{"status":"available","doknr":"OLD258837","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1221.4L702.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"4 L 702/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der \nAntragsteller vorläufig nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband \nRheinland übergeht.\n\n2. Diese gerichtliche Anordnung gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das in \neinem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Begehren des Antragstellers \nfestzustellen, dass er nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband \nRheinland übergeht. \n\n3. Die Anordnung gilt abweichend von Nr. 2 nicht mehr, wenn der Antragsteller das unter \n2. bezeichnete gerichtliche Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach \nZustellung dieses Beschlusses anhängig macht oder sich das anhängige Verfahren durch \nZurücknahme oder auf andere Weise in der Hauptsache erledigt.\n\n4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n6. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer von der Kammer sinngemäß dahingehend ausgelegte Antrag des Antragstellers\n\n3\n\nvorläufig festzustellen, dass er nicht unmittelbar kraft Gesetzes \nmit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband \nRheinland übergeht,\n\n4\n\nist zulässig. Insbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass er auf eine \nvorläufige Feststellung gerichtet ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, \nJuris.\n\n6\n\nIhm kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Übergang des \nAntragstellers erfolge kraft Gesetzes, was einstweiligen Rechtsschutz a priori ausschließe. \nEbenso wie gegen administrative Maßnahmen steht den Betroffenen auch gegen \ngesetzgeberische Maßnahmen der Rechtsweg mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes \noffen (Art. 19 Abs. 4 GG). Ob der Betroffene angesichts der Besonderheiten einer \ngesetzlichen Anordnung mit seinem Begehren in der Sache durchdringt, ist vielmehr eine - im \nFolgenden zu behandelnde - Frage der Begründetheit des Antrags.\n\n7\n\nDer Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch \nschon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte (Sicherungsanordnung). Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des \nbehaupteten Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes ist glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO); dies ist dem Antragsteller \ngelungen. \n\n8\n\nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf Erlass der begehrten Sicherungsanordnung. \nSein Anspruch beruht materiell auf dem verfassungsrechtlich verbürgten Fürsorgeanspruch \ngegenüber seinem Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG). Dessen Fürsorge- und Schutzpflicht \ngegenüber seinen Beamten ist hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. \n\n9\n\nSeit BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL 27/55 -, \nBVerfGE 8, 332 (356), in ständiger Rechtsprechung.\n\n10\n\nDer Anspruch findet ebenso seine Grundlage in § 85 LBG NRW, wonach der Dienstherr \nim Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie \nzu sorgen hat. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. \nIm gegebenen Zusammenhang ist auch Ausdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht, dass \ndienstliche Maßnahmen gegenüber dem Beamten verfahrensrechtlich geordnet ablaufen und \ninhaltlich auf die berechtigten Belange des Beamten Rücksicht nehmen. Ausdruck findet dies \ninsbesondere in der im vorliegenden Zusammenhang aufschlussreichen Vorschrift zur \nVersetzung gemäß § 28 LBG NRW (vgl. auch § 18 BRRG). Sie sieht Anhörungserfordernisse \nebenso vor (§ 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) wie - von Antragsversetzungen abgesehen - das \nVorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses oder Grundes (§ 28 Abs. 1 und 2 LBG NRW). Die \nEntscheidung über die Maßnahme selbst liegt schließlich im Ermessen des Dienstherrn \n(„kann\"); die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung setzt zumindest die Einstellung der \nberechtigten Belange des Beamten in die Entscheidung ein. Auch diese gesetzliche \nAusprägung einer dienstrechtlichen Verfahrensweise gegenüber einem Beamten offenbart die \nHerkunft dieses Rechtsinstituts, nämlich seine Ableitung aus der Schutz- und \nFürsorgepflicht.\n\n11\n\nDass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller in ausreichendem \nMaße nachgekommen ist, unterliegt nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Prüfung begründeten Zweifeln. Diese Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller getroffenen „Überleitungsmaßnahme\" \nreichen aus, seinem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz zum Erfolg zu verhelfen. Es ist \nin diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass die Kammer den Rechtsbehelf in der \nHauptsache offensichtlich für erfolgreich hält. Für die Kammer ergeben sich aus der \nverfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \nAnforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen \nüber den Eilrechtsschutz. Diese müssen darauf ausgerichtet sein, dass sich der Rechtsschutz \nauch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, \nsondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u. a. \n-, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung. \n\n13\n\nEine wirksame Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wäre jedoch \nausgeschlossen, würde von dem Antragsteller verlangt, dass ihm die Glaubhaftmachung ihres \nAnordnungsanspruchs und -grundes nur dann gelänge, wenn die Kammer von der \noffensichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme überzeugt wäre. Da diese Maßnahme - \nzumindest nach der Ansicht des Antragsgegners - bereits von Gesetzes wegen eintreten soll, \nbedürfte es hierzu der Überzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der \ngesetzlichen Regelung. Einer solchen Überzeugung bedarf es im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes jedoch ebenso wenig wie einer Vorlage nach Maßgabe des Art. 100 Abs. 1 \nGG. \n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 16 m. w. N.\n\n15\n\nBereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage \nreichen - jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung - aus, den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen.\n\n16\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nstrengeren Maßstäben unterworfen, dass der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der \nHauptsache zielen würde. Die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme - hier \nerreicht im Wege einer vorläufigen Feststellung - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache \nstellt entgegen der in dem gleichliegenden Verfahren vor dem beschließenden Gericht - 4 L \n684/07 - umfassend vorgetragenen und auch im hier zu entscheidenden Verfahren \nberücksichtigten Ansicht des Antragsgegners (dortiger Schriftsatz vom 20. Dezember 2007) \nkeine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende \nAussetzung als solche nicht rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung \nnicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung ist vielmehr, sofern die \nVoraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der \ntypische, vom Gesetzgeber vorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes \ngegen belastende Maßnahmen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u. a. \n-, Juris, zur mit § 123 VwGO vergleichbaren Regelung des § 114 Abs. \n2 StVollzG und mit w. N.\n\n18\n\nEs ist daher - ohne irgendwelchen strengeren Maßstäbe an die Glaubhaftmachung der \ntatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs wie auch des Anordnungsgrunds - \nzu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die \nVerwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden \nkönnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu beachten, ob der begehrten Sicherung ein \nhöher zu bewertendes Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme entgegen \nsteht. (Nur) In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, ob nach einer summarischen \nPrüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg \nhaben wird.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 u. a. \n-, Juris. \n\n20\n\nNichts anderes ergibt sich daraus, dass der Übergang nach Ansicht des Antragsgegners \nkraft Gesetzes erfolgt. Die Kammer erlässt in der vorliegenden Konstellation die Anordnung \nnicht „gegen\" das Gesetz und setzt es auch nicht „vorläufig außer Vollzug\"; hierzu fehlt ihm \nauch die Kompetenz, die dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Die Kammer \ngewährt lediglich einzelfallbezogen effektiven Rechtsschutz.\n\n21\n\nDoch selbst unter der Annahme, es handele sich vorliegend um eine partielle (vorläufige) \nVorwegnahme der Hauptsache, gelangt die Kammer auf der Grundlage der folgenden \nAusführungen im Ergebnis zu keiner abweichenden Interessenabwägung.\n\n22\n\nDie gegenüber dem Antragsteller getroffene Maßnahme beruht nach Ansicht des \nAntragsgegners auf Art. 1 § 22 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der \nBehördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV S. 482; im Folgenden: \nStraffungsgesetz). Hiernach gehen u. a. die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und \nKlagebearbeitung nach Art. 1 § 4 betrauten Beamten der Bezirksregierung N. , soweit es \nfür die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die \nLandschaftsverbände über. Art. 1 § 9 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend, wonach das Ministerium \nfür Arbeit, Gesundheit und Soziales den Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben \nauf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vorbereitet. Der Zuordnungsplan \nist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange sowie unter Beteiligung \nder neuen Aufgabenträger zu erstellen.\n\n23\n\nDie Verfassungsmäßigkeit des genannten Regelungen des Straffungsgesetzes ist bereits in \nformeller Hinsicht erheblichen Bedenken ausgesetzt. Zwar sind grundsätzlich die Länder \ngemäß Art. 30, 70 GG zur Gesetzgebung kompetent. Abweichendes gilt, wenn das \nGrundgesetz dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zuweist. Einen solchen Fall sieht Art. \n74 Abs. 1 Nr. 27 GG vor, wonach die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, \nGemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den \nLändern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung der konkurrierenden \nGesetzgebungskompetenz des Bundes unterfallen. Ein entsprechendes Beamtenstatusgesetz \nhat der Bund bislang nicht erlassen. Allerdings kommt dem BRRG im Bereich des \nStatusrechts weiterhin Gültigkeit zu. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG bestimmt, dass Recht, das \nauf Grund des Art. 75 GG in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen \nworden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, als \nBundesrecht fortgilt.\n\n24\n\n§ 128 BRRG sieht Regelungen im Zusammenhang mit Eingliederungen von Beamten in \nKörperschaften vor. So gilt § 128 Abs. 2 bis 3 BRRG - der Fall des Abs. 1 scheidet hier von \nvornherein aus - u. a. dann entsprechend, wenn Aufgaben einer Körperschaft teilweise auf \neine oder mehrere andere Körperschaften übergehen (§ 128 Abs. 4 BRRG). Dies hat zur \nFolge, dass die betroffenen Beamten anteilig zu übernehmen sind, was eine individuelle \nRegelung des Dienstherrn gegenüber den Beamten erfordert. Einen gesetzlichen Übergang bei \nnur teilweiser Aufgabenübernahme sieht § 128 BRRG nicht vor. Ein solches Modell wählt \nhingegen die Generalklausel des Art. 1 § 9 Straffungsgesetz (betreffend die Beamten der \nVersorgungsämter) und offenbar - wenn auch dort nicht mit hinreichender gesetzgeberischer \nKlarheit - Art. 1 § 22 Straffungsgesetz, wonach die dort bezeichneten Beamten mit Wirkung \nvom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übergehen. Die formelle Zulässigkeit dieser \ngesetzlichen Regelung setzt mithin voraus, dass es sich bei der hier in Rede stehenden \nMaßnahme um keine solche des beamtenrechtlichen Statusrechts handelt; anderenfalls \nverstieße sie gegen höherrangiges Recht.\n\n25\n\nDer Rechtsbegriff des Statusrechts ist in seinen Konturen bislang kaum präzisiert. Der \nVerfassungsgeber verstand ihn offenbar umfassend; anderenfalls hätte es der ausdrücklichen \nAusnahme der Laufbahnen sowie der Besoldung und Versorgung aus dem Kompetenztitel des \nArt. 72 Abs. 1 Nr. 27 GG nicht bedurft. Wird Statusrecht verstanden als der Gesamtbestand \naller die grundsätzlichen Rechte und Pflichten des Beamten begründenden und prägenden \nRechtsnormen, so kann wenig Zweifel daran bestehen, dass die Frage, auf welche Weise - \nggf. sogar kraft Gesetzes - ein Beamter von einem Dienstherrn zu einem anderen übergeht, \nden Status des Beamten entscheidend mitprägt. Den Begriff des Statusrechts davon abhängig \nzu machen, ob eine statusverändernde Maßnahme innerhalb eines Bundeslandes erfolgt oder \nob sie bundeslandübergreifenden Bezug aufweist, findet im (Grund)Gesetzeswortlaut keine \nStütze. Selbst wenn man dies annähme, scheint der Gesetzgeber von einer solchen \nVorstellung nur im Bereich der Versetzung und Abordnung ausgegangen zu sein. So zählen \nnach dem Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vom 7. März 2006 (BT-Drucks. \n16/813, S. 14) zu den Statusrechten und -pflichten u. a. Abordnungen und Versetzungen der \nBeamten zwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern. Vorliegend geht es \nallerdings bereits nicht um einen Fall der Versetzung, sondern um einen solchen des \ngesetzlichen Übergangs von Beamten.\n\n26\n\nUnabhängig von den dargelegten kompetentiellen Fragen hat die Kammer erhebliche \nZweifel daran, dass der Antragsteller überhaupt zu dem Kreis der übergehenden Beamten \nzählt. Art. 1 § 22 Straffungsgesetz sieht einen Übergang dann vor, soweit es für die \nAufgabenerfüllung erforderlich ist. Ob und in welchem Fall diese Erforderlichkeit zu bejahen \nist, beantwortet das Gesetz nicht; dies kann es naturgemäß auch nicht, wollte es sich nicht mit \nBlick auf die Beurteilung der Aufgabenerfüllung durch einzelne Beamte dem Vorwurf des \nunzulässigen Einzelfallgesetzes aussetzen. Vermeintliche Datenschutzerwägungen gleichen \ndieses Defizit nicht aus. Auch der über Art. 1 § 22 Abs. 2 in Bezug genommene \nZuordnungsplan gemäß Art. 1 § 9 Abs. 3 beantwortet diese Frage nicht. Der Zuordnungsplan \nhat ersichtlich die Funktion, die künftig übergehenden Beamten den neuen \nBeschäftigungsfeldern zuzuordnen; er hat aber - jedenfalls nach der Gesetzesfassung - nicht \ndie Aufgabe festzulegen, welche Beamten überhaupt für eine Neuzuordnung in Betracht \nkommen, welche sich sozusagen im Pool der zu verteilenden Kräfte befinden. Fehlt es aber an \neiner Entscheidung über die Erforderlichkeit des Übergangs des jeweiligen Beamten und \nkommt auch dem Zuordnungsplan nicht die Funktion zu, über die Erforderlichkeit des \nWeggangs des Beamten zu befinden, so läuft die Annahme eines gesetzlichen Übergangs des \nBeamten - wie hier des Antragstellers - zum 1. Januar 2008 ins Leere. \n\n27\n\nSelbst wenn angenommen würde, der Zuordnungsplan entscheide auch über die \nErforderlichkeit des Weggangs von Beamten - im vorliegenden Fall von der Bezirksregierung \nN. - bliebe immer noch unklar, welche Beamten nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar \n2008 auf die Landschaftsverbände übergehen sollen. Es bleibt zudem offen, auf welchen \nLandschaftsverband der gesetzliche Übergang erfolgen soll. Art. 1 § 9 Abs. 3 \nStraffungsgesetz ordnet hierzu nichts an. Nach dieser Norm bereitet das Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales den Personalübergang lediglich vor. Diese Vorbereitung \nerfolgt auf der Grundlage des von ihm erstellten Zuordnungsplans. Dass die im \nZuordnungsplan erwähnten Beamten nunmehr nach Abschluss der Vorbereitungen nach \nMaßgabe des Zuordnungsplans gesetzlich übergehen würden, lässt sich jedenfalls dem \nGesetzeswortlaut nicht entnehmen.\n\n28\n\nDoch selbst wenn eine solche Regelung unter Einstellung des vom Antragsgegner \nangeführten Willens des Gesetzgebers beabsichtigt gewesen sein sollte, sähe sie sich \nfundierten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Bereits das Verfahren des \nZustandekommens des Zuordnungsplans bleibt gänzlich ungeklärt. Verfahrensrechtliche \nMinimalsicherungen und erst recht solche zugunsten der betroffenen Beamten sind nicht \nvorhanden. Unabhängig davon, welchen Rechtscharakter ein solcher Zuordnungsplan haben \nsoll, stellen sich zumindest unter Heranziehung des in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen \nRechtsgedankens Bedenken dergestalt, ob das Gesetz in ausreichender Weise Inhalt, Zweck \nund Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Dies muss vorliegend erst recht dann \ngelten, wenn dasjenige zutreffen sollte, wovon der Antragsgegner ausgeht, dass nämlich die \nAufnahme von Beamten in den Zuordnungsplan einen Übergang kraft Gesetzes zur Folge \nhaben soll. Schließlich macht Art. 1 § 9 Abs. 3 Straffungsgesetz nicht deutlich, zu welchem \nZeitpunkt der Zuordnungsplan rechtliche Bindungswirkung für die mit ihm verbundenen \nweitreichenden dienstrechtlichen Folgen entfalten soll. Dieser Umstand erfährt seine \nbesondere Brisanz, welche die verfassungsrechtlichen Bedenken nur vertieft, wenn nach \nallgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen davon ausgegangen würde, dass \nverwaltungsinterne Pläne - wovon auch der Antragsgegner explizit ausgeht -, die nicht auf der \nGrundlage eines förmlichen Verfahrens erlassen worden sind, jederzeit auch nach ihrer \nAufstellung geändert werden können. Welche Folgen dies für den angeblichen Übergang der \nBeamten kraft Gesetzes haben soll, bleibt hiernach gänzlich im Unklaren. \n\n29\n\nHinzu kommt ein Weiteres, das auf gravierende Bedenken hinsichtlich der \nVerfassungsmäßigkeit des gesamten Überleitungsvorgangs und der Verbindlichkeit des \nZuordnungsplans führt: Der „endgültige Zuordnungsplan\" - so die Formulierung eines \nSachbearbeiters der Bezirksregierung N. in einer e-mail vom 19. November 2007 (vgl. \nBl. 30 f. GA) - lag bereits zu einem Zeitpunkt vor, zu dem das Straffungsgesetz nicht einmal \nwirksam war. Das Straffungsgesetz ist vom Landtag am 30. Oktober 2007 verabschiedet und \nam 20. November 2007 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Es trat mit \nseinem Art. 1 - hinsichtlich des Inkrafttretens anderer Artikel vgl. Art. 27 Straffungsgesetz - \nam 21. November 2007 in Kraft (Art. 1 § 27 Straffungsgesetz). An welchen Vorgaben sich \nder zu diesem Zeitpunkt bereits vom Antragsgegner als verbindlich angenommene \nZuordnungsplan orientiert hat und ob er den erst später in Kraft getretenen gesetzlichen \nVorgaben genügt, ist hiernach völlig offen. Auch ist bereits angesichts des zeitlichen Vorlaufs \nnicht erkennbar, wie die angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger gewährleistet \nworden sein soll.\n\n30\n\nDoch selbst wenn dem Zuordnungsplan unter Hintanstellung aller dargelegten \nverfassungsrechtlichen Bedenken rechtliche Verbindlichkeit zugemessen und auf seiner \nGrundlage ein gesetzlicher Übergang von Beamten angenommen wird, schlägt zumindest für \ndie vorliegenden Zwecke einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz folgender \nUmstand mit der Folge durch, dass der Antragsgegner zur Zeit keine für den Antragsteller \nnachteiligen Folgerungen aus dem Umstand ziehen darf, dass er im Zuordnungsplan erfasst \nist: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 16. November 2007 in dem \npersonalvertretungsrechtlichen Verfahren 34 L 1750/07.PVL des Hauptpersonalrats für den \nGeschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen vorläufig festgestellt, dass der auch im vorliegenden Verfahren in Rede \nstehende Zuordnungsplan als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NRW unterliegt und das Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. \nSolange dieses nicht durchgeführt ist - zur Zeit wird das Einigungsstellenverfahren betrieben -\n, haftet dem Zuordnungsplan ein verfahrensrechtlicher Fehler an. Dessen endgültige \nAuswirkungen auf den vom Antragsgegner angenommenen gesetzlichen Übergang der \nBeamten kann die Kammer für vorliegende Zwecke offen lassen; hier geht es nur um die \nvorläufige Sicherung eines Rechts des betroffenen Beamten, welche die abschließende \nEntscheidung in der Hauptsache nicht präjudiziert.\n\n31\n\nBestehen daher unter zahlreichen Gesichtspunkten begründete Zweifel an der \nRechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Überleitungsmaßnahme, hat die Kammer zwischen dem \nöffentlichen Interesse an dem - vom Antragsgegner angenommenen - Übergang des \nAntragstellers zum 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband Rheinland und dem \npersönlichen Interesse des Antragstellers an der Sicherung des bisherigen Zustands \nabzuwägen. Diese Abwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. \n\n32\n\nWertungen, wie sie § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG vorsieht, wonach Widerspruch und \nAnfechtungsklage u. a. gegen Versetzungen keine aufschiebende Wirkung haben, schlagen im \nvorliegenden Zusammenhang eines vermeintlich auf Grund eines Gesetzes erfolgenden \nÜbergangs eines Beamten von vornherein nicht durch. Dagegen ist dem Interesse des \nAntragstellers grundsätzlich entgegen zu setzen, dass er mit seiner Ernennung zum \nLandesbeamten das „Risiko\" der landesweiten Versetzbarkeit (im weitesten Sinne) \neingegangen ist; dies gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe des § \n28 LBG NRW versetzt oder nach Maßgabe eines neu erlassenen Gesetzes übergeleitet wird. \nGleichwohl kommt die Kammer nicht umhin, die besondere Vorgehensweise des \nGesetzgebers in die Abwägung - und diesen Umstand auch letztlich durchschlagend - \neinzustellen. Dieser hat es durch die Konstruktion eines gesetzlichen Übergangs von Beamten \nunter gleichzeitiger Einbeziehung nichtförmlicher und für sich von den betroffenen Beamten \naller Voraussicht nach nicht isoliert angreifbaren behördlichen Entscheidungen \n(Zuordnungsplan) unternommen, sowohl unter weitgehender Ausschaltung \npersonalvertretungsrechtlicher Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte im Einzelfall\n\n33\n\n- vgl. hierzu VG N. , Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 22 \nL 667/07.PVL - \n\n34\n\nals auch unter vollständiger Ausschaltung einer Beteiligung der betroffenen Beamten (und \nsei es nur im Wege der gesetzlichen Anordnung einer Anhörung) dienstrechtlich objektiv wie \nsubjektiv bedeutsame, im Einzelfall gravierend belastende Maßnahmen durchzusetzen. Unter \nder Annahme, dass sich der Übergang kraft Gesetzes vollzieht, und unter Berücksichtigung \nder mit Blick auf das Straffungsgesetz dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, ist in \neinem Hauptsacheverfahren eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG und \neine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach dem jetzigen Erkenntnisstand nicht von \nder Hand zu weisen; diesen prozessualen Weg zeigt auch der Antragsgegner explizit auf. Die \nzeitlichen Verzögerungen mit den Folgen für die Dienst- und Lebensgestaltung des \nrechtsschutzsuchenden Antragstellers liegen auf der Hand. Dass diese Umstände in \nAnbetracht der dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu Lasten des \nAntragstellers ausfallen sollen, ist mit dem Gebot wirksamen Rechtsschutzes nicht zu \nvereinbaren, zumal nicht einmal die Erforderlichkeit des Weggangs des Antragstellers, wie sie \nder Gesetzgeber in Art. 1 § 22 Abs. 1 Straffungsgesetz zur Voraussetzung (zumindest zur \nAufnahme in den Zuordnungsplan überhaupt) gemacht hat, vom Antragsgegner substantiiert \ndargelegt worden ist.\n\n35\n\nIm Übrigen ist in die Abwägung auch der Umstand einzustellen, dass der Gesetzgeber \nselbst einen Zeitdruck aufgebaut hat, der sowohl eine fundierte rechtliche als auch \ntatsächliche Prüfung der Belange der einzelnen betroffenen Beamten nahezu unmöglich \nmacht. So ist - wie bereits dargelegt - Art. 1 des Straffungsgesetzes erst am 21. November \n2007 in Kraft getreten. Der Antragsteller hat hierauf zeitnah unter dem 18. Dezember 2007 \nreagiert und um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Hiernach stellt sich die \nLage so dar, dass der Gesetzgeber durch die Wahl seiner gesetzlichen Konstruktion nicht nur \ndie weitgehende Ausschaltung der Prüfung individueller Bedürfnisse zu erreichen versucht \nhat. Er hat dies zudem kombiniert mit einem aus Sicht der Kammer selbst inszenierten und im \nÜbrigen auch selbst erkannten Zeitdruck,\n\n36\n\nvgl. Begründung zur Beschlussempfehlung, LT-Drucks. 14/5208, \nS. 34 zu Art. 1 Ziff. 1,\n\n37\n\nder eine fundierte Rechts- und Tatsachenprüfung nahezu unmöglich macht. Wehrt sich \nein Beamter hiergegen, ist ihm zuzugestehen, dass das Gericht im Wege einer einstweiligen \nAnordnung den status quo sichert, um einer möglichen Rechtsverletzung in einem \nHauptsacheverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Sorgfalt nachgehen zu \nkönnen.\n\n38\n\nDie Kammer stellt letztlich auch in die Abwägung ein, dass es dem Antragsgegner \nunabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens freisteht, im Fall eines dienstlichen \nBedürfnisses oder Grundes von der Möglichkeit der Versetzung oder Abordnung des \nAntragstellers auf der Grundlage der §§ 28, 29 LBG NRW Gebrauch zu machen, um die vom \nAntragsgegner befürchteten organisatorischen Schwierigkeiten hinreichend abzumildern. \nDass die Bearbeitung von Anträgen nach dem Jahreswechsel „lahm gelegt\" würde, erscheint \ndanach nicht wahrscheinlich. In einem solchen geordneten Versetzungs- oder \nAbordnungsverfahren könnte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen auch über die \nindividuelle Betroffenheit und Zumutbarkeit der Maßnahme, ggf. im Wege eines erneuten \nEilverfahrens, entschieden werden.\n\n39\n\nDer Antragsteller hat auch im Übrigen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die \nEilbedürftigkeit der gerichtlichen Anordnung ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich \nder Antragsgegner der Wirksamkeit der Maßnahme mit Wirkung zum 1. Januar 2008 berühmt \nund der Antragsteller dienstrechtliche Konsequenzen gewärtigen muss, wenn er der \nAnordnung zum Dienstantritt am neuen Dienstort nicht Folge leistet.\n\n40\n\nDen Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt die Kammer nach freiem Ermessen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO), wobei sie an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist \n(§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Die im Tenor ausgesprochene Feststellung, die antragsgemäß \nallein in einer vorläufigen Sicherung des bestehenden Zustands besteht, erachtet die Kammer \nzur Zweckerreichung für erforderlich und ausreichend. Die Fristsetzung beruht auf § 123 Abs. \n3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO; einer Ablehnung des Antrags im Übrigen bedurfte es \ndanach nicht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung unter \nHalbierung des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangwertes beruht auf §§ 53 \nAbs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-21/4-l-702-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-21/4-l-702-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258837","retrieved":"2026-07-09 02:23:37.956854+00:00"}}