{"status":"available","doknr":"OLD258627","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0110.2K1324.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"2 K 1324/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5/4 des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I.-Straße 0 in I. (Gemarkung I. Flur \n00 Flurstück 000), auf dem sich seine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Für das \nGrundstück besteht kein Bebauungsplan. \n\n3\n\nUnter dem 6. Juli 2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die \nbauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung einer Mobilfunknetz-Basisstation auf \ndem im Bebauungsplan Nr. 00 „L.-T.\" der Gemeinde I. als Gewerbegebiet \nausgewiesenen Grundstück I1.-Straße 0 in I. (Gemarkung I. Flur 00 Flurstück 000), \ndas im Norden an das - hier im Außenbereich gelegene und als Holzung bzw. \nGrünland genutzte - Grundstück des Klägers angrenzt. Die genehmigten \nBauzeichnungen zeigen - soweit für den vorliegenden Baunachbarstreit von \nInteresse - eine Mobilfunk-Basisstation, die aus einem runden 30,15 m hohen \nSchleuderbetonmast mit einem Durchmesser von 0,95 m besteht. Auf den \nBetonmast soll ein Stahlrohrmast mit drei seitlichen Auslegern aufgesetzt werden, an \nderen senkrechten Tragrohren die GSM-Antennen angebracht werden. Die maximale \nseitliche Ausdehnung dieser Antennenträger-Konstruktion beträgt etwa 0,8 m; die \nGesamthöhe des Antennenmastes ist in der genehmigten Ansichtszeichnung mit \n35,15 m angegeben. \n\n4\n\nDer Kläger, dem der Beklagte die Baugenehmigung mit Schreiben vom 9. Juli \n2007 zur Kenntnisnahme übersandt hatte, hat rechtzeitig Klage erhoben. Zu deren \nBegründung trägt er vor: Die Baugenehmigung vom 6. Juli 2007 verstoße bereits \ngegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 4 der \nLandesbauordnung (BauO NRW). Die Tiefe der Abstandfläche müsse entsprechend \nder Gesamthöhe des Mastes (also mit 1 H) berechnet werden. Ferner habe der \nBeklagte bei der Berechnung der Abstandfläche lediglich auf die Höhe des \nBetonmastes, nicht jedoch - wie es gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW geboten \ngewesen wäre - zusätzlich auf die Höhe des Antennenträgers abgestellt. Auch dieser \nlöse eine Abstandfläche aus, die teilweise auf dem Grundstück des Klägers liege. Da \nes sich um einen runden Mast handele, könne nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Anwendung des \nSchmalseitenprivilegs (§ 6 Abs. 6 BauO NRW) über den beschriebenen Verstoß \nnicht hinweghelfen. \n\n5\n\nDie Baugenehmigung verstoße auch gegen das Bauplanungsrecht. Das \nVorhaben der Beigeladenen sei mit dem bauplanungsrechtlichen \nRücksichtnahmegebot nicht vereinbar. Abgesehen davon, dass die Beigeladene ihre \nAnstrengungen bei der Suche nach einem Alternativstandort vorschnell aufgegeben \nhabe, ergebe sich bereits aus der geringen Nähe des Mobilfunkmasten zum \nGrundstück des Klägers die Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Im \nNahbereich von Mobilfunkanlagen könnten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand \ngesundheitliche Beeinträchtigungen bis heute nicht verlässlich ausgeschlossen \nwerden. Bei Geflügelembryonen habe man festgestellt, dass Mikrowellen, die von \nMobilfunkmasten ausgestrahlt würden, zu Missbildungen und zum Absterben der \nEmbryonen führen. Bei Strahlenfrequenzen von 800 bis 2.000 Megaherz sei mit \nhoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt genetischer Störungen der DNA zu befürchten. \nEin Zusammenhang zwischen Mikrowellenbestrahlung durch Mobilfunkmasten und \nDNA-Schädigung sei zwischenzeitlich erwiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass \ndie Strahlenbelastung durch neue, stärkere Mobilfunkanlagen wesentlich höher sei \nals bei jenen Anlagen, die als Erstanlagen in den 80er Jahren gebaut worden seien. \nDie Grenzwerte würden ausgeschöpft oder überschritten. Im vorliegenden Fall sei \nwegen der Grenznähe der Anlage zum Grundstück des Klägers von einer \nÜberschreitung auszugehen. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndie Baugenehmigung vom 6. Juli 2007 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte tritt dem Klagevorbringen detailliert entgegen und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im \nübrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten (2 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist als unbegründet abzuweisen, weil die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 6. Juli 2007 keine Vorschriften des \nöffentlichen Rechts verletzt, die zumindest auch dem Nachbarschutz zu dienen \nbestimmt sind (§ 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n\n15\n\nEin Verstoß gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts besteht nicht; der \nAntennenmast steht mit § 6 BauO NRW in Einklang. Ein Verstoß gegen das \nAbstandflächenrecht liegt auch dann nicht vor, wenn man - wie der Kläger und der \nBeklagte - annimmt, dass der in den Bauvorlagen dargestellte Antennenmast eine \nAnlage ist, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen (§ 6 Abs. 10 \nSatz 1 Nr. 1 BauO NRW) und dass er deshalb wie ein Gebäude gegenüber der \nNachbargrenze zum Grundstück des Klägers eine Abstandfläche (gemäß § 6 Abs. 1 \nbis 9 BauO NRW) einzuhalten hat. Allerdings sind bei dieser Berechnung der \nAbstandfläche die im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht maßgeblichen \nBerechnungsfaktoren (vgl. §§ 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BauO NRW), in denen \ndas Maß 1 H - anders als in Niedersachen - nicht vorgesehen ist, zugrundezulegen. \nWürde man dem Antennenmast gebäudegleiche Wirkungen zusprechen, errechnete \nsich nach § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW eine Abstandfläche, die auf dem \nBaugrundstück liegt: Denn nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer \nAußenwandlänge von Gebäuden (oder baulichen Anlagen i.S.v. § 6 Abs. 10 Satz 1 \nNr. 1 BauO NRW) von nicht mehr als 16 m Länge gegenüber jeder \nGrundstücksgrenze als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H. \n\n16\n\nDie vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der das \nsogenannte Schmalseitenprivileg bei runden Gebäuden (oder runden baulichen \nAnlagen i.S.v. § 6 Abs. 10 BauO NRW) nicht zur Anwendung kommen kann, betrifft \ndie mit Ablauf des 27. Dezember 2006 außer Kraft getretene Fassung der \nLandesbauordnung, die in § 6 Abs. 6 eine Halbierung der nach § 6 Abs. 5 \nerrechneten Abstandflächen nur für zwei Außenwände von Gebäuden erlaubte, sie \nalso für weitere Außenwände eines Gebäudes ausschloss. Diese Regelung war nach \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n\n17\n\nBeschluss vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 - BRS 64, Nr. 125 \n(S. 527) m.w. Nw.\n\n18\n\nauf runde Gebäude oder bauliche Anlagen nicht anzuwenden, weil diese zwar nur \neine aber zu allen Grenzen hin ausgerichtete Außenwand haben und deshalb die \nFestlegung jener dritten oder weiteren Außenwand, für die dieses Privileg nicht \nmehr in Anspruch genommen werden durfte, ausgeschlossen war. Diese \nEinschränkung des sogenannten Schmalseitenprivilegs ist durch die Neufassung der \nVorschrift durch das am 28. Dezember 2006 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur \nÄnderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. \nS. 615) entfallen, weil jetzt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der \nAußenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber allen Nachbargrenzen nur eine \nAbstandfläche mit einer Tiefe von (maximal) 0,4 H einzuhalten ist. Diese Regelung \nbedeutet für ein rundes Gebäude oder einen runden Baukörper, dass dessen \nAußenwand - sofern (wie hier) die zulässige Wandlänge von 16 m nicht überschritten \nist - zu allen Nachbargrenzen nur einen Abstand einzuhalten hat, der mit 4/10 der \nGesamthöhe zu bemessen ist. Da der geringste Abstand zwischen dem mit 35,15 m \nHöhe genehmigten Antennenmast und der Grenze des Grundstücks des Klägers \nausweislich des genehmigten Lageplans knapp 25 m beträgt, liegt kein Verstoß \ngegen § 6 der Landesbauordnung vor.\n\n19\n\nEin Verstoß gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts besteht gleichfalls nicht. \nMit der Rüge des Klägers, die Beigeladene habe ihre Anstrengungen bei der Suche \nnach einem Alternativstandort vorschnell aufgegeben, ist ein Verstoß gegen das \nbauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht dargetan. Ob es überhaupt auf \ndem Baugrundstück oder anderenorts geeignete Alternativstandorte für das streitige \nVorhaben gibt, lässt das Gericht ungeprüft, denn ein Bauherr kann aus \nRechtsgründen nicht dazu gezwungen werden, von mehreren zur Verfügung \nstehenden genehmigungsfähigen Alternativen für sein Vorhaben diejenige zu \nverwirklichen, die schutzwürdige Nachbarinteressen am wenigsten beeinträchtigt. \n\n20\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 - \nBRS 59 Nr. 176; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 \n- 7 A 2439/07- S. 4, m.w. Nw.\n\n21\n\nSoweit der Kläger vorträgt, die Mobilfunk-Basisstation werde für sein Grundstück \nschädliche Umwelteinwirkungen (in Form gesundheitsschädlicher \nelektromagnetischer Felder) i.S.v. § 3 Abs. 1, 2 und 3 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bewirken, also eine Überschreitung \nder in § 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder - \n26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) und dem Anhang 1 zu § 2 \nbestimmten Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke herbeiführen, \nbleibt die Klage gleichfalls erfolglos. Denn die angefochtene Baugenehmigung \nenthält weder im Tenor noch in der Begründung noch in den grün gestempelten \nBauvorlagen eine Aussage oder eine Regelung zu der - vom Kläger verneinten - \nFrage, ob das Vorhaben der Beigeladenen den in den vorgenannten Vorschriften \ngeforderten Schutz vor gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern \ngewährleistet. Der Text der Baugenehmigungsurkunde lässt vielmehr deutlich \nwerden, dass eine verbindliche Klärung dieser Frage in Gestalt der der Beigeladenen \nerteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur bereits vorliegt und dass im \nBaugenehmigungsverfahren nur geprüft worden ist, ob diese Bescheinigung vorliegt, \nnicht jedoch, ob die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse für deren Erteilung \nvorgelegen haben. Auch wenn es in Nr. 2 der Hinweise zur Baugenehmigung (S. 3 \nder Baugenehmigungsurkunde) heißt, „die Standortbescheinigung Nr. STOB-N.: 59 \n1238 vom 5. Oktober 2006 mit den Anlagen 1 und 2 der Bundesnetzagentur \nAußenstelle Münster (sei) Bestandteil der Bauvorlagen zu dieser Baugenehmigung\", \nso hat der Beklagte gleichwohl durch die Bedingung Nr. 1 \n\n22\n\n„Die Basisstation darf nur mit solchen Funkanlagen betrieben werden „für die \nentsprechende, gültige Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur \nAußenstelle Münster vorliegen\"\n\n23\n\nklar zum Ausdruck gebracht, dass er die der Beigeladenen von der \nBundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung nicht als Teil des \nRegelungsgehaltes seiner Baugenehmigung, sondern als eine - neben der erteilten \nBaugenehmigung - rechtserhebliche Vorrausetzung für die vollständige \nInbetriebnahme der Mobilfunk-Basisstation angesehen hat. Dies hat der Vertreter \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 auf \nausdrückliche Nachfrage des Gerichts bestätigt. \n\n24\n\nDiese Ausklammerung des Strahlenimmissionsschutzes aus dem \nRegelungsgehalt der Baugenehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nentspricht vielmehr der gesetzlichen Verteilung der Zuständigkeiten zwischen \nallgemeiner Bauaufsichtsbehörde und der speziellen Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post (RegTP). Die allgemeine Bauaufsichtsbehörde ist \nhingegen für die Prüfung und Entscheidung dieser Sach- und Rechtsfragen nicht \nzuständig. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 1. September 2004 - 2 L \n1149/04 folgendes ausgeführt.\n\n25\n\n„Nachdem über die maßgeblichen Grenzwerte in den drittschützenden \nmateriell-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechtes unter dem \nVorbehalt des Vorrangs spezieller Rechtsvorschriften des \nTelekommunikationsrechtes (§ 6 der 26. BImSchV) entschieden worden war, \nhat der Gesetzgeber im Telekommunikationsrecht spezialrechtliche \nVorschriften erlassen, durch die der Schutz von Personen vor \nelektromagnetischen Feldern gewährleistet werden soll. Das Gesetz über \nFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom \n21. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) enthält in § 12 eine Vorschrift mit der \namtlichen Überschrift: „Schutz von Personen in elektromagnetischen \nFeldern.\" Deren Satz 1 lautet: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur \nGewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von \nFunkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern \nzu treffen.\" Auf Grund dieser gesetzlichen Vorschrift hat die Bundesregierung \ndie Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung \nelektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366) \nerlassen. Deren § 1 lautet: „Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren \nzur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von \nortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern.\" In § 3 \nwerden (u. a.) die materiell-rechtlichen Vorschriften des \nBundesimmissionsschutzrechtes in Bezug genommen. Die entscheidenden \nVorschriften über das Verwaltungsverfahren zur Gewährleistung des \ngesetzlich beabsichtigten Schutzes von Personen vor elektromagnetischen \nFeldern sind in § 4 und § 5 formuliert. In § 4 Abs. 1 Satz 1 heißt es: „Eine \nortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung \n(EIRP) von 10 Watt und mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen \nStandort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt.\" Dies ist ein \ngesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das Verbot gilt nur dann nicht, \nwenn eine Bescheinigung vorliegt, die als Standortbescheinigung bezeichnet \nwird, aber der Sache nach eine Bescheinigung über die Zulässigkeit des \nBetriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an einem bestimmten Standort \nist. Der für den Betreiber und die zuständige Behörde entscheidende \nRegelungsgehalt dieser Vorschrift kann als klares Konditionalprogramm in \nder Wenn-dann-Form von Tatbestand und Rechtsfolge ausgedrückt werden: \nWenn eine gültige Standortbescheinigung vorliegt, dann darf eine Funkanlage \nder genannten Art betrieben werden. Die Standortbescheinigung hat also die \nFunktion einer Freigabe des Betriebes einer bestimmten Mobilfunkanlage an \neinem bestimmten Standort, d. h. einer spezialgesetzlichen Betriebserlaubnis. \nDa sie der Schlusspunkt eines Verfahrens ist, das gemäß § 12 FTEG und § 1 \nBEMFV dem Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern zu \ndienen bestimmt ist, darf sie gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 dieser \nVerordnung nur erteilt werden, wenn der standortbezogene \nSicherheitsabstand, der zur Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte \nerforderlich ist, zuvor von der zuständigen Spezialbehörde - der RegTP - \nermittelt und festgelegt worden ist und auch innerhalb des kontrollierbaren \nBereichs liegt, d. h. innerhalb des Bereiches, in dem der Betreiber über den \nZutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem auf Grund \nder tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist (§ \n2 Nr. 7). Wenn in diesem Verwaltungsverfahren nachgewiesen ist, dass der \nSchutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb \nder zu prüfenden Funkanlage entstehen, gewährleistet ist, dann ist die \nbeantragte Standortbescheinigung zu erteilen. Mit ihr wird rechtsverbindlich \nfür alle, die es angeht, geregelt und entschieden, dass die Voraussetzung der \nGewährleistung des Schutzes von Personen vor elektromagnetischen \nFeldern, die durch den Betrieb dieser Anlage an diesem Standort entstehen \nkönnen, gegeben ist, d. h., dass der Betrieb dieser Anlage die Grenzwerte \neinhält und folglich in ihrer Nachbarschaft und für die Allgemeinheit (vgl. § 3 \nAbs. 1 BImSchG) keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nStrahlenimmissionen verursacht. Zu den Personen, für die diese Regelung \ndurch behördliche Entscheidung verbindlich ist, zählt jedenfalls der Betreiber \nder Anlage. Die Standortbescheinigung ist folglich ein an den Betreiber \ngerichteter begünstigender Verwaltungsakt. Als solcher Verwaltungsakt mit \nRechtsbehelfsbelehrung ist auch hier die Standortbescheinigung vom 5. Juli \n2004 ergangen.\n\n26\n\nDem steht nicht entgegen, dass der Betreiber in der \nStandortbescheinigung nicht als Adressat ausdrücklich genannt wird. Aus \ndem gesamten Verwaltungsverfahren der Regulierungsbehörde ergibt sich, \ndass die Standortbescheinigung konkludent an den Betreiber gerichtet ist und \ndieser widerspruchsbefugt ist, wenn er die festgelegten system- und \nstandortbezogenen Sicherheitsabstände nicht akzeptieren will. \n\n27\n\nFür eine zusätzliche Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung \ndieser speziellen Fragen des Strahlenimmissionsschutzes und zur \nEntscheidung mit Außenwirkung ist kein Raum. Dem kann nicht \nentgegengehalten werden, die Standortbescheinigung sei für das \nbaurechtliche Genehmigungsverfahren nicht verbindlich.\n\n28\n\nso aber der 10. Senat des OVG NRW in dem zitierten Beschluss.\n\n29\n\nWenn, wie dargelegt, die bundesrechtlich geschaffene und mit eigenen, \nbundesrechtlichen Eingriffsbefugnissen versehene (vgl. § 14 BEMFV) \nSonderordnungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland - die \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - in dem dafür \nbundesrechtlich vorgesehenen Nachweisverfahren entschieden hat, dass der \nSchutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern bei dem Betrieb einer \nbestimmten Anlage gewährleistet ist und dieser Entscheidung Verbindlichkeit \nim Verhältnis zwischen Betreiber und Sonderordnungsbehörde zukommt, so \nist - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - kein Grund ersichtlich, warum \ndies nicht auch für die Bauaufsichtsbehörde und das landesrechtliche \nBaugenehmigungsverfahren und in einem baurechtlichen Rechtsstreit vor \ndem Verwaltungsgericht gelten sollte. Aus der im Wesentlichen auf § 72 \nBauO NRW gestützten so genannten Schlusspunkttheorie\n\n30\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, \nBaurecht 2003, 1870\n\n31\n\nergeben sich solche Gründe jedenfalls nicht, weil diese Vorschrift nur das \nVerhältnis der Baugenehmigung zu solchen Entscheidungen anderer \nBehörden betrifft, von denen „die Erteilung der Baugenehmigung abhängig \nist\" (Abs. 1 S. 1 Nr. 2) oder deren „die Erteilung der Baugenehmigung nach \nlandesrechtlichen Vorschriften bedarf\" (Abs. 2 S. 1). Eine solche Abhängigkeit \nder Baugenehmigung von der vorherigen Entscheidung der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über die \nStandortbescheinigung ist weder dem Bundesrecht noch dem \nLandesbaurecht zu entnehmen. Zwar heißt es in § 75 Abs. 1 S. 1 BauO \nNRW, die Baugenehmigung sei zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dementsprechend ist mit einer \nBaugenehmigung neben der Baufreigabe die Feststellung verbunden, dass \ndas genehmigte Vorhaben mit dem öffentlichen Recht übereinstimmt, aber \ndoch nur mit der entscheidenden Einschränkung, dass dies \nPrüfungsgegenstand im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist. \nGerade daran fehlt es aber, wenn - wie hier - eine Sonderordnungsbehörde \ndes Bundes in einem bundesrechtlich geregelten Verwaltungsverfahren in \neinem speziellen bundesrechtlich geregelten Gebiet des Immissionsschutzes \nmateriell abschließend eine formalisierte Entscheidung zu treffen hat. \n\n32\n\nAuch der Vergleich des 10. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 25. Februar 2003 \n(a.a.O. S. 1017) mit dem Fall, in dem die Baugenehmigungsbehörde eine \nimmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage in eigener \nZuständigkeit auch immissionsschutzrechtlich zu prüfen hat, ist nicht \nüberzeugend, weil Mobilfunkanlagen der vorliegenden Art seit Inkrafttreten \nder Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung \nelektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 am 28. August 2002 einer \nspeziellen bundesrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit unterworfen sind. \nDie Selbstständigkeit dieses bundesrechtlichen Verwaltungsverfahrens bleibt \ngemäß § 75 Abs. 3 S. 2 durch die Baugenehmigung unberührt. Beide \nVerwaltungsverfahren stehen nebeneinander. Es gibt weder eine Vorschrift \nwie die des § 13 BImSchG, die eine Konzentrationswirkung zugunsten der \nauf der Grundlage des materiellen Bundesrechts tätigen Behörde vorsieht, \nnoch eine solche mit umgekehrter Konzentrationswirkung zugunsten der \nBaugenehmigungsbehörde. Aus dem Fehlen einer dem § 13 BImSchG \nentsprechenden Vorschrift kann auch nur geschlossen werden, dass \nbundesrechtlich ein weiteres Baugenehmigungsverfahren nicht \nausgeschlossen ist, nicht aber, dass ein landesrechtlich vorgesehenes \nBaugenehmigungsverfahren sich auch auf die Fragen erstreckt, die \nGegenstand des Verfahrens der Regulierungsbehörde nach der BEMFV sind. \nDas bundesrechtlich zugelassene und landesrechtlich durch § 75 Abs. 3 S. 2 \nBauO NRW ausdrücklich vorgesehene Nebeneinander beider \nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheidungen spricht vielmehr \ndafür, jedenfalls im Verhältnis von Bundesbehörde und Bundesrecht zu \nLandes- oder Kommunalbehörde und Landesrecht die Zuständigkeit der \nBundesbehörde für einen bundesgesetzlich geregelten speziellen \nLebenssachverhalt nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch formal \nunangetastet zu lassen. \n\n33\n\nvgl. zu den jedenfalls insoweit zutreffenden Bedenken gegen die baurechtliche \nSchlusspunkttheorie: OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 7 A 620/00 -, \nBRS 64 Nr. 163.\n\n34\n\nSoweit es um die „Gewährleistung des Schutzes von Personen in den \ndurch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden \nelektromagnetischen Feldern\" (§ 1 BEMFV; vgl. auch § 12 FTEG) geht, ist \ndaher die Funktion des Schlusspunkts der telekommunikationsrechtlichen \nBetriebserlaubnis, d. h. der Standortbescheinigung zuzuerkennen. Eine \neigene zusätzliche Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der \nBauaufsichtsbehörde besteht insoweit nicht. \n\n35\n\nAus dem Gesagten folgt im übrigen für den auch hier in Rede stehenden \nFall, dass nach Erteilung der Baugenehmigung weitere Antennensysteme an \ndem Antennenträger angebracht werden und später in Betrieb genommen \nwerden sollen, dass allein deshalb eine neue Baugenehmigung wegen \nÄnderung der baulichen Anlage oder wegen einer Nutzungsänderung (vgl. § \n63 Abs. 1 BauO NRW) nicht erforderlich werden dürfte. Dementsprechend \nsind bisher keine Fälle von Baugenehmigungsverfahren allein wegen \nErhöhung der Kapazität einer Mobilfunkanlage bekannt geworden.\n\n36\n\nDa die Standortbescheinigung wegen ihres Regelungsgehaltes im \nVerhältnis zum antragstellenden und begünstigten Betreiber der \nMobilfunkanlage einen Verwaltungsakt darstellt und folglich zu dessen \nGunsten die Titelfunktion, die verfahrensrechtliche Funktion und auch - im \nFalle ihrer eingeschränkten Erteilung oder Ablehnung - die \nRechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs gilt, ist es nicht nur \nzweckmäßig, sondern unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der \nRechtsgrundlagen der Standortbescheinigungen auch rechtlich geboten, \nauch zugunsten der Personen, um deren Schutz es in den einschlägigen \nVorschriften geht, die verfahrensrechtliche Funktion und - im Falle ihrer \nErteilung - auch die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsaktsbegriffs und \ndamit den Charakter der Standortbescheinigung als Verwaltungsakt mit \nDoppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 80 a \nVwGO anzuerkennen. Mit der Anerkennung dieser Rechtsschutzfunktion der \nStandortbescheinigung zugunsten, aber im Falle der Bestandskraft auch zu \nLasten der möglicherweise nachteilig betroffenen Nachbarn wird der durch \nArt. 19 Abs. 4 Grundgesetz gebotene effektive Rechtsschutz unabhängig \ndavon gewährleistet, ob im Einzelfall zusätzlich zu der stets erforderlichen \nStandortbescheinigung die Errichtung einer Mobilfunkanlage auch \nbauordnungsrechtlich für genehmigungsbedürftig erklärt wird oder nicht, und \nzwar wie in § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW, durch Einführung des Kriteriums \nder Höhe der Anlage von 10 Metern, das für den gesetzlich gewollten Schutz \nvor elektromagnetischen Feldern ohne spezifischen Belang ist. Zusätzlich zur \nausnahmslosen Eröffnung des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 80, \n80 a, 80 b VwGO wird die Effektivität des Rechtsschutzes aber auch dadurch \nzumindest erleichtert, wenn nicht auch sachlich verbessert, dass in allen für \ndas Immissionsschutzinteresse der Nachbarn entscheidenden \nRechtsbehelfsverfahren mit der Regulierungsbehörde diejenige Behörde die \nRolle des unmittelbar Beteiligten erhält, die in wissenschaftlich-technischer \nund in rechtlicher Hinsicht dafür besondere Sachkunde erwarten lässt. Die \nmittelbare Beteiligung dieser spezialisierten Behörde im Wege der Amtshilfe \ndurch die Bauaufsichtsbehörde oder das Verwaltungsgericht ist wegen \nfehlender unmittelbarer Sanktionsmöglichkeiten im Falle der Untätigkeit oder \nverspäteten oder sonst nachlässigen Amtshilfe nicht im gleichen Maße \ngeeignet, zur Klärung des Sachverhalts und zur Durchsetzung des objektiven \nRechts und zum Schutz subjektiver Rechte zügig und gründlich \nbeizutragen.\n\n37\n\nIst nach alledem die Standortbescheinigung als Verwaltungsakt mit \nbegünstigender Wirkung für den Betreiber und mit belastender Wirkung für \nden oder die Nachbarn zu qualifizieren, so kann der Nachbar sein Interesse \nan einem Schutz vor elektromagnetischen Feldern rechtlich nur dadurch \nverfolgen, dass er bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost Widerspruch gegen die Standortbescheinigung einlegt und, wenn die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO von \ndem Betreiber nicht beachtet wird, einen Antrag auf Untersagung des \nBetriebs der Mobilfunkanlage gemäß § 14 BEMFV stellt oder, wenn die \nRegulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, \n80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, einen Antrag an \ndas Verwaltungsgericht auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 a Abs. 3 \nVwGO stellt, der gegen die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und \nPost zu richten wäre.\"\n\n38\n\nAn diesen Gründen ist uneingeschränkt festzuhalten. Der Kläger ist durch das \ngerichtliche Schreiben vom 13. Dezember 2007 darauf hingewiesen worden, dass er \nseine mit dem Schutz vor elektromagnetischen Feldern begründeten Einwendungen \nerfolgreich nur in einem Verfahren gegen die Bundesnetzagentur geltend machen \nkann. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2008 hat er erklärt, sich das \nnoch überlegen zu wollen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der \nBeigeladenen waren gemäß §§ 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, \nweil die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem \neigenen Kostenrisiko (154 Abs. 3 VwGO ) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-10/2-k-1324-07","cited_norms":[{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BEMFV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-10/2-k-1324-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258627","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.742232+00:00"}}