{"status":"available","doknr":"OLD258626","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2008:0110.1L10.08.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"1 L 10/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt\n\n1\n\n \nDer Antragsteller begehrt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung die Sicherung eines Feststellungsanspruchs, der aus der Verletzung ihm \nals Mitglied der Verbandsversammlung des A. T. N. \n(im Folgenden: A1. ) zustehender Rechte resultiere. Die Beschlüsse der \nVerbandsversammlung vom 20. Dezember 2007 hätten sein Stimmrecht verletzt, da \nan der Abstimmung nicht stimmberechtigte Personen teilgenommen hätten.\n\n2\n\nDieses Begehren wäre in einem Hauptsacheverfahren im Rahmen einer \nFeststellungsklage zu verfolgen, die gegen die Verbandsversammlung zu richten \nwäre. Deren Beschluss, zu der Verbandsversammlung des A. O. \nX. -M. bestimmte Vertreter zu entsenden, bedarf keiner weiteren Umsetzung \ndurch den Verbandsvorsteher, so dass ein Feststellungsanspruch unmittelbar \ngegenüber der Verbandsversammlung geltend zu machen wäre. Die Kammer hat die \nBezeichnung des Antragsgegners daher von Amts wegen berichtigt und versteht den \nAntrag des Antragstellers mithin als Antrag,\n\n3\n\ngegenüber der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig festzustellen, dass die in ihrer Sitzung am \n20. Dezember 2007 getroffenen Beschlüsse ihn in seinem \nMitgliedschaftsrecht verletzen.\n\n4\n\nDer so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 \nAbs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n5\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage wurde durch die Beschlüsse vom 20. Dezember \n2007 das Mitgliedschaftsrecht des Antragstellers nicht verletzt.\n\n6\n\nZwar bestehen auch innerhalb eines Zweckverbands als Körperschaft des \nöffentlichen Rechts (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale \nGemeinschaftsarbeit, im Folgenden: GkG) Rechtsbeziehungen zwischen dessen \nOrganen oder Organteilen als Träger organisationsinterner Rechte. Auf Streitigkeiten \naus entsprechenden Rechtsverhältnissen sind daher die Grundsätze entsprechend \nanzuwenden, die für Kommunalverfassungsstreitigkeiten innerhalb von Gemeinden \nund Kreisen entwickelt wurden.\n\n7\n\nVgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 4 \nL 115/05 -, juris.\n\n8\n\nAuch der Beschluss eines Zweckverbands kann mithin im Rahmen eines \nOrganstreits daraufhin überprüft werden, ob bei der Beschlussfassung \nMitgliedschaftsrechte eines Organs oder Organteils verletzt wurden. Bei der als \nverletzt gerügten Rechtsposition muss es sich um ein durch das Innenrecht \neingeräumtes, dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen \nWahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives Organrecht handeln. Hierzu \nzählt das Stimmrecht, das nicht allein das Recht umfasst, abzustimmen, sondern \nauch den Anspruch darauf, dass die Stimme mit dem ihr nach der \nVerbandsverfassung zukommenden Gewicht bei der Abstimmung berücksichtigt \nwird. Mit der Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung eines Zweckverbands wird \neine genau umrissene Rechtsstellung auf Mitwirkung an deren Willensbildung \nerworben, die sich für Abstimmungen über Änderungen der Verbandssatzung gemäß \n§ 20 Abs. 1 Satz 1 GkG (im vorliegenden Fall in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 1 der \nSatzung für den Zweckverband T. N. , im Folgenden: Satzung \nA1. ) dahin konkretisiert, dass Beschlüsse grundsätzlich mit einer Mehrheit von zwei \nDritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung gefasst \nwerden müssen. Sonstige Beschlüsse der Verbandsversammlung des A1. werden \ngemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GkG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Satzung A1. gefasst.\n\n9\n\nDies bedeutet nicht nur rechnerisch, dass eine bestimmte Anzahl von Stimmen \nfür einen Beschluss erforderlich ist, sondern auch, dass es allein auf die Stimmen der \nStimmberechtigten ankommt. Werden bei Abstimmungen nicht nur die Stimmen der \nStimmberechtigten mitgezählt, sondern auch solche nicht stimmberechtigter \nPersonen, so würde das sich in der Zahl der Stimmberechtigten und der genannten \nAbstimmungsregel konkretisierte (Abstimmungs-) Mitwirkungsrecht des einzelnen \nMitglieds rechtswidrig geschmälert. \n\n10\n\nVgl. zum Stimmrecht eines Ratsmitglieds: OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Dezember 1995 - 15 B 3104/95 -, NWVBl. \n1996, 191 = NVwZ-RR 1997, 52.\n\n11\n\nDieses Stimmrecht des Antragstellers wurde bei den Beschlüssen der \nVerbandsversammlung vom 20. Dezember 2007 über die Änderung der \nVerbandssatzung und die Wahl der Vertreter des A1. in der Verbandsversammlung \ndes Zweckverbands O. X. -M. nicht verletzt. \n\n12\n\nDabei kann offen bleiben, ob es vor der Wahl der Vertreter des A1. in der \nVerbandsversammlung des Zweckverbands O. X. -M. einer \nwirksamen, insbesondere von der Aufsichtsbehörde genehmigten (vgl. §§ 20 Abs. 4 \nSatz 1, 10 Abs. 1 Satz 2 GkG) Änderung der Verbandssatzung des A1. hinsichtlich \nder Aufgaben der Verbandsversammlung bedurfte. Denn dem Antragsteller steht aus \nseiner Organstellung kein im Rechtsweg verfolgbarer genereller Anspruch darauf zu, \ndass die Verbandsversammlung nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst.\n\n13\n\nVgl. zur Rechtsstellung eines Ratsmitglieds: OVG NRW, \nUrteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 - Städte- und \nGemeinderat 2007, Nr. 5, S. 37 = EStT NW 2007, 132.\n\n14\n\nAn den Abstimmungen der Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 20. \nDezember 2007 haben keine nicht stimmberechtigten Personen teilgenommen. Die \nVerbandsversammlung des A1. besteht aus 40 stimmberechtigten Personen.\n\n15\n\nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 GkG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Satzung A1. besteht die \nVerbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes \nVerbandsmitglied entsendet nach § 15 Abs. 1 Satz 2 GkG wenigstens einen Vertreter \nin die Verbandsversammlung. Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit \neröffnet mithin die Möglichkeit, in der Verbandssatzung die Entsendung von \nmehreren Mitgliedern zu bestimmen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GkG). Sofern von \ndieser Möglichkeit in der Verbandssatzung Gebrauch gemacht wurde und zu den \nMitgliedern des Zweckverbands ein Kreis gehört, muss zu dessen Vertretern der \nLandrat oder ein von diesem vorgeschlagener Beamter oder Angestellter zählen (vgl. \n§ 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. GkG). Die Verbandssatzung des A1. hat eine \nentsprechende Bestimmung getroffen: Nach § 5 Abs. 2 Satzung A1. entsendet \njedes Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung sieben Vertreter sowie seinen \nHauptverwaltungsbeamten oder einen von diesem benannten Vertreter. Jedes \nVerbandsmitglied des A1. wird mithin von acht Personen vertreten. Die gesonderte \nErwähnung des Hauptverwaltungsbeamten oder seines Vertreters soll dabei \nerkennbar nur dafür Sorge tragen, dass dieser den Anforderungen des § 15 Abs. 2 \nSatz 1, 2. Hs. GkG entsprechend als Vertreter entsandt wird. Dass dem \nHauptverwaltungsbeamten oder dem von ihm benannten Vertreter in der \nVerbandsversammlung keine Vertreterstellung, sondern nur ein Teilnahmerecht ohne \nStimmrecht zustehen sollte, lässt sich der Verbandssatzung, insbesondere den \nBestimmungen über den Verbandsvorsteher und seine beiden Vertreter, nicht \nentnehmen.\n\n16\n\nIn den Fällen, in denen die Verbandssatzung die Entsendung von mehreren \nVertretern vorsieht, gehört der Verbandsvorsteher in der Regel der \nVerbandsversammlung an. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GkG wird der \nVerbandsvorsteher von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der \nHauptverwaltungsbeamten oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem \nKreis der allgemeinen Vertreter oder der leitenden Bediensteten der zum \nZweckverband gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände gewählt. Da die \nHauptverwaltungsbeamten bei der Entsendung von mehreren Vertretern bereits nach \n§ 15 Abs. 2 Satz Satz 1, 2. Hs. GkG in die Verbandsversammlung zu entsenden \nsind, gehört der Verbandsvorsteher, sofern er nicht aus dem Kreis der allgemeinen \nVertreter oder der leitenden Bediensteten gewählt wurde, bereits in seiner \nEigenschaft als Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsversammlung an. Das \nGesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit steht seit der Streichung von § 16 Abs. \n1 Satz 1, 2. Hs. GkG durch Artikel IV Nr. 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung der \nBürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 (GV. NRW. 2000, S. 254) \neiner Mitgliedschaft des Verbandsvorstehers in der Verbandsversammlung mithin \nnicht mehr entgegen.\n\n17\n\nVgl. auch Köhler in Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ Krämer/ \nWansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-X. , \nBand II, § 16 GkG, Anm. 1.\n\n18\n\nDie Satzung des A1. geht erkennbar davon aus, dass der Verbandsvorsteher \nund seine beiden Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung \ngewählt werden, ihr daher bereits angehören und bereits aufgrund ihrer \nMitgliedschaft über ein Stimmrecht verfügen. Dies wird aus §§ 9 Abs. 1 Satz 4, 5 \nAbs. 2 , 2. Hs., 8 Abs. 1 Satz 1 Satzung A1. deutlich. Diese Regelungen stellen \nklar, dass der Verbandsvorsteher und seine beiden Vertreter der \nVerbandsversammlung als stimmberechtigte Mitglieder angehören, zahlenmäßig als \nordentliche Mitglieder des entsprechenden Verbandsmitglieds zu berücksichtigen \nsind und nicht über ein gesondertes Stimmrecht verfügen. Auch daraus ergibt sich, \ndass die begriffliche Unterscheidung zwischen Vertretern und \nHauptverwaltungsbeamten in § 5 Abs. 2 Satzung A1. die Regelung über die \nStimmberechtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 Satzung A1. nicht vorprägt.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-10/1-l-10-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2008-01-10/1-l-10-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258626","retrieved":"2026-07-09 02:23:20.658343+00:00"}}