{"status":"available","doknr":"OLD259109","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1213.3K1845.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"3 K 1845/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist selbständiger Arzt und seit 00.00.00 \nMitglied der Beklagten. Seit dem 1. Februar 2002 bezieht er von der Beklagten eine \nvorgezogene Altersrente. Der Kläger hat im L1. . 1998 mit dem niederländischen \nStaatsangehörigen Herrn D. K. L. eine eingetragene \nLebenspartnerschaft nach niederländischem Recht begründet. Nachdem im \nniederländischen Recht die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wurde, \nwurde die Lebenspartnerschaft im Dezember 2001 in eine Ehe umgewandelt. Im L1. \n. 2003 hat der Kläger, bis dahin ausschließlich deutscher Staatsangehöriger, \nzusätzlich die niederländische Staatsangehörigkeit erworben. Seit Januar 2005 ist \nder Familienstand des Klägers und des Herrn L. in Deutschland \nLebenspartnerschaft.\n\n3\n\nIm Januar 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bestätigung, dass \nsein Lebenspartner nach seinem Versterben zum Bezug einer Hinterbliebenenrente \nberechtigt sei. Dies lehnte die Beklagte zunächst formlos, sodann durch Bescheid \nvom 00.00.0000 ab. Zur Begründung berief sie sich auf § 14 Abs. 1 der Satzung \nder Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente sei \ndanach ausdrücklich an den Bestand einer Ehe geknüpft. Eine gleichgeschlechtliche \nLebenspartnerschaft sei jedoch keine Ehe in diesem Sinne. Hiergegen erhob der \nKläger Widerspruch und machte geltend, es handele sich nicht nur um eine \nLebenspartnerschaft, sondern nach niederländischem Recht sogar um eine Ehe. Die \nBeklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 \nals unbegründet zurück. \n\n4\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \nZur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass sich der Anspruch auf \nHinterbliebenenversorgung bereits aus einer unmittelbaren Anwendung der \nSatzungsbestimmungen der Beklagten ergebe, da er mit seinem Partner nach \nniederländischem Recht verheiratet sei. Auch die gleichgeschlechtliche Ehe sei eine \nEhe im Sinne der Satzung. Dieses Verständnis der Satzungsbestimmung verstoße \nauch nicht gegen den hiesigen ordre public (Art. 6 EGBGB). Ein Widerspruch zu den \netwa in Art. 6 GG verankerten Wertvorstellungen könne heute schon deshalb nicht \nmehr als untragbar gelten, weil der Gesetzgeber mit der Einführung des \nLebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) auch für gleichgeschlechtliche \nLebensgemeinschaften ein der Ehe weitgehend angenähertes Rechtsinstitut \ngeschaffen habe. Im übrigen ergebe sich auch aus europäischem \nGemeinschaftsrecht, insbesondere aus Art. 39 und 43 EG-Vertrag, dass die Ehe des \nKlägers als Ehe im Sinne der Satzung der Beklagten zu gelten habe. Die Weigerung \nder Beklagten, den Familienstand des Klägers zu akzeptieren und dem Kläger die \nhieran anknüpfenden Rechtswirkungen zu versagen, stelle ein europarechtswidriges \nMigrationshindernis dar. Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung des \ngleichgeschlechtlichen Lebenspartners ergebe sich aber auch aus einer analogen \nAnwendung der Satzungsvorschriften. Es liege eine unbewusste Regelungslücke \nvor, weil das Rechtsinstitut der eingetragenen Partnerschaft bei Schaffung der \nSatzungsbestimmungen noch nicht bekannt gewesen sei. Diese planwidrige Lücke \nsei durch eine entsprechende Anwendung der für Ehepartner geltenden \nSatzungsbestimmung auch auf Lebenspartner zu schließen. Der Kläger verweist \nhierzu auch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 -14 A \n44.02- sowie auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. April 2004 -6 \nAZR 101/03-. Im Übrigen ergebe sich ein diesbezüglicher Rechtsanspruch jedenfalls \naus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Regelung zur Hinterbliebenenversorgung in der Satzung \nder Beklagten beinhalte eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und \nLebenspartnern, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Art. 6 GG sei für sich allein nicht \ngeeignet, jegliche Ungleichbehandlung zwischen der Ehe und anderen \nLebensformen zu rechtfertigen. Es müsse eine zusätzliche inhaltliche Begründung für \neine Privilegierung der Ehe erfolgen. Die Homosexualität stelle ein unabänderliches \npersönliches Merkmal dar, das den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen sehr \nnahe komme. Die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG sei in diesem Fall \nbesonders eng. Letztlich ergebe sich ein Anspruch auf die begehrte \nHinterbliebenenversorgung auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz \n(AGG). Dies sei auch auf berufsständische Versorgungswerke anwendbar.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom \n00. 00.0000 zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass im Falle \nseines Vorversterbens sein Ehepartner, Herr D. K. \nL. , eine Hinterbliebenenversorgung in dem gleichen Umfang \nerhält, in dem dies satzungsgemäß für hinterbliebene \nverschiedengeschlechtliche Ehepartner vorgesehen ist.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den klaren Wortlaut des § 14 Abs. 1 der \nSatzung. Eine Ehe in diesem Sinne liege jedoch nicht vor. Für eine analoge \nAnwendung der Satzungsvorschriften fehle es schon an einer unbewussten \nRegelungslücke, da der Satzungsgeber die Lebenspartnerschaften bewusst von der \nHinterbliebenenversorgung ausgeschlossen habe. Darüber hinaus führt die Beklagte \naus, eine Verletzung von Art. 3 GG sei nicht gegeben, weil die Ungleichbehandlung \nvon Ehegatten und Lebenspartnern sachlich gerechtfertigt sei. Die Ehe sei im \nGegensatz zur Lebenspartnerschaft grundsätzlich eine Vorstufe zur Elternschaft und \ndamit auf Familiengründung angelegt und leiste dadurch einen Beitrag zur \nZukunftsfähigkeit der Gesellschaft. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei \nschließlich nicht anwendbar, da der vorliegende Sachverhalt weder dem \npersönlichen noch dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes \nunterfalle.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n13\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da sie auf den Erlass einer \nZusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW gerichtet ist. Sie ist jedoch nicht \nbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zusicherung, dass sein \ngleichgeschlechtlicher Lebenspartner zum Bezug einer Hinterbliebenenrente \nberechtigt sei. Der diesen Antrag ablehnende Bescheid vom 00.00.0000 und der \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus der Satzung der Beklagten. \nDer allein in Betracht kommende § 14 der Satzung in der Fassung vom 29. \nSeptember 2001 (MinBl. NRW 2002, 1047 ff.) sieht die Gewährung einer Witwen-\n/Witwerrente vor, die aber - wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ergibt- \nausdrücklich an den Bestand einer Ehe geknüpft ist. Der Begriff der Ehe ist weder in \nder Satzung noch im BGB oder im GG definiert. Nach dem allgemeinen \nSprachgebrauch ist unter Ehe die rechtliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann \nund Frau zu verstehen. Diese Auslegung des Begriffes Ehe deckt sich auch mit der \nzu Art. 6 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung. Danach ist ein Wesensmerkmal \nder Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Die Lebenspartnerschaft \nerfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie ist keine Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 \nGG.\n\n15\n\nBVerfG, Urteil vom 17. L1. . 2002 -1 BvF 1, 2/01-, \nBVerfGE 105, 313 (342, 345).\n\n16\n\nDer Anspruch lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 \nder Satzung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner stützen. Dies hat das \nVerwaltungsgericht Münster bereits mit Urteilen vom 5. Dezember 1997 (7 K \n4906/94) und vom 29. Dezember 2005 (7 K 3436/02) zum insoweit inhaltsgleichen \n§ 12 der Satzung der Beklagten in den jeweiligen Vorgängerfassungen entschieden. \nAn dieser Auffassung hält das Gericht weiter fest, denn es fehlt nach wie vor an einer \nplanwidrigen Regelungslücke. Nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes \nzum 1. August 2001 ist die Satzung der Beklagten mehrfach geändert worden. \nDennoch hat der Satzungsgeber die eingetragenen Lebenspartner nicht in den Kreis \nder versorgungsberechtigten Hinterbliebenen mit einbezogen, obwohl die \nProblematik nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund bestehender juristischer \nAuseinandersetzungen bekannt war. Da es sich dabei um eine bewusste \nEntscheidung des Satzungsgebers gehandelt hat, verbietet sich die Annahme einer \nunbewussten Regelungslücke.\n\n17\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 -IV ZR 267/04-\n, juris, dort Rn 11 u. 12 zur Hinterbliebenenversorgung \neingetragener Lebenspartner in der Zusatzversorgung des \nöffentlichen Dienstes; ebenso die Vorinstanz: OLG Karlsruhe, \nUrteil vom 21. Oktober 2004 -12 U 195/04-, juris, dort Rn \n13.\n\n18\n\nSoweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf das Urteil des \nBundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 -6 AZR 101/03- beruft und darauf verweist, \ndass das Bundesarbeitsgericht eine tarifvertragliche Regelung im Wege der \nSchließung einer unbewussten Tariflücke dahin ausgelegt hat, dass Angestellte, die \neine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, der Stufe des Ortszuschlages für \nverheiratete Angestellte zuzuordnen seien, ergibt sich daraus nichts zu seinen \nGunsten. Der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang als mutmaßlich \nangesehene Wille der Tarifparteien ist im Recht der berufsständischen \nVersorgungswerke ohne Belang.\n\n19\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2004 -\n6 A 3280/03-, juris, Rn 23 zum (verneinten) Anspruch eines \nBeamten auf Familienzuschlag der Stufe 1 bei eingetragener \nLebenspartnerschaft.\n\n20\n\nAuch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom \n22. Juni 2005 -14 A 44.02- führt nicht weiter. Insoweit hat bereits die Beklagte \nzutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht Berlin \nergebnisorientiert über den (mutmaßlichen) Willen des Satzungsgebers \nhinweggesetzt hat. Schon aus diesem Grund überzeugt die Entscheidung nicht. \nDarüber hinaus ist die Entscheidung durch Berliner Landessrecht gekennzeichnet, so \ndass sie auch deshalb nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar ist.\n\n21\n\nEin Anspruch des Klägers auf die begehrte Zusicherung ergibt sich auch nicht \nunter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger und sein Lebenspartner eine Ehe nach \nniederländischem Recht geschlossen haben. Denn diese Ehe ist keine Ehe im Sinne \nder Satzung der Beklagten. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Vorgesagten, \nzum anderen ist es aber auch aus Art. 17b Abs. 4 EGBGB abzuleiten. Denn danach \ngehen die Wirkungen einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen \nPartnerschaft - als solche ist auch eine im Ausland zwischen gleichgeschlechtlichen \nPartnern geschlossene Ehe zu qualifizieren- nicht weiter als im BGB und im LPartG \nvorgesehen. Auf Art. 6 EGBGB, d.h. einen Verstoß gegen den „ordre public\", kommt \nes damit nicht mehr an.\n\n22\n\nVgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 -VIII R 61/04-, \njuris, Rn 21 zum Ehebegriff i.S.d. Steuerrechts (§ 63 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 EStG); VG Karlsruhe, Urteil vom 9. September \n2004 -2 K 1420/03-, juris, Rn 29 zum Ehebegriff i.S.d \neuropäischen AufenthaltsVO; diesem Ergebnis zustimmend \nauch Röthel, Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen nach \ndeutschem und europäischem Recht, IPRax 2006, 250 \n(251).\n\n23\n\nDie Regelung in § 14 der Satzung verstößt auch nicht gegen höherrangiges \nRecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat das \nBundesverwaltungsgericht in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 25. \nL1. . 2007 -6 C 27.06- in Bezug auf die vergleichbare Regelung des § 23 Abs. 1 \nder Satzung der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz, nach \nderen Wortlaut der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft \nebenfalls nicht zu den begünstigten Hinterbliebenen gehört, festgestellt und \neingehend begründet. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem genannten Urteil \ninsbesondere aus, dass das maßgebliche Differenzierungskriterium nicht die sexuelle \nOrientierung, sondern der Familienstand sei. Weil der Normgeber die Ehe wegen Art. \n6 Abs. 1 GG gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren dürfe, könne \nbereits der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet\" und dem \nFamilienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft\" unterschiedliche Rechtsfolgen \nrechtfertigen.\n\n24\n\nSo auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. \nSeptember 2007 -2 BvR 855/06-, juris, Versagung des \nVerheiratetenzuschlages für Beamte, die in einer eingetragenen \nLebenspartnerschaft leben; Vorinstanz: BVerwG, Urteil vom 26. \nJanuar 2006 -2 C 43.04-, juris; BFH, Beschluss vom 20. Juni \n2007 -II R 56/05-, NJW 2007, 3455, keine \nerbschaftsteuerrechtliche Gleichstellung von Ehegatten und \neingetragenen Lebenspartnern; BFH, Urteil vom 26. Januar \n2006 -III R 51/05-, juris, keine Zusammenveranlagung und kein \nSplittingtarif für eingetragene Lebenspartner; Bayr. VGH, \nBeschluss vom 29. L1. . 2005 -9 ZB 05.737-, juris, keine \nHinterbliebenenversorgung eingetragener Lebenspartner in \nberufsständischer Zusatzversorgungseinrichtung; VG Koblenz, \nUrteil vom 7. Februar 2006 -6 K 871/05.KO-, juris, kein \nWitwergeld nach § 19, 28 BeamtVG für den überlebenden \nLebenspartner; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2007 -20 \nK 5312/06-, keine Hinterbliebenenversorgung des \neingetragenen Lebenspartners in berufsständischem \nVersorgungswerk; noch zur Rechtslage vor Erlass des LPartG: \nBVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 -1 B 82.99-, NJW \n2000, 2038 (2039), keine Hinterbliebenenversorgung im \nberufsständischen Versorgungswerk bei gleichgeschlechtlicher \nLebensgemeinschaft; dem folgend: OVG NRW, Beschluss vom \n2. Oktober 2000 -4 A 432/98-.\n\n25\n\nDie Ehe dürfe wegen Art. 6 Abs. 1 GG auch dann gegenüber anderen \nLebensgemeinschaften bevorzugt werden, wenn die andere Gemeinschaft mit der \nEhe -abgesehen von deren verfassungsrechtlich begründeter besonderer \nFörderungswürdigkeit- wichtige Gemeinsamkeiten aufweise. Ein Anspruch auf \nHinterbliebenenversorgung über die Satzung hinaus könne sich nur dann ergeben, \nwenn der Satzungsgeber verpflichtet wäre, die Hinterbliebenenversorgung auf die \nPartner eingetragener Lebenspartnerschaften auszudehnen, nicht aber dann, wenn \nihm noch ein normatives Ermessen verbleibe. Ein solches Ermessen stehe dem \nVersorgungswerk zu. Die Anknüpfung an den Familienstand trage der \ngrundgesetzlichen Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung und berücksichtige \nzudem, dass überlebende Partner einer Ehe namentlich wegen der Aufgabe der \nKindererziehung und hierdurch bedingter Lücken in der Erwerbsbiographie häufig \neinen höheren Versorgungsbedarf haben als überlebende Lebenspartner, die \ntypischerweise ohne weiteres in der Lage sind, jeweils eine eigene Versorgung \naufzubauen. Wenn der Satzungsgeber danach an einen in der Lebenswirklichkeit \nanzutreffenden typischen Befund anknüpfe und zugleich einer grundgesetzlichen \nWertung Rechnung trage, verlasse er nicht den ihm zustehenden \nGestaltungsspielraum.\n\n26\n\nDas Gericht schließt sich der überzeugend begründeten Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts im genannten Urteil an und nimmt zur Vermeidung von \nWiederholungen wegen der weiteren Begründung auf die Ausführungen in der \ngenannten Entscheidung Bezug. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits \nausgeführt, dass mit Blick auf die weitgehende Angleichung der Unterhaltsansprüche \nvon Lebenspartnern und von Ehegatten die unterschiedliche Behandlung von \nEhegatten und Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung in der \nLebenswirklichkeit zunehmend rechtfertigungsbedürftig werde. Der Satzungsgeber \nsei daher gehalten, nach angemessener Zeit zu prüfen, ob sich die \nVersorgungssituation überlebender Ehepartner und diejenige überlebender \nLebenspartner in der Lebenswirklichkeit angenähert hätten und ob sich deshalb eine \nAnpassungsnotwendigkeit ergebe. Eine solche Veränderung der Lebenswirklichkeit \nist jedoch in den knapp fünf Monaten seit Ergehen der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts noch nicht eingetreten, so dass es bei der oben \ngetroffenen Bewertung verbleibt.\n\n27\n\nDie vom Kläger geforderte - über den bloßen Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 GG \nhinausgehende- sachliche inhaltliche Rechtfertigung ist nach Auffassung des \nGerichts gegeben, weil in einer Ehe in der Regel Kinder gezeugt werden können. \nInsofern ist die gleichgeschlechtliche Gemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht mit \nder Ehe vergleichbar, da sie nicht zur Reproduktion der Bevölkerung geeignet ist. \nDabei ist es unerheblich, dass nicht alle Ehen mit diesem Ziel geschlossen werden \nund dass auch Ehen ungewollt kinderlos bleiben. Denn eine Typisierung durch den \nNormgeber in der Weise, dass nur eine von vorneherein betrachtet \nreproduktionsfähige Lebensgemeinschaft begünstigt wird, ist sachlich vertretbar.\n\n28\n\nSo auch VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 -6 K \n871/05.KO-, a.a.O.\n\n29\n\nDer Kläger kann sich auch im Hinblick auf einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG \nnicht erfolgreich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004 \nberufen, denn das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Entscheidung (dort Rn 38) \nselbst aus, seine rechtliche Beurteilung sei auf die Besonderheit der in Art. 9 Abs. 3 \nGG geschützten Tarifautonomie zurückzuführen. Die Tarifvertragsparteien seien im \nGegensatz zum Staat und seinen Institutionen nicht an Art. 6 Abs. 1 GG \ngebunden.\n\n30\n\nVgl. auch BFH, Urteil vom 26. Januar 2006 -III R 51/05-, \njuris, Rn 26.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers liegen hier auch keine Härtefallgründe im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. L1. . \n2007 (dort Rn 31) vor. Denn es kann keine Rede davon sein, dass der \nLebenspartner des Klägers aus besonderen Gründen nicht in der Lage war, sich eine \neigenständige Versorgung aufzubauen. Im Gegenteil, der tatsächliche Verlauf hat \ngezeigt, dass Herr L. sehr wohl in der Lage gewesen wäre, sich eine \neigenständige Versorgung aufzubauen. Denn er hat eine Tätigkeit als Praxishelfer in \nder Arztpraxis des Klägers ausgeübt. Diese Beschäftigung lag zwar unter dem \nNiveau seiner akademischen Qualifikation, dies ist in diesem Zusammenhang jedoch \nunerheblich. Da der Kläger und Herr L. in Geldern nahe der niederländischen \nGrenze wohnen, hätte Herr L. alternativ auch einer Tätigkeit als Lehrer in den \nbenachbarten Niederlanden nachgehen können. Demzufolge bedurfte es der in der \nmündlichen Verhandlung beantragten Zeugenvernehmung nicht, denn die unter \nBeweis gestellten Tatsachenbehauptungen konnten sämtlich als wahr unterstellt \nwerden.\n\n32\n\nDie Nichtberücksichtigung überlebender Ehepartner bei der \nHinterbliebenenversorgung verletzt auch nicht die Vorschriften des Allgemeinen \nGleichbehandlungsgesetzes. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in der \ngenannten Entscheidung vom 25. L1. . 2007 ebenfalls ausführlich dargelegt. Auch \ninsoweit schließt sich das Gericht dieser Auffassung an und nimmt zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts Bezug.\n\n33\n\nSchließlich verstößt die Satzungsregelung der Beklagten auch nicht gegen \neuropäisches Recht. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der \nBeschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf verschiedengeschlechtliche \nEhepartner nicht um ein europarechtswidriges Migrationshindernis. Denn die \nFreizügigkeit (Art. 39 EG-Vertrag) oder die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG-\nVertrag) sind auch weiterhin gewährleistet, es findet allenfalls eine Beeinträchtigung \nstatt, die jedoch - wie die obigen Ausführungen belegen- sachlich gerechtfertigt ist. \nDesweiteren liegt auch kein Verstoß gegen die EG-Richtlinie 2000/78 vom 27. \nNovember 2000 vor. Denn diese Richtlinie findet gem. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie auf \ndie Beklagte keine Anwendung. Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie gilt diese nicht für \nLeistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten \nSysteme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des \nsozialen Schutzes. Die Ärzteversorgung ist ein staatliches System der sozialen \nSicherheit bzw. ein diesem gleichgestelltes System.\n\n34\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. L1. . 2007 -6 C 27/06-, \njuris, dort Rn 42.\n\n35\n\nDie vorgenannte Richtlinie ist auch vom sachlichen Anwendungsbereich her nicht \neinschlägig. Denn sie ist auf familienstandsbezogene Leistungen nicht anwendbar. \nDies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 22. Dieser lautet: „Diese Richtlinie lässt \ndie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon \nabhängige Leistungen unberührt.\"\n\n36\n\nVgl. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR \n267/06-, juris, dort Rn 18 ff.; BFH, Beschluss vom 21. April \n2006 -III B 153/05-, juris, dort Rn 19; VG Koblenz, Urteil vom 7. \nFebruar 2006 -6 K 871/05.KO-, juris, dort Rn 21.\n\n37\n\nVor diesem Hintergrund führt nach Auffassung des Gerichts auch der Hinweis auf \ndie Schlussanträge des Generalanwalts des EuGH vom 6. September 2007 in der \nRechtssache C-267/06 nicht weiter. Im Einklang mit der vorzitierten Rechtsprechung \nhält das Gericht die Richtlinie vorliegend nicht für anwendbar und teilt insoweit die \nentgegenstehende Ansicht des Generalanwalts nicht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-13/3-k-1845-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-13/3-k-1845-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259109","retrieved":"2026-07-09 02:24:01.045149+00:00"}}