Klägers umrahmt. Sie ist bisher nicht gebaut \nworden.\nDie G.-------straße ohne Stichstraße wurde im Jahre 2001 endgültig hergestellt. \nNachdem das Verwaltungsgericht Münster einige der zunächst vom Beklagten \ngegenüber anderen Anliegern erlassenen Erschließungsbeitragsbescheide von \nNovember 2001 durch Urteile vom 5.2.2004 (3 K 737/02, 3 K 846/02 und 3 K 850/02) \naufgehoben hatte, weil die Widmung der G.-------straße aus dem Jahre 1981 \nfehlerhaft gewesen war, widmete der Rat der Stadt T1. die G.-------straße \n(Gemarkung T1. , Flur 8 Flurstücke 607 und 615) durch Beschluss vom \n30.3.2004 erneut. \nDer Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 00.00.0000 einen \nErschließungsbeitrag i.H.v. 33.498,51 EUR für dessen Grundstücke Gemarkung \nT1. , Flur 8, Flurstücke 598, 597, 608, 612 und 609 sowie Flur 2, Flurstücke \n134, 135 und 136 fest. \nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 00.00.0000 Widerspruch ein, den der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurückwies. \nAm 00.00.0000hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass die G.-------straße \ndie im angefochtenen Bescheid herangezogenen Grundstücke nicht erschließe. \nDenn er nutze diese Grundstücke weder einheitlich mit seinen unmittelbar am jetzt \nabgerechneten Teil der G.-------straße gelegenen Grundstücken, noch gebe es eine \nöffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt. \nDer Kläger beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.\n\n3\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n4\n\nEr macht geltend, dass Hinterliegergrundstücke schon dann erschlossen seien, \nwenn das Vorder- und das Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer gehörten, \nweil dieser es dann allein in der Hand habe, die Erreichbarkeitsanforderungen des \nHinterliegergrundstücks zu erfüllen. So habe es auch das VG Münster in einem \nHinweis seines Urteils vom 5.2.2004 - 3 K 846/02 - gesehen.\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 \nVwGO einverstanden erklärt. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.\n\n5\n\nEntscheidungsgründe\n\n6\n\nÜber die Klage konnte das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen \nSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt \ngeklärt ist. \nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Beklagte hat den Kläger zu Unrecht nach den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der \nSatzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T1. vom \n26.2.1988 zu einem Erschließungsbeitrag für die Grundstücke Gemarkung T1. , \nFlur 8, Flurstücke 598, 597, 608, 612 und 609 sowie Flur 2, Flurstücke 134, 135 und \n136 herangezogen. Denn diese Grundstücke werden nicht durch die G.-------straße \nin ihrer bisherigen, zur Abrechnung stehenden Ausdehnung erschlossen i.S.d. § 131 \nAbs. 1 BauGB. Denn die Grundstücke grenzen weder unmittelbar an den jetzt fertig \ngestellten Teil der G.-------straße an, noch sind sie als Hinterliegergrundstücke von \nihr erschlossen.\nEin Grundstück wird von einer Anbaustraße im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 \nBauGB erschlossen, wenn es wegen dieser Straße im Zeitpunkt des Entstehens der \nsachlichen Beitragspflichten bebaubar oder in anderer, \nerschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar ist. \nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, KStZ \n2006, 234 = NVwZ-RR 2007, 125; BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 \n- 9 C 15.03 -, BVerwGE 121, 365 = NVwZ 2004, 1502 = KStZ \n2005, 14.\nEs kommt - mit Blick auf die Bebaubarkeit - also darauf an, ob für das Grundstück im \nZeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten gerade im Hinblick auf die \nabzurechnende Straße \"aktuell\" eine Baugenehmigung erteilt werden müsste.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770 \n= NWVBl. 2002, 432.\nDas ist hier bezüglich der in Rede stehenden Grundstücke des Klägers nicht der Fall. \nEin Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist nach § 30 Abs. 1 \nBauGB nur zulässig und eine Baugenehmigung kann demzufolge nur erteilt werden, \nwenn die Erschließung gesichert ist. Bezweckt ein Bebauungsplan die Erschließung \neines Grundstücks wegen einer bestimmten Straße, so ist die Erschließung nur \ngesichert, wenn die Herstellung eben dieser Straße erfolgt oder jedenfalls absehbar \nist und zwar bis zur Fertigstellung des Vorhabens oder zum Nutzungsbeginn.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O. \nunter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 21.2.1986 - 4 C 10.83 -, \nDVBl. 1986, 685, vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281, \nvom 16.12.1993 - 4 C 27.92 - NVwZ 1994, 485 (zum Fall der \nerst projektierten Straße), vom 23.12.1993 - 4 B 212.92 - \nBuchholz 406.11 § 30 BauGB Nr. 35; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 23.12.2004 - 3 A 2210/03 - und vom 10.4.2003 - 3 B \n1754/02 -. \nFür die Frage, durch welche Straße ein Grundstück erschlossen wird, sind nach der \njüngst bestätigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nur \ndessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung maßgeblich.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O. \nunter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - \na.a.O. (zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB); OVG Saarland, Urteil \nvom 17.8.2005 - 1 R 24/04 -, juris; Richarz, KStZ 2006, 1, 3; \nDriehaus, KStZ 2006, 61, 63.\nKommt nach den örtlichen Gegebenheiten die Erschließung eines Grundstücks durch \nmehrere Anbaustraßen in Betracht, so bedarf es nach der zitierten Rechtsprechung \nggf. einer Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans um festzustellen, ob \ndas Grundstück allein durch eine und nicht auch durch die andere(n) Anbaustraße(n) \nim Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen werden soll. Die Auslegung des \nBebauungsplans wird häufig ergeben, dass der Bebauungsplan dem in Rede \nstehenden Grundstück die Bebaubarkeit mit Blick auf jede der in Betracht \nkommenden Anbaustraßen ermöglicht, so dass es von jeder dieser Anbaustraßen im \nSinne von § 30 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und folglich an der Verteilung des \nErschließungsaufwandes für alle Straßen teilnimmt. Außer den ausdrücklichen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes kann auch dem in ihm festgeschriebenen \nGesamtkonzept des Wegesystems für ein Baugebiet zu entnehmen sein, dass nur \neine ganz bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks plangemäß \nist und folglich eine Erschließung durch eine andere Anbaustraße ausscheidet.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.6.2006 - 3 A 2112/04 -, a.a.O., \nunter Hinweis auf OVG Saarland, Urteil vom 17.8.2005 - 1 R \n24/04 -, a.a.O.\nNach diesen Maßstäben sind die veranlagten Grundstücke des Klägers nicht von der \nbisher hergestellten G.-------straße erschlossen. Die im hier maßgeblichen \nBebauungsplan „Q. „ enthaltenen Festsetzungen für die Erschließung und die \nGrundstücksnutzung ergeben eine Planungskonzeption, nach der die genannten \nFlurstücke nur durch die im Bebauungsplan vorgesehene, aber noch nicht realisierte \nStichstraße erschlossen werden. Die zeichnerischen Festsetzungen vermitteln der \nKammer den Gesamteindruck, dass die Stichstraße den Anliegerverkehr der dort \nvorgesehenen Bebauung aufnehmen und über den schon ausgebauten Teil der G.--\n-----straße dem gemeindlichen Verkehrswegenetz zuführen soll. Erst die Stichstraße \nsoll die an sie angrenzenden Grundstücksflächen baureif machen. Hierfür spricht das \nmit der projektierten Stichstraße deutlich gewordene Interesse des Plangebers an \nder Vermeidung einer Bebauung in zweiter oder gar dritter Reihe zur G.-------straße . \nDie Baugrenzen bzw. -linien auf den Flurstücken 606, 598, 597, 610, 609 und 608 \nverlaufen parallel zu den geplanten Straßengrenzen. Dadurch wird der Wille des \nPlangebers deutlich, Straßenverlauf und Bebauung in Beziehung zueinander zu \nsetzen und letztere vom Vorhandensein der Stichstraße abhängig zu machen. Die \nStichstraße und die ihrer Erschließungsfunktion zugeordneten Grundstücke fügen \nsich insoweit harmonisch in eine Gesamtkonzeption des Bebauungsplanes ein. Auch \nan anderen Stellen des Plangebietes sollen vergleichbar großzügig zugeschnittene \nEinfamilienhausgrundstücke durch eigenständige Stichstraßen erschlossen werden. \nDer Begründung des Bebauungsplanes lässt sich schließlich kein insoweit \nabweichender Wille des Plangebers entnehmen. \nDieser Bewertung stehen die vom Beklagten angeführten Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1993 - 8 C 35.92 - und - 8 C 45.91 - (NVwZ \n1993, 1206 bzw. 1208) nicht entgegen.\nIm Verfahren 8 C 35.92 ging es um ein Hinterliegergrundstück, das zusammen mit \ndem an die Straße angrenzenden Grundstück einheitlich als Betriebsgrundstück \neines Omnibusunternehmens genutzt wurde und demselben Eigentümer gehörte. Im \nvorliegenden Fall dagegen sollen die aus einem ehemaligen, größeren Flurstück \nherausparzellierten Grundstücke gerade nicht einheitlich baulich genutzt, sondern \neinzeln mit Häusern bebaut und dann getrennt genutzt werden. Im Übrigen geht es \nhier um die Besonderheiten einer Planungskonzeption durch einen Bebauungsplan, \nder gerade verhindern will, dass etwaige Hinterlieger zu ihren Grundstücken über \nAnliegergrundstücke (und damit letztlich über die Gärten der anderen Grundstücke) \ngelangen.\nDas Verfahren 8 C 45.91 betraf Grundstücke zwischen zwei Straßen. Der \nEigentümer von zwei Hinterliegergrundstücken hatte sich einen schmalen Teil des \ntrennenden Grundstücksstreifens mit einem Betriebstor hinzugekauft, was den \nEindruck vermittelte, dass auch die hinten liegenden Grundstücke zum Kreis der \ndurch die Straße erschlossenen Grundstücke zählen sollten, weil vermutlich eine \neinheitliche bauliche Nutzung zu erwarten war. Im vorliegenden Fall werden die \nGrundstücke im Gegensatz dazu voraussichtlich nicht einheitlich genutzt werden.\nIm Hinblick darauf, dass die Grundstücke des Klägers jedenfalls nicht von der bisher \nfertig gestellten und abgerechneten G.-------straße i.S.d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 \nBauGB erschlossen sind, kann offen bleiben, ob und ggf. welche Auswirkungen es \nauf die Widmung der ganzen G.-------straße hat, dass ein Teil der Straße, die \nStichstraße, noch nicht hergestellt ist.\n\n7\n\nVgl. dazu Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. \n1999, S. 219; Peilert, in: Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl. 2000, S. 692; Papier, in: \nAchterberg/Püttner, Besonderes Verwaltungsrecht I, 1990, \nS. 546; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 6.5.1977 - II B 124.75 -\n, juris.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-03/3-k-1070-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-03-03/3-k-1070-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257229","retrieved":"2026-07-09 02:21:24.113932+00:00"}}