{"status":"available","doknr":"OLD258836","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1221.4L684.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-12-21","aktenzeichen":"4 L 684/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die \nAntragstellerin vorläufig nicht mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf den \nLandschaftsverband Rheinland übergeht.\n\n2. Diese gerichtliche Anordnung gilt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung \nüber das in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Begehren der \nAntragstellerin festzustellen, dass sie nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den \nLandschaftsverband Rheinland übergeht. \n\n3. Die Anordnung gilt abweichend von Nr. 2 nicht mehr, wenn die Antragstellerin \ndas unter 2. bezeichnete gerichtliche Hauptsacheverfahren nicht innerhalb von drei \nMonaten nach Zustellung dieses Beschlusses anhängig macht oder sich das \nanhängige Verfahren durch Zurücknahme oder auf andere Weise in der Hauptsache \nerledigt.\n\n4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n6. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin\n\n3\n\nvorläufig festzustellen, dass sie nicht unmittelbar kraft \nGesetzes (§§ 4, 22 Abs. 1, 2, 9 Abs. 3, 4 des Zweiten Gesetzes \nzur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen) mit \nWirkung vom 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband \nRheinland übergeht,\n\n4\n\nist zulässig. Insbesondere steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen, dass er auf \neine vorläufige Feststellung gerichtet ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B \n1959/04 -, Juris.\n\n6\n\nIhm kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Übergang der \nAntragstellerin erfolge kraft Gesetzes, was einstweiligen Rechtsschutz a priori \nausschließe. Ebenso wie gegen administrative Maßnahmen steht den Betroffenen \nauch gegen gesetzgeberische Maßnahmen der Rechtsweg mit der Garantie \neffektiven Rechtsschutzes offen (Art. 19 Abs. 4 GG). Ob der Betroffene angesichts \nder Besonderheiten einer gesetzlichen Anordnung mit seinem Begehren in der \nSache durchdringt, ist vielmehr eine - im Folgenden zu behandelnde - Frage der \nBegründetheit des Antrags.\n\n7\n\nDer Antrag ist begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht \nauch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den \nStreitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt \noder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Das Vorliegen der \ntatsächlichen Voraussetzungen des behaupteten Anordnungsanspruchs und eines \nAnordnungsgrundes ist glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 Abs. 1 ZPO); dies ist der Antragstellerin gelungen. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erlass der begehrten \nSicherungsanordnung. Ihr Anspruch beruht materiell auf dem verfassungsrechtlich \nverbürgten Fürsorgeanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG). \nDessen Fürsorge- und Schutzpflicht gegenüber seinen Beamten ist hergebrachter \nGrundsatz des Berufsbeamtentums. \n\n9\n\nSeit BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1958 - 1 BvL \n27/55 -, BVerfGE 8, 332 (356), in ständiger \nRechtsprechung.\n\n10\n\nDer Anspruch findet ebenso seine Grundlage in § 85 LBG NRW, wonach der \nDienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des \nBeamten und seiner Familie zu sorgen hat. Er schützt ihn bei seiner amtlichen \nTätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Im gegebenen Zusammenhang ist auch \nAusdruck der allgemeinen Fürsorgepflicht, dass dienstliche Maßnahmen gegenüber \ndem Beamten verfahrensrechtlich geordnet ablaufen und inhaltlich auf die \nberechtigten Belange des Beamten Rücksicht nehmen. Ausdruck findet dies \ninsbesondere in der im vorliegenden Zusammenhang aufschlussreichen Vorschrift \nzur Versetzung gemäß § 28 LBG NRW (vgl. auch § 18 BRRG). Sie sieht \nAnhörungserfordernisse ebenso vor (§ 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) wie - von \nAntragsversetzungen abgesehen - das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses \noder Grundes (§ 28 Abs. 1 und 2 LBG NRW). Die Entscheidung über die Maßnahme \nselbst liegt schließlich im Ermessen des Dienstherrn („kann\"); die \nOrdnungsgemäßheit der Ermessensausübung setzt zumindest die Einstellung der \nberechtigten Belange des Beamten in die Entscheidung ein. Auch diese gesetzliche \nAusprägung einer dienstrechtlichen Verfahrensweise gegenüber einem Beamten \noffenbart die Herkunft dieses Rechtsinstituts, nämlich seine Ableitung aus der \nSchutz- und Fürsorgepflicht.\n\n11\n\nDass der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Antragstellerin in \nausreichendem Maße nachgekommen ist, unterliegt nach der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung begründeten \nZweifeln. Diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Antragstellerin \ngetroffenen „Überleitungsmaßnahme\" reichen aus, ihrem Begehren im einstweiligen \nRechtsschutz zum Erfolg zu verhelfen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht \nerforderlich, dass die Kammer den Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich für \nerfolgreich hält. Für die Kammer ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Anforderungen an die \nAuslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den \nEilrechtsschutz. Diese müssen darauf ausgerichtet sein, dass sich der Rechtsschutz \nauch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts \nerschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht führt.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 \nu. a. -, Juris, m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung. \n\n13\n\nEine wirksame Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wäre jedoch \nausgeschlossen, würde von der Antragstellerin verlangt, dass ihr die \nGlaubhaftmachung ihres Anordnungsanspruchs und -grundes nur dann gelänge, \nwenn die Kammer von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Maßnahme \nüberzeugt wäre. Da diese Maßnahme - zumindest nach der Ansicht des \nAntragsgegners - bereits von Gesetzes wegen eintreten soll, bedürfte es hierzu der \nÜberzeugung der Kammer von der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung. \nEiner solchen Überzeugung bedarf es im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes jedoch ebenso wenig wie einer Vorlage nach Maßgabe des Art. 100 \nAbs. 1 GG. \n\n14\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 Rn. 16 \nm. w. N.\n\n15\n\nBereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage reichen - jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden \nInteressenabwägung - aus, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu \nrechtfertigen.\n\n16\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt \nstrengeren Maßstäben unterworfen, dass der vorliegende Antrag auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache zielen würde. Die vorläufige Aussetzung einer \nbelastenden Maßnahme - hier erreicht im Wege einer vorläufigen Feststellung - bis \nzu einer Entscheidung in der Hauptsache stellt entgegen der Ansicht des \nAntragsgegners keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die bloße Tatsache, dass \ndie vorübergehende Aussetzung als solche nicht rückgängig gemacht werden kann, \nmacht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige \nAussetzung ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende \nEntscheidung im Übrigen vorliegen, gerade der typische, vom Gesetzgeber \nvorgesehene Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende \nMaßnahmen.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 \nu. a. -, Juris, zur mit § 123 VwGO vergleichbaren Regelung des \n§ 114 Abs. 2 StVollzG und mit w. N.\n\n18\n\nEs ist daher - ohne irgendwelchen strengeren Maßstäbe an die \nGlaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs \nwie auch des Anordnungsgrunds - zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass durch die \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der \nAntragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Dabei ist zu beachten, ob der begehrten Sicherung ein höher zu \nbewertendes Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Maßnahme entgegen \nsteht. (Nur) In diesem Zusammenhang spielt auch eine Rolle, ob nach einer \nsummarischen Prüfung die Antragstellerin mit ihrem Rechtsbehelf in der Hauptsache \nvoraussichtlich Erfolg haben wird.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 BvR 917/05 \nu. a. -, Juris. \n\n20\n\nNichts anderes ergibt sich daraus, dass der Übergang nach Ansicht des \nAntragsgegners kraft Gesetzes erfolgt. Die Kammer erlässt in der vorliegenden \nKonstellation die Anordnung nicht „gegen\" das Gesetz und setzt es auch nicht \n„vorläufig außer Vollzug\"; hierzu fehlt ihm auch die Kompetenz, die dem \nBundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Die Kammer gewährt lediglich \neinzelfallbezogen effektiven Rechtsschutz.\n\n21\n\nDoch selbst unter der Annahme, es handele sich vorliegend um eine partielle \n(vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache, gelangt die Kammer auf der Grundlage \nder folgenden Ausführungen im Ergebnis zu keiner abweichenden \nInteressenabwägung.\n\n22\n\nDie gegenüber der Antragstellerin getroffene Maßnahme beruht nach Ansicht \ndes Antragsgegners auf Art. 1 § 22 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes zur Straffung \nder Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV S. 482; im \nFolgenden: Straffungsgesetz). Hiernach gehen u. a. die mit den Aufgaben der \nWiderspruchs- und Klagebearbeitung nach Art. 1 § 4 betrauten Beamten der \nBezirksregierung Münster, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit \nWirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über. Art. 1 § 9 Abs. 3 \nund 4 gilt entsprechend, wonach das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales \nden Personalübergang vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines \nvon ihm erstellten Zuordnungsplans vorbereitet. Der Zuordnungsplan ist unter \nBerücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange sowie unter Beteiligung \nder neuen Aufgabenträger zu erstellen.\n\n23\n\nDie Verfassungsmäßigkeit des genannten Regelungen des Straffungsgesetzes \nist bereits in formeller Hinsicht erheblichen Bedenken ausgesetzt. Zwar sind \ngrundsätzlich die Länder gemäß Art. 30, 70 GG zur Gesetzgebung kompetent. \nAbweichendes gilt, wenn das Grundgesetz dem Bund die Gesetzgebungskompetenz \nzuweist. Einen solchen Fall sieht Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG vor, wonach die \nStatusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderer \nKörperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit \nAusnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung der konkurrierenden \nGesetzgebungskompetenz des Bundes unterfallen. Ein entsprechendes \nBeamtenstatusgesetz hat der Bund bislang nicht erlassen. Allerdings kommt dem \nBRRG im Bereich des Statusrechts weiterhin Gültigkeit zu. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 \nGG bestimmt, dass Recht, das auf Grund des Art. 75 GG in der bis zum 1. \nSeptember 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem \nZeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fortgilt.\n\n24\n\n§ 128 BRRG sieht Regelungen im Zusammenhang mit Eingliederungen von \nBeamten in Körperschaften vor. So gilt § 128 Abs. 2 bis 3 BRRG - der Fall des Abs. 1 \nscheidet hier von vornherein aus - u. a. dann entsprechend, wenn Aufgaben einer \nKörperschaft teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen (§ \n128 Abs. 4 BRRG). Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Beamten anteilig zu \nübernehmen sind, was eine individuelle Regelung des Dienstherrn gegenüber den \nBeamten erfordert. Einen gesetzlichen Übergang bei nur teilweiser \nAufgabenübernahme sieht § 128 BRRG nicht vor. Ein solches Modell wählt hingegen \ndie Generalklausel des Art. 1 § 9 Straffungsgesetz (betreffend die Beamten der \nVersorgungsämter) und offenbar - wenn auch dort nicht mit hinreichender \ngesetzgeberischer Klarheit - Art. 1 § 22 Straffungsgesetz, wonach die dort \nbezeichneten Beamten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die \nLandschaftsverbände übergehen. Die formelle Zulässigkeit dieser gesetzlichen \nRegelung setzt mithin voraus, dass es sich bei der hier in Rede stehenden \nMaßnahme um keine solche des beamtenrechtlichen Statusrechts handelt; \nanderenfalls verstieße sie gegen höherrangiges Recht.\n\n25\n\nDer Rechtsbegriff des Statusrechts ist in seinen Konturen bislang kaum \npräzisiert. Der Verfassungsgeber verstand ihn offenbar umfassend; anderenfalls \nhätte es der ausdrücklichen Ausnahme der Laufbahnen sowie der Besoldung und \nVersorgung aus dem Kompetenztitel des Art. 72 Abs. 1 Nr. 27 GG nicht bedurft. Wird \nStatusrecht verstanden als der Gesamtbestand aller die grundsätzlichen Rechte und \nPflichten des Beamten begründenden und prägenden Rechtsnormen, so kann wenig \nZweifel daran bestehen, dass die Frage, auf welche Weise - ggf. sogar kraft \nGesetzes - ein Beamter von einem Dienstherrn zu einem anderen übergeht, den \nStatus des Beamten entscheidend mitprägt. Den Begriff des Statusrechts davon \nabhängig zu machen, ob eine statusverändernde Maßnahme innerhalb eines \nBundeslandes erfolgt oder ob sie bundeslandübergreifenden Bezug aufweist, findet \nim (Grund)Gesetzeswortlaut keine Stütze. Selbst wenn man dies annähme, scheint \nder Gesetzgeber von einer solchen Vorstellung nur im Bereich der Versetzung und \nAbordnung ausgegangen zu sein. So zählen nach dem Gesetzentwurf zur Änderung \ndes Grundgesetzes vom 7. März 2006 (BT-Drucks. 16/813, S. 14) zu den \nStatusrechten und -pflichten u. a. Abordnungen und Versetzungen der Beamten \nzwischen den Ländern und zwischen Bund und Ländern. Vorliegend geht es \nallerdings bereits nicht um einen Fall der Versetzung, sondern um einen solchen des \ngesetzlichen Übergangs von Beamten.\n\n26\n\nUnabhängig von den dargelegten kompetentiellen Fragen hat die Kammer \nerhebliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin überhaupt zu dem Kreis der \nübergehenden Beamten zählt. Art. 1 § 22 Straffungsgesetz sieht einen Übergang \ndann vor, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Ob und in welchem Fall \ndiese Erforderlichkeit zu bejahen ist, beantwortet das Gesetz nicht; dies kann es \nnaturgemäß auch nicht, wollte es sich nicht mit Blick auf die Beurteilung der \nAufgabenerfüllung durch einzelne Beamte dem Vorwurf des unzulässigen \nEinzelfallgesetzes aussetzen. Vermeintliche Datenschutzerwägungen gleichen \ndieses Defizit nicht aus. Auch der über Art. 1 § 22 Abs. 2 in Bezug genommene \nZuordnungsplan gemäß Art. 1 § 9 Abs. 3 beantwortet diese Frage nicht. Der \nZuordnungsplan hat ersichtlich die Funktion, die künftig übergehenden Beamten den \nneuen Beschäftigungsfeldern zuzuordnen; er hat aber - jedenfalls nach der \nGesetzesfassung - nicht die Aufgabe festzulegen, welche Beamten überhaupt für \neine Neuzuordnung in Betracht kommen, welche sich sozusagen im Pool der zu \nverteilenden Kräfte befinden. Fehlt es aber an einer Entscheidung über die \nErforderlichkeit des Übergangs des jeweiligen Beamten und kommt auch dem \nZuordnungsplan nicht die Funktion zu, über die Erforderlichkeit des Weggangs des \nBeamten zu befinden, so läuft die Annahme eines gesetzlichen Übergangs des \nBeamten - wie hier der Antragstellerin - zum 1. Januar 2008 ins Leere. \n\n27\n\nSelbst wenn angenommen würde, der Zuordnungsplan entscheide auch über die \nErforderlichkeit des Weggangs von Beamten - im vorliegenden Fall von der \nBezirksregierung Münster - bliebe immer noch unklar, welche Beamten nunmehr mit \nWirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übergehen sollen. Es \nbleibt zudem offen, auf welchen Landschaftsverband der gesetzliche Übergang \nerfolgen soll. Art. 1 § 9 Abs. 3 Straffungsgesetz ordnet hierzu nichts an. Nach dieser \nNorm bereitet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den \nPersonalübergang lediglich vor. Diese Vorbereitung erfolgt auf der Grundlage des \nvon ihm erstellten Zuordnungsplans. Dass die im Zuordnungsplan erwähnten \nBeamten nunmehr nach Abschluss der Vorbereitungen nach Maßgabe des \nZuordnungsplans gesetzlich übergehen würden, lässt sich jedenfalls dem \nGesetzeswortlaut nicht entnehmen.\n\n28\n\nDoch selbst wenn eine solche Regelung unter Einstellung des vom \nAntragsgegner angeführten Willens des Gesetzgebers beabsichtigt gewesen sein \nsollte, sähe sie sich fundierten verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Bereits \ndas Verfahren des Zustandekommens des Zuordnungsplans bleibt gänzlich \nungeklärt. Verfahrensrechtliche Minimalsicherungen und erst recht solche zugunsten \nder betroffenen Beamten sind nicht vorhanden. Unabhängig davon, welchen \nRechtscharakter ein solcher Zuordnungsplan haben soll, stellen sich zumindest unter \nHeranziehung des in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen Rechtsgedankens \nBedenken dergestalt, ob das Gesetz in ausreichender Weise Inhalt, Zweck und \nAusmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Dies muss vorliegend erst recht dann \ngelten, wenn dasjenige zutreffen sollte, wovon der Antragsgegner ausgeht, dass \nnämlich die Aufnahme von Beamten in den Zuordnungsplan einen Übergang kraft \nGesetzes zur Folge haben soll. Schließlich macht Art. 1 § 9 Abs. 3 Straffungsgesetz \nnicht deutlich, zu welchem Zeitpunkt der Zuordnungsplan rechtliche Bindungswirkung \nfür die mit ihm verbundenen weitreichenden dienstrechtlichen Folgen entfalten soll. \nDieser Umstand erfährt seine besondere Brisanz, welche die verfassungsrechtlichen \nBedenken nur vertieft, wenn nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen \nGrundsätzen davon ausgegangen würde, dass verwaltungsinterne Pläne - wovon \nauch der Antragsgegner explizit ausgeht -, die nicht auf der Grundlage eines \nförmlichen Verfahrens erlassen worden sind, jederzeit auch nach ihrer Aufstellung \ngeändert werden können. Welche Folgen dies für den angeblichen Übergang der \nBeamten kraft Gesetzes haben soll, bleibt hiernach gänzlich im Unklaren. \n\n29\n\nHinzu kommt ein Weiteres, das auf gravierende Bedenken hinsichtlich der \nVerfassungsmäßigkeit des gesamten Überleitungsvorgangs und der Verbindlichkeit \ndes Zuordnungsplans führt: Der „endgültige Zuordnungsplan\" - so die Formulierung \neines Sachbearbeiters der Bezirksregierung Münster in einer e-mail vom 19. \nNovember 2007 (vgl. Bl. 30 f. GA) - lag bereits zu einem Zeitpunkt vor, zu dem das \nStraffungsgesetz nicht einmal wirksam war. Das Straffungsgesetz ist vom Landtag \nam 30. Oktober 2007 verabschiedet und am 20. November 2007 im Gesetz- und \nVerordnungsblatt verkündet worden. Es trat mit seinem Art. 1 - hinsichtlich des \nInkrafttretens anderer Artikel vgl. Art. 27 Straffungsgesetz - am 21. November 2007 \nin Kraft (Art. 1 § 27 Straffungsgesetz). An welchen Vorgaben sich der zu diesem \nZeitpunkt bereits vom Antragsgegner als verbindlich angenommene Zuordnungsplan \norientiert hat und ob er den erst später in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben \ngenügt, ist hiernach völlig offen. Auch ist bereits angesichts des zeitlichen Vorlaufs \nnicht erkennbar, wie die angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger \ngewährleistet worden sein soll.\n\n30\n\nDoch selbst wenn dem Zuordnungsplan unter Hintanstellung aller dargelegten \nverfassungsrechtlichen Bedenken rechtliche Verbindlichkeit zugemessen und auf \nseiner Grundlage ein gesetzlicher Übergang von Beamten angenommen wird, \nschlägt zumindest für die vorliegenden Zwecke einer Entscheidung im einstweiligen \nRechtsschutz folgender Umstand mit der Folge durch, dass der Antragsgegner zur \nZeit keine für die Antragstellerin nachteiligen Folgerungen aus dem Umstand ziehen \ndarf, dass sie im Zuordnungsplan erfasst ist: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat \nmit Beschluss vom 16. November 2007 in dem personalvertretungsrechtlichen \nVerfahren 34 L 1750/07.PVL des Hauptpersonalrats für den Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen \nvorläufig festgestellt, dass der auch im vorliegenden Verfahren in Rede stehende \nZuordnungsplan als Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme der \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NRW unterliegt und das Ministerium \nfür Arbeit, Gesundheit und Soziales verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren \neinzuleiten. Solange dieses nicht durchgeführt ist - zur Zeit wird das \nEinigungsstellenverfahren betrieben -, haftet dem Zuordnungsplan ein \nverfahrensrechtlicher Fehler an. Dessen endgültige Auswirkungen auf den vom \nAntragsgegner angenommenen gesetzlichen Übergang der Beamten kann die \nKammer für vorliegende Zwecke offen lassen; hier geht es nur um die vorläufige \nSicherung eines Rechts des betroffenen Beamten, welche die abschließende \nEntscheidung in der Hauptsache nicht präjudiziert.\n\n31\n\nBestehen daher unter zahlreichen Gesichtspunkten begründete Zweifel an der \nRechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Überleitungsmaßnahme, hat die Kammer \nzwischen dem öffentlichen Interesse an dem - vom Antragsgegner angenommenen - \nÜbergang der Antragstellerin zum 1. Januar 2008 auf den Landschaftsverband \nRheinland und dem persönlichen Interesse der Antragstellerin an der Sicherung des \nbisherigen Zustands abzuwägen. Diese Abwägung fällt zugunsten der Antragstellerin \naus. \n\n32\n\nWertungen, wie sie § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG vorsieht, wonach Widerspruch und \nAnfechtungsklage u. a. gegen Versetzungen keine aufschiebende Wirkung haben, \nschlagen im vorliegenden Zusammenhang eines vermeintlich auf Grund eines \nGesetzes erfolgenden Übergangs eines Beamten von vornherein nicht durch. \nDagegen ist dem Interesse der Antragstellerin grundsätzlich entgegen zu setzen, \ndass sie mit ihrer Ernennung zur Landesbeamtin das „Risiko\" der landesweiten \nVersetzbarkeit (im weitesten Sinne) eingegangen ist; dies gilt unabhängig von der \nFrage, ob die Antragstellerin nach Maßgabe des § 28 LBG NRW versetzt oder nach \nMaßgabe eines neu erlassenen Gesetzes übergeleitet wird. Gleichwohl kommt die \nKammer nicht umhin, die besondere Vorgehensweise des Gesetzgebers in die \nAbwägung - und diesen Umstand auch letztlich durchschlagend - einzustellen. Dieser \nhat es durch die Konstruktion eines gesetzlichen Übergangs von Beamten unter \ngleichzeitiger Einbeziehung nichtförmlicher und für sich von den betroffenen \nBeamten aller Voraussicht nach nicht isoliert angreifbaren behördlichen \nEntscheidungen (Zuordnungsplan) unternommen, sowohl unter weitgehender \nAusschaltung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungs- und \nMitbestimmungsrechte im Einzelfall\n\n33\n\n- vgl. hierzu VG Münster, Beschluss vom 18. Dezember \n2007 - 22 L 667/07.PVL - \n\n34\n\nals auch unter vollständiger Ausschaltung einer Beteiligung der betroffenen \nBeamten (und sei es nur im Wege der gesetzlichen Anordnung einer Anhörung) \ndienstrechtlich objektiv wie subjektiv bedeutsame, im Einzelfall gravierend \nbelastende Maßnahmen durchzusetzen. Unter der Annahme, dass sich der \nÜbergang kraft Gesetzes vollzieht, und unter Berücksichtigung der mit Blick auf das \nStraffungsgesetz dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken, ist in einem \nHauptsacheverfahren eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG und \neine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach dem jetzigen Erkenntnisstand \nnicht von der Hand zu weisen; diesen prozessualen Weg zeigt auch der \nAntragsgegner explizit auf. Die zeitlichen Verzögerungen mit den Folgen für die \nDienst- und Lebensgestaltung der rechtsschutzsuchenden Antragstellerin liegen auf \nder Hand. Dass diese Umstände in Anbetracht der dargelegten Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Maßnahme zu Lasten der Antragstellerin ausfallen sollen, ist mit \ndem Gebot wirksamen Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, zumal nicht einmal die \nErforderlichkeit des Weggangs der Antragstellerin, wie sie der Gesetzgeber in Art. 1 \n§ 22 Abs. 1 Straffungsgesetz zur Voraussetzung (zumindest zur Aufnahme in den \nZuordnungsplan überhaupt) gemacht hat, vom Antragsgegner substantiiert dargelegt \nworden ist.\n\n35\n\nIm Übrigen ist in die Abwägung auch der Umstand einzustellen, dass der \nGesetzgeber selbst einen Zeitdruck aufgebaut hat, der sowohl eine fundierte \nrechtliche als auch tatsächliche Prüfung der Belange der einzelnen betroffenen \nBeamten nahezu unmöglich macht. So ist - wie bereits dargelegt - Art. 1 des \nStraffungsgesetzes erst am 21. November 2007 in Kraft getreten. Die Antragstellerin \nhat hierauf zeitnah unter dem 11. Dezember 2007 reagiert und um \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Hiernach stellt sich die Lage so \ndar, dass der Gesetzgeber durch die Wahl seiner gesetzlichen Konstruktion nicht nur \ndie weitgehende Ausschaltung der Prüfung individueller Bedürfnisse zu erreichen \nversucht hat. Er hat dies zudem kombiniert mit einem aus Sicht der Kammer selbst \ninszenierten und im Übrigen auch selbst erkannten Zeitdruck,\n\n36\n\nvgl. Begründung zur Beschlussempfehlung, LT-Drucks. \n14/5208, S. 34 zu Art. 1 Ziff. 1,\n\n37\n\nder eine fundierte Rechts- und Tatsachenprüfung nahezu unmöglich macht. \nWehrt sich ein Beamter hiergegen, ist ihm zuzugestehen, dass das Gericht im Wege \neiner einstweiligen Anordnung den status quo sichert, um einer möglichen \nRechtsverletzung in einem Hauptsacheverfahren mit der verfassungsrechtlich \ngebotenen Sorgfalt nachgehen zu können.\n\n38\n\nDie Kammer stellt letztlich auch in die Abwägung ein, dass es dem \nAntragsgegner unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens freisteht, im \nFall eines dienstlichen Bedürfnisses oder Grundes von der Möglichkeit der \nVersetzung oder Abordnung der Antragstellerin auf der Grundlage der §§ 28, 29 LBG \nNRW Gebrauch zu machen, um die vom Antragsgegner befürchteten \norganisatorischen Schwierigkeiten hinreichend abzumildern. Dass die Bearbeitung \nvon Anträgen nach dem Jahreswechsel „lahm gelegt\" würde, erscheint danach nicht \nwahrscheinlich. In einem solchen geordneten Versetzungs- oder \nAbordnungsverfahren könnte nach den allgemein anerkannten Grundsätzen auch \nüber die individuelle Betroffenheit und Zumutbarkeit der Maßnahme, ggf. im Wege \neines erneuten Eilverfahrens, entschieden werden.\n\n39\n\nDie Antragstellerin hat auch im Übrigen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nDie Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Anordnung ergibt sich bereits aus dem \nUmstand, dass sich der Antragsgegner der Wirksamkeit der Maßnahme mit Wirkung \nzum 1. Januar 2008 berühmt und die Antragstellerin dienstrechtliche Konsequenzen \ngewärtigen muss, wenn sie der Anordnung zum Dienstantritt am neuen Dienstort \nnicht Folge leistet.\n\n40\n\nDen Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt die Kammer nach freiem Ermessen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO), wobei sie an die Fassung des Antrags \nnicht gebunden ist (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Die im Tenor ausgesprochene \nFeststellung, die antragsgemäß allein in einer vorläufigen Sicherung des \nbestehenden Zustands besteht, erachtet die Kammer zur Zweckerreichung für \nerforderlich und ausreichend. Die Fristsetzung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 926 Abs. 1 ZPO; einer Ablehnung des Antrags im Übrigen bedurfte es danach \nnicht.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung unter Halbierung des für das Hauptsacheverfahren \nmaßgeblichen Auffangwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-21/4-l-684-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-21/4-l-684-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258836","retrieved":"2026-07-09 02:23:37.871333+00:00"}}