{"status":"available","doknr":"OLD258892","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1220.10L671.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-12-20","aktenzeichen":"10 L 671/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom \n27. Oktober 2007 gegen die den Beigeladenen erteilte \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin \nvom 15. August 2007 in der berichtigten Fassung vom 7. \nNovember 2007 zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb \neiner Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Schweinen und \neiner Anlage zur Lagerung von Gülle wiederherzustellen,\n\n4\n\nist gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 und 3 VwGO zulässig, hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus, weil einerseits die Beigeladenen ein erhebliches wirtschaftliches \nInteresse an der zügigen Verwirklichung ihres Vorhabens haben und andererseits \nder Widerspruch der Antragstellerin aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. \nEs liegen nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen sie schützende Vorschriften \nverstößt.\n\n5\n\nVon der den Beigeladenen genehmigten Anlage gehen für die Antragstellerin \nvoraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 \nBImSchG in Form von Geruchsimmissionen aus. Ausschlaggebend für diese \nEinschätzung ist die von den Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingereichte, \nauf der Grundlage der VDI-Richtlinie 3471 Emissionsminderung Tierhaltung - \nSchweine erstellte Geruchsimmissionsprognose vom 15. Dezember 2006. Die VDI-\nRichtlinie 3471 ist zwar rechtlich nicht verbindlich; sie liefert aber einen brauchbaren \nAnhalt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus der \nSchweinehaltung,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003 \n- 22 A 5565/00 -, AUR 2003, 279.\n\n7\n\nSowohl der in der vorliegenden Prognose, gegen die die Antragstellerin keine \nEinwendungen vorgebracht hat, nach der VDI-Richtlinie 3471 ermittelte \nMindestabstand zur Wohnbebauung von 202,50 m als auch der Mindestanstand \nnach der TA Luft von 213 m, der von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin während \ndes gem. § 10 Abs. 6 BImSchG veranstalteten Erörterungstermins am 22. Mai 2007 \ngenannt wurde, werden bezogen auf das Wohnhaus der Antragstellerin eindeutig \neingehalten. Während die neu zu errichtende Betriebseinheit 13 etwa 220 m an das \nWohnhaus der Antragstellerin heranrückt, soll die Betriebseinheit 11 in einer \nEntfernung von ca. 300 m vom Wohngebäude der Antragstellerin entstehen. Der \nfiktive Immissionsschwerpunkt aller Anlagen der Beigeladenen liegt in etwa in der \nHofmitte und weist einen Abstand zum Haus der Antragstellerin von ca. 270 m auf. \nDa die Mindestabstände somit eindeutig gewahrt sind, war es nicht erforderlich, eine \nSonderbeurteilung - etwa auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie - \nvorzunehmen. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Vorbelastung der \nUmgebung durch bereits vorhandene Geruchsimmissionen. Es deutet alles darauf \nhin, dass die von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen \nin Kumulation mit den bereits vorhandenen Geruchsbelästigungen die Schwelle der \nUnzumutbarkeit für die Antragstellerin nicht überschreiten. Von dem östlich des \nGrundstücks der Antragstellerin und damit nicht in Hauptwindrichtung gelegenen \nlandwirtschaftlichen Betrieb E. , auf dem nach den Angaben der Antragstellerin \n250 Sauen gehalten werden, gehen angesichts eines Abstandes von 100 m zum \nWohnhaus der Antragstellerin für diese keine nennenswerten Immissionen aus. Das \ngleiche gilt für die noch weiter entfernt liegenden landwirtschaftlichen Betriebe in der \nUmgebung.\n\n8\n\nAuch die in der Umgebung betriebene Kompostierungsanlage für biologisch \nabbaubare Abfälle führt für die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht zu \nnennenswerten Geruchsbeeinträchtigungen. Dabei kann offen bleiben, ob die \nEinschätzung der Antragsgegnerin, die Immissionen der Kompostierungsanlage \nseien irrelevant, da keine sogenannte Rotte betrieben werde, sondern lediglich eine \nVermischung zuvor frisch geschredderten Materials (z.B. Strauch und Astwerk) mit \nMutterboden erfolge, zutreffend ist, denn angesichts eines Abstandes von 800 m \nzwischen der Anlage und dem Wohnhaus der Antragstellerin erscheint eine \nerhebliche Beeinträchtigung wenig wahrscheinlich. Die Antragstellerin hat insoweit \nauch nicht substantiiert dargelegt, in welcher Intensität und mit welcher Häufigkeit sie \ngerade auf ihrem Grundstück mit Geruchsbeeinträchtigungen der \nKompostierungsanlage konfrontiert wird. Auch die ehemalige, derzeit in \nRekultivierung befindliche Hausmülldeponie sowie die südlich davon liegende \nKläranlage sind von dem Grundstück der Antragstellerin so weit entfernt, dass die \ndavon ausgehende und auf dem Grundstück der Antragstellerin wahrzunehmende \nGeruchsbelastung zu vernachlässigen sein dürfte. Für diese Einschätzung spricht \nauch die Tatsache, dass weder im Vorfeld noch anlässlich des von der \nAntragsgegnerin durchgeführten Erörterungstermins die Vorbelastung durch die \nHausmülldeponie und die Kläranlage von den Anwohnern thematisiert worden ist. \n\n9\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin genügt \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin dem formellen Begründungserfordernis \ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat schlüssig, konkret und \nsubstantiiert dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden \nEinzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben \nangesehen hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. \n19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem \nJahre 2004. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert war \nwegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-20/10-l-671-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-20/10-l-671-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258892","retrieved":"2026-07-09 02:23:42.497093+00:00"}}