{"status":"available","doknr":"OLD257906","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0207.5L19.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"5 L 19/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin erhält seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB XII. \nSie beantragte bei dem Antragsgegner am 23. November 2006 einen \nWohnberechtigungsschein für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Begründung, \ndass sie „ab 1. Dezember 2006 auf der Straße sitze\". In ihrem Antrag gab die \nAntragstellerin an, dass sie in der neuen Wohnung in Haushaltsgemeinschaft mit \nihrem Kind leben werde, dessen Geburt im April 2007 erwartet werde. Das Kind der \nAntragstellerin wurde am 00. April 2007 geboren. \n\n4\n\nDer Antragsgegner erteilte der Antragstellerin unter dem 23. November 2006 \neinen bis zum 30. November 2007 gültigen Wohnberechtigungsschein für das Land \nNordrhein-Westfalen. Die Antragstellerin bezog daraufhin zum 1. Februar 2007 eine \nWohnung im B.-----------weg . \n\n5\n\nIm April 2007 wurde dem Antragsgegner durch einen Datenabgleich bekannt, \ndass sich der Lebensgefährte der Antragstellerin und Vater ihres Kindes, ein \nvollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, ebenfalls in der Wohnung angemeldet \nhatte.\n\n6\n\nDer Antragsgegner nahm durch Bescheid vom 5. Dezember 2007 den \nWohnberechtigungsschein vom 23. November 2006 nach Anhörung der \nAntragstellerin und ihres Lebensgefährten zurück und ordnete die sofortige \nVollziehung der Rücknahme an. \n\n7\n\nZur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der \nAntragstellerin ein Wohnberechtigungsschein nicht habe ausgestellt werden dürfen, \nweil sie bei der Antragstellung nicht angegeben habe, dass auch ihr Lebensgefährte \nzum Haushalt gehöre und weil der Lebensgefährte als vollziehbar ausreisepflichtiger \nAusländer keinen Wohnberechtigungsschein erhalten dürfe. \n\n8\n\nZur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme führte der \nAntragsgegner aus, es könne nicht hingenommen werden, dass auf Grund der \naufschiebenden Wirkung einer möglichen Klage und einem anschließenden \nKlageverfahren gegebenenfalls Jahre vergingen, bis über die Rechtmäßigkeit der \nRücknahme bestandskräftig entschieden worden sei, denn dadurch werde die \nEinhaltung der Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes erheblich \nerschwert.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat am 7. Januar 2008 zum Aktenzeichen 5 K 55/08 Klage \nerhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt.\n\n10\n\nSie macht geltend, dass der Antragsgegner mit seiner Entscheidung, den \nWohnberechtigungsschein zurückzunehmen und die sofortige Vollziehung dieser \nEntscheidung anzuordnen, gegen den Schutz der Familie in Artikel 6 GG verstoße. \nInsbesondere habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, \ndass ihr Lebensgefährte bzw. Vater des Kindes nunmehr die Wohnung verlassen \nmüsse und sich nicht mehr, wie bisher, um sein Kind kümmern könne, obwohl er \nzusammen mit ihr, der Antragstellerin, gemeinsam sorgeberechtigt sei. \n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 5 K \n55/08 wieder herzustellen.\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nEr ist der Ansicht, dass er berechtigt sei, den der Antragstellerin erteilten \nWohnberechtigungsschein zurückzunehmen, weil sie nicht angegeben habe, dass \nsie mit diesem Berechtigungsschein eine Wohnung beziehen wolle, in der auch ihr \nLebensgefährte lebe, der seinerseits als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer \nkeinen Wohnberechtigungsschein erhalten könne. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Verfahrensakten und der Gerichtsakten 5 K 55/08 sowie der dort \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige \nAntrag ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig, denn sie entspricht den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des Absatzes \n2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes \nschriftlich zu begründen. Dies ist hier geschehen. Erforderlich ist in diesem \nZusammenhang eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des \nbesonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige \nVollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse \ndas Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm \nangegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, \nKommentar, 15. Auflage 2007, § 80 Randziffer 85 und Bücken-Thielmeyer/Kröninger, \nHandkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 80 Randziffer 44 (S. \n1732), jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Antragsgegner hat in \nseinem Bescheid vom 5. Dezember 2007 eine diesen Anforderungen genügende \nBegründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben. In diesem \nZusammenhang kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf an, \nob diese Anordnung inhaltlich gegen Artikel 6 GG verstößt. \n\n19\n\nDer Antrag ist auch in der Sache unbegründet. \n\n20\n\nDas Interesse der Antragstellerin, den Vollzug des angefochtenen Bescheides \nbis zur endgültigen Klärung seiner Rechtmäßigkeit auszusetzen, tritt hinter dem \nöffentlichen Interesse zurück, den angefochtenen Bescheid vor Eintritt seiner \nBestandskraft zu vollziehen, weil der Bescheid vom 5. Dezember 2007 bei der in \ndiesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nrechtmäßig ist. \n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 5. Dezember 2007 ist \n§ 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). \n\n22\n\nGemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \nDas Gericht versteht den Bescheid vom 5. Dezember 2007 so, dass der \nAntragsgegner diesen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen \nmöchte. Eine Zurücknahme für die Zukunft kommt nicht in Betracht, weil der \nWohnberechtigungsschein vom 23. November 2006 bis zum 30. November 2007 \nbefristet war.\n\n23\n\nDieser Wohnberechtigungsschein war rechtswidrig.\n\n24\n\n§ 5 des Wohnungsbindungsgesetzes vom 13. November 2001, BGBl. I S. 2404, \nS. 2406 (WoBindG) sieht vor, dass die Bescheinigung über die Wohnberechtigung \n(Wohnberechtigungsschein) in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 \ndes Wohnraumförderungsgesetzes erteilt wird. Diese Voraussetzungen haben \nwährend der Gültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheines nicht \nvorgelegen.\n\n25\n\n§ 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom \n13. September 2001, BGBl. I S. 2376, S. 2384 (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG \n-) bestimmt, dass der Wohnberechtigungsschein auf Antrag des \nWohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt \nwird. Satz 2 dieser Vorschrift regelt, dass antragsberechtigt Wohnungssuchende \nsind, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes \naufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre \nHaushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt \nder Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu \nführen. Aus dem Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 27 Abs. 2 WoFG ergibt \nsich, dass sowohl der Wohnungssuchende als auch seine Haushaltsangehörigen \nnach § 18 die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen müssen. Zu den \nHaushaltsangehörigen im Sinne dieser Vorschrift gehört gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 \nWoFG der Lebenspartner, mithin auch der Lebenspartner der Antragstellerin. Dieser \nLebenspartner erfüllt jedoch nicht die in § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG genannte \nVoraussetzung, dass er sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses \nGesetzes aufhält. Er war - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - während der \nGültigkeitsdauer des Wohnberechtigungsscheines vollziehbar ausreisepflichtig. Dies \nbedeutet, dass er innerhalb der ihm gesetzten Frist ausreisen muss und \nabgeschoben werden darf, wenn er nicht freiwillig ausreist (vgl. §§ 50, 58 des \nAufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950). Dieser aufenthaltsrechtliche \nStatus des Lebenspartners der Antragstellerin schließt es aus, ihn zum begünstigten \nPersonenkreis eines Wohnberechtigungsscheines zu zählen, weil er, wie in § 27 Abs. \n2 WoFG vorausgesetzt wird, nicht zu den Wohnungssuchenden gehört, die sich nicht \nnur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. Diese Auslegung \nwird durch den Sinn und Zweck des Wohnraumförderungsgesetzes bestätigt. § 1 \nAbs. 2 WoFG nennt als Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte, die \nsich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf \nUnterstützung angewiesen sind. Dieses Ziel kann nur bei denjenigen erreicht \nwerden, die nicht unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland verlassen \nmüssen.\n\n26\n\nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. August 2003 - 5 C \n49.01 -, FEVS 55, 129 = NVwZ-RR 2004, 113 (nur Leitsatz) entschieden, dass \nAsylbewerber, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer \nGemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, nach der bis zum 31.12.2001 geltenden \nFassung des § 5 WoBindG vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2166, S. 2168 \nantragsberechtigt für einen Wohnberechtigungsschein sind. Dieses Urteil ist hier \njedoch nicht einschlägig, weil sich der Wortlaut des § 5 WoBindG zum 1. Januar \n2002 in den hier entscheidenden Passagen geändert hat. Hinzu kommt, dass sich \nAsylbewerber im Besitz einer Aufenthaltsgestattung rechtmäßig in der \nBundesrepublik Deutschland aufhalten (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom \n19. Mai 1981 - 1 C 168/79 -, BVerwGE 62, 206) und nicht - wie der Lebensgefährte \nder Antragstellerin - vollziehbar ausreisepflichtig sind.\n\n27\n\nEin Verwaltungsakt, der - wie die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines - \nein Recht begründet (begünstigender Verwaltungsakt), darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz \n2 VwVfG nur unter den Einschränkungen des Absatzes 2 zurückgenommen werden. \nDiese Einschränkungen sind hier eingehalten worden.\n\n28\n\nGemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht \nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem \nöffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich \ngemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG der Begünstigte nicht berufen, wenn er den \nVerwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig \nwaren. Dies trifft im Falle der Antragstellerin zu. Sie hat am 23. November 2006 aus \nAnlass ihres Antrages auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines \nangegeben, dass sie zusammen mit ihrer Tochter eine Haushaltsgemeinschaft bilde. \nDagegen hat sie nicht angegeben, dass auch ihr Lebensgefährte die Wohnung \nbeziehen sollte. Dieses Verschweigen der Antragstellerin war kausal für die Erteilung \ndes Wohnberechtigungsscheines. Wenn der Antragsgegner gewusst hätte, dass der \nLebensgefährte ebenfalls in die Wohnung einziehen sollte, hätte er den \nWohnberechtigungsschein nicht erteilt und aus den vorgenannten Gründen auch \nnicht erteilen dürfen, weil der Lebensgefährte nicht zum berechtigten Personenkreis \ndes § 27 Abs. 2 WoFG gehört.\n\n29\n\nAuf ein Mitverschulden von Bediensteten des Antragsgegners, die sich \nmöglicherweise bei der Antragstellung danach hätten erkundigen können, ob auch \nder Lebensgefährte und Vater des Kindes in die neue Wohnung einziehen wolle, \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n30\n\nAuf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG \nauch dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte \noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dies trifft bei der Antragstellerin \nebenfalls zu. Das Gericht kann offen lassen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der \nAntragstellung wusste, dass ihr Lebensgefährte nicht zum begünstigten \nPersonenkreis des Wohnraumförderungsgesetzes gehörte. Es reicht in diesem \nZusammenhang aus, dass sie dies grob fahrlässig nicht wusste. \n\n31\n\nGrobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in \nbesonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 des \nZehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Dies trifft bei der Antragstellerin \nzu. Sie hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil sie \nsich nicht anlässlich der Antragstellung am 23. November 2006 bei den Bediensteten \ndes Antragsgegners erkundigt hat, ob auch ihr Lebensgefährte die neue Wohnung, \nfür die ihr ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden sollte, beziehen durfte. \nDie Antragstellerin hätte wissen müssen, dass der Einzug ihres Lebensgefährten in \ndie neue Wohnung ein für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines wichtiger \nUmstand war. \n\n32\n\nBei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes entscheidet die zuständige Behörde gemäß § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob der rechtswidrige \nVerwaltungsakt zurückgenommen wird oder nicht. Soweit eine Verwaltungsbehörde \nermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz \n1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hieran \nanknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner in dem \nangefochtenen Bescheid von seinem Ermessen in einer dem oben genannten Zweck \ndes Wohnraumförderungsgesetzes entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, \nweil der Antragsgegner dafür sorgen will, dass die Wohnung im B.-----------weg nur \nvon berechtigten Personen im Sinne des Wohnungsbindungs- und \nWohnraumförderungsgesetzes bewohnt wird. Die Entscheidung des Antragsgegners \nführt auch nicht zu unangemessenen Nachteilen für die Antragstellerin, ihr Kind und \nihren Lebensgefährten. Insbesondere liegt der von der Antragstellerin gerügte \nVerstoß gegen den Schutz der Familie aus Artikel 6 GG liegt nicht vor. Artikel 6 GG \nschützt die familiäre Lebensgemeinschaft (Nachweise zur Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bei Antoni, in \nHömig, Grundgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2007, Art. 6 Rz. 7). Der Widerruf des \nWohnberechtigungsscheines führt nicht dazu, dass diese Gemeinschaft aufgehoben \noder einzelne Mitglieder dieser Gemeinschaft getrennt werden. Vielmehr hat die \nRücknahme des Wohnberechtigungsscheines zur Folge, dass der Vermieter die \nWohnung kündigen muss oder dass alle Bewohner vom Antragsgegner aufgefordert \nwerden, die Wohnung zu verlassen, um sie einem Personenkreis zugänglich zu \nmachen, der die Voraussetzungen für die Erteilung eines \nWohnberechtigungsscheines erfüllt (§ 27 Abs. 6 WoFG). Auch bleibt es der \nAntragstellerin unbenommen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Kind und \nihrem Lebensgefährten in einer nicht steuerlich geförderten Wohnung fortzusetzen. \nMithin tritt die von der Antragstellerin behauptete Trennung der Familie gerade nicht \nein, wenn der Wohnberechtigungsschein - wie hier - zurückgenommen wird. Dies gilt \nim vorliegenden Fall schon deshalb, weil der hier zurückgenommene \nWohnberechtigungsschein ohnehin am 30. November 2007 unwirksam geworden \nist.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist der Auffangwert \ndes § 52 Abs. 2 GKG halbiert worden.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-07/5-l-19-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-02-07/5-l-19-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257906","retrieved":"2026-07-09 02:22:20.441745+00:00"}}