{"status":"available","doknr":"OLD257800","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0212.4K1303.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"4 K 1303/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beiztreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 18. Juli 2000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist \nStaatsangehörige Serbiens und gehört nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der Roma. Ihre \nEltern, die erfolglos um Asyl nachgesucht haben, waren zuletzt im Kosovo wohnhaft.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 16. März 2005 zeigte der Landrat des Kreises Steinfurt dem \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG die \nGeburt der Klägerin an. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Asylverfahren ein. Im Rahmen \nder gesetzten Anhörungsfrist wurden Asylgründe für die Klägerin nicht geltend gemacht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als \noffensichtlich unbegründet ab. Es stellte zudem fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. \n1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG nicht bestehen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und hierzu vorgetragen, als Angehörige der \nVolksgruppe der Roma unterliege sie einem besonderen Schutzrecht im Hinblick auf die noch \nbürgerkriegsähnlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2005 \nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 30. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere fehlt es nicht an einem \nbeachtlichen Asylantrag. Zwar hat die Klägerin selbst keinen Asylantrag im Sinne des § 13 \nAsylVfG gestellt. Jedoch gilt der Asylantrag nach der Vorschrift des § 14 a Abs. 2 Satz 3 \nAsylVfG, die auch auf vor dem 01. Januar 2005 geborene Kinder Anwendung findet, \n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 2006 - 1 C 5.06 \nund 1 C 10.06 -\n\n14\n\nund deren weitere Voraussetzungen vorliegend nicht in Streit stehen, mit dem \nZugang der Anzeige beim Bundesamt als gestellt. In der Sache selbst steht der \nKlägerin weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a \nAbs. 1 GG noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzung des § 60 Abs. 1 \nAsylVfG zu, weil sie nicht politisch Verfolgte im Sinne der genannten Vorschriften ist. \nDie Anforderungen, die an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a \nAbs. 1 GG einerseits und an § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits zu stellen sind, sind in Bezug \nauf die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der \nVerfolgung identisch. Hiernach ist politisch verfolgt derjenige, dessen Leib, Leben oder \npersönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, in \neiner Weise gezielt gefährdet oder verletzt wird, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt. Ist der Ausländer nur von \nregionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung betroffen, ist er erst dann politisch \nVerfolgter im vorstehenden Sinne, wenn er auch in anderen Teilen seines Landes eine \nzumutbare Zuflucht nicht finden kann (sog. inländische Fluchtalternative) und dadurch \nlandesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Lediglich hinsichtlich des Handelnden \nunterscheiden sich die genannten Normen. Während es sich im Rahmen des Art. 16a Abs. 1 \nGG grundsätzlich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende \nRechtsverletzungen handeln muss, bietet § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c) darüber hinausgehend Schutz \nauch vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure - dies allerdings nur dann, wenn der Staat \noder den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschende Parteien oder \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage sind, Schutz vor \nVerfolgung zu bieten.\n\n15\n\nHiervon ausgehend ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass der Klägerin in \nihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nGerichts und des dem Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts besteht eine \nunmittelbare oder mittelbare individuelle oder gruppengerichtete politische Verfolgung für \nAngehörige der Volksgruppe der Roma unter keinem insoweit in Betracht zu ziehenden \nGesichtspunkt,\n\n16\n\nOVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -; \nBeschlüsse vom 28. Juli 2004 - 13 A 2870/04.A -, vom 23. Juni \n2004 - 13 A 2037/04.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -\n.\n\n17\n\nInsbesondere kann auch von einer generellen mangelnden Schutzfähigkeit und -\nbereitschaft von UNMIK, KFOR und den örtlichen Sicherheitskräften keine Rede sein,\n\n18\n\nst. Rspr., vgl Urteile des Gerichts vom 24. Januar 2006 - 4 \nK 1562/03.A -, vom 2. Mai 2005 - 6 K 461/02.A - und vom 11. \nMai 2005 - 6 K 2683/02.A -; OVG NRW, Beschluss vom 5. \nDezember 2005 - 14 A 4317/03.A -; VG Aachen, Urteile vom \n10. Juni 2005 - 9 K 4171/04.A - und vom 17. Januar 2005 - 9 K \n1126/02.A -; VG Regensburg, Urteil vom 1. Februar 2005 - RN \n6 K04.30878 -; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2005 - 1 \nQ 16/05 -, VG Sigmaringen, Urteil vom 29. März 2005 - A 7 K \n10406/04 -, VG Stade, Urteil vom 22. Februar 2005 - 2 A \n306/05 -, VG Braunschweig, Urteil vom 8. Februar 2005 - 6 A \n541/04 -.\n\n19\n\nHieran ist in Auswertung der aktuellen Erkenntnislage festzuhalten,\n\n20\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. \nNovember 2007.\n\n21\n\nDie Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach der vorliegend allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 60 \nAbs. 7 AufenthG. Soweit sich die Klägerin auf solche Gefahren beruft, denen die \nAngehörigen der Volksgruppe der Roma allgemein ausgesetzt sind, Abschiebungsschutz \ninsoweit wegen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG indes nur bei Vorliegen \neiner extremen Gefahrenlage in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 \nAbs. 7 S. 1 AufenthG gewährt werden kann, ist in der Rechtsprechung des Gerichts und des \ndem Gericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts geklärt, dass Angehörige der \nMinderheiten im Kosovo bei einer Rückkehr derartigen Gefahren nicht ausgesetzt sind,\n\n22\n\nvgl. Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2005 - 6 K 2310/02.A -; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2004 - 14 A \n4513/04.A - und vom 28. Juli 2004 - 13 A 2870/04.A.\nAuch hieran ist in Auswertung der aktuellen Erkenntnislage festzuhalten,\n\n23\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29. \nNovember 2007.\n\n24\n\nIndividuelle Gründe, die einer Rückkehr in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. \n1 AufenthG entgegenstehen könnten, sind nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n25\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nGemäß § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-12/4-k-1303-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-12/4-k-1303-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257800","retrieved":"2026-07-09 02:22:11.519013+00:00"}}