{"status":"available","doknr":"OLD257471","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0222.8L140.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-02-22","aktenzeichen":"8 L 140/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, es für die Zeit \nvon drei Monaten zu unterlassen, den Antragsteller \nabzuschieben,\n\n4\n\nals auch sein Hilfsantrag\ndem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Antragsteller \nbinnen eines Zeitraums von einer Woche nach schriftlicher \nAnkündigung der Abschiebung abzuschieben,\n\n5\n\nsind nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf \neinen für ihn bestehenden Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und \n3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n6\n\nDie Abschiebungsvoraussetzungen nach § 58 AufenthG i. V. m. § 50 AufenthG \nliegen vor. Grundlage der beabsichtigten Abschiebung des Antragstellers ist die \nAbschiebungsandrohung, die in dem Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge - Bundesamt -) vom 00.00.0000 enthalten ist. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 a \nAufenthG. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des - hier allein in Betracht \nkommenden - § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht vor. Danach ist die Abschiebung eines \nAusländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder \nrechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine \nDuldung kann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe \noder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des \nAusländers im Bundesgebiet erfordern. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. \n\n8\n\nInsbesondere ist die Abschiebung des Antragstellers nicht aus rechtlichen \nGründen unmöglich.\n\n9\n\nEine Abschiebung des Antragstellers ist nicht rechtlich unmöglich, weil ihm eine \nAbschiebung nicht angekündigt wurde. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass ihm seine Abschiebung nicht angekündigt wurde. Vielmehr hat der \nAntragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung mit Schreiben vom \n 00.00.0000 angekündigt. Ungeachtet dessen wäre die Abschiebung wegen einer \nfehlenden Abschiebungsankündigung auch deshalb nicht rechtlich unmöglich, weil es \nnach Ablauf der letzten Duldung keiner Abschiebungsankündigung bedarf. Die \nfrühere Regelung des § 60 a Abs. 5 S. 4 AufenthG, wonach es unter den dort \ngenannten Voraussetzungen (auch) im Falle des Ablaufs der Geltungsdauer einer \nDuldung einer Abschiebungsankündigung bedurfte, ist mit Art. 1 Nr. 49 Buchstabe c) \ndes Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 1983) mit Wirkung vom \n 00.00.0000 aufgehoben worden.\n\n10\n\nEiner Abschiebung des Antragstellers steht auch nicht § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG \nentgegen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner dem Antragsteller die \nAbschiebung nicht schon hinreichend angekündigt hat, wenn er die Verlängerung der \nSicherungshaft mit dem Umstand begründete, dass der Antragsteller infolge (Flug-\n)Umbuchung am 00.00.0000 abgeschoben werden solle. Jedenfalls hat der \nAntragsgegner nicht gegen § 59 Abs. 5 AufenthG verstoßen.\n\n11\n\nNach § 59 Abs. 5 AufenthG bedarf es in den Fällen, in denen ein Ausländer sich \nauf richterlicher Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam \nbefindet, keiner Festsetzung einer Ausreisefrist; der Ausländer wird aus der Haft oder \ndem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung aus der Haft oder dem \nöffentlichen Gewahrsam soll (jedoch) mindestens eine Woche vorher angekündigt \nwerden. Eine solchen Ankündigung bedarf es hier jedoch nicht. § 59 Abs. 5 S. 2 \nAufenthG ist nicht anwendbar, weil kein Fall des § 59 Abs. 5 S. 1, 1. Halbsatz \nAufenthG vorliegt. Der Antragsteller soll nicht abgeschoben werden, ohne dass ihm \nzuvor eine Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 AufenthG) gesetzt worden war. Der \nAntragsgegner selbst hat dem Antragsteller die Abschiebung nicht angedroht, so \ndass er von der Ausnahmemöglichkeit des § 59 Abs. 5 S. 1 AufenthG nicht Gebrauch \ngemacht hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 enthält eine \nAusreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylVfG). \n\n12\n\nDass § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG lediglich in den Fällen des Satzes 1 der \nVorschrift anwendbar ist, folgt aus dem unmittelbaren Zusammenhang der \nRegelungen. Das Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Gesetzeszweck und \ndie Gesetzeshistorie. § 59 Abs. 5 AufenthG entspricht § 50 Abs. 5 des am 31. \nDezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes. Diese Regelung wollte \nder Gesetzgeber wieder aufnehmen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom \n23. April 2007, BT-Drucksache 16/5065, S. 184). Nach der Rechtsprechung zu § 50 \nAbs. 5 Ausländergesetz waren die Vorschriften zur Bestimmung einer Ausreisefrist \neinerseits und zur Ankündigung einer Abschiebung ohne Setzung einer Ausreisefrist \nandererseits jedoch alternativ. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden \nRegelungen lag nämlich allein darin, dass a n d i e S t e l l e der Bestimmung \neiner Ausreisefrist im Regelfall die Ankündigung der Abschiebung trat (OVG NRW, \nBeschluss vom 11. März 2002 - 18 B 849/01 -, www.nrwe.de = AuAS 2002, 148 = \nNWVBl 2002, 391). Soll § 59 Abs. 5 AufenthG diese alte Regelung wieder einführen, \nkann für die jetzige Rechtslage nichts anderes gelten. Ist eine Ausreisefrist bestimmt \nworden, auf deren Grundlage der Antragsteller sich um seine Angelegenheiten \nkümmern konnte, bedarf es also keiner weiteren Abschiebungsankündigung.\n\n13\n\nEine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt nicht aus dem mit Art. 6 GG und \nArt. 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familie. \n\n14\n\nDer volljährige Antragsteller ist ledig und alleinstehend, so dass er in \nDeutschland keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 6 GG hat. Das geltend \ngemachte Verhältnis zur Tochter der Frau N. begründet keine familiäre Bande im \nSinne des Art. 6 GG. \n\nDie beabsichtigte Eheschließung führt nicht dazu, dass eine Abschiebung des \nAntragstellers ein Recht aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK verletzt. Im Hinblick auf die \nEinwendung, dass eine Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen \nStaatsangehörigen unmittelbar bevorstehe, muss das Gericht für die hier zu treffende \nEntscheidung nicht untersuchen, ob eine unmittelbar bevorstehenden Eheschließung \nüberhaupt die Rechtsfolge bewirkt, dass eine Abschiebung rechtlich unmöglich ist \n(offen lassend OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -, \nvom 11. Juni 2007 - 18 B 863/07 - und vom 1. Februar 2007 - 18 B 103/07 -). \nJedenfalls erfüllt der Antragsteller nämlich nicht die notwendigen Voraussetzungen. \nEin solche Schutzwirkung setzte nämlich voraus, dass die Eheschließung im \nBundesgebiet u n m i t t e l b a r bevorsteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. \nSeptember 2007 - 18 B 1188/07 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 \nBs 28/07 -, NVwZ-RR 2007, 559 = InfAuslR 2007, 282; OVG Berlin-Bbg., Beschluss \nvom 9. Februar 2007 - 3 S 5.07 -, NVwZ-RR 2007, 634 = AuAS 2007, 114; \nSächsOVG, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 3 Bs 61/06 -, AuAS 2006, 242; BayVGH, \nBeschluss vom 20. April 2006 - 19 CE 06.981 -, juris). Die Eheschließung des \nAntragstellers steht aber nicht unmittelbar bevor. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat zwar bei dem Standesamt N1. die Eheschließung \nangemeldet. Ein Eheschließungstermin ist gleichwohl bis heute nicht bestimmt \nworden. Der Eheschließungstermin kann bis heute auch nicht bestimmt werden, weil \nder Antragsteller kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt hat (§ 1309 Abs. 1 BGB) und \nnicht von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit ist (§ 1309 \nAbs. 2 BGB). \n\n16\n\nDie Eheschließung hängt auch nicht noch allein von der Entscheidung des \nOberlandesgerichts und damit ausschließlich von dessen Verhalten ab. Das \nOberlandesgericht kann derzeit nicht entscheiden, dass der Antragsteller von der \nPflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit ist.\n\n17\n\nDie Eheschließung ist von weiteren Umständen abhängig, die der Sphäre des \nAntragssteller zuzurechnen sind. Das Oberlandesgericht Hamm kann eine Befreiung \nvon der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, weil der \nAntragsteller dem Standesamt (§ 5 a PStG) bisher nicht alle für die Befreiung \nnotwendige Unterlagen vorgelegt hat (vgl. dazu in Bezug auf den Runderlass des \nInnenministerium NRW vom 21. Juli 2006 - 15-39.10.01-2-Eheschließung - OVG \nNRW, Beschluss vom 6. September 2007 - 18 B 1188/07 -; OVG Hamburg, \nBeschluss vom 4. April 2007 - 3 Bs 28/07 -, a.a.O.). Der Antragsteller macht zwar \ngeltend, dass er alle Unterlagen vorgelegt habe. Dem Standesamt liegen aber wegen \nder von ihm vorgelegten ausländischen Urkunden noch nicht die notwendigen \nBeweismittel zur Echtheit der Urkunden vor. Damit begründen die vom Antragsteller \nvorgelegten ausländischen Urkunden derzeit nicht den notwendigen Beweis, so dass \ner im Grundsatz gehalten ist, andere Beweismittel vorzulegen. \n\n18\n\nAusländische Urkunden begründen nämlich nicht als solche den Beweis der \ndarin bezeugten Tatsachen. Grundsätzlich bedürfen ausländische Urkunden der \nLegalisation. Die Legalisation ist ein Verfahren, bei der durch die diplomatische oder \nkonsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland die Echtheit der \nUnterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und \ngegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels einer ausländischen \nöffentlichen Urkunde bestätigt wird, die in Deutschland zu Beweiszwecken verwendet \nwerden soll (vgl. § 13 Konsulargesetz, § 438 Abs. 2 ZPO). Diese Beweisführung ist \njedoch ausgeschlossen, weil in der Republik Guinea die Voraussetzungen für ein \nLegalisationsverfahren nicht gegeben sind, so dass die deutsche Botschaft in D. \ndas Legalisationsverfahren mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes ausgesetzt hat. \nEine Beweisführung ist damit nur möglich, indem der Urkundsinhalt anders belegt \nwird. Der Antragsteller strebt insoweit eine Überprüfung der Deutschen Botschaft \nmittels Untersuchungen eines Vertrauensanwalts der Botschaft an. Das \nErmittlungsergebnis des Verfahrens ist aber nicht abzusehen. Ohne das Ergebnis \nkann das Standesamt die Unterlagen des Antragstellers nicht dem Oberlandesgericht \nübersenden. Ohne das Ergebnis der Ermittlungen hängt die Eheschließung nicht nur \nvon einer Entscheidung des Oberlandesgerichts ab, weil das Oberlandesgericht auf \nder Grundlage der vom Antragsteller derzeit vorgelegten Unterlagen eine \nBefreiungsentscheidung nicht treffen kann. Infolge der damit bestehenden offenen \nSituation kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, \ndass am 00.00.0000 eine Eheschließung des Antragsteller u n m i t t e l b a r \nbevorsteht. Diese Bewertung wird durch den Zeitfaktor verstärkt. Das \nÜberprüfungsverfahren durch die Botschaft D. erfasst einen Zeitrahmen von \nvoraussichtlich acht Wochen. Auch dieser Zeitablauf spricht dagegen, dass der \nZeitpunkt der Eheschließung nicht nur bevorsteht, sondern unmittelbar \nbevorsteht.\n\n19\n\nDamit liegen auch keine dringenden humanitäre oder persönliche Gründe im \nSinne des § 60 a Abs. 2 S 3 AufenthG vor. Es bedarf daher keiner weiteren \nUntersuchung und kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nicht \nallein deshalb ausreisen muss, weil ihm auch im Falle einer Eheschließung keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte, bevor er ausgereist ist (§§ 10 Abs. 3 S. 2 \nund 3, 28 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-22/8-l-140-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1309","ref_norm":"1309","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-22/8-l-140-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257471","retrieved":"2026-07-09 02:21:44.449872+00:00"}}