{"status":"available","doknr":"OLD258302","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0123.1L726.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"1 L 726/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2207/07 gegen die Verfügung \ndes Antragsgegners vom 27. November 2007 wird hinsichtlich der unter den \nNummern 1, 2 und 3 getroffenen Anordnungen wiederhergestellt und hinsichtlich der \nhierzu verfügten Zwangsgeldandrohungen angeordnet. Im übrigen wird das \nVerfahren eingestellt.\n\nDer Antragsteller trägt 1/5, der Antragsgegner 4/5 der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in \nder Hauptsache erledigt erklärt haben.\n\n3\n\nDer - verbliebene - Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 2207/07 vom \n27. Dezember 2007 gegen die Verfügung des Antragsgegners \nvom 22. November 2007 hinsichtlich der unter den Nummern 1 \nbis 3 getroffenen Anordnungen wiederherzustellen und \nhinsichtlich der hierzu erlassenen Zwangsgeldandrohungen \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat Erfolg. \n\n6\n\nEr ist hinsichtlich der unter den Nummern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der hierzu erlassenen \nZwangsgeldandrohungen nach §§ 80 Abs. 5, 1. Hs., 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § \n8 Satz 1 AG VwGO NRW als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nstatthaft.\n\n7\n\nDer auch im übrigen zulässige Antrag ist begründet. \n\n8\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen \ndem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zur \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, und dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen \nfällt zu Lasten des Antragsgegners aus. \n\n9\n\nNach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich zwar nicht \nfeststellen, ob sich die gegenüber dem Antragsteller verfügten Vorgaben zur Haltung \nseiner Schweine und die hierzu erlassenen Zwangsgeldandrohungen im Verfahren \nzur Hauptsache als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen werden (I.). Die deshalb \nunabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende \nInteressenabwägung ergibt indes ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, \nvon der sofortigen Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung im \nHauptsacheverfahren verschont zu bleiben (II.).\n\n10\n\nI.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat seine gegenüber dem Antragsteller getroffenen \nAnordnungen zur Haltung der Schweine\n\n12\n\n„1. Jedem erwachsenen Wildschwein ist eine Mindestfläche von \n2000 m² zur Verfügung zu stellen.\n\n13\n\n2. Die Mindestgröße der Gruppe muss aus fünf adulten Schweinen \n(1 Eber und 4 Sauen) bestehen.\n\n14\n\n3. Der Wildschweingruppe muss ein Wechselgehege verfügbar \nsein.\"\n\n15\n\nauf § 16a in Verbindung mit § 2 Nr. 1 TierSchG gestützt. Nach § 16a Satz 1 \nTierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße \nund die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach \n§ 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. \n1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art \nund seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und \nverhaltensgerecht unterbringen.\n\n16\n\nDie Anforderungen an eine artgerechte Haltung der von dem Antragsteller \ngehaltenen Schweine sind ungeachtet des Umstands, dass es sich bei den Tieren \nmöglicherweise um eine Kreuzung aus Haus- und Wildschweinen handelt, anhand \nder Bedürfnisse von Wildschweinen zu bestimmen, weil die Tiere nach ihrem \nPhänotyp Wildschweine sind.\n\n17\n\nWelche Anforderungen an die Haltung von Wildschweinen zu stellen sind, ist \nweder im Tierschutzgesetz noch in einer auf der Grundlage von § 2a Abs. 1 \nTierSchG erlassenen Rechtsverordnung spezifisch geregelt. \n\n18\n\nAuch die von dem Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten \nLeitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen vom 27. Mai 1995, \ndie vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft \nherausgegeben und von einem Sachverständigengremium entwickelt wurden, \nergeben hierüber keinen sicheren Aufschluss. Ihnen kommt, wie auch anderen \ngeneralisierenden sachverständigen Äußerungen über Wildtierhaltung, keine \nrechtliche Verbindlichkeit zu.\n\n19\n\nNach Nr. 4. A. 6 der vorgenannten Leitlinien, die nach Nr. 2. II. f auf private, der \nÖffentlichkeit in der Regel nicht zugängliche Kleingehege wie das von dem \nAntragsteller betriebene anwendbar sind, sind für jedes erwachsene Wildschwein \n2.000 m² vorzuhalten. Als Mindestzahl sollten fünf Schweine (1,4; gemeint ist wohl: \nein männliches und vier weibliche Tiere) gehalten werden. Des weiteren seien \nWechselgehege unabdingbar.\n\n20\n\nWie sich aus den weiteren Erläuterungen der Leitlinien und der Begründung der \nangefochtenen Verfügung ergibt, sollen die vorbezeichneten Anforderungen an die \nGehegegröße und das Erfordernis eines Wechselgeheges (wohl) dem natürlichen \nWühltrieb der Wildschweine Rechnung tragen. Dieser kann bei zu feuchter \nBodenbeschaffenheit, zu hohem Besatz und unzureichender Ernährung dazu führen, \ndass sich das Gehege innerhalb kürzester Zeit zu einer Schlamm- und Morastfläche \nentwickelt. Diese Bodenbeschaffenheit wäre dem Wohlbefinden der Tiere abträglich \nund könnte zu Erkrankungen führen (vgl. Nr. 4. A. 6 der Leitlinien und Seite 4, 1. \nAbsatz der angefochtenen Verfügung). Die Vorgabe zur Gruppenzusammensetzung \norientiert sich nach Erläuterung von Kreiskommunaltierarzt Dr. G. -C. an \nwild lebenden Gruppen.\n\n21\n\nDemgegenüber enthält das ebenfalls vom Bundesministerium für \nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft herausgegebene und von einem \nSachverständigengremium entwickelte Gutachten über Mindestanforderungen an die \nHaltung von Säugetieren vom 10. Juni 1996 abweichende Vorgaben. Das Gutachten \nstellt nach dessen Einführung nach dem damaligen Wissens- und Erfahrungsstand \nbiologisch relevante Mindestanforderungen für Säugetiere dar. Es soll die \nAnforderungen aus § 2 TierSchG u. a. für Tierhalter, die Tiere der Öffentlichkeit nicht \nzugänglich aus Liebhaberei halten, konkretisieren (vgl. Seite 7 des Gutachtens). \nHiernach muss das Außengehege für eine Wildschweinrotte von fünf Tieren nur \nmindestens 100 m² umfassen. Die Haltung soll paarweise oder in Gruppen erfolgen, \nohne dass zur Größe und Zusammensetzung der Gruppe nähere Vorgaben gemacht \nwerden. Der Vorhalt eines Wechselgeheges wird nicht verlangt (vgl. Seite 60 des \nGutachtens).\n\n22\n\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners ist nicht offensichtlich, dass das \nGutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren auf den \nvorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zwar sollen nach dessen Überschrift \ndie Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen nicht berührt \nwerden und es soll nach dessen Einführung (vgl. Seite 7 des Gutachtens) nicht auf \neinheimisches Wild anwendbar sein, soweit dafür eigene Gutachten vorliegen. Im \nGegensatz hierzu enthält das Gutachten jedoch die vorgenannten Vorgaben für \nWildschweine und verhält sich ausdrücklich auch zu einheimischen Arten.\n\n23\n\nAuch die im Rahmen der Inaugenscheinnahme durch die Berichterstatterin \ngetroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die in dem Gutachten \nüber Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren festgelegten, von dem \nAntragsteller eingehaltenen Vorgaben seien für eine artgerechte Haltung nicht \nausreichend, diese könne vielmehr nur durch Beachtung der Leitlinien für eine \ntierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen sichergestellt werden. Die \nInaugenscheinnahme des Geheges durch die Berichterstatterin hat ergeben, dass \ndie nach Angaben des Antragstellers ca. 2.500 m² große Fläche lediglich im \nEingangsbereich von den acht Tieren (ein männliches Tier, ein weibliches Tier und \nsechs weibliche Jungtiere) stark zerwühlt war. Die Schweine scheinen ihrem \nWühltrieb hauptsächlich in diesem Gehegeteil nachzugehen, da sich dort die \nFutterstelle befindet, wo der Antragsteller die Tiere nach eigenen Angaben zweimal \ntäglich füttert. Das übrige Gelände, auf dem sich neben mehreren Bäumen ein \nkleiner Tümpel und ein kleiner Stall befinden, befand sich im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Inaugenscheinnahme nicht in einem morastigen Zustand. Es wurde von \nden Schweinen lebhaft ohne erkennbare - bodenbedingte - \nBewegungseinschränkungen durchquert. Beeinträchtigungen des Wohlbefindens \noder des Gesundheitszustands der Tiere waren bei der richterlichen \nInaugenscheinnahme nicht erkennbar. Sie sind auch - wie sich aus der tierärztlichen \nStellungnahme des Dr. med. vet. C1. vom 21. Januar 2008 ergibt - \ntierärztlicherseits bislang nicht festgestellt worden. \n\n24\n\nVor diesem Hintergrund bleibt offen, ob auf Dauer eine verhaltensgerechte \nUnterbringung der Wildschweine des Antragstellers nur durch die Erfüllung der \nAnordnungen des Antragsgegners sichergestellt wird.\n\n25\n\nAuch die auf der Grundlage von § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 5, 63 VwVG NRW \nverfügten Zwangsgeldandrohungen erweisen sich daher weder als offensichtlich \nrechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie mithin unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens \nvorzunehmende allgemeine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu \nLasten des Antragsgegners aus. \n\n28\n\nDas private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der \nVerfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, \nüberwiegt das öffentliche Interesse, die in Rede stehenden Anordnungen sofort zu \nerfüllen. Der Antragsteller müsste aufgrund der Anordnungen des Antragsgegners \ndrei erwachsene weibliche Tiere erwerben und den Tieren - bis zum \nErwachsenwerden der Jungtiere - eine Fläche von 10.000 m² zur Verfügung stellen. \nDa er über eine solche Fläche nicht verfügt, müsste er die Schweine veräußern oder \nzum Schlachten geben. Demgegenüber ist eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens \noder des Gesundheitszustandes der Schweine, die eine sofortige Vollziehung der \nVerfügung rechtfertigen würde, nach dem Ergebnis der gerichtlichen \nInaugenscheinnahme und der vorgelegten tierärztlichen Stellungnahme von Dr. med. \nvet. C1. vom 21. Januar 2008 derzeit nicht ersichtlich.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit die Beteiligten das Verfahren \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im \nübrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hätte hinsichtlich der unter Nr. 5 \nder angefochtenen Verfügung getroffenen Anordnung voraussichtlich obsiegt, da \nnach den Erläuterungen des Kreiskommunaltierarztes Dr. G. -C. ein \nQuarantänegatter nicht ständig vorgehalten werden muss, sondern im Bedarfsfall bei \nErkrankung eines Tieres eingerichtet werden kann. Demgegenüber hätten sich die \nunter den Nummern 4 und 6 der Verfügung getroffenen Anordnungen, deren \nBedeutung das Gericht mit einem Fünftel des Gesamtstreitwerts bewertet, \nvoraussichtlich als rechtmäßig erwiesen.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \nentspricht der Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-23/1-l-726-07","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-23/1-l-726-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258302","retrieved":"2026-07-09 02:22:53.449214+00:00"}}