{"status":"available","doknr":"OLD258200","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0125.10K282.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"10 K 282/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfung im Dritten \nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung und begehrt die Verbesserung seiner Prüfungsnote. \n\n3\n\nAm 13. November 2006 unterzog sich der Kläger der mündlichen Prüfung im \nDritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Vor dem Prüfungstermin wurde dem Kläger \nsowie drei anderen Prüfungskandidaten jeweils ein Patient zur Anamneseerhebung \nund Untersuchung zugewiesen. Nach Fertigung eines Berichtes hierüber stellten die \nPrüfungskandidaten ihren Patienten vor. Anschließend schloss sich eine etwa \nvierstündige mündlichen Gruppenprüfung an. Die mündliche Prüfung des Klägers \nwurde mit der Note „ausreichend\" bewertet. Mit Zeugnis vom 17. November 2006 \nbestätigte die Beklagte dem Kläger, dass er den Dritten Abschnitt der Ärztlichen \nPrüfung mit der Note „ausreichend\" und die Ärzte Prüfung mit der Gesamtnote \n„befriedigend\" (3,16) bestanden habe. \n\n4\n\nUnter dem 16. November 2006 legte der Kläger Widerspruch „gegen die \nPrüfungsnote im Dritten Abschritt zur Ärztlichen Prüfung\" ein. Er erhob \nEinwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung und machte dabei u.a. \ngeltend, ihm seien unzulässigerweise Fragen zu einer Patientin gestellt worden, die \nnicht er, sondern ein anderer Prüfungskandidat untersucht habe.\n\n5\n\nDie Beklagte holte Stellungnahmen der beteiligten Prüfer ein und wies den \nWiderspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 als \nunbegründet zurück.\n\n6\n\nAm 22. Februar 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft und \nkonkretisiert er die im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die \nBewertung der mündlichen Prüfung. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Bewertung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung \nvom 13. November 2006 in Verbindung mit dem Bescheid vom \n17. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 31. Januar 2007 insoweit aufzuheben, als er in dem Dritten \nAbschnitt der Ärztlichen Prüfung keine bessere Note als die \nNote „ausreichend\" erhalten hat,\n\n9\n\nhilfsweise die Bewertung des Dritten Abschnitts der \nÄrztlichen Prüfung vom 13. November 2006 in Verbindung mit \ndem Bescheid vom 17. November 2006 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 aufzuheben, ihn \nerneut zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zuzulassen \nund die Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend\" zu \nbewerten.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie tritt den vom Kläger erhobenen Einwendungen entgegen und verweist auf die \nim Klageverfahren eingeholten weiteren Stellungnahmen der beteiligten Prüfer.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nDie Klage ist mit dem Hauptantrag, der auf Aufhebung der Bewertung des Dritten \nAbschnitts der Ärztlichen Prüfung des Klägers gerichtet ist, soweit er keine bessere \nNote als die Note „ausreichend\" erhalten hat, unzulässig. Für diesen Antrag besteht \nkein Rechtsschutzbedürfnis, weil die isolierte Aufhebung der Prüfungsentscheidung \ndem Kläger keinen Vorteil brächte. Er kann sein Begehren - die Verbesserung seiner \nPrüfungsnote - nur mit der Verpflichtung der Beklagten, die Prüfung erneut zu \nbewerten oder ihn erneut zur Prüfung zuzulassen, erreichen. Ein \nVerpflichtungsbegehren ist dem Hauptantrag aber nicht zu entnehmen.\n\n17\n\nSelbst wenn der Hauptantrag des Klägers zugleich auch als Antrag auf \nVerpflichtung der Beklagten zur erneuten Bewertung der mündlichen Prüfung des \nKlägers im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aufzufassen sein sollte, hätte \ndieser Antrag keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Neubewertung steht dem Kläger schon \ndeshalb nicht zu, weil eine Neubewertung der durchgeführten mündlichen Prüfung \nwegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist. Auch wenn die Prüfung fehlerhaft bewertet \nworden wäre, könnte ein solcher Rechtsfehler nur durch Wiederholung (erneute \nAblegung) dieser Prüfungsleistung und nicht durch Neubewertung behoben werden. \nDer das Prüfungsrecht beherrschende und verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG \nund Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es \nnicht, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn \neine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an \neine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht \nmehr vorhanden ist,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n11. April 1996 - 6 B 13/96 -, NVwZ 1997, 502.\n\n19\n\nSo liegt der Fall hier. Die Prüfer könnten sich fast 15 Monate nach Durchführung \nder Prüfung nicht mehr an sämtliche Einzelheiten des Prüfungsgeschehens erinnern, \ndie für die Bewertung der mündlichen Prüfung maßgeblich wären. Deshalb wäre eine \nzuverlässige Grundlage für eine Neubewertung nicht mehr vorhanden. \n\n20\n\nDarüber hinaus lassen die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die \nBewertung der Prüfung, soweit man deren Begründetheit unterstellt, eine \nNeubewertung nicht zu. Die Angriffe des Klägers richten sich in erster Linie gegen \ndie Art und Weise der Durchführung der Prüfung. Sollte die Prüfung tatsächlich \nfehlerhaft durchgeführt worden sein, käme eine Neubewertung nicht in Betracht. \nVielmehr könnten die Fehler im Prüfungsgeschehen nur durch eine Wiederholung \nder Prüfung korrigiert werden.\n\n21\n\nDer Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung sowie \nauf Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung des Klägers zu einer erneuten \nmündlichen Prüfung unter der Maßgabe, dass die Prüfung mindestens mit der Note \n„ausreichend\" zu bewerten ist, gerichtet ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. Unabhängig \ndavon, ob die Bewertung der mündlichen Prüfung fehlerhaft erfolgt ist, hat der Kläger \nkeinen Anspruch auf Absolvierung eines neuen Prüfungsversuchs mit der \nZusicherung, keine schlechtere Note als bei seinem ersten Prüfungsversuch zu \nerhalten. \n\n22\n\nDer Grundsatz, dass Neubewertungen von Prüfungsleistungen bei Meidung des \nbeanstandeten Bewertungsfehlers nicht zu einem schlechteren Ergebnis führen \nkönnen, gilt nicht, soweit die Prüfungsleistung erneut zu erbringen ist. Die Prüfer \nhaben die Pflicht und die Befugnis, die erbrachten Leistungen zutreffend, namentlich \nunter Beachtung der allgemeinen Bewertungsmaßstäbe, zu benoten,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C 14/01 -, \nNVwZ 2002, 1375.\n\n24\n\nDas Recht der Prüfer, die erneut erbrachte Prüfungsleistung anhand der \nallgemeinen Bewertungsmaßstäbe zu benoten, schließt eine Bindung an eine im \nersten Prüfungsversuch vergebene Note aus. \n\n25\n\nEinen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Durchführung einer \nmündlichen Prüfung, bei der die Prüfer nicht an die Bewertung der ersten Prüfung \ngebunden sind, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nach intensiver \nÜberlegung nicht gestellt.\n\n26\n\nDa es für die Entscheidung des Verfahrens nicht darauf ankommt, ob die Prüfung \ndes Klägers fehlerhaft bewertet worden ist, war das Gericht nicht gehalten, dem in \nder mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag, der die \ntatsächlichen Umstände der mündlichen Prüfung des Klägers thematisiert, \nnachzugehen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-25/10-k-282-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-25/10-k-282-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258200","retrieved":"2026-07-09 02:22:44.586010+00:00"}}