{"status":"available","doknr":"OLD257425","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0225.10K1870.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"10 K 1870/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten \nVerfahrens trägt der Kläger.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend \nfür erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des \nVerfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da seine Klage ohne Eintritt des erledigenden \nEreignisses erfolglos geblieben wäre. Der Kläger hatte vor Absolvierung einer neuen \nFahrerlaubnisprüfung keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der LKW-\nKlassen C und CE. Diese Fahrerlaubnisklassen waren mit Vollendung seines 50. \nLebensjahres am 27. August 2001 abgelaufen. Zwar hatte der Kläger zum damaligen \nZeitpunkt die Umstellung seiner Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen \nbeantragt. In dem daraufhin ausgehändigten neuen Führerschein waren die \nFahrerlaubnisklassen C und CE aber nicht eingetragen worden, so dass dem Kläger \ndiese Klassen nicht erteilt worden sind. Entgegen seiner Argumentation war der \nFührerschein nicht lediglich mit einem Fehler behaftet, der ohne weiteres korrigiert \nwerden könnte. Die Erteilung der Fahrerlaubnis wird als Verwaltungsakt mit der \nBekanntgabe wirksam und zwar mit dem Inhalt, mit dem er bekannt gegeben wird \n(vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW). Diese Bekanntgabe erfolgt durch die Aushändigung \ndes Führerscheins. Folglich wird die Fahrerlaubnis mit dem Inhalt wirksam, der sich \naus dem Führerschein ergibt. Der Kläger kann sich nicht auch darauf berufen, die \nPolizei habe in zahlreichen Fällen bei Kontrollen festgestellt, dass er im Besitz der \nFahrerlaubnisklassen C und CE sei. Unabhängig davon, ob dem Inhalt des \nFahrerlaubnisregisters für das vorliegende Verfahren überhaupt eine Bedeutung \nzukommt, geht aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister ausweislich des vom \nBeklagten eingereichten Auszuges hervor, dass für den Kläger die Fahrerlaubnis der \nKlassen CE am 27. August 2001 abgelaufen ist. Mehr als zwei Jahre nach dem \nAblauf der Fahrerlaubnis hatte der Kläger ohne Absolvierung einer neuen \nFahrerlaubnisprüfung keinen Anspruch auf Wiedererteilung der LKW-\nFahrerlaubnisklassen (vgl. §§ 76 Nr. 9 Satz 7 i.V.m. 24 Abs. 2 FeV). \n\n3\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-25/10-k-1870-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-25/10-k-1870-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257425","retrieved":"2026-07-09 02:21:40.229090+00:00"}}