{"status":"available","doknr":"OLD257507","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0221.1K1564.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"1 K 1564/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Schüler des Berufskollegs - Fachschule für Agrarwirtschaft - \nMünster-Wolbeck. Sie wenden sich gegen die Verlegung des Unterrichts in der \nFachrichtung Gartenbau zu dem Berufskolleg - Fachschule für Agrarwirtschaft - \nEssen ab dem Schuljahr 2008/2009.\n\n3\n\nIn seiner 19. Sitzung am 31. Oktober 2005 beriet der Beklagte zu 1. unter dem \nTagesordnungspunkt 4 über die Neuorganisation der Beklagten zu 2.. Als Unterpunkt \n6 erhielt er von ihrer Verwaltung für die Neustrukturierung der Gartenbauzentren den \nfolgenden Vorschlag:\n\n4\n\n„Münster-Wolbeck\n\n5\n\nAufgabenschwerpunkte:\n\n6\n\nÜberbetriebliche Ausbildung\n\n7\n\nBeratung, Weiterbildung\n\n8\n\n(Umsetzung ab 1.7.2006)\n\n9\n\nEssen\n\n10\n\nAufgabenschwerpunkte:\n\n11\n\nFachschule\n\n12\n\nBeratung, Weiterbildung\n\n13\n\n(Umsetzung ab 1.7.2006)\n\n14\n\nStraelen/Köln-Auweiler\n\n15\n\nAufgabenschwerpunkte:\n\n16\n\nVersuchswesen\n\n17\n\n(für Obst und Freilandgemüse in Auweiler)\n\n18\n\n(für Baumschule und Weihnachtsbäume in Wolbeck)\n\n19\n\nBeratung in Straelen und Köln-Auweiler\n\n20\n\n(Umsetzung ab 1.7.2006)\".\n\n21\n\nNach Erörterung dieses Vorschlags stimmte er ihm mit dem Zusatz zu, \n\n22\n\n„dass die Verwaltung ermächtigt wird, in Bezug auf die Standorte des \nFachschulunterrichts in den kommenden zwei Jahren im Einzelfall anders zu \nentscheiden\". \n\n23\n\nDer Kläger zu 1. beantragte im Januar 2007 seine Aufnahme an der Fachschule \nfür Gartenbau in Münster-Wolbeck zum Schuljahr 2007/2008. In seinem \nAufnahmeantrag gab er an, an der zweijährigen Vollzeit- Ausbildung im Bereich \nGarten- und Landschaftsbau teilnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 22. März 2007 \nwurde er in die Fachschule aufgenommen und erhielt zugleich die Mitteilung, dass \nder Unterricht ab dem Schuljahr 2008/2009 in Münster eingestellt und an der \nFachschule für Gartenbau in Essen fortgeführt werde.\n\n24\n\nDer Kläger zu 2. beantragte im Dezember 2006 seine Aufnahme an der \nFachschule für Gartenbau in Münster zum Schuljahr 2007/2008. In seinem \nAufnahmeantrag gab er an, an der zweijährigen Teilzeit- Ausbildung im Bereich \nFriedhofsgärtnerei teilnehmen zu wollen. Da für dieses Ausbildungsangebot des \nBerufskollegs Münster-Wolbeck im März 2007 nur drei Anmeldungen eingegangen \nwaren, wurde die Ausbildung im Bereich Friedhofsgärtnerei im Schuljahr 2007/2008 \nnur an dem Berufskolleg Essen angeboten und der Kläger zu 2. hiervon am 13. März \n2007 telefonisch in Kenntnis gesetzt. Er erklärte sich zunächst bereit, den Unterricht \nin Essen zu besuchen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 wurde er in die \nentsprechende Fachschule des Berufskollegs Essen aufgenommen. Mit Schreiben \nvom 7. Juni 2007 erklärte der Kläger zu 2., die Fachschule am Berufskolleg Essen \nnicht besuchen zu wollen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 beantragte er erneut \nseine Aufnahme an der Fachschule für Gartenbau in Münster-Wolbeck und gab \nnunmehr an, an der zweijährigen Vollzeit- Ausbildung im Bereich Garten- und \nLandschaftsbau teilnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wurde er in \ndie Fachschule aufgenommen und erhielt zugleich die Mitteilung, dass der Unterricht \nab dem Schuljahr 2008/2009 in Münster eingestellt und an der Fachschule für \nGartenbau in Essen fortgeführt werde.\n\n25\n\nDie Kläger zu 3., 4. und 5. beantragten im Dezember 2006 bzw. Februar 2007 \nihre Aufnahme an der Fachschule für Gartenbau in Münster zum Schuljahr \n2007/2008. In ihren Aufnahmeanträgen gaben sie an, an der zweijährigen Teilzeit- \nAusbildung im Bereich Garten- und Landschaftsbau teilnehmen zu wollen. Mit \nSchreiben vom 22. März 2007 wurden die Kläger zu 3., 4. und 5. in die Fachschule \naufgenommen und erhielten zugleich die Mitteilung, dass der Unterricht ab dem \nSchuljahr 2008/2009 in Münster eingestellt und an der Fachschule für Gartenbau in \nEssen fortgeführt werde.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2007 erhoben die Kläger gegen die Entscheidung des \nBeklagten zu 1. Widerspruch, den Unterricht der Fachrichtung Gartenbau des \nBerufskollegs Münster-Wolbeck mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 an das \nBerufskolleg Essen zu verlagern.\n\n27\n\nAm 25. Mai 2007 beantragten die Kläger bei dem erkennenden Gericht die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 14. August 2007 - 1 L \n327/07 - lehnte das erkennende Gericht den Antrag der Kläger ab.\n\n28\n\nUnter dem 13. Juni 2007 beantragte die Beklagte zu 2. bei der Bezirksregierung \nMünster, die Auflösung des Bildungsgangs in der Fachrichtung Gartenbau (mit den \nSchwerpunkten Dienstleistungsgartenbau, Produktion und Vermarktung) des \nBerufskollegs - Fachschule für Agrarwirtschaft - Münster-Wolbeck und dessen \nZusammenführung mit den Bildungsangeboten des Berufskollegs - Fachschule für \nAgrarwirtschaft - Essen zum 1. August 2008 zu genehmigen. Der bisher in der \nMünsteraner Kronprinzenstraße abgehaltene Unterricht in der Fachrichtung \nLandwirtschaft solle ab dem 1. August 2008 in dem Schulgebäude in Münster-\nWolbeck stattfinden.\n\n29\n\nAm 13. August 2007 genehmigte die Bezirksregierung Münster die Entscheidung \ndes Beklagten zu 1.\n\n30\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2007 wies die Beklagte zu 2. den \nWiderspruch der Kläger zurück. Ihr Widerspruch sei unzulässig, soweit er sich gegen \ndie Entscheidung des Beklagten zu 1. richte, die Ausbildung in der Fachrichtung \nGartenbau ab dem Schuljahr 2008/2009 nur noch an dem Berufskolleg Essen \nanzubieten. Der Beschluss des Beklagten zu 1. stelle keinen Verwaltungsakt im \nSinne des § 35 VwVfG NRW dar. Der Beklagte zu 1. sei keine Behörde, da er bei \nseinen Weisungen an die Verwaltung der Beklagten zu 2. nur in Vertretung der \nHauptversammlung handele. Der Beschluss enthalte auch keine Regelung, da er die \nVerlegung des Unterrichts in der Fachrichtung Gartenbau nicht verbindlich festlege, \nsondern dem Direktor der Beklagten zu 2. die Entscheidung überlasse, ob und \nwelche Schulen zu welchem Zeitpunkt geschlossen werden sollten. Der Beschluss \nhabe vor diesem Hintergrund auch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach \naußen. Selbst wenn er als Verwaltungsakt qualifiziert werden könne, sei der \nWiderspruch der Kläger verfristet. Im Landwirtschaftlichen Wochenblatt vom 15. \nDezember 2005 - dem Amtsblatt der Beklagten - sei der Inhalt des Beschlusses \ndurch den Hinweis, dass das Fachschulangebot für alle Fachrichtungen in Essen \nkonzentriert werde, öffentlich bekannt gemacht worden. Schließlich könnten die \nKläger keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Sie hätten keinen \nAnspruch auf Aufrechterhaltung eines bestimmten Schulstandorts, sondern lediglich \ndarauf, ihre Schulausbildung in zumutbarer Weise fortsetzen und beenden zu \nkönnen. Die planerische Entscheidung des Beklagten zu 1. weise keine die Rechte \nder Kläger verletzende Abwägungsfehler auf. Es sei überprüft und berücksichtigt \nworden, dass sich der Anfahrtsweg für einen Teil der - volljährigen - Schüler \nverlängern werde. Um einen angemessenen Schulbesuch zu gewährleisten, würden \n- wie bereits seit dem Schuljahr 2004/2005 in Münster-Wolbeck - ein Teilzeitmodell \nangeboten und preiswerte Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Den \nKlägern sei die beabsichtigte Verlegung des Schulstandorts im übrigen rechtzeitig \nmitgeteilt worden. Bei der planerischen Entscheidung sei des weiteren eine \nFinanzierungsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 2. und dem Land Nordrhein-\nWestfalen berücksichtigt worden, in deren Zusammenhang sich die Beklagte zu 2. \nverpflichtet habe, ihre jährlichen Kosten bis zum Jahr 2012 um 20 Mio. Euro zu \nsenken. Zur Erreichung dieses Ziels sollten die Schulstandorte Straelen, Münster-\nWolbeck und Essen zusammengelegt werden. Hierdurch werde auch die Qualität der \nAusbildung verbessert, da spezialisierte Fachklassen gebildet werden könnten.\n\n31\n\nDie Kläger haben am 20. September 2007 Klage erhoben.\n\n32\n\nSie machen im Wesentlichen geltend, die planerische Entscheidung sei schon \ndeshalb fehlerhaft, weil der Beklagte zu 1. sie ohne die gebotene \nTatsachenermittlung bzw. auf falscher Tatsachengrundlage getroffen habe. Der \nBeklagte zu 1. habe bei seiner planerischen Entscheidung das Interesse der das \nBerufskolleg Münster-Wolbeck besuchenden Schüler, ihre Ausbildung dort im \nSchuljahr 2008/2009 fortzusetzen, nicht hinreichend berücksichtigt. Er sei außerdem \nzu Unrecht davon ausgegangen, dass die Studierendenzahlen sinken werden. Die \nZahl der Auszubildenden im Gartenbau sei seit 2002 vielmehr jährlich gestiegen (im \nJahr 2006 um 5 %), so dass auch ein entsprechender Bedarf an beruflicher \nWeiterbildung im Münsterland weiter gegeben sei. Demgegenüber könnten an dem \nBerufskolleg Essen spezialisierte Fachklassen aus Mangel an Teilnehmern nicht wie \nbeabsichtigt gebildet werden. Personalkosten könnten nicht wie beabsichtigt \neingespart werden. Von den 135 Studierenden des Schuljahres 2007/2008 kämen 63 \naus dem Regierungsbezirk Münster und 21 aus dem Regierungsbezirk Detmold. Für \ndiese sei - wie für die Kläger - die Fortsetzung ihrer Ausbildung in Essen mit einem \nerheblichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand verbunden. Die von dem \nBeklagten zu 1. veranschlagten Fahrzeiten seien völlig utopisch. Aufgrund der zu \nerwartenden Staus sei pro Fahrt vielmehr eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden zu \nveranschlagen.\n\n33\n\nDie Kläger beantragen,\n\n34\n\nden Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten zu 2. \nvom 22. August 2007 aufzuheben, soweit er ihr \nAusbildungsverhältnis betrifft, und die Beklagte zu 2. zu \nverurteilen, ihre weitere Beschulung an dem Berufskolleg - \nFachschule für Agrarwirtschaft - in Münster-Wolbeck bis zum \nAbschluss ihrer Ausbildung zu gewährleisten.\n\n35\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie machen ergänzend zu der Begründung des Widerspruchsbescheids geltend, \nunabhängig von einer Verfristung des Widerspruchs der Kläger hätten diese ihr \nWiderspruchsrecht jedenfalls verwirkt. Der Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. \nOktober 2005 beinhalte keine endgültige Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung \nnach außen; eine solche sei frühestens mit dem Genehmigungsantrag der Beklagten \nzu 2. gegenüber der Bezirksregierung Münster getroffen worden. Vor diesem \nHintergrund habe sich der Beklagte zu 1. in seiner Sitzung am 31. Oktober 2005 \nauch nicht mit den Schülerzahlen der einzelnen Standorte und den Fahrzeiten der \nSchüler auseinandersetzen müssen. Im übrigen sei es so, dass 19 % der Schüler \nnäher zu Essen als zu Münster-Wolbeck wohnen würden. Durch einen früheren \nUnterrichtsbeginn könnten die stauträchtigen Zeiten zudem vermieden werden. \nSchüler aus Ostwestfalen hätten die Möglichkeit, die entsprechende Fachschule in \nHannover zu besuchen. Etwaigen, sich im Einzelfall ergebenden Härtefällen werde \nRechnung getragen werden.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Gerichtsakte des \nzugehörigen Eilverfahrens 1 L 327/07 ergänzend Bezug genommen.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n40\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. \n\n41\n\nSie ist hinsichtlich des Begehrens, den Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. \nOktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten zu 2. \nteilweise aufzuheben, als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO statthaft. \nDer angefochtene Beschluss des Beklagten zu 1. ist ein Verwaltungsakt in Form \neiner Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2, 3. Fall VwVfG NRW. Nach der \nvorgenannten Vorschrift ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der die \nBenutzung einer Sache durch die Allgemeinheit betrifft. Die von der Beklagten zu 2. \ngetragene Fachschule für Agrarwirtschaft in Münster-Wolbeck ist eine Sache im \nvorgenannten Sinn.\n\n42\n\nDer Sachbegriff des § 35 Satz 2 VwVfG NRW umfasst auch das einer \nunselbständigen Anstalt zugrunde liegende sachliche Substrat und damit letztlich die \nAnstalt selbst.\n\n43\n\nVgl. P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, \nVwVfG, Kommentar, 6. Aufl., München 2001, § 35, Rn. \n122.\n\n44\n\nDie von der Beklagten zu 2. getragene Fachschule für Agrarwirtschaft in \nMünster-Wolbeck ist als öffentliche Schule (vgl. § 6 Abs. 4 SchulG) eine solche \n(nichtrechtsfähige) Anstalt (§ 6 Abs. 3 Satz 2 SchulG).\n\n45\n\nDer Beklagte zu 1. hat in seiner Sitzung am 31. Oktober 2005 auch eine diese \nAnstalt betreffende Benutzungsregelung getroffen. Er hat entschieden, den \nFachschulunterricht in der Fachrichtung Gartenbau von der Fachschule Münster-\nWolbeck zur Fachschule Essen zu verlegen und diese Maßnahme ab dem 1. Juli \n2006 umzusetzen. Der gleichzeitig beschlossene Zusatz, die Verwaltung zu \nermächtigen, über die Standorte des Fachschulunterrichts in den kommenden zwei \nJahren im Einzelfall anders zu entscheiden, stellt den Regelungscharakter des \nBeschlusses nicht infrage. Hierdurch wurde lediglich die - nicht wahrgenommene - \nMöglichkeit eröffnet, die Entscheidung des Beklagten zu 1. abzuändern. \nDemgegenüber liegt eine endgültige Entscheidung nicht erst in dem bei der \nBezirksregierung Münster gestellten Genehmigungsantrag vom 13. Juni 2007. Dieser \nAntrag beruht nicht auf einem erneuten Beschluss des für derartige Entscheidungen \nnach § 17 Abs. 3 LWKG zuständigen Beklagten zu 1., der in diesem Zusammenhang \nverwaltend und damit als Behörde tätig wird, und stellt sich auch nicht als den \nBeschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 abändernde \nVerwaltungsmaßnahme dar. Dementsprechend hat auch die Bezirksregierung \nMünster den Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 zum \nAnknüpfungspunkt ihrer Genehmigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 SchulG \ngemacht.\n\n46\n\nDem angefochtenen Beschluss des Beklagten zu 1. kommt auch unmittelbare \nRechtswirkung nach außen zu.\n\n47\n\nDer Annahme der Außenwirkung schulischer Organisationsakte steht prinzipiell \nkein Hindernis entgegen. Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zur Organisation des \nSchulbetriebs rechtsrelevant und können die individuelle Rechtsstellung der am \nSchulverhältnis Beteiligten beeinträchtigen. Ob schulischen Organisationsakten im \nEinzelfall Außenwirkung zukommt, hängt davon ab, ob die Maßnahme darauf \ngerichtet ist, Rechtspositionen der Schüler zu erweitern, zu verringern oder anders zu \ngestalten. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1979 - V B \n1614/78 -, DVBl. 1979, 563; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, \nKommentar, 10. Aufl., München 2008, § 35, Rn. 73f.\n\n49\n\nDas ist jedenfalls bei solchen Maßnahmen der Fall, die keine schlichte Regelung \ndes laufenden Schulbetriebs darstellen, sondern die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 \nAbs. 1 GG betreffen. Um eine solche Maßnahme handelt es sich hier.\n\n50\n\nDie Gewährleistung der freien Wahl der Ausbildungsstätte steht im inhaltlichen \nund systematischen Zusammenhang mit der freien Wahl von Beruf und Arbeitsplatz. \nAusbildung und Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dienen der \nVorbereitung auf einen Beruf und der Weiterentwicklung beruflicher Fähigkeiten. \n\n51\n\nVgl. Rittstieg in: AK- GG, Bd. 1, Neuwied und Darmstadt \n1984, Art. 12, Rn. 120.\n\n52\n\nAusbildungsstätte ist daher eine Einrichtung, die ein Bewerber durchlaufen \nhaben muss, um nach Ablegung der nur über diese Einrichtung erreichbaren Prüfung \nBerufe ergreifen oder öffentliche Ämter bekleiden zu können, welche die durch die \nPrüfung erlangten Qualifikationen voraussetzen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1963 - II C 158.62 -, \nBVerwGE 16, 241, 243 = NJW 1963, 1994 = Buchholz 11 Art. \n12 GG Nr. 37.\n\n54\n\nHierzu zählen insbesondere Berufsfachschulen\n\n55\n\n- vgl. Rittstieg in: AK- GG, Bd. 1, Neuwied und Darmstadt \n1984, Art. 12, Rn. 122 -\n\n56\n\nund damit auch die von der Beklagten zu 2. getragene Fachschule für \nAgrarwirtschaft in Münster-Wolbeck.\n\n57\n\nArt. 12 Abs. 1 GG schützt in seiner Abwehrfunktion die freie Wahl des \nAusbildungsziels und der konkreten Ausbildungsstätte sowie - über den Wortlaut \nhinaus - alle während der Ausbildung erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere die \nTeilnahme am Unterricht oder an Prüfungen.\n\n58\n\nVgl. Tettinger in: Sachs, GG, Kommentar, 2. Aufl., \nMünchen 1999, Art. 12, Rn. 69.\n\n59\n\nDer Beschluss des Beklagten zu 1., den Unterricht in der Fachrichtung \nGartenbau zum Schuljahr 2008/2009 an das Berufskolleg in Essen zu verlegen, \nbetrifft mithin ein Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG und damit die Rechtsstellung der \nKläger als Träger dieses Grundrechts. \n\n60\n\nDie von dem Beklagten zu 1. getroffene Regelung ist den Klägern mit der \nMitteilung über ihre Aufnahme in das Berufskolleg Münster-Wolbeck bekannt \ngegeben worden.\n\n61\n\nDie Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist nicht von \nvornherein ausgeschlossen, dass ihnen als Schüler des Berufskollegs Münster-\nWolbeck durch den Beschluss des Beklagten zu 1. die Teilnahme am Unterricht der \ngewählten Ausbildungsstätte unzumutbar erschwert wird und sie hierdurch in ihrem \nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte verletzt \nwerden.\n\n62\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation : OVG NRW, \nUrteil vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, NVwZ 1984, 806 (zu § 8 \nAbs. 1, 2, und 6 SchVG).\n\n63\n\nDas nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist \nordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Widerspruch der Kläger vom 23. Mai \n2007 ist nicht verfristet. Der Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 ist \nin dem Landwirtschaftlichen Wochenblatt vom 15. Dezember 2005 nicht öffentlich \nbekannt gemacht, sondern den Klägern individuell bekannt gegeben worden. Unter \nBekanntgabe ist die Eröffnung eines Verwaltungsakts, d. h. der Tatsache seines \nErgehens und seines Inhalts, mit Wissen und Willen der erlassenden Behörde nach \nden hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften zu verstehen.\n\n64\n\nVgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., \nMünchen 2003, § 41, Rn. 7.\n\n65\n\nDer in dem Heft Nr. 50/2005 des Landwirtschaftlichen Wochenblatts erschienene \nArtikel „Johannes Frizen neuer Kammerpräsident\" ist entgegen § 19 Abs. 2 lit. g) \nLWKG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten zu 2. \nnicht unterzeichnet, so dass bereits ein Wille der Beklagten zu 2., den Beschluss des \nBeklagten zu 1. öffentlich bekannt zu machen, nicht festzustellen ist. Demgegenüber \nwurden die Kläger in ihren Aufnahmemitteilungen gezielt über die von dem Beklagten \nzu 1. beschlossene Standortverlegung ab dem Schuljahr 2008/2009 als hiervon \nBetroffene informiert. Da diese Mitteilung entgegen §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO \nmit keiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, war der Widerspruch der Kläger \ninnerhalb der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und \ndamit nicht verfristet. \n\n66\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n67\n\nDer Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Beklagten zu 2. vom 22. August 2007 verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n68\n\nBei ihm handelt es sich um einen schulrechtlichen Planungsakt nach Maßgabe \ndes § 81 SchulG. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG beschließt der Schulträger von \nSchulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, über die Errichtung, \nÄnderung und die Auflösung einer Schule sowie über den organisatorischen \nZusammenschluss von Schulen nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Das \nin der Trägerschaft der Beklagten zu 2. stehende Berufskolleg in Münster- Wolbeck \nist gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 SchulG eine öffentliche Schule, für die \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \ngilt. Da die Beklagte zu 2. jedoch nicht gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG verpflichtet \nist, eine Schulentwicklungsplanung zu betreiben, ist die Vorschrift des § 81 Abs. 2 \nSatz 1 SchulG auf die schulorganisatorischen Entscheidungen der Beklagten zu 2. \nund die für ihre Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde geltenden \nVorschriften des § 81 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 78 bis 80, 82 und 83 SchulG nur \nentsprechend anwendbar.\n\n69\n\nDer Beschluss des Beklagten zu 1. vom 31. Oktober 2005 stellt eine \nschulorganisatorische Entscheidung in Form einer Änderung im Sinne von § 81 Abs. \n2 SchulG dar. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG sind als Änderung unter anderem \nauch der Aus- und Abbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und \nErweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs zu behandeln. Die Verlegung \neines Bildungsgangs eines Berufskollegs wird von dieser Auflistung zwar nicht \nerfasst. Die Verwendung des Wortes „auch\" im ersten Halbsatz des § 81 Abs. 2 Satz \n2 SchulG zeigt jedoch, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung \nhandelt. Wie sich aus einer Zusammenschau mit § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG und dem \nUmstand, dass auch der Abbau bestehender Schulen - worunter nicht die \nvollständige Schließung, sondern nur die Einstellung einzelner Bildungsangebote \noder Jahrgänge verstanden werden kann - als Änderung zu behandeln ist, ergibt, \nunterfällt auch die Verlegung eines Bildungsgangs eines Berufskollegs dem \nAnwendungsbereich des § 81 SchulG.\n\n70\n\nDer Beklagte zu 1. hat durch die Ausübung des ihm durch § 81 Abs. 2 SchulG \neingeräumten Planungsermessens Rechte der Kläger nicht verletzt.\n\n71\n\nDie Kläger können keine Rechtsverletzung daraus herleiten, dass der Beschluss \ndes Beklagten zu 1. entgegen § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG nicht begründet worden ist. \nDiese Bestimmung ist auf eine schulorganisatorische Maßnahme der Beklagten zu 2. \njedoch nicht entsprechend anwendbar, da sie keine Schulentwicklungsplanung \nbetreibt. Das Begründungserfordernis hatte bereits in § 8 Abs. 2 SchVG Eingang \ngefunden. Nach dessen bis zum 31. Juli 2005 geltenden Satz 1 war der Beschluss \ndes Schulträgers auf der Grundlage einer den Bestimmungen des § 10b SchVG \nentsprechenden Schulentwicklungsplanung zu begründen. Das \nBegründungserfordernis sollte der Information der Schulaufsichtsbehörde dienen und \nihr die Prüfung ermöglichen, ob die schulorganisatorische Maßnahme mit den \nGrundsätzen der Schulentwicklungsplanung vereinbar ist.\n\n72\n\nVgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der \nLandesregierung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften \nvom 17. Februar 1999, dort zur Änderung des § 8 SchVG, LT-\nDrs. 12/3705, S. 15.\n\n73\n\nEine solche Prüfung hat die Schulaufsichtsbehörde bei schulorganisatorischen \nEntscheidungen der Beklagten zu 2. nicht vorzunehmen, so dass das \nBegründungserfordernis auf entsprechende Beschlüsse des Beklagten zu 1. nicht \nanwendbar ist.\n\n74\n\nGegenüber den Klägern sind auch die dem Planungsermessen des Schulträgers \ninhaltlich gesetzten Grenzen gewahrt. Diese können sich sowohl aus dem \nGrundgesetz als auch aus einfachgesetzlichen Bestimmungen ergeben.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, \nNVwZ 1984, 806.\n\n76\n\nAus Art. 12 Abs. 1 GG folgt keine absolute Grenze zugunsten der Kläger gegen \ndie Verlegung des Unterrichts in der Fachrichtung Gartenbau von dem Berufskolleg \nMünster-Wolbeck zu dem Berufskolleg Essen. Die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte \nfreie Wahl der Ausbildungsstätte umfasst die freie Wahl des Ausbildungsfachs und -\ngangs und verbietet in räumlicher Hinsicht die Zuweisung bestimmter \nAusbildungsstätten unter lokalen Gesichtspunkten und die bevorzugte Aufnahme von \nAuszubildenden aus dem räumlichen oder politischen Einzugsbereich der \nAusbildungsstätte.\n\n77\n\nVgl. Rittstieg in: AK- GG, a.a.O., Art. 12, Rn. 124f.\n\n78\n\nArt. 12 Abs. 1 GG beinhaltet ferner einen Anspruch auf Teilhabe an den \nvorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten,\n\n79\n\n- vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1972 - 1 BvL \n32/70; 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561 = \nDÖV 1972, 606 -\n\n80\n\njedoch nicht das Recht auf Bereitstellung und Belassung der gewünschten \nAusbildungsstätte an einem bestimmten Ort für die Dauer der Ausbildung.\n\n81\n\nDie indes für die planungsrechtliche Abwägung aus Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten \nder Kläger erwachsende Anforderung ist eingehalten. Die Planung muss dem Gebot \nder gerechten Abwägung genügen. Dieses Gebot ist bei einer \nSchulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt \nworden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das \nGewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist oder \naber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, \ndie zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis gestanden hat.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB \n75/78 -, DVBl. 1979, 352 = DÖV 1979, 410 = NJW 1979, 828 = \nBuchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61; OVG NRW; \nBeschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32/91 -, DVBl. 1992, 1025 \n= NVwZ 1992, 1202 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen \nNr. 106.\n\n83\n\nPrivate Belange, die im Zeitpunkt des Abwägungsvorgangs nicht notwendig \nschon individualisiert sein müssen, müssen dabei stets und nicht nur dann in die \nAbwägung eingestellt werden, wenn sie in Normen speziell planungsrechtlichen \nInhalts Niederschlag gefunden haben.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1978 - 7 CB \n75/78 -, a.a.O.\n\n85\n\nVor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob § 81 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung \nmit § 78 Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulG auf die Organisationsentscheidung der \nBeklagten zu 2. entsprechend anwendbar ist. In diesem Fall wäre das \nPlanungsermessen durch die Verpflichtung beschränkt, einen Bildungsgang des \nBerufskollegs am bisherigen Standort fortzuführen, wenn ein Bedürfnis dafür besteht. \nDas wiederum wäre der Fall, wenn die Fortführung des Bildungsgangs erforderlich \nwäre, damit das Bildungsangebot in zumutbarer Entfernung wahrgenommen werden \nkann.\n\n86\n\nAls schützenswerter privater Belang war bei der Abwägung das jedenfalls aus \nArt. 12 Abs. 1 GG resultierende Recht der die Schule im Verlegungszeitpunkt \nbesuchenden Schüler auf weitere Teilnahme am Unterricht des von ihnen gewählten \nAusbildungsgangs in der Fachrichtung Gartenbau zu berücksichtigen. Dieser Belang \nhat in die Abwägung des Beklagten zu 1. Eingang gefunden. Wie aus der \nNiederschrift über die Sitzung des Beklagten zu 1. am 31. Oktober 2005 hervorgeht, \nist die zentrale Lage des Standorts Essen im Land Nordrhein-Westfalen erörtert \nworden. Der Beklagte zu 1. hat folglich die Erreichbarkeit des Berufskollegs Essen \nund damit auch das Recht der die Schule im Verlegungszeitpunkt besuchenden \nSchüler auf Fortsetzung ihrer Ausbildung in der Fachrichtung Gartenbau in seine \nAbwägung eingestellt. Denn eine Beeinträchtigung dieses Rechts stand nur unter \ndem Gesichtspunkt der weiteren Erreichbarkeit des Unterrichtsorts in Rede. Sonstige \nBeeinträchtigungen, wie z. B. durch fehlende Raumkapazitäten am neuen Standort, \nwaren ersichtlich nicht in Betracht zu ziehen. Dass der Beklagte zu 1. die Bedeutung \nder Erreichbarkeit des Berufskollegs Essen für die von dem Berufskolleg Münster-\nWolbeck wechselnden Schüler verkannt oder diesen Belang gegenüber sonstigen \nBelangen wie der Erreichbarkeit des Berufskollegs Essen für andere/ künftige \nSchüler oder den aus der Standortkonzentration folgenden Kosteneinsparungen oder \ndem fachpädagogischen Konzept falsch gewichtet hätte, ist nicht erkennbar. Hierzu \nbedurfte es wegen der in diesem Zusammenhang relevanten Merkmale der \nbetroffenen Fachschule und Fachschüler keiner weitergehenden Feststellungen des \nBeklagten zu 1. Die Verlegung betrifft einen jenseits der öffentlich-rechtlichen \nSchulpflicht angebotenen Unterricht, der von volljährigen Schülern mit \nabgeschlossener Berufsausbildung besucht wird. An deren Mobilität (im Hinblick auf \neine Teilzeitausbildung am Wochenende) und Umzugsbereitschaft (im Falle einer \nVollzeitausbildung) durfte der Schulträger bei seiner in der mündlichen Verhandlung \nbestätigten Bereitschaft, etwaigen Härtefällen durch Einzelfalllösungen Rechnung zu \ntragen, pauschalierend Anforderungen stellen, die angesichts der hier in Rede \nstehenden Entfernungen von 100 bis 150 km nicht überspannt sind. \n\n87\n\nSoweit die Kläger vortragen, die Zahl der Interessenten an einer Ausbildung an \nder Fachschule für Agrarwirtschaft in Münster-Wolbeck werde entgegen der \nEinschätzung der Beklagten nicht sinken, zweifeln sie die Richtigkeit des \nAbwägungsergebnisses an, ohne hierdurch eine Verletzung eigener Rechte geltend \nzu machen. Das Gleiche gilt für ihren Vortrag, am Berufskolleg Essen sei eine \nKlassenbildung für den Bereich Friedhofsgärtnerei nicht möglich, die erwartete \nKostenersparnis durch Personalabbau fraglich und die Verlegung des Unterrichtsorts \nauch für andere Schüler mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand \nverbunden.\n\n88\n\nDie Verlegung des Unterrichtsorts verletzt die Kläger in ihrem Recht auf weitere \nTeilnahme am Unterricht des von ihnen gewählten Ausbildungsgangs in der \nFachrichtung Gartenbau auch nicht aufgrund individueller, aus ihren persönlichen \nVerhältnissen resultierender Umstände, die dem Beklagten zu 1. bei seiner \nAbwägung noch nicht bekannt waren. Die Kläger werden durch die Verlegung des \nUnterrichtsorts nach Essen in ihrem Teilnahmerecht nicht unzumutbar \nbeeinträchtigt.\n\n89\n\nVgl. zu diesem Maßstab bei sich aus Art. 6 GG ergebenden \nentsprechenden Rechten: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 \n- VII C 65.62 -. BVerwGE 18, 40 = DVBl. 1964, 819 = DLV \n1964, 635 = Buchholz 11 Art. 7 Abs. 1 Nr. 9; BVerwG, Urteil \nvom 23. Oktober 1978 - 7 CB 75/78 -, a.a.O.\n\n90\n\nDeshalb steht ihnen auch der gegen die Beklagte zu 2. im Rahmen der \nallgemeinen Leistungsklage zulässigerweise geltend gemachte Anspruch auf weitere \nBeschulung an dem Berufskolleg Münster-Wolbeck bis zum Abschluss ihrer \nAusbildung nicht zu.\n\n91\n\nDie Verlegung des Unterrichtsorts an das Berufskolleg Essen stellt zunächst für \nden Kläger zu 1., der zum Schuljahr 2007/2008 eine zweijährige Vollzeit- Ausbildung \nam Berufskolleg Münster-Wolbeck aufgenommen hatte und in I. wohnhaft ist, \nkeine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Die von ihm veranschlagten Mietkosten in \nHöhe von 4.800,- Euro für ein Schuljahr sind als allgemeine Lebenshaltungskosten \nvon ihm ohnehin aufzubringen. Durch Anmietung eines von der Beklagten zur \nVerfügung gestellten Wohnheimzimmers oder eines Privatzimmers könnte er sie im \nübrigen auf 1.680,00 bis maximal 3.000,00 Euro reduzieren. Zur Zeit stehen sechs \nWohnheimzimmer der Beklagten zu einem monatlichen Mietzins von 140,00 Euro, 48 \nBetten im Essener Kolpinghaus für monatlich 170,00 Euro (inkl. Frühstück) und 33 \nbei der Beklagten gemeldete Privatzimmer zu einem monatlichen Mietzins von \n150,00 bis 250,00 Euro zur Verfügung. Soweit der Kläger zu 1. anführt, daneben die \nKosten seiner Wohnung in I. weiter bestreiten zu müssen, da er diese \nlangfristig angemietet habe, ist bereits nicht ersichtlich, dass er diesen Mietvertrag \nnicht kündigen oder die Wohnung nicht untervermieten könnte. Selbst wenn ihm \ndiese Möglichkeiten aufgrund eines entgegenstehenden Mietvertrags nicht zur \nVerfügung stehen sollten, wäre diese eigenverantwortliche Gestaltung seiner \npersönlichen Lebensverhältnisse nicht geeignet, die Verlegung des Unterrichts-orts \nals unzumutbare Beeinträchtigung zu qualifizieren. Dass der von dem Kläger zu 1. \nbefürchtete Verdienstausfall eintreten würde, ist ebenfalls nicht erkennbar. Im Fall \neines Umzugs nach Essen hat er die Möglichkeit, sich dort eine entsprechende \nBeschäftigung zu suchen und weitere Berufserfahrung zu sammeln. Die von ihm \nveranschlagten Fahrkosten von Essen nach I. fielen in diesem Fall nicht an \noder wären privat veranlasst. Unabhängig davon hat der Kläger zu 1. seinen Vortrag, \ndas Beschäftigungsentgelt für seinen Lebensunterhalt zu benötigen, nicht näher \nsubstantiiert.\n\n92\n\nDie Verlegung des Unterrichtsorts an das Berufskolleg Essen stellt auch für den \nKläger zu 2., der zum Schuljahr 2007/2008 eine zweijährige Vollzeit-Ausbildung am \nBerufskolleg Münster-Wolbeck aufgenommen hatte und zusammen mit seiner \nLebensgefährtin in I1. lebt, keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Eine \nunzumutbare Beeinträchtigung ergibt sich nicht aus seinem Vortrag, die mit seiner \nLebensgefährtin in I1. angemietete Wohnung nicht aufgeben zu können, da \nseine Lebensgefährtin in Münster Psychologie studiere, das - zur Zeit unterbrochene \n- Studium selbst finanziere und den Studienort nicht wechseln könne. In \nErmangelung entsprechender Angaben des Klägers zu 2. trotz gerichtlicher \nNachfrage hat das Gericht keinerlei Erkenntnisse zu den Einkommens- und \nVermögensverhältnissen seiner Lebensgefährtin und ihrem Studienfortschritt. So \nwäre denkbar, dass die Lebensgefährtin des Klägers zu 2. ihr Studium zeitnah \nabschließt. In Ermangelung entsprechender Angaben des Klägers zu 2. ist für das \nGericht ebenfalls nicht erkennbar, dass er nicht für die Zeit seines restlichen \nSchulbesuchs mit seiner Lebensgefährtin und dem im Januar 2009 zur Welt \nkommenden Kind nach Essen umziehen könnte. Dass der Betrieb seiner Mutter am \nX. M. auf seine Mitarbeit zwingend angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 2. nach eigenen \nAngaben als einziger Angestellter über einen Anhängerführerschein verfügt und \nzusammen mit seiner Mutter Einkäufe am Großmarkt in Holland unternimmt. Falls \nder Kläger zu 2. nach Essen umziehen sollte, hätte seine Mutter die Möglichkeit, \neinen anderen Arbeitnehmer mit entsprechender Qualifikation einzustellen. Der \nKläger zu 2. wiederum könnte in Essen eine Nebenbeschäftigung in einem anderen \nGartenbaubetrieb aufnehmen, um weitere Berufserfahrung zu sammeln und sein \nEinkommen aufzubessern. Den Betrieb seiner Mutter könnte er unabhängig hiervon \nwie beabsichtigt übernehmen. \n\n93\n\nDer Vortrag der Kläger zu 3. bis 5., die den am Freitag und Samstag \nstattfindenden Teilzeit-Unterricht besuchen, sich aufgrund der Verlegung des \nUnterrichtsorts jeweils freitags von ihrem Arbeitgeber freistellen lassen zu müssen, \num den Unterricht weiter besuchen zu können, ist mit den dem Gericht vorliegenden \nInformationen nicht zu vereinbaren. Hiernach ist den Klägern zugesagt worden, den \nUnterricht am Berufskolleg Essen weiterhin am Freitag von 18:00 bis 21:00 Uhr \nbesuchen zu können, so dass sich die Kläger zu 3. bis 5, deren Arbeitszeit um 14:00 \nUhr endet, von ihrem Arbeitgeber nicht freistellen lassen müssen, um den Unterricht \nbesuchen zu können. Für den am Samstag von 8:00 bis 15:00/ 16:00 Uhr stattfinden \nUnterricht wäre eine Freistellung des Arbeitgebers ohnehin nicht erforderlich. Das \nBerufskolleg Essen liegt mit ca. 100 km in zumutbarer Entfernung von dem \nArbeitsplatz/ Wohnsitz der Kläger zu 3. bis 5. entfernt. Eine Fahrzeit von ca. 90 \nMinuten (für jeweils eine Fahrt), die jedenfalls für die Fahrten am späten Freitag \nAbend und am Samstag zugrunde zu legen ist, müssen viele Berufstätige täglich \nleisten, um zu ihrem Arbeitsplatz zu gelangen. Selbst wenn die Fahrt im Einzelfall, \ninsbesondere am Freitag Nachmittag, länger dauern sollte, wäre sie nicht als \nunzumutbar zu qualifizieren, da die Kläger zu 3. bis 5. volljährig sind, die Fachschule \nfreiwillig besuchen und die Fahrt lediglich an zwei Tagen in der Woche bewältigen \nmüssen. Während der Wochen des Vollzeitunterrichts, der von den Teilzeit-Schülern \nzu besuchen ist, haben sie die Möglichkeit, in Essen in einer der aufgezeigten \nUnterkünfte zu übernachten. Diese Möglichkeit steht ihnen auch sonst von Freitag \nauf Samstag zu einem Preis von 25,00 bis 30,00 Euro im Wohnheim der Beklagten, \nim Kolpinghaus und in einem nahegelegenen Hotel der ETAP- Kette zur Verfügung. \nSollten die Kläger zu 3. bis 5. diese Übernachtungsmöglichkeit wahrnehmen, fielen \ndie mit der Rückfahrt am Freitag Abend und der Hinfahrt am Samstag Morgen \nverbundenen Belastungen weg. Unter Zugrundlegung einer Entfernungspauschale \nvon maximal 0,40 Euro pro km (vgl. § 81 SGB 3, § 9 EStG) entstünden den Klägern \nzu 3. bis 5. im Fall ihrer Heimfahrt am Freitag wöchentlich Fahrkosten in Höhe von \n80,00 Euro. Diese Kosten könnten durch eine Übernachtung in Essen auf \nwöchentlich 65,00 bis 70,00 Euro reduziert werden. Da die Kläger zu 3. und 4. bei \ndemselben Arbeitgeber, der Firma Garten- und Landschaftsbau B. in Münster, \narbeiten, haben sie überdies die Möglichkeit, für die Fahrten zu dem Berufskolleg in \nEssen eine Fahrgemeinschaft zu bilden und so die Fahrkosten deutlich zu senken. In \nErmangelung entsprechender Angaben der Kläger zu 3. bis 5. zu ihren Einkommens- \nund Vermögensverhältnissen ist für das Gericht nicht erkennbar, dass diese \nAufwendungen für ihre Fortbildung zu ihrem Einkommen außer Verhältnis stünden. \nEine Unzumutbarkeit der Fahrzeit ergibt sich auch nicht aus den Regeln der \nSchülerfahrkostenverordnung. Die Kläger nehmen an einem Bildungsgang des \nBerufskollegs teil, der eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Sie haben \ndaher gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 SchulG keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung. \n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO entsprechend. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-21/1-k-1564-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-21/1-k-1564-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257507","retrieved":"2026-07-09 02:21:47.354713+00:00"}}