{"status":"available","doknr":"OLD257315","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0228.8L12.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"8 L 12/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs, soweit er \nsich gegen Ziffer 1, 3 und 4 der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 7. August 2007 richtet, anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n1. Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung) ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat \noffensichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \nAuf die gleichzeitig ergangene Ausweisung kommt es nicht an. Der Anspruch des \nAntragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht nur deshalb nicht gegeben, weil \ndie Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen stehen könnte. Auch wenn \neiner Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Sperrwirkung des § \n11 Abs. 1 AufenthG entgegen stehen sollte, hat der Antragsteller nicht den geltend \ngemachten Anspruch.\nEs mag weiterhin dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller wegen der in der \nAntragsschrift bezeichneten Gründe überhaupt bei dem Antragsgegner die \nErteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (§ 81 Abs. 1 \nAufenthG), wenn er seinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels \nausschließlich mit dem Aufenthaltszweck einer „Umschulung\" begründete und zu \nseinen familiären Verhältnissen keine Angaben machte.\nJedenfalls erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen für die Verlängerung \noder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.\na) Der Antragsteller erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nAufenthG. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt aber weiterhin voraus, \ndass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG \nerfüllt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 31 Rn. 28). § 31 AufenthG macht \nlediglich eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. In Bezug auf den \nAntragsteller liegt aber die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vor. \nUnabhängig von der Frage, ob der Antragsteller ausgewiesen wird und die \nSperrwirkung des § 11 AufenthG eintritt, liegt jedenfalls ein Ausweisungsgrund im \nSinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vor. Der Antragsteller ist mit Urteil des Amtsgerichts \nMünster vom 28. September 2005 - 21 Ls 63 Js 1370/04 AK 139/05E - wegen \nvorsätzlicher Taten zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt \nworden. Damit erfüllt er den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG. Gründe, im Hinblick auf die frühere Ehe des Antragstellers mit der \nKindesmutter des Opfers der Straftaten von dieser Regelerteilungsvoraussetzung \nausnahmsweise abzuweichen, sind nicht ersichtlich (wegen der minderjährigen \nKinder des Antragstellers vgl. sogleich). \nb) Soweit der Antragsteller weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG und/oder aus § 28 Abs. 1 \nS. 4 AufenthG geltend macht, liegen deren Voraussetzungen nicht vor.\naa) Aus der formalen (Mit-)Inhaberschaft des Personensorgerechts für die Kinder T. \nund M., die deutsche Staatsangehörige sind, folgt kein Anspruch aus § 28 Abs. 1 S. \n1 Nr. 3 AufenthG. Ein Anspruch aus § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG besteht zur \nHerstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 AufenthG). Aus \nder formalen (Mit-)Inhaberschaft der elterlichen Sorge allein kann nicht geschlossen \nwerden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung dementsprechend gestaltet (OVG \nNRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 -, www.nrwe.de = \nInfAuslR 2006, 126 = NWVBl. 2006, 183 = NVwZ 2006, 717; Hailbronner, \nAusländerrecht, A 1 § 28 Rn. 12). \nAuch Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon aufgrund \nformal-rechtlicher familiärer Bindungen. Zwar dürfte eine familiäre \nLebensgemeinschaft im Sinne des § 27 AufenthG aus Gründen des Kindeswohls \nauch die Ausübung des Rechts und der Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem \nminderjährigen Kind erfassen können, weil nach der Wertung des Gesetzgebers der \nUmgang des Kindes auch mit einem getrennt lebenden Elternteil für die Entwicklung \nund das Wohl des Kindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung ist (§ 1626 \nAbs. 3 BGB). Auch diese gesetzliche Wertung ist bei ausländerrechtlichen \nEntscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, von der \nAusländerbehörde mitzuberücksichtigen, in dem sie bei ihrer Entscheidung \nmaßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, www.bverfg.de, Rn. 21 ff. = InfAuslR 2006, 122 \n= AuAS 2006, 26 = ZAR 2006, 28 = FamRZ 2006, 187; BVerwG, Urteil vom 20. \nFebruar 2003 - 1 C 13.02 -, www.bverwg.de Rn. 26 = BVerwGE 117, 380). Die \nfamiliäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinen Kindern ist \naber getragen von t a t s ä c h l i c h e r Anteilnahme am Leben und Aufwachsen \neines Kindes (BVerfG, a.a.O., Rn. 27).\nEine solche Verbundenheit zwischen den Kindern M. und T. einerseits und dem \nAntragsteller andererseits ist aber - zumindest bisher - tatsächlich nicht gegeben. Der \nAntragsteller hat - aus welchen Gründen auch immer - seit mehreren Jahren keinen \nKontakt zu seinen Kindern. Dass eine Verbundenheit der Kinder und des \nAntragstellers aus dem früheren Zusammenleben fortbesteht, ist nicht erkennbar. \nDie Trennung der Familie erfolgte im Sommer 2004. Zu diesem Zeitpunkt waren das \nKind M. noch keine drei Jahre und das Kind T. noch keine zwei Jahre alt. Der \nAntragsteller, die Kindesmutter und die Kinder lebten zwar Anfang 2005 für wenige \nMonate wieder vorübergehend zusammen. Gleichwohl muss davon ausgegangen \nwerden, dass die Kinder heute infolge des langen Zeitablaufs einerseits und der \nnormalen Entwicklung von Kindern in der Zeit zwischen dem zweiten bzw. dritten \nLebensjahr und dem sechsten bzw. siebten Lebensjahr keine tatsächliche \nVerbundenheit zu dem Antragsteller mehr haben. Ausweislich der Angaben des \nKommunalen Sozialdienstes vom 5. Juli 2007 unterstützte der Antragsteller zu keiner \nZeit vor und nach Trennung der Eheleute die Kindesmutter bei der Versorgung, \nErziehung und Betreuung der Kinder. Der Antragsteller war als Bezugsperson \nausgefallen. Eine Elternvereinbarung über Besuchskontakte setzte der Antragsteller \nnicht um. Dass der Antragsteller keinen Kontakt zu seinen Kindern hatte, wird \nletztlich durch Angaben seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten bestätigt. Mit \nSchriftsatz vom 12. Oktober 2006 hat diese angeführt, dass sich der Antragsteller \n„nunmehr auch intensiv um Umgangsrechte\" kümmere und deshalb Kontakt zum \nJugendamt aufgenommen habe. Diese Angaben setzen voraus, dass sich der \nAntragsteller zuvor nicht um einen Umgang mit seinen Kindern gekümmert hat. Auch \ndie geäußerte Absicht hat der Antragsteller nicht umgesetzt. Ausweislich der \nsachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes vom 19. November 2007 sind \nnämlich selbst Versuche aus der Zeit von November 2006 bis Januar 2007 \ngescheitert, Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern im \nbegleitenden Kontakt aufzunehmen. Nach den Feststellungen des Jugendamts gab \nes auch später keine Kontakte zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern. \nGrund des unterbliebenen Kontakts war nach Angaben des Jugendamts, dass der \nAntragsteller die verabredeten Besuchswochenenden nicht einhielt. Die \nFeststellungen des Jugendamtes sind nicht zweifelhaft. Sie beruhen nicht allein auf \nAngaben der Kindesmutter. Da der Kindeskontakt durch die Caritasberatungsstelle \nD. begleitet wurde, müssen die Feststellungen des Jugendamtes zumindest auch auf \nanderen Grundlagen als Angaben der Kindesmutter, nämlich Angaben der Caritas \nberuhen. \nbb) Der an das Familiengericht gerichtete Antrag des Antragstellers auf \nUmgangsregelung, über den bisher nicht rechtskräftig entschieden ist, führt zu keiner \nanderen Entscheidung. \nDer Antrag auf familiengerichtliche Umgangsregelung bestätigt, dass der \nAntragsteller keinen Kontakt zu seinen Kindern hat. \nSoweit der Antragsteller Kontakt zu seinen Kindern aufbauen will, begründete eine \nsolche Absicht keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar \nentfalten sich die Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht erst dann, wenn sonst \ngrundsätzlich zu fordernde regelmäßige persönliche Kontakte im Rahmen des \nÜblichen, die die Übernahme der elterlichen Erziehungs- und \nBetreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen, bereits tatsächlich bestehen. \nVielmehr greifen die Schutzwirkungen mit den ihnen im Einzelfall zukommenden \nGewicht schon dann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem \nKind zur Verwirklichung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht (§ 1684 Abs. 1 \nBGB) in der Aufbauphase, unter Umständen in den durch das Kindeswohl \ngezogenen Grenzen, erst angebahnt wird oder werden soll (OVG NRW, Beschluss \nvom 31. Juli 2006 - 19 E 1356/05 -, www.nrwe.de; VG Münster, Beschluss vom \n29. November 2005 - 8 L 809/05 -; Beschluss vom 14. Januar 2008 - 8 L 625/07 -). \nAngesichts des hier bestehenden Umstandes, dass die Frage eines \nUmgangskontakts offen ist, kann dem Gewicht der Schutzwirkungen des Art. 6 GG \nim vorliegenden Einzelfall - wie geschehen - jedoch mittels einer Duldung nach \n§ 60 a Abs. 2 AufenthG bis zu dem Zeitpunkt entsprochen werden, in dem über das \nUmgangsrecht familiengerichtlich entschieden ist. Denn es ist angesichts des \nbisherigen Verhaltens des Antragstellers nicht offensichtlich, dass das \nFamiliengericht im Kindeswohlinteresse dem Antragsteller ein Umgangsrecht \nzuspricht. Ob dem Gewicht der Schutzwirkungen im Übrigen auch solange mittels \nDuldung entsprochen werden kann, bis ein Kindeskontakt hinreichend aufgenommen \nbzw. auch nur ein begleiteter Kindeskontakt ermöglicht ist, ist für die hier zu treffende \nEntscheidung unerheblich und kann deshalb dahinstehen.\nArt. 6 GG und Art. 8 EMRK fordern nicht eine andere Rechtsfolge als eine Duldung. \nZwar sind - wie bereits angeführt - insbesondere wegen des Kindeswohlinteresses \ndie Schutzbereiche der genannten Vorschriften bereits dann betroffen, wenn um ein \nUmgangsrecht gerichtlich gestritten wird, es aber (noch) nicht gelebt wird. Nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) \ngebietet das in Art. 8 EMRK statuierte Recht auf Achtung des Familienlebens auch, \ndass die innerstaatlichen Behörden das Verfahren, das zu einem Eingriff in das \ngeschützte Recht führt, fair und in einer Weise ausgestalten, dass die von Art. 8 \nEMRK geschützten Interessen ausreichend berücksichtigt werden (EGMR, Urteil \nvom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 [Ciliz ./. Niederlande], InfAuslR 2000, \n473 = FamRZ 2000, 1561 = NVwZ 2001, 547). Entsprechendes lässt sich in Bezug \nauf Art. 6 Abs. 1 GG aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG herleiten. Das Verfahrensrecht \ndient nicht nur dem Ziel, einen geordneten Verfahrensgang zu sichern, sondern ist im \nSchutzbereich der Grundrechte auch das Mittel, um im konkreten Fall dem \nGrundrechtsträger zu seinem verfassungsmäßigen Recht zu verhelfen (BVerfG, \nBeschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 1128/88 -, Juris). Betreibt ein Ausländer ein \nauf Einräumung des Umgangsrechtes gerichtetes familiengerichtliches Verfahren, \ndürfen Behörden daher keine solchen (ausländerrechtlichen) Maßnahmen ergreifen, \n„die die Familienbande zerreißen\". Ein ausländerrechtlicher Eingriff in das Recht des \nAusländers auf Achtung seines „Familienlebens\" erweist sich dabei dann als in einer \ndemokratischen Gesellschaft nicht notwendig (Art. 8 Abs. 2 EMRK) und damit \nunzulässig, wenn die Behörden (und Gerichte) den Ausgang des Verfahrens wegen \ndes Umgangsrechts durch die Abschiebung des Ausländers vorwegnehmen und \ndiesem - vor allem - alle Möglichkeiten jeglicher sinnvoller Beteiligung an jenem \nVerfahren nehmen, für das seine Verfügbarkeit von entscheidender Bedeutung ist \n(EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 [Ciliz ./. Niederlande], \na. a. O.; VG Münster, Beschluss vom 29. November 2005 - 8 L 809/05 -).\nIst das vom Antragsteller anhängig gemachte familiengerichtliche Verfahren \nmitzuberücksichtigen, kann die derzeitige Situation gleichwohl noch keine \nVerfestigung eines Aufenthaltsrechts rechtfertigen. Die Nichtverlängerung der \nAufenthaltserlaubnis begründet keine Verletzung des Art. 6 GG und/oder Art. 8 \nEMRK, weil damit nicht zugleich verbunden ist, dass familiäre Bande zerrissen \nwerden. Der Ausgang des familiengerichtlichen Verfahrens wird nicht \nvorweggenommen. Der Antragsteller wird im Hinblick auf das familiengerichtliche \nVerfahren geduldet. Auch mittels Duldung wird dem Antragsteller ermöglicht, sich an \ndem familiengerichtlichen Verfahren zu beteiligen und vom Familiengericht ggf. als \nzunächst notwendig angesehne Probetreffen mit seinen Kindern wahrzunehmen.\nDas Urteil des EGMR vom 16. Juni 2005 - Beschwerde 60654/00 [Sisojeva ./. \nLettland] -, InfAuslR 2005, 349 = EuGRZ 2006, 554, steht nicht entgegen. Danach \ngenügt es für die Verneinung eines Eingriffs in den Schutzbereich nach Art. 8 Abs. 1 \nEMRK (dort: des Privatlebens) zwar nicht, dass ein Staat (nur) von einer \nAusweisungsmaßnahme Abstand hält. Der Staat hat vielmehr auch im Wege \npositiver Maßnahmen für die ungehinderte Ausübung der Rechte der davon \nBetroffenen Sorge zu tragen. Eine solche positive Maßnahme soll auch eine \nLegalisierung des Aufenthalts erforderlich machen k ö n n e n . \nEs mag in diesem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dahingestellt bleiben, ob \ndiese Rechtsprechung nach dem Urteil der Großen Kammer des EGMR vom \n15. Januar 2007 - Beschwerde 60654/00 -, InfAuslR 2007, 140, anders auszulegen \noder obsolet geworden ist. Nach Auffassung der Großen Kammer des EGMR \nbegründet Art. 8 EMRK nämlich keinen Anspruch auf einen bestimmten \nAufenthaltstitel. Jedenfalls führte für den hier betroffenen Sachverhalt die Annahme \neines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK deshalb zu keiner \nanderen Entscheidung in der Sache, weil ein solcher Eingriff jedenfalls nach Art. 8 \nAbs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre, wenn die Frage eines Umgangsrechts derzeit \nfamiliengerichtlich geklärt wird, noch nicht geklärt ist und zumindest als offen zu \nbewerten ist. \n\n5\n\nc) Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis folgt \nnicht aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation \nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und \nder Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits vom 22. April 2002 (ABl. EU \nL 265 vom 10. Oktober 2005, S. 2; BGBl. II 2003, 1138). \nDas Abkommen kann schon deshalb das geltend gemachte Recht für den \nAntragsteller nicht begründen, weil der in der Antragsschrift angeführte Art. 64 des \nAbkommens allein Regelungen zur Statistik enthält und der Antragsteller die \nVoraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 des Abkommens nicht erfüllt. Der Antragsteller \nist derzeit offensichtlich nicht als Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. zum gleich lautenden \nArt. 64 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni \n2007 - 19 B 638/07 -, www.nrwe.de). Das Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2006 \n- C - 97/05 steht nicht entgegen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers \nführt selbst an, dass - auch - nach der Entscheidung des Gerichtshofs erforderlich ist, \ndass eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Soweit der \nVerfahrensbevollmächtigte geltend macht, der Antragsteller habe seine Arbeit wegen \nder hier angegriffenen Ordnungsverfügung aufgeben müssen, wird die Behauptung \ndurch Angaben aus der Verwaltungsakte widerlegt. Der Antragsteller bezog nämlich \nschon vor dem Erlass der Ordnungsverfügung vom 7. August 2007 Arbeitslosengeld \nII. In Übereinstimmung damit hat der Antragsteller „Umschulung\" zur Begründung \nseines Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels und „Arbeitsamt\" zur \nBezeichnung seiner Einkünfte aus öffentlichen Mitteln angegeben.\nIst der Antragsteller schon nicht Begünstigter des Abkommens, bedarf keiner \nweiteren Entscheidung, ob das Abkommen überhaupt einen Anspruch auf Erteilung \noder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begründen kann (vgl. dazu aber \nBVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18.02 -, www.bverwg.de Rn. 23 = \nBVerwGE 118, 249).\n2. Soweit der Antragsteller eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \nwegen der Bestimmung der Ausreisefrist zum 25. September 2007 (Ziffer 3 der \nOrdnungsverfügung) begehrt, ist der Antrag unzulässig, weil kein \nRechtsschutzbedürfnis (mehr) besteht. Dem Antragsteller ist zwischenzeitlich eine \nDuldung erteilt worden, die - zunächst - bis zum 5. April 2008 befristet ist, weil der \nAntragsgegner ein Ergebnis des familiengerichtlichen Verfahrens vor dem \nAmtsgericht abwarten will.\n\n6\n\n3. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung) ist \noffensichtlich rechtmäßig. Sie genügt offensichtlich den Anforderungen der §§ 59, 58 \nAufenthG.\n\n7\n\nII. Der Hilfsantrag des Antragstellers,\n\n8\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \ngem. § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, den Antragsteller \nnach Algerien abzuschieben,\n\n9\n\nbleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Der Antragsgegner duldet den Antragsteller - zunächst - bis April \n2008.\n\n10\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 GKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-28/8-l-12-08","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-28/8-l-12-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257315","retrieved":"2026-07-09 02:21:31.419440+00:00"}}