{"status":"available","doknr":"OLD258533","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0115.2K625.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-15","aktenzeichen":"2 K 625/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derer des \nBeigeladenen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin und der Beigeladene sind Nachbarn in einer von Nord nach Süd \nverlaufenden geschlossenen Reihenhauszeile auf der östlichen Seite des L. D. (Nr. \n00 bis 00) am südlichen Rand der Wohnsiedlung „H. H.\", die in den Jahren 1924 bis \n1931 erbaut wurde. Die in einem sehr leichten Bogen angeordneten Grundstücke \nhaben am L. D. eine Breite von etwa 5 m und erstrecken sich über eine Länge von \nmehr als 50 m bis zur P. Straße, wo die Breite wenig mehr beträgt (in der Regel 6 bis \n7 m) und wo sich heute Garagen und Stellplätze befinden. Die Reihenhäuser wurden \nin einem Abstand von 8 m zur Straßenbegrenzungslinie zweigeschossig mit \nWalmdach und einer Länge von etwa 8,5 m errichtet. Jeweils zwei benachbarte \nHäuser wiesen ursprünglich auf der Rückseite an der gemeinsamen südlichen bzw. \nnördlichen Grenze in einer Art Doppelhaus-Bauweise einen eingeschossigen Anbau \nauf, der je Grundstück schmaler als 2 m und 2 m tief und auf einer Seite der Grenze \nflach und auf der anderen mit einem Pultdach gedeckt war. Die jeweils andere \nGrenze war frei von einem solchen Anbau, so dass die Bebauung von jeweils zwei \nGrundstücken ein flaches kleines u formte. Etwa in der Mitte der Grundstücke waren \n(Stall-?) Nebengebäude in der Weise von Doppelhäusern so auf zwei benachbarten \nGrundstücken angeordnet, dass jeweils für vier Grundstücke ein Nebengebäude mit \nder Hälfte einer Grundstücksbreite zur Verfügung stand und zwischen den \n„Doppelhäusern\" jeweils zwei Grundstücke von Nebengebäuden frei waren. Der \nBoden unter dem jeweiligen Teil eines Nebengebäudes, der einem hiervon freien \nGrundstück diente, war diesem wie eine Enklave auch sachenrechtlich zugeordnet. \nIm Ergebnis verfügte jedes Reihenhaus über einen kleinen Anbau und einen \nhälftigen Teil eines Nebengebäudes.\n\n3\n\nDie Klägerin und der Beigeladene sind Eigentümer des dritten bzw. vierten \nGrundstücks in der Reihe von Norden aus gesehen, die Klägerin des Flurstücks 000 \nin der Flur 000 der Gemarkung N., Haus Nr. 00, der Beigeladene des Flurstücks 000, \nHaus Nr. 00. Die Bebauung beider Grundstücke bildete ursprünglich eine der \nbeschriebenen u-Formen. Der Anbau war nicht an der gemeinsamen (Binnen-\n)Grenze, sondern an der jeweiligen Außengrenze. Die dem Grundstück des \nBeigeladenen zugeordnete Hälfte des Neben-Doppelhauses befand sich als Enklave \nhinter dem Wohnhaus Nr. 00 und bildete mit dem Nebengebäude für dieses \nzusammen ein „Doppelhaus\". \n\n4\n\nDas Wohnhaus Nr. 00 wies schon 1958 am Obergeschoss der Rückseite einen \nBalkon auf, der auf den flachen Anbau gesetzt war und sich fast über die ganze \nBreite des Hauses erstreckte (Bauakte 0000/00, Beiakte Heft 2 Bl. 5). \n\n5\n\nIm Jahre 1962 wurde das Pultdach auf dem Anbau an der südlichen Grenze des \nGrundstücks des Beigeladenen (Nr. 00) entfernt und ebenfalls etwa spiegelbildlich \nzum Haus Nr. 00 ein Balkon (Altan) errichtet (Tiefe: 1,80 m bzw. mit der Fläche auf \ndem Anbau: 2,35 m; Breite an der Rückseite des Hauses: 3,0 m bzw. mit Anbau: \n5,65 m) (Bauakte 000/00, Beiakte Heft 3, Bl. 7). \n\n6\n\nIm Jahre 1980 wurde das gesamte Reihenhaus-Areal als reines Wohngebiet in \ngeschlossener Bauweise in den Bebauungsplan Nr. 000 einbezogen, der am 13. Juni \n1980 in Kraft trat. Der Bestand der Reihenhäuser ohne die Anbauten wurde mit den \nFestsetzungen zweigeschossig, zwingend, Walmdach versehen. Die überbaubare \nGrundstücksfläche wurde um einen etwa 5,50 m tiefen Streifen nach Osten über die \nalten Anbauten hinaus erweitert. Dieser Streifen wurde mit den Festsetzungen \neingeschossig, zwingend, Flachdach versehen. Die noch vorhandenen \nNebengebäude in der Mitte des Areals wurden als Bestand dargestellt, aber nicht \nmehr als überbaubare Fläche. In den textlichen Festsetzungen gemäß § 9 BBauG \nheißt es in Nr. 1, Nebenanlagen seien auf den nicht überbaubaren \nGrundstücksflächen unzulässig. \n\n7\n\nIm Jahre 1993 wurde das Erdgeschoss des Hauses Nr. 00 über die ganze Breite \ndes Baufensters nach Osten erweitert, und zwar im südlichen Teil des durch den \nBebauungsplan erweiterten Baufensters auf die gesamte Tiefe von 14 m, im \nnördlichen Teil auch über die Tiefe des früheren Balkons (Altans) hinaus, aber nicht \nauf die gesamte Tiefe von 14 m, sondern lediglich auf eine Tiefe von 11 m. Auf \ndiesem erweiterten Erdgeschoss wurde eine Dachterrasse genehmigt, die laut \nNebenbestimmung Nr. 3 an der nördlichen Grundstücksgrenze mit einem Sichtschutz \nzu versehen war (Baugenehmigung 000/00 vom 26. März 1993, Beiakte Heft 4). \nDieser Sichtschutz wurde als Grenzmauer mit einer Höhe von ca. 1,90 m über der \nTerrassenhöhe und einer Höhe von 4,625 m über OKFF-EG errichtet. \n\n8\n\nIm August 2006 beantragte der Beigeladene nachträglich zu einem \nvorangegangenen, aber nicht befolgten Freistellungsverfahren die Erteilung einer \nBaugenehmigung gemäß § 68 Abs. 1 BauO für einen weiteren An- und Umbau \nseines Reihenhauses, durch den das erweiterte Baufenster vollständig ausgenutzt, \nd.h. das Erdgeschoss auch an der nördlichen Grenze zum Grundstück der Klägerin \nhin um 3 m auf die gesamte Bautiefe von 14 m erweitert werden sollte. Der gesamte \neingeschossige Gebäudeteil sollte flachgedeckt und im westlichen Teil, wie seit 1993 \ngenehmigt, mit einer Dachterrasse versehen bleiben, die vom östlichen, nicht zum \nAufenthalt nutzbaren Teil des Flachdachs abgeteilt werden sollte. Dieser östliche Teil \nsollte nach Norden an der Grenze zum klägerischen Grundstück in Verlängerung der \ndort vorhandenen Sichtschutzmauer mit einer Aufmauerung abgeschlossen werden, \ndie etwa 30 cm höher als das Flachdach sein und eine Höhe von 3,065 über \nOKFF-EG haben sollte. Eine zuvor ohne baurechtliches Verfahren errichtete \nAufmauerung, die mehr als 1 m höher war als die später beantragte, war im \nZeitpunkt des Bauantrages am 28. August 2006 schon wieder zurückgebaut worden. \nFerner war in den Bauvorlagen für eine offene Feuerstätte in der nordwestlichen \nEcke des Wohnzimmers in dem eingeschossigen Gebäudeteil eine auf dem \nFlachdach freistehende Abgasleitung unmittelbar neben der alten Sichtschutzmauer \nmit 50 cm Durchmesser und einer Höhe von ca. 6,30 m über der Dachterrasse \ndargestellt, die bereits in einer Ausführung in silbergrauem Metall und gestützt durch \nein östlich neben ihr stehendes, kleineres Haltegerüst aufgestellt war. Die \nAbgasleitung überragt die Dachgauben-Fenster und -Traufe auf der Rückseite des \nHauptgebäudes, bleibt aber deutlich unter dessen Firsthöhe und erst recht unter der \nHöhe des alten Schornsteins am First. Der Abstand zum nächsten \nDachgaubenfenster im klägerischen Haus ist in den Bauvorlagen nicht dargestellt. \nNach einem Aktenvermerk des Baukontrolleurs des Beklagten über eine \nOrtsbesichtigung am 22. Juni 2006 ist die Höhe des vom Bezirksschornsteinfeger \nschon abgenommenen Rauchrohrs mehr als 1 m höher als die Gaube des Hauses \nNr. 00 (Beiakte Heft 6, Bl. 43).\n\n9\n\nDer Beklagte genehmigte das dargestellte Bauvorhaben durch Baugenehmigung \n0000/00 vom 6. Oktober 2006. Den Widerspruch der Klägerin wies die \nBezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 2007 als \nunbegründet zurück. Dazu führte sie aus: Das Vorhaben dürfe gemäß § 6 Abs. 1 \nSatz 2 b BauO grenzständig zum Grundstück der Klägerin errichtet werden. Ein \nGrenzbau müsse insbesondere nicht mit dem an der Grenze vorhandenen Gebäude \nin der Tiefe deckungsgleich sein. Der Gesetzgeber habe im Rahmen der \nGesetzesänderung 1995 nämlich gerade die sich aus der Rechtsprechung zur alten \nFassung des Gesetzes ergebende Konsequenz vermeiden wollen, dass wer zuerst \nbaut, aber seinerseits das baurechtlich Zulässige nicht ausnutzt, die Ausmaße der \nbaulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks bestimme. Nach dem Willen des \nGesetzgebers sei nunmehr für die Anwendung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 b \nBauO maßgeblich auf das Planungsrecht abzustellen. Abgesehen von der \nVoraussetzung einer Sicherung des Bauens ohne Grenzabstand auf dem \nNachbargrundstück, komme es für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit im Sinne \ndes Abstandsrechts nur noch darauf an, ob das Vorhaben innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche nach planungsrechtlichen Vorschriften an die \nGrenze gebaut werden darf. Hier sei eine Bebauung ohne Grenzabstand von \nhinreichendem städtebaulichen Gewicht innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche bereits vorhanden. Der beantragte Erweiterungsanbau liege mit \nseiner Tiefe ebenfalls innerhalb der planungsrechtlich überbaubaren \nGrundstücksfläche. Das genehmigte Vorhaben dürfe demnach auch nach \nplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Das Vorhaben sei \nauch nicht rücksichtslos im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO. Von dem Anbau \neinschließlich der zuvor bereits vorhandenen Terrasse gingen keine Belästigungen \noder Störungen aus, die im Wohngebiet untypisch und daher unzumutbar seien. \nAngesichts der vorliegenden grenzständigen Bauweise liege eine Reihenhaus-\nSituation vor, die bereits eine Vorbelastung hinsichtlich des Sozialfriedens bedinge. \nDie Beeinträchtigungen gingen nicht über das in vergleichbaren Fällen übliche Maß \nhinaus. Das Gebot der Rücksichtnahme gebiete nicht, Abstände einzuhalten, die \nüber die landesrechtlichen Abstandvorschriften hinausgingen. \n\n10\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie bis zum Ortstermin am \n18. Dezember 2007 das Ziel verfolgt hat, alle baulichen Anlagen, die das genehmigte \nBauvorhaben 0000/00 ausmachen, wieder beseitigen zu lassen. Nach dem \nOrtstermin hat sie erklärt, das Klageziel der Aufhebung der angefochtenen \nBaugenehmigung nur noch mit der Absicht zu verfolgen, den auf dem Anbau \nbefindlichen Schlot und die dort befindliche 30 cm hohe Brüstungsmauer beseitigen \nzu lassen. Denn planungsrechtlich sei die Abstandsflächenprivilegierung auf einen \neingeschossigen rückwärtigen Anbau mit Flachdach beschränkt. Nur insoweit, wie \neine Erweiterung von Wohnraum im Erdgeschoss stattfinden solle, müssten die \nBelange der Klägerin, die durch den grenzständigen Anbau im Hinblick auf die \nZufuhr von Licht, Luft und Sonne beeinträchtigt werde, hinter die Interessen des \nBeigeladenen zurücktreten. Wolle der Beigeladene sein Grundstück hingegen \ndarüber hinaus im Bereich des grundsätzlich freizuhaltenden Bauwichs baulich \nnutzen, seien die entgegenstehenden Interessen der Klägerin vorrangig. Dies gelte \nfür den Schlot und die Brüstungsmauer. Da sowohl der Schlot samt Halterung wie \nauch die Brüstungsmauer keine bloß untergeordneten Bauteile seien, sondern mit \ndem Anbau als solchem ein Objekt eigener Art darstellten, sei das genehmigte \nBauvorhaben insgesamt materiell baurechtswidrig. Die Begründung des \nWiderspruchsbescheides lasse eine Auseinandersetzung speziell mit diesen \nbaulichen Anlagen vermissen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\ndie dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte \nBaugenehmigung 0000/00 vom 6. Oktober 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom \n2. April 2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 6) \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die \nKlägerin nicht in eigenen Rechten. Sie verstößt nicht gegen nachbarschützende \nVorschriften des öffentlichen Baurechts. \n\n18\n\nDas Gericht geht mit der Klägerin davon aus, dass das genehmigte Bauvorhaben \naus der Gesamtheit der baulichen Veränderungen an dem Reihenhaus des \nBeigeladenen besteht, die in den genehmigten Bauvorlagen dargestellt sind, d.h. der \nrückwärtige Anbau einschließlich der neuen „Brüstungsmauer\" (so die Klägerin) und \nder von der Klägerin als „Schlot\" bezeichneten Abgasleitung als baulicher Anlage. \n\n19\n\nDas aus diesen neuen baulichen Anlagen bestehende Bauvorhaben des \nBeigeladenen ist planungsrechtlich zulässig. Im Widerspruchsbescheid wird \nzutreffend ausgeführt, dass es eingeschossig ist und innerhalb der festgesetzten \nBaugrenzen liegt und insoweit den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. \nDies gilt auch für die von der Klägerin bekämpfte, das Flachdach des Anbaus um 30 \ncm überragende grenzständige Brüstungsmauer und die das Flachdach um mehr als \n6 m überragende Abgasleitung. Dass beide das Erdgeschoss des Anbaus \nüberragen, bedeutet keinen Verstoß gegen die mit 1 festgesetzte Zahl der \nVollgeschosse. Ein Verstoß hiergegen läge erst vor, wenn das Gebäude auch im \nhinteren, angebauten Teil zwei Vollgeschosse hätte. Wenn schon ein Geschoss, das \ndie Voraussetzungen eines Vollgeschosses (vgl. § 2 Abs. 5 BauO) nicht erfüllt, einen \nVerstoß gegen die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht zu begründen \nvermag, und wenn schon Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, \nin denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, nicht als Geschosse gelten (vgl. § 2 \nAbs. 6 BauO), so können erst recht Aufbauten auf dem Flachdach eines \nhöchstzulässigen Geschosses, die selbst allenfalls auch als Teile eines virtuellen \nGeschosses gedacht werden können, aber real nicht Teil eines Geschosses sind, \nkeinen Verstoß gegen die maximale Zahl der Vollgeschosse darstellen, und zwar \nauch dann nicht, wenn eine solche bauliche Anlage die Decke des darunterliegenden \nVollgeschosses um mehr als 6 m überragt und weder als ein untergeordnetes \nElement dieses Geschosses qualifiziert werden kann noch überhaupt funktional für \ndieses Geschoss erforderlich ist. Insbesondere kann keine Rede davon sein, das \nInteresse der Klägerin müsse bei Anlagen im „Bauwich\" - ein Begriff, der kein \ngesetzlicher mehr ist, aber in der Argumentation der Klägerin eine zentrale Rolle \nspielt - nur dem Interesse des Beigeladenen an der Erweiterung von Wohnraum, \nnicht aber seinen sonstigen baulichen Interessen weichen. \n\n20\n\nDass das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht gegen die Festsetzung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche verstößt, ist unstreitig (geworden), nachdem die \nKlägerin ihre Rechtsansicht aufgegeben hat, diese Festsetzung und diejenige der \ngeschlossenen Bauweise seien im Lichte der Fassung der Bauordnung von \n1970/1979, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Rates und des \nInkrafttretens des Bebauungsplanes am 13. Juni 1980 gegolten hat, insbesondere \nderen § 7 dahingehend auszulegen, dass eine Grenzbebauung der hier strittigen Art \nnur dann zulässig sei, wenn der jeweilige Grundstücksnachbar einen annähernd \ndeckungsgleichen Anbau errichte oder zumindest mit einem einseitigen rückwärtigen \nGrenzanbau einverstanden sei. Eine derartige Einschränkung oder Bedingtheit der \nGeltung der abstrakt-generellen normativen Festsetzungen in einem Bebauungsplan \ndurch eine bestimmte, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung der \nbauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften ist dem Bauplanungsrecht ebenso \nfremd wie umgekehrt dem Bauordnungsrecht eine Anwendung einer außer Kraft \ngesetzten bauordnungsrechtlichen Vorschrift - hier des § 7 bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBauO a.F. - mit der verfassungsrechtlich unhaltbaren These, die Bauordnung gelte \nentgegen dem klaren Willen des Gesetzgebers in der Fassung weiter, die zum \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegolten habe. Diese Thesen verkennen die \njeweilige Eigenständigkeit sowohl des Bauplanungsrechtes als auch des \nBauordnungsrechtes, die auch die Möglichkeit einschließt, auf eine Änderung der \njeweils anderen Materie durch eine Änderung der Materie, die in die eigene \nGesetzgebungskompetenz fällt, zu reagieren. Der vorliegende Fall zeigt ferner, dass \ndiese Thesen darauf hinausliefen, die Baufreiheit des Bauherren unter Verstoß \ngegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts einzuschränken. \nEtwas anderes könnte nur in Betracht kommen, wenn die in Rede stehende \nÄnderung der Bauordnung mit einer Übergangsvorschrift verbunden worden wäre, \ndie den Geltungsanspruch der Gesetzesänderung im Sinne der früheren \nVorstellungen der Klägerin relativiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. \n\n21\n\nWeitere Festsetzungen des Bebauungsplanes, gegen die das genehmigte \nBauvorhaben des Beigeladenen verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich. \nInsbesondere enthält der Bebauungsplan keine Festsetzung über die Höhe baulicher \nAnlagen, anhand derer die Höhe des angebauten Geschosses oder der Außenwand \noder der Abgasleitung zu beurteilen wäre. Dass insoweit insbesondere die Höhe der \nsogenannten Brüstungsmauer von 30 cm über Flachdach-Niveau unbedenklich ist, \nfolgt schon daraus, dass das gesamte Geschoss bis zu dieser Höhe hätte reichen \ndürfen. Auf die „Funktionen der letzten Steinreihen im Bauwich (ästhetische Funktion \nstatt Wohnraumfunktion)\" kommt es auch insoweit, anders als die Klägerin meint, \nnicht an. \n\n22\n\nDie vom Beigeladenen errichteten baulichen Anlagen verstoßen auch nicht \ngegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechtes, insbesondere nicht \ngegen § 6 BauO in der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vom 6. Oktober 2006 \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 oder in der zum \nZeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2007 geltenden Fassung des \nZweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW S. 615). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser \nVorschriften ist im vorliegenden Fall eine Abstandfläche nicht erforderlich. Dies wird \nim Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.\n\n23\n\nAuch die Klägerin erhebt „nicht länger Einwendungen gegen die baurechtliche \nZulässigkeit des Anbaus als solchen\", zulässig sei er allerdings „nur insoweit, wie \neine Erweiterung von Wohnraum im Untergeschoss stattfinden soll\"; denn, so heißt \nes in ihrem letzten Schriftsatz weiter: „Planungsrechtlich ist die \nAbstandsflächenprivilegierung auf einen eingeschossigen rückwärtigen Anbau mit \nFlachdach beschränkt\". Eine bauliche Nutzung über das Flachdach hinaus sei \ndagegen „im Bereich des grundsätzlich freizuhaltenden Bauwichs\" unzulässig, weil \ninsoweit die Interessen des Nachbarn vorrangig seien. Demgegenüber ist darauf \nhinzuweisen, dass von einer „Abstandsflächenprivilegierung\" im Falle geschlossener \nBauweise und des Vorrangs des Planungsrechtes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO - \nanders als in den von der Klägerin angeführten Fällen von Grenzgaragen mit \nDachterrassen oder Parabolantennen oder Wärmepumpen oder auch von \nDoppelhäusern - keine Rede sein kann. In Fällen der vorliegenden Art, d.h. von \ngeschlossenen Reihenhauszeilen wird keine privilegierende Ausnahme von einer \nRegel, dass Abstandflächen einzuhalten sind, zugelassen, sondern wegen des \nVorrangs des anderslautenden Planungsrechts gilt die genannte Regel nicht, \nsondern die gegenteilige, dass Abstandflächen nicht einzuhalten sind. Deshalb ist es \nschon im Ansatz verfehlt, für eine Einschränkung der „Privilegierung\" durch \nfunktionale Differenzierungen zu plädieren, wie es die Klägerin tut. \n\n24\n\nIn Fällen geschlossener Reihenhauszeilen kann sich allerdings ein \nAbstandserfordernis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO sekundär und akzessorisch \ndaraus ergeben, dass das vorrangig geltende Planungsrecht nicht eingehalten wird, \nweil die überbaubare Grundstücksfläche oder - mit anderen Worten - das \nfestgesetzte Baufenster überschritten wird. Die von der Klägerin bekämpften Teile \ndes genehmigten Vorhabens liegen aber, wie das Erdgeschoss, innerhalb des \nBaufensters.\n\n25\n\nWenn sich hingegen die bauliche Anlage - wie hier - zwar innerhalb des \nfestgesetzten Baufensters hält, aber strittig ist, ob sie gegen andere \nplanungsrechtliche Festsetzungen, etwa des Maßes der baulichen Nutzung, z.B. der \nhöchst zulässigen Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe baulicher Anlagen, \nverstößt, so gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO die Abstandsregel nicht. Nach dieser \nVorschrift ist Bedingung für den Vorrang des Planungsrechts nur die Einhaltung des \nBaufensters, nicht aber die anderer Planfestsetzungen. Auch eine Differenzierung \nnach dem jeweiligen Grad der Plankonformität kommt nicht in Betracht, wie das \nBeispiel der strittigen Brüstungsmauer zeigt. Die Steinreihen, die die beanstandete \nHöhe der Mauer von 30 cm über das Flachdach hinaus ausmachen, sind Teil der \ngrenzständigen Außenwand, die als Ganze zu beurteilen ist. Eine Zerlegung der \nAußenwand in horizontale Abschnitte und eine entsprechende Differenzierung der \nabstandsrechtlichen Anforderungen - bis zur Höhe des Flachdachs kein Abstand, \ndarüber hinaus Abstand erforderlich - findet in § 6 BauO keine Stütze. Eine \nBeanstandung der darüber hinausgehenden Höhe betrifft in Wahrheit die Höhe der \nbaulichen Anlage als Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung und damit reines \nPlanungsrecht.\n\n26\n\nNichts anderes gilt im Ergebnis für die strittige Abgasleitung. Auch sie verstößt \nnicht, wie oben dargelegt, gegen planungsrechtliche Festsetzungen. Sie verstößt \nauch nicht gegen § 6 BauO. Sie ist keine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 \nBauO. Auf Grund der Ortsbesichtigung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass \nvon ihrem Baukörper als solchem „Wirkungen wie von Gebäuden\" im Sinne des § 6 \nAbs. 10 Satz 1 BauO 2000 oder § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO 2006 nicht ausgehen. \nIn der jüngsten Rechtsprechung ist entschieden worden, dass eine bauliche Anlage \nmit einem Durchmesser von etwa 60 cm (es ging um einen Pfeiler mit einer \nGesamthöhe von 19,30 m, der ab einer Höhe von 13,20 m frei stand) keine \nWirkungen auslöst, die mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, insbesondere \nauch keine erdrückende Wirkung. \n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 7 B \n1482/07 -.\n\n28\n\nAuch im vorliegenden Fall ist es nicht der Baukörper mit dem Durchmesser von \n50 cm, der zum Teil noch von der alten Brüstungsmauer verdeckt wird, der ein \nAbstandsproblem für die Nachbarn aufwirft, sondern möglicherweise die von seiner \nNutzung ausgehenden Immissionen. Die Frage, ob die Nutzung der Abgasleitung zu \nGefahren und unzumutbaren Belästigungen führen kann (§ 43 Abs. 1 Satz 1 BauO), \nist aber im Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO nicht zu prüfen; \n§ 43 wird hier nämlich nicht genannt. Eine Entscheidung hierzu ist folglich auch in der \nangefochtenen Baugenehmigung nicht enthalten.\n\n29\n\nOffenbleiben kann, ob der Metallkörper der Abgasleitung mit der Umgebung in \nEinklang zu bringen ist, wie § 12 Abs. 2 Satz 1 BauO es verlangt, oder ob er nicht \ndoch das Ortsbild des umgebenden reinen Wohngebietes verunstaltet. Diese Frage \nwäre auch im Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO zu \nprüfen gewesen; hier wird § 12 nämlich genannt. Der genannten Vorschrift kommt \naber drittschützende Wirkung nicht zu. \n\n30\n\nDie für einen Verstoß gegen das objektive Recht allein in Betracht kommende \nverunstaltende Wirkung der Abgasleitung kann schließlich auch auf dem Weg über § \n15 Abs. 1 BauNVO keine subjektiv-rechtliche Relevanz entfalten. Die Auswirkungen \ndes genehmigten Vorhabens, insbesondere der Abgasleitung, in der vorhandenen \nReihenhaussituation, die Gegenstand der Besichtigung im Ortstermin war, können, \nauch wenn man eine Verunstaltung bejaht, nicht als städtebaulich schlechthin \nunzumutbar qualifiziert werden. Im Verhältnis zur Eigenart dieses reinen \nWohngebietes mit schmalen, ineinandergreifenden Grundstücken und einer eng \nverzahnten Reihenhausbebauung kann der im Rahmen der Wohnnutzung \nstattfindende Betrieb einer Feuerstätte mit offenem Kamin nicht als unvereinbar und \nrücksichtslos qualifiziert werden, und zwar auch dann nicht, wenn der Schornstein \noder die Abgasleitung grenznah errichtet wird. Angesichts der Grundstücksbreite von \nweniger als 6 m kommt architektonisch kaum ein anderer Standort für eine solche \nFeuerungsanlage in dem hinteren Anbau in Betracht als der an einer seitlichen \nAußenwand. Ob der Schornstein oder die Abgasleitung und deren Mündung nicht \nhoch genug ist und es deshalb zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen von \nNachbarn kommen kann, ist keine Frage des Widerspruchs zur Eigenart des \nBaugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO oder des planungsrechtlichen \nGebotes der Rücksichtnahme, sondern des Bauordnungsrechts (§ 43 Bauordnung, § \n9 Feuerungsverordnung), die aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des \nBaugenehmigungsverfahrens nach § 68 BauO und deshalb nicht Regelungsinhalt \nder Baugenehmigung ist. \n\n31\n\nOb die strittigen Anlagen hingegen unnötig hoch und deshalb zu hoch sind, ist \neine Frage des Gebots der Rücksichtnahme. Bezüglich der Abgasleitung, deren \nunterer Teil bis zu etwa 2 m über der Höhe des Flachdachs noch von der alten \nBrüstungsmauer verdeckt wird, kann wegen des relativ kleinen Durchmessers von 50 \ncm eine erdrückende Wirkung oder eine rücksichtslose Verschattung nicht \nangenommen werden. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 7 B \n1482/07 - \n\n33\n\nDer strittige Teil der Brüstungsmauer ragt zwar horizontal noch um 3 m weiter als \ndie alte Brüstungsmauer in den (früheren) Gartenbereich hinein, geht aber nur um \netwa 30 cm über die Geschosshöhe des Erdgeschosses des Vorderhauses und die \nHöhe des Flachdaches des Anbaus hinaus und erreicht mit 3,06 m eine Gesamthöhe \nüber OKFF-EG, die aus der Sicht der Klägerin zwar als unnötig, aber objektiv noch \nnicht als rücksichtslos hoch erscheint. Mit Blick auf die Bebauungsdichte stellt sich \ndie über das Flachdach hinausgehende Aufmauerung nicht etwa als zwecklos oder \ngar schikanös dar, sondern als Verlängerung einer grundsätzlich verständlichen \noptischen Abgrenzung, die im Vergleich zu der bestandsgeschützten, sehr viel \nhöheren alten Grenzmauer, die als Vorbelastung mit zu berücksichtigen ist, deutlich \nzurückgenommen und noch nicht unzumutbar ist, zumal sie - wie der alte Sichtschutz \n- objektiv auch zugunsten der Nutzer des klägerischen Gartens wirken kann. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weitere \nNebenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258533","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-15/2-k-625-07","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258533","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258533","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-15/2-k-625-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258533","retrieved":"2026-07-09 02:23:12.749455+00:00"}}