{"status":"available","doknr":"OLD258586","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0111.10K663.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-11","aktenzeichen":"10 K 663/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis für die Klassen \nCE, C1 und C1E.\n\n2\n\nSie erwarb im Jahre 1997 die Fahrerlaubnis für die damalige Führerscheinklasse \n3. Infolge einer beigebrachten ärztlichen Bescheinigung ihres Arztes für Neurologie \nund Psychiatrie Dr. med. F. , wonach sich die Klägerin seit Juni 1993 wegen \neines zerebralen Anfallleidens in ärztlicher Behandlung befindet, legte ihr der \nBeklagte die Durchführung von Nachuntersuchungen im Abstand von 1, 2 und 4 \nJahren auf, deren Befundergebnisse dem Straßenverkehrsamt unaufgefordert zur \nVerfügung zu stellen waren. Dem ärztlichem Attest des Dr. med. F. vom 11. \nSeptember 1997 ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Oktober 1994 einen Anfall \nhatte. Nach Einnahme von Ergenyl 500 mg sei die Klägerin jedoch anfallsfrei \ngewesen. Ein nach Aufforderung des Beklagten eingereichtes weiteres ärztliches \nAttest des Dr. med. F. vom 18. Oktober 2002 wies darauf hin, dass ein weiterer \nAnfall im August 2001 aufgetreten sei, die Klägerin seitdem aber anfallsfrei gewesen \nsei. Regelmäßige EEG-Kontrollen hätten keine Anzeichen erhöhter cerebraler \nAnfallsbereitschaft ergeben. Auf weitere Aufforderung des Beklagten reichte die \nKlägerin am 16. November 2006 eine weitere ärztliche Bescheinigung ihres Arztes \nein. Danach sei es nach einer Umstellung des Medikaments im Sommer 2003 zu \nmehreren Krampfanfällen gekommen, der letzte habe sich im April 2004 ereignet. \nSeitdem sie zu ihrem ursprünglichen Medikament zurückgekehrt sei, bestünden \nkeinerlei Hinweise für eine erhöhte cerebrale Anfallsbereitschaft. Die Compliance sei \nweiterhin als gut anzusehen.\n\n3\n\nNach vorheriger Anhörung der Klägerin entzog der Beklagte ihr mit \nOrdnungsverfügung vom 1. März 2007 die Fahrerlaubnis für die von der \nFührerscheinklasse 3 mit umfassten neuen Fahrzeugklassen CE, C1 und C1E. \nGleichzeitig forderte er die Klägerin auf, innerhalb von 8 Tagen den Führerschein \nzwecks Umschreibung auf die Fahrzeugklassen B und BE vorzulegen. Ferner \nordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an. \n\n4\n\nDen am 12. März 2007 erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres am 12. März 2007 erhobenen Widerspruchs nahm die \nKlägerin mit Schreiben vom 27. März 2007 zurück.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2007 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. \n\n6\n\nAm 2. Mai 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren vor: Der Beklagte habe \nden Nachweis ihrer Ungeeignetheit nicht erbracht. Bereits die Formulierung in § 46 \nAbs. 1 S. 1 FeV stelle auf den Nachweis der mangelnden Eignung ab, bloße Zweifel \nan der Kraftfahreignung genügten nicht. Es sei unter Mitwirkung der Betroffenen \nSache des Beklagten, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu \nführen. Der Beklagte habe aber keine Ermittlungen angestellt. Auf eine vorhandene \nErkrankung könne der Beklagte die Entziehung nicht stützen, da diese bereits bei der \nErteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen habe. Von seinem Ermessen, weitere \närztliche Aufklärung zu erlangen, habe der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die \nKrampfanfälle im Jahre 2004 basierten allein auf einer Veränderung der Medikation. \nSeitdem sie ihre ursprünglichen Medikamente wieder einnehme, sei sie bis heute \nanfallsfrei. Allein aus den Anfällen des Jahres 2004 könne der Beklagte keine \nRückschlüsse auf ihre mangelnde Fahreignung herleiten. Da es sich bei der Anlage \n4 zur FeV nicht um einen abschließenden Tatbestand an Eignungskriterien handele, \nkomme es auf eine fünfjährige Anfallsfreiheit nicht an. Selbst wenn man dies \nannehmen wolle, sei es unter Rückgriff auf § 2 Abs. 4 StVG und § 11 Abs. 1 S. 1 FeV \nmöglich, das Vorliegen der körperlichen Anforderungen für die Fahreignung als \ngegeben anzusehen, wenn zwar keine fünfjährige Anfallsfreiheit, aber der Nachweis \nfür ein nicht bestehendes Risiko von Anfallsrezidiven bestehe. Allein das Abstellen \nauf Beispielsfälle der Anlage 4 zur FeV reiche nicht aus. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. März 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 23. April 2007 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr tritt dem Vorbringen unter Hinweis auf die angegriffenen Bescheide \nentgegen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 1. März 2007 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung Münster vom 23. April 2007 sind rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n14\n\nDie mit der Ordnungsverfügung vom 1. März 2007 verfügte Entziehung der \nFahrerlaubnis beruht auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass \ndie Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind. Bloße \nEignungszweifel genügen nicht. Aufgetretene Bedenken auf einer hinreichend \ngesicherten Tatsachengrundlage müssen sich vielmehr zu der prognostischen \nGewissheit einer Ungeeignetheit verdichtet haben. Es ist unter Einbeziehung von \nMitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis \nder entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, B.v. 6. Mai 2005 - 16 B 183/05 -; B.v. 25. \nMärz 2003 - 19 B 186/03 -, m.w.N.\n\n16\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel nach \nAnlage 4 der Fahrererlaubnis-Verordnung feststellbar sind. Legt man die ärztlichen \nAtteste des Dr. med. F. über den Gesundheitsverlauf der Epilepsie-Erkrankung \nder Klägerin zu Grunde, so liegen bei einer Würdigung der gesamten Umstände die \nVoraussetzungen für eine fahreignungsausschließende Erkrankung nach Nr. 6.6 \nAnlage 4 zur FeV in der Person der Klägerin im Hinblick auf ihre Fahreignung für \nFahrzeuge der Klassen CE, C1E und C1 vor. Nach der Spalte 2 ist eine Fahreignung \nfür die vorstehenden Fahrzeugklassen nur ausnahmsweise zu bejahen, „wenn kein \nwesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z.\n- . 5 Jahre anfallsfrei ohne Therapie.\"\n\n17\n\n- Vorliegend hat die Klägerin jedenfalls nach den von ihr vorgelegten ärztlichen \nAttesten ihres behandelnden Arztes im Oktober 1994, im August 2001, im Sommer \n2003 und zuletzt im April 2004 anfallsartige Bewusstseinsstörungen erlitten. \nUnerheblich ist dabei, ob anfallsartig auftretende Bewusstseinsstörungen \ndiagnostisch als epileptische Anfälle anzusehen sind oder nicht,\n\n18\n\nvgl. Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien zur \nKraftfahrereignung, Kommentar, Schubert/Schneider/ \nEisenmenger/Stephan, S. 36. \n\n19\n\nFür Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ist die Klägerin damit aufgrund des fehlenden \nNachweises einer anfallsfreien Zeit von 5 Jahren nicht geeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen, zumal die Anlage 4 zur FeV und die Begutachtungsleitlinien eine \nanfallsfreie Zeit ohne antiepileptische Behandlung voraussetzen, was bei der \nKlägerin nicht der Fall ist. Sie befindet sich durchgehend in Behandlung von Dr. med. \nF. und ihre Anfallsleiden lassen sich nur durch Einnahme des Medikamentes \nErgenyl 500 mg unterdrücken. Bezüglich Fahrzeugen der Gruppe 2 fehlt es damit \ngerade an der Voraussetzung einer „Anfallsfreiheit ohne Therapie\", so dass ein \nentsprechender Nachweis gegenwärtig gar nicht möglich ist. Hiervon gehen auch die \nBegutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, S. 36 f., aus, wenn dort u.a. ausgeführt \nwird:\n\n20\n\n„Die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 bleibt \nnach mehr als 2 epileptischen Anfällen in der Regel ausgeschlossen. Als \nAusnahme gilt eine durch ärztliche Kontrolle nachgewiesene 5-jährige \nAnfallsfreiheit ohne antiepileptische Behandlung. ... Fahrerlaubnisinhaber, die \nunter anfallsartig auftretenden Bewusstseinsstörungen leiden, werden auch \ndann nicht den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht, \nwenn bei ihnen die Anfälle nur relativ selten auftreten. Entscheidend bleibt, \ndass diese Anfälle jederzeit unvorhersehbar und für den Kraftfahrer \nunabwendbar auftreten können. ... Die Voraussetzung zum Führen von \nFahrzeugen der Gruppe 2 erfordert wegen der damit verbundenen \nanfallsprovozierenden Belastungen strenge Beurteilungsmaßstäbe.\" \n\n21\n\nDaran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Erkrankung der \nKlägerin bereits bei dem Erwerb ihrer damaligen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bekannt \ngewesen ist. Abgesehen davon, dass die Änderung der Fahrzeugklassen erst nach \nErwerb ihrer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfolgte und auch die \nFahrerlaubnisverordnung und die Begutachtungsleitlinien aus einer Zeit stammen, \ndie nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klägerin liegen, ist der Klägerin die \ndamalige Fahrerlaubnis gerade unter der Nebenbestimmung erteilt worden, dass in \nAbständen von 1, 2 und 4 Jahren Nachuntersuchungen aus \nVerkehrssicherheitsgründen stattfinden müssen. Damit hat sich der Beklagte nicht \nnur die Überprüfung der Fahreignung vorbehalten, sondern auch von der Möglichkeit \nGebrauch gemacht, weitere ärztliche Aufklärung über den Krankheitsverlauf der \nKlägerin zu erlangen. Diese Überprüfungsmöglichkeit ergibt sich zudem aus der \nVorschrift des § 11 Abs. 2 FeV. Im Übrigen wird zur Vermeidung von \nWiederholungen gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründungen in den \nangegriffenen Bescheiden Bezug genommen.\n\n22\n\nDie Ordnungsverfügung erweist sich auch als verhältnismäßig. Insbesondere \nkann die Klägerin die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklassen der Gruppe 1 weiterhin \nausüben, so dass sie durchaus mobil ist.\n\n23\n\nDie Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins innerhalb von acht Tagen nach \nZustellung der Verfügung beruht auf § 47 Abs. 1 FeV. Die Zwangsgeldandrohung \nentspricht den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-11/10-k-663-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-11/10-k-663-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258586","retrieved":"2026-07-09 02:23:17.441237+00:00"}}