{"status":"available","doknr":"OLD257759","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0213.5L690.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"5 L 690/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1973 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragsteller ist \njordanischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1975 verließ der Antragsteller mit seiner \nMutter die Bundesrepublik Deutschland und lebte bis zum Jahre 1987 im \nWestjordanland. Im Jahre 1987 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland \nein und erhielt im Jahre 1994 vom Antragsgegner eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis.\n\n4\n\nDer Kläger ist seit 1996 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet \nund hat zwei in den Jahren 1998 und 2001 in der Bundesrepublik Deutschland \ngeborene Kinder.\n\n5\n\nIn den Jahren 1996 bis 2002 wurde der Antragsteller wegen unerlaubten \nEntfernens vom Unfallort, wegen Betruges und wegen Körperverletzung zu \nGeldstrafen verurteilt.\n\n6\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Antragsteller durch Urteil vom \n00.00.2005 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit \nbandenmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen sowie mit \nversuchter Bestimmung einer anderen Person zum ungenehmigten Erwerb und \nÜberlassen der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe von \nsechs Jahren. Der Antragsteller befindet sich seit April 2002 in Haft. Seine \nEntlassung ist für den 16. August 2008 vorgesehen. Das Oberlandesgericht \nDüsseldorf lehnte den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung durch Beschluss vom 9. August 2007 ab.\n\n7\n\nDer Antragsteller wurde nach Anhörung durch Bescheid des Antragsgegners \nvom 24. Mai 2007 mit unbefristeter Wirkung aus dem Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland ausgewiesen. Für den Fall, dass der Antragsteller seiner \nAusreiseverpflichtung nicht nachkommen sollte, drohte ihm der Antragsgegner die \nAbschiebung nach Jordanien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen \ndürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei. Der Antragsgegner ordnete \nzugleich die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Zur Begründung führte der \nAntragsgegner aus, dass es das öffentliche Interesse und die Sicherheit der \nAllgemeinheit im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderten, alle rechtlich zulässigen \nMaßnahmen zu treffen, um das von dem Antragsteller ausgehende Sicherheitsrisiko \ndurch eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung zu unterbinden bzw. auf ein \nkontrollierbares und vertretbares Maß zu beschränken; nur eine vollziehbare \nAusweisungsverfügung sei geeignet, die von dem Antragsteller ausgehende \nGefährdung einzuschränken.\n\n8\n\nDen Widerspruch des Antragstellers wies die Bezirksregierung Münster durch \nWiderspruchsbescheid vom 9. November 2007 zurück.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 13. Dezember 2007 zum Aktenzeichen 5 K 2067/07 \nKlage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt. \n\n10\n\nEr ist der Ansicht und legt im Einzelnen dar, dass er vorläufig in der \nBundesrepublik Deutschland bleiben dürfe, weil bei ihm auf Grund der Vorgänge, die \nGegenstand des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 00.00.2005 \ngewesen seien, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes bestehe. \n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren \n5 K 2067/07 wieder herzustellen bzw. anzuordnen, \nhilfsweise dem Antragsgegner gemäß § 123 VwGO \naufzugeben, Abschiebemaßnahmen bis zur Entscheidung über \ndie Klage im Verfahren 5 K 2067/07 zu unterlassen und\ndem Antragsgegner vorab aufzugeben, Abschiebemaßnahmen \nbis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu \nunterlassen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide und auf den Inhalt der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakten 5 K 2067/07 und der vom Antragsgegner im vorliegenden Verfahren \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen \ndie für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung wieder herzustellen, ist zwar gemäß § \n80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig. Er ist jedoch \nunbegründet, denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell und materiell \nrechtmäßig.\n\n18\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 das besondere \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu \nbegründen. Dies ist hier geschehen. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine \nauf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen \nInteresses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist \nund dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen \nzurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht \nbetroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 80 \nRandziffer 85 und Bücken-Thielmeyer/Kröninger, Handkommentar zum \nVerwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 80 Randziffer 44 (S. 1732), jeweils mit \nNachweisen zur Rechtsprechung).\n\n19\n\nDer Antragsgegner hat in seinem Bescheid unter Punkt VII das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung formell \nordnungsgemäß begründet. \n\n20\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig.\nFür die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes ist ein \nbesonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinaus geht, \ndas den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers \nist dabei um so stärker und darf um so weniger zurück stehen, je schwerwiegender \ndie ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung \nUnabänderliches bewirkt. Im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen \nVollziehung einer Ausweisung ist ein besonderes öffentliches Interesse zu bejahen, \nwenn die auf Tatsachen gestützte begründete Besorgnis besteht, dass die von dem \nAusländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr sich bereits vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens verwirklichen werde (ständige Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts, vgl. statt aller den Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 \nBvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 = ZAR 2007, 243 mit \nNachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Hieran \nanknüpfend besteht bei dem Antragsteller die begründete Besorgnis, dass er vor \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens weitere Straftaten begehen wird, die denen \nvergleichbar sind, die dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 00.00.2005 \nzu Grunde gelegen haben. \n\n21\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 9. August 2007, \nmit dem es den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, den Rest der Strafe zur \nBewährung auszusetzen, u. a. ausgeführt:\n\n22\n\n„Der Senat sieht sich nicht in der Lage, dem Verurteilten \neine positive Legalprognose zu stellen. Entscheidend für diese \nBeurteilung ist eine Betrachtung der Ursachen, auf Grund derer \nder Verurteilte seinerzeit in seinen Ansichten radikalisiert wurde \nund in Kontakt mit einem gewaltbereiten islamistischen \nPersonenkreis geriet. Die maßgeblichen Ursachen sind in der \nPersönlichkeitsstruktur des Verurteilten, seiner \nunterdurchschnittlichen Intelligenz und seiner familiären \nSituation zu erblicken. Hierbei tritt der Senat der Einschätzung \ndes erfahrenen und ihm seit Jahren aus einer Vielzahl von \nVerfahren als besonders zuverlässig und kompetent bekannten \nSachverständigen Privat-Dozent Dr. Seifert bei. Diese \nprognostisch ungünstigen Faktoren bestehen nach wie vor. Das \nVerhältnis des Verurteilten zu seiner Ehefrau ist immer noch - \noder schon wieder - belastet, wobei es sich inzwischen aber um \neine gravierendere Störung der Beziehung zu handeln scheint, \nzumal der Verurteilte schon seit etwa einem Jahr keinerlei \nKontakt mehr zu seiner Ehefrau unterhält. Daher steht zu \nbefürchten, dass der Verurteilte bei seiner Entlassung aus der \nHaft nicht in eine intakte Ehe eingebettet, sondern mit einem \nerheblichen Konfliktpotenzial konfrontiert wird. Es ist durchaus \nnaheliegend, dass er sich in dieser Situation außerhalb der \nFamilie Akzeptanz und Bestätigung sucht. In diesem Bestreben \nkönnte er erneut in Kontakt mit lokalen Meinungsführern der \nfundamental-islamistischen Szene geraten. \nHier ist insbesondere an den einschlägig bekannten \nMohammed Abdullah (Scheich Mohammed) zu denken, der \nnach der Kenntnis des Senats nach wie vor in Beckum \nansässig ist. Einer Beeinflussung durch Mohammed Abdullah \nmit islamistischen Ideen kann sich der Verurteilte wegen seiner \ngeringen Intelligenz kaum entziehen. Ohnehin fehlt ihm dazu \nschon die Bereitschaft. Der Verurteilte hat selbst erklärt, er \nwolle nach einer Haftentlassung u. a. auch mit Scheich \nMohammed, den er nach wie vor für eine Autoritätsperson hält, \nwieder in Kontakt treten. Hinzu kommt, dass der Verurteilte \nauch heute noch für extremistische Ansichten empfänglich ist. \nSo hat er auf Befragen erklärt, er finde die terroristischen \nAktivitäten von Al Zarqawi im Irak gut, soweit sich dessen \nAnschläge gegen die von ihm so bezeichneten „Besatzer\" \ngerichtet hätten.\nNach dem Eindruck des Senats besteht bei dem Verurteilten \ndie naheliegende Gefahr, dass er von gewaltbereiten \nExtremisten, denen es unschwer gelingen könnte, ihn von der \nvermeintlichen Notwendigkeit und Legitimität ihrer Aktivitäten zu \nüberzeugen, verleitet und zur Mitwirkung an terroristischen \nOperationen ausgenützt wird. Dieses Risiko stellt eine \nerhebliche und nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der \nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit dar. Durch Auflagen \nund Weisungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht kann \ndieser Gefahr nach der Überzeugung des Senats, der sich \ndiese Frage durchaus vorlegt hat, nicht dauerhaft wirksam \nbegegnet werden. Selbst die in der Ausweisungsverfügung der \nAuslandbehörde vom 24. Mai 2007 enthaltene Weisung, sich \neinmal täglich auf der zuständigen Polizeidienststelle zu \nmelden, ließe genügend zeitlichen Freiraum, innerhalb dessen \neine schädliche Beeinflussung des Verurteilten stattfinden \nkönnte. Auch könnte dadurch nicht verhindert werden, dass der \nVerurteilte, schon um eine Abschiebung nach Jordanien zu \nverhindern, ihn die Illegalität untertaucht\".\nDiesen Ausführungen lässt sich zur Überzeugung des Gerichts entnehmen, dass bei \ndem Antragsteller die Gefahr weiterer terroristischer Straftaten schon vor Abschluss \ndes gegen die Ausweisung gerichteten Klageverfahrens besteht. Der Antragsteller ist \nim vorliegenden Verfahren den in dem vorgenannten Beschluss des \nOberlandesgerichts Düsseldorf enthaltenen Tatsachen und Wertungen nicht \nentgegengetreten. Es besteht deshalb ein überragendes öffentliches Interesse \ndaran, dass die Ausweisung schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des \nKlageverfahrens vollzogen wird.\n\n23\n\nDiesem öffentlichen Interesse steht ein schützenswertes privates Interesse des \nAntragstellers nicht gegenüber. Schutzwürdige familiäre Bindungen hat der \nAntragsteller nicht dargelegt. Für eine verantwortungsvoll gelebte, dem Schutzzweck \ndes Artikel 6 GG entsprechende familiäre Einstandsgemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller, seiner Ehefrau und seinen Kindern, die Voraussetzung dafür wäre, den \nAntragsteller dem Schutz des Artikel 6 GG zu unterstellen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, a. a. O.), ist hier nichts ersichtlich. Für das Recht \nauf Achtung des Familienlebens aus Artikel 8 EMRK gilt insoweit nichts anderes. \nAuch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt ein tatsächlich \ngelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern (vgl. die Nachweise in \ndem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts). Dieses \nNäheverhältnis besteht hier nicht, wie sich den Gründen des Beschlusses des \nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2007 entnehmen lässt. \n\n24\n\nDer Antragsteller hat auch sonst nicht dargelegt, dass er ein schützenswertes \nprivates Interesse an dem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nhaben könnte. Dem steht schon seine mehrfach erklärte Bereitschaft entgegen, die \nBundesrepublik Deutschland zu verlassen und sich in den Gaza-Streifen oder in das \nWestjordanland zu begeben. \n\n25\n\nAuf das von dem Antragsteller geltend gemachte Abschiebungsverbot nach \nJordanien aus § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG kommt es nicht an. Der Antragsteller \nmacht in diesem Zusammenhang zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse \ngeltend. Über das Vorliegen dieser Abschiebungshindernisse entscheidet allein das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge. Aus § 31 Abs. 3 i. V. m. § 24 Abs. 2 \nAsylVfG ergibt sich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge regelmäßig \nvon Amts wegen verpflichtet ist, festzustellen, ob ausländerrechtliche \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (BVerwG, Urteil \nvom 2. August 2007 - 10 C 13.07 -, DVBl. 2007, 1568). Ein Ausländer, der sich - wie \nder Antragsteller - materiell auf Asylgründe beruft, ist zwingend auf das - alle \nSchutzersuchen und Schutzformen erfassende - Asylverfahren zu verweisen. Hiermit \nist ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge zu befassen. Ein „Wahlrecht\" des Ausländers zwischen asylrechtlichem \noder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht \n(BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126/05 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nGliederungsnr. 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3 = NVwZ 2006, 860 und Urteile vom 18. \nJanuar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, 53, vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 \n-, BVerwGE 105, 322 und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383, 385 sowie die Urteile vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267, \n271 und vom 10. Juli 2003 - 1 C 21.02 -, BVerwGE 118, 308, 311).\n\n26\n\nDer Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich \nder kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung der Abschiebung ist zwar gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 8 Satz 1 AG VwGO-NRW \nzulässig. Dieser Antrag ist jedoch ebenfalls unbegründet, weil aus den vorgenannten \nGründen ein vorrangiges öffentliches Interesse daran besteht, den Antragsteller \nabzuschieben, wenn er nicht freiwillig ausreist.\n\n27\n\nDer Hilfsantrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens \neine Abschiebung zu unterlassen, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig, weil § \n123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für den hier vorliegenden Fall des § 80 Abs. 5 VwGO \ngilt.\n\n28\n\nDer weitere Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorab aufzugeben, \nAbschiebemaßnahmen gegen ihn bis zur Entscheidung über den vorläufigen Antrag \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu unterlassen, ist durch die Ablehnung \nder beiden vorgehenden Anträge gegenstandslos geworden.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. \n3 Nr. 1 GKG.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-13/5-l-690-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-13/5-l-690-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257759","retrieved":"2026-07-09 02:22:08.127546+00:00"}}