{"status":"available","doknr":"OLD258488","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0116.4L31.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"4 L 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n„festzustellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers lediglich \nanzeigepflichtig ist und er sich an der am 19. Januar 2008 \nbeginnenden Messe „boot Düsseldorf\" am Messestand seiner \nEhefrau aufhalten und mit ihm unbekannten, dort anwesenden \nBesuchern Gespräche über den Segelsport und allgemeine \nnautische Fragen, sowie nautische Fragen in Bezug auf Boote \nder Firma D und deren Bootseigenschaften führen darf\", \n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\n„den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine \nNebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, mit dem Inhalt, dass \ner sich an der am 19. Januar 2008 beginnenden Messe „boot \nDüsseldorf\" am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und mit \nihm unbekannten, dort anwesenden Besuchern Gespräche \nüber den Segelsport und allgemein nautische Fragen, sowie \nnautische Fragen in Bezug auf Boote der Firma D und deren \nBootseigenschaften führen darf\", \n\n6\n\nhat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat jedenfalls den für den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen \nAnordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO). \n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung nur ergehen, \nwenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender \nGewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient \nlediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von - glaubhaft gemachten - \nRechten. Sie darf deshalb die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht \nvorwegnehmen. \n\n8\n\nVorliegend erstrebt der Antragsteller, wie er in der Antragsschrift selbst ausführt, \neine Vorwegnahme der Hauptsache, und zwar mit beiden Anträgen. Denn im Falle \ndes Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung würde ihm bereits die \nRechtsposition vermittelt, die ihm bei einem Obsiegen in einem Klageverfahren zuteil \nwürde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie \ndes Artikel 19 Abs. 4 GG prozessual nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn ein \nwirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist und \ndem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung \nschlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft \ngemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen wird, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 6 B \n1828/02 -. \n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dass der Antragsteller ohne den \nErlass der einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt, \nd. h. mit irreparablen und unerträglichen Nachteilen belastet würde, ist auch nicht \nansatzweise erkennbar. Nach seinem eigenen Vorbringen - die Richtigkeit dieses \nVortrages einmal unterstellt - will der Antragsteller - zusammengefasst - erreichen, \ndass er, ohne sich in irgendeiner Weise verkaufsfördernd oder ähnliches zu \nbetätigen, sich am Messestand seiner Ehefrau aufhalten und ganz allgemein \nGespräche über das Segeln etc. führen darf. Welche „schweren\" und „unerträglichen\" \nNachteile ein Unterbleiben dieser Betätigung für den Antragsteller haben soll, ist \nauch nicht ansatzweise erkennbar. \n\n11\n\nOb die Behauptung des Antragstellers zur Zielsetzung und zum Umfang seiner \nbeabsichtigten Betätigung auf der „boot Düsseldorf\" angesichts der den Gegenstand \ndes Disziplinarverfahrens bildenden „Vorgeschichte\" im Übrigen glaubhaft oder, wie \nder Antragsgegner vorträgt, als lebensfremd zu bezeichnen ist, kann deshalb \ndahinstehen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende Auffangwert war wegen \ndes vorläufigen Charakters des Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-16/4-l-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-16/4-l-31-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258488","retrieved":"2026-07-09 02:23:09.031446+00:00"}}