{"status":"available","doknr":"OLD258164","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0128.9K45.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"9 K 45/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben am 13. Januar 1960 in Bambili-Mizam \n(Kamerun) geboren, kamerunische Staatsangehörige, presbyterianischen Glaubens \nund vom Volk der Ngemba. Sie behauptet, am 29. November 2005 auf dem Luftweg \nnach Deutschland eingereist zu sein. Dort stellte sie am 30. November 2005 in \nDüsseldorf einen Asylantrag. \n\n2\n\nIn ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - \nam 06. Dezember 2005 legte sie zur Begründung ihres Asylantrages im wesentlichen \ndar: Sie habe 1981 geheiratet, sei allerdings seit 7 oder 8 Jahren - also seit 1997 \noder 1998 - Witwe. Sie sei Mutter von 7 Kindern, die 1982, 1984, 1987, 1990, 1993, \n1996 und 2003 geboren seien. Die Kinder lebten alle in Bambili, ebenso wie ihr \nBruder. Die Grundschule habe sie bis zur 5. Klasse besucht. Anschließend habe sie \nauf der Farm gearbeitet und damit den Lebensunterhalt gesichert.\n\n3\n\nSie sei einfaches Mitglied der SCNC gewesen. Vor dem 1. Oktober - dieser Tag \nsei etwas Besonderes - habe sie im Jahr 2005 Flugblätter verteilt, u. a. in Ngiam. \nUngefähr zu dieser Zeit hätten sie Polizisten ohne Uniform festgenommen. Sie hätten \nsie geohrfeigt, davon habe sie noch immer Probleme mit dem Ohr. Sie sei \nmitgenommen, eingesperrt und geschlagen worden. Unter anderem sei ihr Rücken \nverletzt worden. Insgesamt sei es ihr im Gefängnis nicht gut gegangen. Sie habe sich \nnoch nicht einmal hinsetzen können. Ein Anwalt der Partei habe dafür gesorgt, dass \nsie in das Krankenhaus gebracht worden sei. Dort habe sie ca. 1 Monat und einige \nWochen verbracht. Der Anwalt habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Ihr Bruder \nhabe die Wächter im Krankenhaus bestochen, so dass sie habe fortlaufen können. \nEr habe auch über den Kontakt eines Freundes den Pass einer anderen Frau \nbesorgt. Am 28. November 2005 habe sie mit dem Flugzeug von Douala aus \nKamerun verlassen. Es habe eine Zwischenlandung gegeben, am 29. November \n2005 sei sie in Düsseldorf eingetroffen. Probleme bei der Reise habe es nicht \ngegeben. Sie habe einen männlichen Begleiter gehabt, der ihr den Pass seiner Frau \ngegeben habe. Den Namen im Pass könne sie nicht nennen, sie habe nur gesehen, \ndass der Vorname - ebenso wie ihr eigener - Mary gelautet habe. Auch von den \nKosten der Reise wisse sie nichts. Im Übrigen habe sie keine eigenen Papiere. Die \nReisedokumente habe der Begleiter mitgenommen.\n\n4\n\nZu den Zielen der SCNC könne sie sagen, diese Partei habe zuerst Beschwerde \neingelegt, dass die Menschen der englischen oder französischen Sprache nicht \nzusammenkommen konnten. Trotz der Beanspruchung durch ihre 7 Kinder habe sie \nZeit gehabt, Flugblätter zu verteilen. Die Dörfer hätten 7 Tage zur Verfügung, an \ndenen u. a. Behördengänge erledigt werden könnten. Dies habe sie getan.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 2005 - der Klägerin am 05. Januar 2006 \nzugestellt - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte \nab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltgesetzes - AufenthG - noch Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 \nbis 5 und Abs. 7 AufenthG vorlägen. Zugleich wurde die Klägerin - unter Androhung \nder Abschiebung nach Kamerun - aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \nbinnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen. \n\n6\n\nMit ihrer am 07. Januar 2006 erhobenen Klage bezieht sich die Klägerin auf ihr \nVorbringen im Verwaltungsverfahren. Sie ergänzt ferner: Soweit die Beklagte in dem \nangegriffenen Bescheid ihr vorwerfe, den Nachweis schuldig geblieben zu sein, nicht \naus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist zu sein, seien \nMitwirkungspflichten nicht verletzt worden. Sie habe etwaige Einreisepapiere nicht \netwa fortgegeben; diese seien ihr vielmehr von dem Begleiter fortgenommen worden. \nZum Reiseweg könne sie schon deswegen nichts sagen, da sie nahezu \nAnalphabetin sei. Zu Unrecht nehme die Beklagte auch an, der asylrelevante Vortrag \nsei unglaubhaft. Die Klägerin habe hinreichend Zeit gehabt, neben der Sorge für ihre \n7 Kinder auch noch Flugblätter für die SCNC zu verteilen, weil sich diese Arbeit auf \ndie Tage vor dem 01. Oktober, dem Jahrestag des Referendums über die \nVereinigung Kameruns als Bundesstaat im Jahre 1961, beschränkt habe. Sie sei \nnämlich lediglich eine Randfigur der Partei und weiter nicht eingespannt gewesen. \nAllerdings kenne sie die wesentlichen Ziele des SCNC. Im Ansatz habe sie diese mit \nihren Darlegungen in der Anhörung bereits kundgetan. Es sei dort lediglich versäumt \nworden, konkreter nachzufragen.\n\n7\n\nAusweislich der ärztlichen Bescheinigung des Universitätsklinikums Münster \n(UKM) vom 21. März 2006 sei sie HIV-positiv und befinde sich im Stadium A2 nach \nder CDC-Klassifikation. Nach dem Inhalt der Bescheinigung erhielt die Klägerin \nseinerzeit keine Medikamente einer antiretroviralen Therapie. Nach Schluss der \nmündlichen Verhandlung am 28. Januar 2008 hat die Klägerin am selben Tage eine \nBescheinigung des UKM vom 8. Januar 2008 - gerichtet an den Hausarzt Dr. T. \nder Klägerin in Gronau - bei Gericht eingereicht. Daraus ergibt sich, dass sich die \nKlägerin nach wie vor im Stadium A2 nach der CDC-Klassifikation der HIV-\nErkankung befindet. Die Zahl der Helferzellen (CD4-positive Zellen) belaufe sich zur \nZeit auf 285 je Mikroliter Blut. Weiter heißt es: „Unter der bestehenden Therapie mit \nCombivir 2x1 Tbl., Telzir 2x1 Tbl. und Norvir 2x 100 mg/die liegt die Patientin \nvirologisch und immunologisch sehr stabil. Es fand sich in den \nRoutineuntersuchungen jetzt eine massive Erhöhung der Leberwerte. . . . Außerdem \nhatte ich ihr (der Klägerin) geraten, dass sie sich umgehend bei Ihnen zur \nLaborkontrolle und weiterer Abklärung bei Verdacht auf Hepatitis vorstellt.\" \nErgänzend hat die behandelnde Fachärztin des UKM, Frau Dr. S. am 28. Januar \n2008 handschriftlich hinzugefügt: „Die antiretrovirale Therapie muss von der Patientin \nunbedingt weiter eingenommen werden, da sonst eine rasche Verschlechterung des \nImmunstatus droht und damit eine Gefährdung, an komplizierenden Infektionen zu \nerkranken. Damit würde sowohl die Lebensqualität wie auch Lebenserwartung \neingeschränkt werden.\"\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Dezember \n2005 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte \nanzuerkennen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) sowie die \nAusländerakten des Kreises Borken (1 Heft) Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrages der Klägerin durch \nden angegriffenen Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte noch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG (i. d. F. der letzten Änderung durch Art. 1 des Gesetzes \nzur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 19.9.2007 - BGBl. I S. 1970 -) gegeben sind. \n\n19\n\nDer Asylanspruch der Klägerin scheitert zunächst schon daran, dass sie nicht \nnachweisen konnte, bei der Einreise keinen sicheren Drittstaat durchquert zu haben; \nauf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird gemäß § 77 \nAbs. 2 AsylVfG Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe abgesehen. \n\n20\n\nUnabhängig davon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte, weil sie in Kamerun nicht gemäß Art. 16a Abs. 1 GG politisch \nverfolgt wird. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor, \ndie weitgehend den Voraussetzungen des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen. \n\n21\n\nOb eine politische Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die \nvon einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger \nGeschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des \nAsylsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. \n\n22\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 - 9 C 14.89 -, BVerwGE 85, 12 \nff. -\n\n23\n\nGrundlage der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal \ndes Asylsuchenden. Dabei ist es Aufgabe des Asylsuchenden, von sich aus unter \ngenauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, \naus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Insoweit muss der Asylbewerber dem Gericht die Überzeugung vermitteln, \ndass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine \nunerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Asylsuchende \noftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Vielmehr kann bereits allein der \nTatsachenvortrag des Asylsuchenden zur Asylanerkennung führen, wenn er derart \n„glaubhaft\" ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann. \n\n24\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, \n180 -\n\n25\n\nAn der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals wird es allerdings in aller \nRegel fehlen, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche \nAngaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält.\n\n26\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nNVwZ-RR 1990, 379 ff. -\n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze sind die Darlegungen der Klägerin zu den ihre \nangebliche Flucht bestimmenden asylrelevanten Umständen nicht glaubhaft, so dass \nAnhaltspunkte für eine (politische) Verfolgung bei einer Rückkehr nach Kamerun \nnicht bestehen.\n\n28\n\nBereits im Ausgangspunkt sind die Behauptungen der Klägerin in der Anhörung \nund in der mündlichen Verhandlung zu ihrem Asylschicksal nicht nachvollziehbar. So \nwill die Klägerin - wenn auch einfaches - Mitglied des SCNC gewesen sein. Trotz \ndieser Mitgliedschaft, die ja in der Regel auch eine entsprechende Kenntnis von \ndieser Organisation bedeutet, hat die Klägerin aber zu den wesentlichen Zielen des \nSCNC nichts erklären können. Ist schon angesichts dessen ihr angebliches \nEngagement für den SCNC nicht nachvollziehbar, gilt dies ebenfalls für ihre \nBehauptung, dass sie vor dem 1. Oktober Flugblätter verteilt habe und bei dieser \nGelegenheit verhaftet worden sei. Denn die Bedeutung dieses Datums für den SCNC \nhat die Klägerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht \nansatzweise erläutern können (vgl. dazu AA, Lagebericht Kamerun vom 23.10.2006 \nunter I.1.). Kann der Klägerin vor diesem Hintergrund schon nicht geglaubt werden, \nfür den SCNC tätig gewesen sein, fehlt es mithin an dem von der Klägerin genannten \nGrund für ihre angebliche Verhaftung. Bestätigt wird dies durch die höchst \noberflächlichen Angaben der Klägerin zu den Umständen ihrer behaupteten \nInhaftierung, die mehrere Wochen andauert haben soll. Sie könnten in der Form, wie \nsie die Klägerin dargelegt hat, auch ohne die tatsächliche Erfahrung einer \nInhaftierung von jedermann mitgeteilt werden und weisen daher aus, dass sie nicht \nauf Selbsterlebtem beruhen. Neben diesen Ungereimtheiten und \nWidersprüchlichkeiten zeigen letztlich auch die angeblich kostenfreie - vom Bruder \nfinanzierte und mit beträchtlichen Aufwendungen verbundene - Flugreise nach \nDeutschland sowie der Umstand, dass sie keinerlei Personalpapiere und/oder \nsonstige Dokumente über ihre Reise vorweisen konnte, aus, dass der Vortrag über \ndie angeblich fluchtbegründenden Erlebnisse nicht wahrheitsgemäß ist. Denn solche \nModalitäten einer behaupteten Flucht entsprechen nicht im Ansatz der \nLebenswirklichkeit. \n\n29\n\nSoweit sich die Klägerin auf die vorgenannten Gründe für ihre Ausreise aus \nKamerun beruft, lassen sich danach auch die hilfsweise geltend gemachte \nFeststellung der Voraussetzungen für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 - \n7 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 11 AufenthG nicht erkennen. \n\n30\n\nDie Klage ist auch nicht insoweit begründet, als die Klägerin hilfsweise die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nhinsichtlich Kamerun mit dem Hinweis auf ihre HIV-Erkrankung begehrt. Eine Gefahr \ni. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch in einer im Abschiebezielstaat zu \nerwartenden Verschlimmerung einer Krankheit bestehen, wobei die Annahme einer \nerheblichen konkreten Gefahr voraussetzt, dass sich der Gesundheitszustand des \nbetreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung \ninfolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -, \nJuris mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung ; \nsiehe ferner : BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, \nNVwZ 1998, 973 = InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = DÖV 1999, 118; \nUrteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, EzAR 043 Nr. 56 = \nDVBl. 2003, 463 = AuAS 2003, 106 = Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG Nr. 66.\n\n32\n\nweil die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation im Abschiebezielstaat \nwegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem \nbetroffenen Ausländer aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich \nist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, Juris- \nDok. Nr. WBRE410006003; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C \n1/02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A \n59/04.A -, Juris- Dok. Nr. MWRE205012387.\n\n34\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG werden allerdings Gefahren, denen die \nBevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in diesem Staat \nallgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nberücksichtigt. Von einer solchen allgemeinen Gefahr ist angesichts der hohen Rate \nHIV-Infizierter in Kamerun auszugehen \n\n35\n\nvgl. bereits VG Münster, Urteil vom 22. Juni 2005 - 8 K \n1603/02.A - und die dortigen Nachweise \n\n36\n\nmit der Folge, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht anwendbar, \nsondern durch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zunächst gesperrt ist. Anderes gilt aber \nin verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine \nAbschiebung Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der \nAusländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt \nwäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, wobei diese \nFolgen zwar unmittelbar nach der Heimkehr, aber nicht unbedingt noch am Tag der \nAnkunft im Abschiebezielstaat eintreten müssen. \n\n37\n\nVgl. bereits zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, \nUrteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, \n331; und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, \n77.; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, AuAS \n1999, 53 = NVwZ 1999, 668 = InfAuslR 1999, 265 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 14; zuletzt Beschluss vom 10. \nSeptember 2002 - 1 B 26/02 -, Buchholz 402.240 § 54 \nAuslG Nr. 6.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A \n5615/96.A -, juris.\n\n38\n\nWeder der weiter oben dargestellten Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nnoch der vorstehend beschriebenen extremen Gefahr sähe sich die Klägerin jedoch \nim Falle ihrer Rückkehr nach Kamerun ausgesetzt. Schon angesichts des Stadiums \nder Erkrankung, in dem sich die Klägerin derzeit befindet, aber auch mit Blick auf die \ninzwischen in Kamerun bestehenden medizinischen Versorgungsverhältnisse einer \nHIV-Erkrankung drohten ihr bei Rückkehr in ihr Heimatland keine durchgreifend \nschwere Gesundheitsschäden, wie sie etwa aufgrund des Eintritts AIDS-\ndefinierender Erkrankungen zu befürchten wären. \n\n39\n\nDie Klägerin befindet sich ausweislich beider dem Gericht eingereichter \närztlichen Bescheinigungen des UKM - ungeachtet der Frage, wie es zu beurteilen \nist, dass die Bescheinigung vom 9.1./28.1.2008 erst nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung vorgelegt worden ist - unverändert im Stadium A 2 ihrer HIV- Infektion \nnach CDC-Klassifikation. Die vorbezeichnete, inzwischen weltweit verwendete \nKlassifikation entstammt den „Centers for Disease Control and Prevention\" (CDC) \ndes US- amerikanischen „Department of Health and Human Services\" und \ndifferenziert zwischen den Stadien A 1 bis C 3. Die Kategorie A bezeichnet dabei das \nasymptomatische Stadium der HIV- Infektion und die Kategorie C das Syndrom \nAIDS, das unter anderem durch starken Gewichtsverlust, erhebliche \nEinschränkungen der Hirnfunktion (HIV-Enzephalopathie), Krebserkrankungen und \nopportunistische Infekte gekennzeichnet ist. Opportunistische Infekte können durch \nViren, Bakterien, Pilze oder Protozoen hervorgerufen werden. Sie verursachen - je \nnach Infektionsursache - schwere generalisierte Erkrankungen mit Beteiligung des \nGehirns, des Rückenmarks, der Netzhaut, der Lunge und der Leber (durch Viren \nhervorgerufene opportunistische Infektionen), Abszesse, Lungenentzündungen, \nDurchfall und Knochenmarksinfektionen (durch Bakterien hervorgerufene \nopportunistische Infektionen), Entzündungen der Mundhöhle, der Speiseröhre und \nder Lunge sowie bestimmte Formen der Gehirnhautentzündung (durch Pilze \nhervorgerufene opportunistische Infektionen) und die vielfach zum Tode führende \nPneumocystis- carinii- Pneumonie (durch Protozoen hervorgerufene opportunistische \nInfektion).\n\n40\n\nVgl. den Artikel „AIDS und HIV- Infektion\" (Stand: \nDezember 2004, http://www.m-\nww.de/krankheiten/sexuell_ueber-\ntragbare_krankheiten/aids.html?PRINTAB - Ausdruck vom \n05.04.2005); AIDS- Education (ein Projekt des Jugendrotkreuz \nHessen), Lexikon, Stichwort: AIDS- Symptome (http://www.hiv-\naids-education.de/lexikon/AIDSA.HTM - Ausdruck vom \n28.04.2005).\n\n41\n\nIn die Kategorie B werden Patienten eingeteilt, die sich den Kategorien A und C \nnicht zuordnen lassen. In diesem Stadium treten als Symptome unter anderem \nwiederholtes Fieber über 38,5 °C ohne andere Ursache, länger als einen Monat \nandauernde Durchfälle ohne andere Ursache, Pilzbefälle u. a. des Mund- Rachen- \nRaums, bakterielle Blutgefäßinfektion und Beckenentzündungen auf. Nach der Zahl \nder noch vorhandenen T- Helfer- oder auch CD4- Zellen wird der jeweilige Buchstabe \ndurch die Zahl 1, 2 oder 3 ergänzt, so dass sich insgesamt - matrixartig - neun \nKategorien unterscheiden lassen. Bei mehr als 500 T- Helferzellen/ µl Blut wird eine \n1 hinzugefügt, bei 200 bis 499 Zellen eine 2 und bei weniger als 200 Zellen eine \n3.\n\n42\n\nVgl. den Artikel „AIDS und HIV- Infektion\" (Stand: \nDezember 2004, http://www.m-\nww.de/krankheiten/sexuell_ueber-\ntragbare_krankheiten/aids.html?PRINTAB - Ausdruck vom \n05.04.2005) und den Artikel „CDC- Klassifikation\" von Bernd \nSebastian Kamps (Hoffmann/ Rockstroh/ Kamps, HIV:NET \n2005, http://hiv.net/2010/buch/ class.htm - Ausdruck vom \n18./22.04.2005).\n\n43\n\nAn die vorstehenden Ausführungen anknüpfend weisen die vorgelegten \närztlichen Bescheinigungen des Universitätsklinikums Münster mithin aus, dass sich \ndie HIV-Infektion der Klägerin mit der Klassifikation CDC A 2 noch nicht in einem \nfortgeschrittenen Stadium der Erkrankung befindet. Denn die (klinische) Kategorie \n„A\" der CDC-Klassifikation erfasst die Fälle einer noch asymptomatischen HIV-\nInfektion, d. h. die Fälle, in denen der Betroffene zwar infiziert ist, aber \nKrankheitssymptome oder Erkrankungen, die der HIV-Infektion ursächlich \nzuzuordnen sind oder auf eine Störung der zellulären Immunabwehr hinweisen \n(Kategorie „B\"), noch nicht aufgetreten sind. Bei „natürlichem\" Verlauf einer HIV-\nInfektion, d. h. ohne Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie, dauert \ndas Stadium „A\" in aller Regel mehrere Jahre an. Schon danach drohten der Klägerin \nfür den Fall ihrer Rückkehr nach Kamerun unabhängig von der Frage, ob ihre \nErkrankung dort behandelt und insbesondere die im Bundesgebiet aufgenommene \nantiretrovirale Therapie fortgeführt werden kann, keine schweren gesundheitlichen \nSchäden, die alsbald auftreten würden. \n\n44\n\nDarüber hinaus kann in Kamerun eine antiretrovirale Therapie (ART), wie sie die \nKlägerin zur Zeit erhält, bei Rückkehr in ihr Heimatland fortgeführt werden. Nach der \nAuskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. August 2006 \n(Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Gutachten der SFH-\nLänderanalyse), ist nach dem verbesserten Stand des nationalen HIV/Aids-\nProgramms (Programme national de lutte contre le sida) Voraussetzung für eine \nAufnahme in dieses Programm lediglich, dass bei dem betroffenen HIV-Infizierten die \nAnzahl an CD4-Zellen geringer als 200 pro Kubikmilliliter Blut ist, er sich also in \neinem der Krankheitsstadien A3, B3 oder C3 befindet. Zwar entspräche der \nGesundheitszustand der Klägerin dieser Bedingung nicht, weil die Anzahl der \nHelferzellen derzeit besser, nämlich bei 285 liegt. Nach Auskunft der Deutschen \nBotschaft in Yaoundé, Dr. Poeschel (vom 28.9. 2007 an das VG Stuttgart), hat \nallerdings inzwischen jedermann Zugang zu dem Programm; im Ausland begonnene \nTherapien werden weitergeführt, auch wenn die CD4-Zellzahl noch nicht auf 200 \ngesunken ist. Nach der genannten Auskunft sind im Übrigen seit dem 1. Mai 2007 im \nnationalen Programm die Behandlungskosten und Medikamente grundsätzlich \nvollständig frei. Nur bei der erstmaligen Registrierung sind 3000 CFA (etwa 4,57 \nEuro) aufzubringen. Ferner ist für die im Verlauf der Behandlung anfallenden \nLaboranalysen, die im drei- bis sechsmonatigem Rhythmus durchgeführt werden, mit \neiner Eigenbeteiligung von maximal 6000 CFA (etwa 9,14 Euro) zu rechnen. Auch \ndiese Restkosten sollen wahrscheinlich in Kürze entfallen. \n\n45\n\nMit Blick auf diese Gegebenheiten kann die Klägerin auch nach einer Rückkehr \nin ihr Heimatland die in Deutschland begonnene medikamentöse Therapie \nfortsetzen. Nach der vorgenannten Auskunft sind die Medikamente \nCombivir (= Zidovudin + Lamivudin) sowie Norvir (= Ritonavir) fester Bestandteil der \nTherapieschemata und in Kamerun erhältlich. Ob Vergleichbares für das Medikament \nTelzir (Wirkstoff: Fosamprenavir) gilt, das die Klägerin ebenfalls erhält, ist nicht \nbekannt. Telzir gehört zu den sogenannten Protease-Inhibitoren und ist nur in \nKombination mit dem Wirkstoff Ritonavir, den die Klägerin hier mit dem Medikament \nNorvir erhält, zugelassen. (vgl. zu Vorstehendem: Internet-Seite der Deutsche-AIDS-\nHilfe e.V.; Antiretrovirale Medikamente auf einen Blick, Stand 23. Januar 2008). \nInsoweit stehen in Kamerun allerdings andere Protease-Inhibitoren wie Indinavir und \nNelfinavir (vgl. SFH vom 30. August 2006 a.a.O.) zur Verfügung, wobei das \nerstgenannte Medikament typischerweise mit dem von der Klägerin bereits \neingenommenen Norvir verabreicht wird. Ein weiterer Protease-Inhibitor ist Lopinavir, \nder mit dem Medikament Kaletra in Kombination mit Ritonavir (Norvir) ausgegeben \nwird. Dieses Medikament wird nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in \nYaoundé, Dr. Poeschel (vom 28.9. 2007 a.a.O.), auch in Kamerun ausgereicht. \n\n46\n\nDass der Klägerin eine gegebenenfalls notwendig werdende Umstellung von \nTelzir auf eines der genannten Medikamente, die im übrigen mit bereits von ihr \neingenommenen Medikamente harmonieren, nicht zumutbar ist, ist nicht \nersichtlich.\n\n47\n\nVgl. dazu VG Köln, Urteil vom 18.10.2006 - 8 K \n894/01.A.\n\n48\n\nDie Erhöhung der Leberwerte der Klägerin, die möglicherweise als eine Hepatitis \nzu konstatieren ist, ist eine typische Begleiterscheinung, die in Kamerunbehandelt \nwerden kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 05.09.2005). Sie gibt ebenfalls \nkeinen Anlass für die Erwartung schwerer Gesundheitsschäden der Klägerin bei \nRückkehr nach Kamerun.\n\n49\n\nAngesichts der inzwischen minimalen Kosten für die HIV-Behandlung, die unter \nanderem in Bamenda möglich ist (Auskunft der Deutschen Botschaft in Yaoundé, Dr. \nPoeschel a.a.O.), wird sich die Klägerin diese auch leisten können. Das gilt desto \nmehr als sie bereits erwachsene Kinder und einen Bruder hat, der ihr nach ihren \nAngaben bereits einmal finanziell geholfen hat. \n\n50\n\nDie Anfechtungsklage gegen die in dem angefochtenen Bescheid des \nBundesamtes enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist \nunbegründet, weil diese Anordnungen rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren \nRechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung \ngenügt den Anforderungen des § 34 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-28/9-k-45-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-28/9-k-45-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258164","retrieved":"2026-07-09 02:22:41.732384+00:00"}}