{"status":"available","doknr":"OLD258993","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1218.22L667.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-12-18","aktenzeichen":"22 L 667/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. §§ 85\nAbs. 2, 80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO\nohne Anhörung durch den Vorsitzenden.\n\n3\n\nVgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar,\nStand Juli 2007, Band 2, § 83 Rdnr. 103, m.w.N.; Fischer/Goeres,\nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, GKÖD,\nBand V, Teil 3, Anh. 7 zu § 83, Rdnr. 105 m.w.N.\nDie Anträge des Antragstellers,\n\n4\n\n1. den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung\nzu verpflichten, wegen der Erstellung des\nZuordnungsplanes gemäß §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des\nEntwurfes des Gesetzes zur Regelung der\npersonalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen\nder Kommunalisierung der Aufgaben des Umweltrechts\n(Art. 61 des Entwurfes des Gesetzes zur\nKommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts) ein\nMitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG\nNRW einzuleiten und dem Verfahren Fortgang zu geben,\n\n5\n\n2.\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\nvorläufig festzustellen, dass der vom Beteiligten nach\nden §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Entwurfes des\nGesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und\nfinanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von\nAufgaben des Umweltrechts (Art. 61 des Entwurfs des\nGesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des\nUmweltrechts) zu erstellende Zuordnungsplan der\nMitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 2\nNr. 5 LPVG NRW unterliegt und dass der Beteiligte\nverpflichtet ist, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten;\n\n8\n\n3. den Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu\nverpflichten, wegen der Personalgestellung von derzeit\nbei der Bezirksregierung Münster tariflich Beschäftigten\nnach § 3 Abs. 1 des Entwurfes des Gesetzes zur\nRegelung der personalrechtlichen und\nfinanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von\nAufgaben des Umweltrechts (Art. 61 des\nGesetzesentwurfes zur Kommunalisierung von Aufgaben\ndes Umweltrechts) jeweils ein Mitbestimmungsverfahren\nnach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 LPVG NRW\neinzuleiten,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nvorläufig festzustellen, dass die Personalgestellung von\nbei der Bezirksregierung Münster tariflich Beschäftigten\nnach § 3 Abs. 1 des Entwurfes des Gesetzes zur\nRegelung der personalrechtlichen und\nfinanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von\nAufgaben des Umweltrechts (Art. 61 des\nGesetzesentwurfes zur Kommunalisierung von Aufgaben\ndes Umweltrechts) der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 LPVG NRW unterliegt und dass\nder Beteiligte verpflichtet ist, ein\nMitbestimmungsverfahren einzuleiten,\nhaben keinen Erfolg. \n\n11\n\nNach § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass\neiner einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen zulässig. Ihm steht der\nCharakter des Beschlussverfahrens, welches als objektives Verfahren auf einen auf\neine Verfahrenshandlung bezogenen Ausspruch gerichtet ist, nicht entgegen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990, ZBR 1990, 354; OVG\nNRW, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02. PVL -.\n\n13\n\nGemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften\ndes Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung\nerlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des\nbestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder\nwesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in\nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile\noder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen\nGründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die\nNotwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht\n(Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\n\n14\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung\nliegen nicht vor, denn der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft\ngemacht. \n\n15\n\nI. Bezogen auf den Haupt- und den Hilfsantrag zu 1. fehlt es an einem\nVerfügungsanspruch, weil die Erstellung des Zuordnungsplanes durch die Bezirksregierung\nMünster gemäß den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des (zwischenzeitlich verabschiedeten)\nGesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der\nKommunalisierung der Aufgaben des Umweltrechts nicht dem Mitbestimmungsrecht des\nAntragstellers unterliegt. Die Voraussetzungen des insoweit (allein) geltend gemachten\nMitbestimmungstatbestandes nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NRW liegen nicht vor. Nach\ndieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in sozialen Angelegenheiten bei\nAufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von\nHärtefällen sowie zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von\nRationalisierungsmaßnahmen.\n\n16\n\nEs kann offen bleiben, ob bei dem hier in Rede stehenden Zuordnungsplan einzelne\nMerkmale eines Sozialplans im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NRW erfüllt sind. \n\n17\n\nDie Eigenschaft eines Sozialplans für die Zuordnungspläne im\nZusammenhang mit der Neustrukturierung der Versorgungsverwaltung\nbejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2007 - 34 L\n1750/07.PVL -.\n\n18\n\nJedenfalls dient der im Antrag genannte Zuordnungsplan nicht zum Ausgleich von Härtefällen\noder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen. \n\n19\n\nInsofern ist bereits zweifelhaft, ob dieser Plan den Zweck hat, Härtefälle auszugleichen\noder wirtschaftliche Nachteile zu mildern. Einem derartigen Zweck dient in erster Linie das\nBestreben um eine möglichst weitgehende Arbeitsplatzsicherung sowie um eine Absicherung\ndes bisherigen Vergütungsniveaus; daneben ist unter diesem Aspekt an\nAbfindungsregelungen zu denken, sofern eine Weiterbeschäftigung unter keinen Umständen\nmöglich ist; ferner können in einem Sozialplan Entschädigungsregelungen, die an die\ndienstliche Veränderung anknüpfen, in Betracht kommen. \n\n20\n\nVgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar,\nStand Juli 2007, Band 2, § 75 Rdnrn. 180, 181.\n\n21\n\nDer von der Bezirksregierung erstellte Zuordnungsplan dürfte Regelungen im vorgenannten\nSinne indes nicht vorsehen. Vielmehr bestimmt er der Sache nach allein für die einzelnen\nBeschäftigten der Bezirksregierung aus dem Bereich der Umweltverwaltung konkret deren\njeweilige neue Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Diese Zuordnung hat außerdem keinesfalls\nzwingend wirtschaftliche Nachteile oder Härtefälle für die Betroffenen - etwa in Form von\nkünftig erhöhten Entfernungen zwischen Wohn- und Dienstort und damit erhöhten\nFahrtkosten zum Dienstort - zur Folge. Vielmehr kommt durchaus in Betracht, dass ein Teil\nder Bediensteten ab dem 1. Januar 2008 wohnortnäher eingesetzt wird als bisher. Abgesehen\ndavon enthält der Plan für diejenigen Bediensteten, die in Zukunft erhöhte Fahrtzeiten\nund/oder Fahrtkosten zum Dienstort haben werden, keine Regelungen zum Ausgleich dieser\nNachteile; in untrennbarem Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Übergang der\nBeschäftigten auf die neuen Aufgabenträger verursacht der Plan solche etwaigen Nachteile\nerstmals. \n\n22\n\nEntscheidend gegen das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes gemäß § 72 Abs. 2\nNr. 5 LPVG NRW spricht jedenfalls, dass der Zuordnungsplan nicht infolge einer\nRationalisierungsmaßnahme erstellt worden ist. Insofern wird der Begriff des Sozialplans im\nSinne des Personalvertretungsrechts im Vergleich zum Begriff des Sozialplans gemäß § 112\nAbs. 1 Satz 2 BetrVG verengt. Eine Mitbestimmung ist vom Gesetz ausdrücklich nur für\neinen Sozialplan infolge einer Rationalisierungsmaßnahme vorgesehen. Der in § 112 Abs. 1\nSatz 2 BetrVG geregelte Sozialplan hingegen kann im Zusammenhang mit jeder\nBetriebsänderung stehen, ohne dass damit eine Rationalisierung einhergehen muss.\n\n23\n\nVgl. dazu Bosch, Probleme des Sozialplans im\nPersonalvertretungsrecht, Der Personalrat 1993, Seite 71.\n\n24\n\nUnter den Begriff der Rationalisierungsmaßnahme fallen nur solche Änderungen der\nArbeitsorganisation (Ablauf- und Aufbauorganisation), die das Verhältnis von Leistung und\nKosten berühren. Das sind z.B. Stilllegungen von Verwaltungen oder Betrieben bzw. Teilen\ndavon, alle Maßnahmen der Arbeitsorganisation, die mit gleichem Personalbestand mehr\nLeistung oder mit weniger Personal die gleiche Leistung erzielen. Maßgebliches Merkmal\neiner Rationalisierungsmaßnahme ist demnach grundsätzlich, dass durch sie die Leistungen\ndes Betriebes bzw. der Dienststelle mittels einer zweckmäßigen Gestaltung von\nArbeitsabläufen verbessert werden sollen, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder\nauch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt wird.\n\n25\n\nVgl. Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand\nJuli 2007, Band 2, § 75 Rdnr. 179 b.\n\n26\n\nGemessen daran handelt es sich bei den aus dem Gesetz zur Kommunalisierung von\nAufgaben des Umweltrechts folgenden Umstrukturierungen nicht um\nRationalisierungsmaßnahmen. Vielmehr steht eine Neustrukturierung der staatlichen\nAufgaben der Umweltverwaltung durch die Begründung neuer Zuständigkeiten im\nVordergrund. Nach der Gesetzesbegründung verfolgt die Landesregierung das Ziel, die\nZuständigkeiten der kommunalen und der staatlichen Verwaltungen neu zu ordnen und die\nBezirksregierungen auf den Kernbestand staatlicher Funktionen zu beschränken. Zugleich soll\ndie neue Aufgabenzuordnung gewährleisten, dass für die umweltrechtlichen Belange eines\nBetriebes künftig auch nur eine einzige Behörde zuständig ist. Das Gesetz weist die\nZuständigkeit im Umweltrecht grundsätzlich den Kreisen und kreisfreien Städten zu. Die\nstaatlichen Zuständigkeiten sollen sich auf konkret genannte Fälle beschränken, die von\nbesonderer technischer Komplexität, Gefährlichkeit oder überörtlicher Bedeutung sind.\nAußerdem soll das \"Zaunprinzip\" realisiert werden: Für die umweltrechtlichen Belange aller\nAnlagen, die in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, soll\nkünftig stets nur noch eine Behörde verantwortlich sein. Im Gesetzgebungsverfahren ist\nausdrücklich hervorgehoben worden, dass die Neuzuordnung der Aufgaben sowohl für das\nLand NRW wie auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände finanziell kostenneutral\nerfolgt. \n\n27\n\nVgl. bzgl. des Gesetzentwurfes der Landesregierung, LT-Drs. 14/4973,\nS. 1, 2 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für\nKommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform, LT-Drs. 14/5588, S. 145.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund folgen aus dem Gesetz zur Kommunalisierung von Aufgaben des\nUmweltrechts keine Rationalisierungsmaßnahmen, weil nicht mit gleichem Personalbestand\nmehr Leistung oder mit weniger Personal die gleiche Leistung erzielt werden soll. \n\n29\n\nII. Der Haupt- und der Hilfsantrag zu 2. haben keinen Erfolg, da die in Rede stehende\nPersonalgestellung der Tarifbeschäftigten nicht der Mitbestimmung nach den (allein) geltend\ngemachten § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 6 LPVG NRW unterliegt. Die genannten\nMitbestimmungstatbestände beziehen sich nicht auf eine Personalgestellung. \n\n30\n\nNach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen bei\nVersetzungen zu einer anderen Dienststelle und bei Umsetzungen innerhalb der Dienststelle,\ndie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Für das Vorliegen einer Versetzung bei\nTarifbeschäftigten ist maßgeblich, dass ein dauerhafter Wechsel auf einen Arbeitsplatz bei\neiner anderen Dienststelle des Arbeitgebers erfolgt.\n\n31\n\nVgl. Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand\nJuli 2007, Band 2, § 75 Rdnr. 48 unter Hinweis auf die Protokollerklärung zu\n§ 4 TVöD.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend durch die Personalgestellung nicht erfüllt.\nDie entsprechenden Beschäftigten werden nicht auf einen Arbeitsplatz bei einer\nanderen Dienststelle des Arbeitgebers (hier des Landes NRW) versetzt. Sie werden\nzunächst kraft Gesetzes in das Ministerium für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz übergeleitet. Dort erhalten sie keinen neuen\nArbeitsplatz; diesen erhalten sie vielmehr dann im Wege der Gestellung bei einem\nanderen Arbeitgeber.\n\n33\n\nVgl. auch VG Minden, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 12 L 555/07.PVL\n-.\n\n34\n\nBei Anwendung des im Beamtenrecht geltenden Versetzungsbegriffes, nach dem auch eine\nVersetzung zu einem anderen Dienstherrn in Betracht kommt, fehlte es vorliegend für die\nTarifbeschäftigten an einem entsprechenden Dienstherrenwechsel. Denn diese bleiben nach\nder Gestellung Beschäftigte des Landes NRW.\n\n35\n\n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW scheidet als Mitbestimmungstatbestand ebenfalls\naus, weil die Personalgestellung weder eine Abordnung noch eine Zuweisung gemäß § 123 a\nBRRG oder gemäß den entsprechenden tarifrechtlichen Vorschriften darstellt. Entscheidendes\nMerkmal der Abordnung und der Zuweisung ist der vorübergehende Wechsel der\nBeschäftigung. Im Unterschied dazu soll die hier in Rede stehende Personalgestellung nicht\nnur vorübergehend erfolgen.\n\n36\n\nVgl. ebenso: VG Köln, Beschluss vom 28. November 2007 - 34 L\n1580/07.PVL -; VG Minden, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 12 L\n555/07.PVL -.\n\n37\n\nEine entsprechende Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 6 LPVG NRW auf den\nFall der Personalgestellung kommt nicht in Betracht. Denn es fehlt insoweit an einer\nRegelungslücke. Bis zum in Kraft treten von Artikel I des Gesetzes zur Änderung des\nPersonalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften am 17. Oktober 2007 sah der\nfrühere § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NRW eine Mitbestimmung des Personalrats beim\nAbschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen ausdrücklich vor. Nach\nder Gesetzesänderung ist dieser Mitbestimmungstatbestand weggefallen. Der Gesetzgeber hat\ndamit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Personalgestellung aus dem\nMitbestimmungskatalog herauszunehmen. Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte der\ngenannten Gesetzesänderung: Im Gesetzgebungsverfahren hatten sich die\nSpitzenorganisationen der Berufsverbände und Gewerkschaften z.T. noch dafür eingesetzt, an\nder Mitbestimmung bei dem Abschluss von Gestellungsverträgen festzuhalten. Die\nLandesregierung hat als Initiatorin des Gesetzes diesen Vorschlag ausdrücklich\nabgelehnt.\n\n38\n\nVgl. Landtagsinformation des Innenausschusses vom 27. April 2007,\nNr. 14/431, Anlage Seite 59.\n\n39\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen\nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-18/22-l-667-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-18/22-l-667-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258993","retrieved":"2026-07-09 02:23:50.749408+00:00"}}