{"status":"available","doknr":"OLD259206","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1211.5K3295.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-12-11","aktenzeichen":"5 K 3295/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1961 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. \nEr reiste im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Antrages führte er im \nWesentlichen aus, dass er die Organisation Peykar unterstützt habe, ohne dort \nMitglied zu sein, und dass er einen Buchladen betrieben habe, in dem er Bücher aus \ndem linken Spektrum mit gegen die Religion gerichtetem Inhalt an gute Kunden \nweitergegeben habe; im Jahre 1990/1991 sei er von einem verhafteten Kunden \ndenunziert, etwa einen Monat verhaftet und gefoltert worden.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 27. Juli 1993 - bestandskräftig seit dem 24. August 1993 - \nerkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) den Kläger als \nAsylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes hinsichtlich der Islamischen Republik Iran fest. Zur \nBegründung heißt es in dem Bescheid:\n\n4\n\n„Auf Grund des von dem Antragsteller geschilderten \nSachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon \nauszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr in \nsein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt mit asylrechtlich relevanten \nMaßnahmen rechnen muss.\"\n\n5\n\nIm Dezember 2000 prüfte das Bundesamt, ob der Bescheid vom 27. Juli 1993 \ngemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen werden sollte.\n\n6\n\nIn einem Vermerk vom 7. Dezember 2000 heißt es u. a.:\n\n7\n\n„Mit Bescheid vom 27. Juli 1993 wurden die \nVoraussetzungen des Artikel 16 a GG und des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes festgestellt. Wesentliche Gründe: Wegen \nseiner Tätigkeit für eine linksgerichtete Oppositionsgruppe war \nder Ausländer zum damaligen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in \ndas Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von \npolitischer Verfolgung bedroht.\n\n8\n\nDie Voraussetzungen für diese Entscheidung liegen nicht \nmehr vor. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n16. Mai 2000 besteht lediglich für Mitglieder von \nOrganisationen, die bewaffnet gegen den Staat kämpfen, ein \nhohes Risiko der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Der \nAusländer war jedoch nur Sympathisant einer Splittergruppe \nder Volksmudjahedin, die (es) zudem bereits seit 1984 nicht \nmehr gibt. Im Übrigen beschränkten sich seine Aktivitäten auf \nden Verkauf von Büchern des linken Spektrums.\n\n9\n\nGründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG sind nicht \nersichtlich.\"\n\n10\n\nAuf dieser Grundlage wurde vorgeschlagen, das Widerrufsverfahren einzuleiten. \n\n11\n\nDas Bundesamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19. Januar 2001 mit, dass \nbezüglich seiner Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik \nDeutschland ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 AsylVfG eingeleitet werde. Es \nbestehe im Iran nunmehr nur noch für Mitglieder von Organisationen, die bewaffnet \ngegen den Staat kämpfen, ein hohes Risiko der Strafverfolgung und \nStrafvollstreckung. Der Kläger sei jedoch nur Sympathisant einer Splittergruppe der \nVolksmudjahedin gewesen, die zudem bereits seit 1984 nicht mehr existiert habe. Es \nsei daher beabsichtigt, die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu \nwiderrufen und festzustellen, dass auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 \ndes Ausländergesetzes vorliegen. \n\n12\n\nDem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dieser beabsichtigten \nEntscheidung innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zu \näußern.\n\n13\n\nDa dieses Schreiben den Kläger nicht erreichte, wurde es ihm unter dem 6. April \n2001 mit einer Frist von einem Monat unter der neuen Anschrift zugesandt.\n\n14\n\nIn einem am 7. Mai 2001 bei dem Bundesamt eingegangenen Schreiben ließ der \nKläger durch einen Rechtsanwalt geltend machen, dass sich seine Lage nicht \nverändert habe, so dass weiterhin Abschiebungshindernisse gegeben seien. \n\n15\n\nDas Bundesamt widerrief durch Bescheid vom 13. Mai 2002 die Anerkennung als \nAsylberechtigter vom 27. Juli 1993 und die in diesem Bescheid getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nvorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen.\n\n16\n\nZur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Kläger im \nIran nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung \nbedroht sei; die Gruppe Peykar, mit der der Kläger sympathisiert habe, existiere \nbereits seit mehreren Jahren nicht mehr; wie sich aus einer Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 16. Januar 2002 ergebe, bestehe in \neinem vergleichbaren Fall für den Kläger keine Gefahr politischer Verfolgung mehr im \nIran; Gleiches gelte für die weiteren Tätigkeiten des Klägers; durch das Verteilen \nlinksgerichteter Literatur habe er nach heutiger Einschätzung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit keine asylrechtlich relevanten Reaktionen des Staates mehr zu \nfürchten; unter Zugrundelegung des ermittelten Sachverhaltes sowie der dem \nBundesamt vorliegenden Erkenntnisse seien auch die Voraussetzungen für das \nVorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 des \nAusländergesetzes nicht gegeben. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 25. Mai 2002 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage \nerhoben. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 30. Oktober 2002 an das \nVerwaltungsgericht Münster verwiesen worden.\n\n18\n\nDer Kläger trägt zur Begründung vor:\n\n19\n\nBei einer Rückkehr in den Iran müsse er auf Grund seiner früheren Tätigkeit für \ndie Organisation Peykar und wegen des Verteilens von verbotener linksgerichteter \nLiteratur mit seiner Inhaftierung und Bestrafung rechnen; dies gelte gleichermaßen \nwegen seiner exilpolitischen Betätigung für den Verein für politische Flüchtlinge.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 13. Mai 2002 aufzuheben;\n\n22\n\nhilfsweise die Beklagte unter Teilaufhebung des \nBescheides vom 13. Mai 2002 zu verpflichten festzustellen, \ndass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen.\n\n23\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides und unter Würdigung der vom Gericht eingeholten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 19. März 2007,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDas Amtsgericht Münster verurteilte den Kläger durch Urteil vom 00. Mai 1997 \nwegen einer im November 1996 begangenen uneidlichen Falschaussage zu einer \nGeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 DM.\n\n26\n\nDas Landgericht Münster verurteilte den Kläger durch Urteil vom 00. Januar 1998 \nwegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und versuchtem \nBetrug in zwei Fällen, begangen im Februar 1997, zu einer Freiheitsstrafe von acht \nJahren. Der Kläger befand sich von Februar 1997 bis August 2002 in dieser \nAngelegenheit in Strafhaft. Das Landgericht Bielefeld setzte durch Beschluss vom \n13. August 2002 den Rest der Strafe zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von \ndrei Jahren aus. Durch weiteren Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 21. \nSeptember 2005 wurde dem Kläger die Reststrafe erlassen. \n\n27\n\nDer Kläger ist seit dem Jahre 2004 mit einer Staatsangehörigen der Republik \nGeorgien verheiratet. Aus der Ehe ist ein im Jahre 2005 geborenes Kind \nhervorgegangen.\n\n28\n\nDas Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2005 \ndurch Beschluss vom gleichen Datum Beweis erhoben durch Einholung einer \namtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Diese \nAuskunft wurde unter dem 19. März 2007 erteilt. Wegen der Einzelheiten des \nBeweisbeschlusses und der Auskunft des Auswärtigen Amtes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten Bezug genommen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes, der Akten des Ausländeramtes der Stadt \nMünster, der vom Gericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem \nErziehungsregister sowie auf den Inhalt des Vollstreckungsheftes der \nStaatsanwaltschaft Münster und des Bewährungsheftes des Landgerichtes Bielefeld, \ndie Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Klage ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.\n\n32\n\nDie Entscheidung des Bundesamtes, die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes in der Person des Klägers in dem Bescheid vom 27. \nJuli 1993 zu widerrufen, ist rechtmäßig.\n\n33\n\nDer Widerruf der vorgenannten Entscheidungen beurteilt sich nach der \nRechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Es findet mithin das \nAsylverfahrensgesetz vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361 in der Fassung von Artikel 3 \ndes Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung \ndes Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländer \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 und in der Fassung von \nArtikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970 Anwendung. Dies folgt \naus § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der vorgenannten \nFassung. Danach stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab \n(BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376, 379 = NVwZ \n2005, 1087; Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 = NVwZ \n2006, 707 und Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 = NVwZ \n2006, 1420).\n\n34\n\nZwar sieht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor, dass der Widerruf unverzüglich \nerfolgen muss, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter \nund für die Feststellung des Vorliegens des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, der \nan die Stelle des § 51 des Ausländergesetzes getreten ist, nicht mehr vorliegen. Es \nkommt jedoch nicht darauf an, ob das Bundesamt seine Entscheidungen aus dem \nBescheid vom 13. Mai 2002 unverzüglich widerrufen hat, denn das Gebot der \nUnverzüglichkeit des Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass \nein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt \n(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletzt das Urteil \nvom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, a. a. O.).\n\n35\n\nAuch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG ist vom \nBundesamt eingehalten worden. Diese Jahresfrist beginnt frühestens nach einer \nAnhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme (BVerwG, Urteil \nvom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, a. a. O. und Urteil vom 1. November 2005 - 1 C \n21.04 -, a. a. O.). Das Bundesamt hat den Kläger mit Schreiben vom 6. April 2001 \nzum beabsichtigten Widerruf angehört und ihm eine Frist zur Stellungnahme von \neinem Monat eingeräumt. Diese Stellungnahme ist innerhalb der gesetzten Frist am \n7. Mai 2001 bei dem Bundesamt eingegangen. Der hier angefochtene Bescheid ist \ninnerhalb der Jahresfrist unter dem 13. Mai 2002 erlassen worden. Das Gericht muss \ndeshalb nicht die in der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher \nnicht abschließend geklärte Frage entscheiden, ob die Jahresfrist auch in \nWiderrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. \nJuni 2007 - 10 C 24.07 -, InfAuslR 2007, 401). \n\n36\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 a \nAsylVfG vorliegen, denn diese Regelung findet auf vor dem 1. Januar 2005 \nergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom \n1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a. a. O.).\n\n37\n\nDer Widerruf findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 AsylVfG in der im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung von Artikel 3 Nr. 46 des Gesetzes \nzur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union \nvom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, S. 1999. Danach sind die Anerkennung als \nAsylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (§ 73 Abs. 1 Satz \n1 AsylVfG). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der \nUmstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des \nStaates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 \nSatz 2 AsylVfG). Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf \nfrüheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den \nStaat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (§ 73 Abs. 1 Satz 3 \nAsylVfG).\n\n38\n\nDiese Regelung ist im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 73 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum Inkrafttreten der \nneuen Regelung geltenden Fassung so zu verstehen, dass ein Widerruf erfolgen \nmuss, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse \nnachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei \neiner Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für \ndie Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut \nVerfolgung droht. Beruft sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der \nRückkehr in seinen Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige \nVerfolgung drohe, ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit anzuwenden. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung \nder Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht (vgl. statt aller BVerwG, \nUrteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164 = NVwZ 2007, 1089). \n\n39\n\nHieran anknüpfend liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der \nAsylanerkennung des Klägers vor.\n\n40\n\nDas Gericht geht auf der Grundlage des Bescheides vom 27. Juli 1993 und des \nAktenvermerks des Bundesamtes vom 7. Dezember 2000 davon aus, dass der \nKläger wegen seiner Aktivitäten für die Organisation Peykar und wegen der \nVerteilung verbotener Bücher und der damit im Zusammenhang stehenden \nVerhaftung als Asylberechtigter anerkannt worden ist.\n\n41\n\nSoweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter in dem Bescheid des \nBundesamtes vom 27. Juli 1993 damit begründet worden ist, dass sich der Kläger für \ndie Ziele der Organisation Peykar eingesetzt habe, ohne Mitglied dieser Organisation \nzu sein, droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran keine \npolitische Verfolgung. Dies folgt aus Nr. 2 a der Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 19. März 2007. Darin hat das Auswärtige Amt ausgeführt, dass die Organisation \nPeykar allenfalls als isolierte Gruppe angesehen werden könne, der in der \nIslamischen Republik Iran keine Beachtung mehr geschenkt werde. \n\n42\n\nSoweit die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter darauf gestützt worden \nist, dass der Kläger als Inhaber eines Buchladens verbotene Materialien verteilt \nhabe, droht ihm ebenfalls keine politische Verfolgung mehr. Aus der vorgenannten \nAuskunft des Auswärtigen Amtes ergibt sich, dass der Besitz verbotener Materialien \nmittlerweile zum Alltag der Einwohner des Iran gehöre; eine strafrechtliche \nVerfolgung ist nach Auffassung des Auswärtigen Amtes erst dann wahrscheinlich, \nwenn zu diesem Tatbestand noch weitere strafrechtliche relevante Tatsachen \nhinzutreten. Dies trifft bei dem Kläger nicht zu, denn ihm ist im Zusammenhang mit \nder Verteilung verbotener Bücher keine Straftat vorgeworfen worden.\n\n43\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm bei der Rückkehr in seinen \nHeimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe, ist dies \n- gemessen an dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - ebenfalls zu \nverneinen.\n\n44\n\nEine erneute Bestrafung wegen der vom Amtsgericht Münster durch Urteil vom \n00. Mai 1997 und vom Landgericht Münster durch Urteil vom 00. Januar 1998 \nabgeurteilten Sachverhalte hat der Kläger nicht zu befürchten. Dies ergibt sich zur \nÜberzeugung des Gerichts ebenfalls aus der in diesem Verfahren eingeholten \nAuskunft des Auswärtigen Amtes. Zwar heißt es in Nr. 3 dieser Auskunft, dass es \ngrundsätzlich zulässig sei, einen Iraner, der im Ausland eine auch im Iran strafbare \nHandlung begangen habe und dort verurteilt worden sei, nach Rückkehr in den Iran \neinem erneuten Strafverfahren zu unterziehen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch \nkeine konkreten Fälle der Doppelbestrafung bekannt. Auch den von der Deutschen \nBotschaft befragten dortigen Botschaften Australiens, Belgiens, Dänemarks, \nFinnlands, Frankreichs, Großbritanniens, Irlands, Italiens, Japans, Kanadas, \nMexikos, der Niederlande, Norwegens, Polens, Schwedens und der Schweiz sind \nkeine solchen Fälle bekannt geworden, obwohl einige dieser Staaten in der \nVergangenheit bereits in mehr oder weniger großem Umfang Abschiebungen auch \nvon Straftätern durchgeführt haben. Auf dieser Grundlage ist das Gericht davon \nüberzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran \ndie Einleitung eines Strafverfahrens nicht zu befürchten hat.\n\n45\n\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, dass er bei einer Rückkehr in sein \nHeimatland wegen seiner exilpolitischen Betätigung mit politischer Verfolgung \nrechnen müsse, ist dies ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Vielmehr ergibt \nsich aus Nr. 2 c der vorgenannten Auskunft des Auswärtigen Amtes, dass es sich bei \nder Gruppe Peykar mittlerweile um eine Exilorganisation handele, die nicht mehr \nspürbar in der Islamischen Republik Iran vertreten sei und politisch auch nicht in die \niranische Gesellschaft hinein wirke. Hinzu kommt, dass nach Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes derartige Exilorganisationen seitens der iranischen Machthaber \nnicht als Gefahr für den Bestand des Regimes angesehen werden, weil sie über \nkeine erkennbaren politischen Bindungen in den Iran verfügen. Mithin kann \nausgeschlossen werden, dass der Kläger wegen der von ihm vorgetragenen \nexilpolitischen Betätigung bei einer Rückkehr in die islamische Republik Iran mit \npolitischer Verfolgung zu rechnen hat.\n\n46\n\nEine politische Verfolgung des Klägers kann auch dann ausgeschlossen werden, \nwenn er nach dem Widerruf seiner Asylanerkennung in sein Heimatland zurückkehrt. \nDies ergibt sich ebenfalls aus der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes. Unter Nr. 1 dieser Auskunft führt das Auswärtige Amt aus, dass \nweder ihm noch den in Teheran vorhandenen westeuropäischen Auslandsvertretung \nFälle bekannt geworden sind, denen Staatsangehörige der Islamischen Republik \nIran, deren Asylanerkennung widerrufen worden ist, bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland gefährdet waren. Vielmehr sind dem Auswärtigen Amt zahlreiche Fälle \nbekannt, in denen Asylberechtigte zwischen Iran und ihrem Aufnahmestaat ohne \nBehinderung hin- und herreisen. Dies schließt eine Gefährdung des Klägers für den \nFall aus, dass er in die islamische Republik Iran zurückkehrt, nachdem seine \nAsylanerkennung widerrufen worden ist. \n\n47\n\nDer Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Weder dem Vorbringen des Klägers \nnoch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass dem Kläger \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes in der \nFassung von Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I \nS. 1970, S. 1982 zu gewähren ist. Insoweit gelten die Ausführungen zum \nHauptantrag entsprechend.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG, \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-11/5-k-3295-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-11/5-k-3295-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259206","retrieved":"2026-07-09 02:24:09.384203+00:00"}}