{"status":"available","doknr":"OLD259388","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1203.11L587.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"11 L 587/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer (sinngemäß gestellte) Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, sie, die Antragstellerin, beginnend mit dem 1. \nOktober 2007 in Teilzeit mit 15 Stunden wöchentlich am \nDienstort N. zu beschäftigen, und zwar montags ganztägig \nsowie dienstags und donnerstags jeweils halbtägig, \nhat keinen Erfolg.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung u. a. zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch \n(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen \nAntragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). \nEs kann offen bleiben, ob ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender \nGrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gegeben ist. Das \nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin scheitert jedenfalls an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Antragstellerin während \nihrer Elternzeit am Dienstort N. in Teilzeit mit 15 Stunden wöchentlich zu \nbeschäftigen.\nEinen auf den Dienstort N. beschränkten Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung \nkann die Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht aus § 1 Abs. 4 Satz 1 der \nElternteilzeitverordnung - EltZV - herleiten. Nach der genannten Bestimmung ist \nBeamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben \nDienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende \ndienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Vorschrift normiert einen Anspruch des \nBeamten gegen seinen Dienstherrn auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in \ndessen Dienstbereich („beim selben Dienstherrn\") und besagt nichts über den \nEinsatzort und den konkreten Aufgabenbereich der angestrebten \nTeilzeitbeschäftigung Dem entsprechend bezieht sich auch das negative \nTatbestandsmerkmal „wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen\", \nauf jegliche Teilzeitbeschäftigung beim „selben Dienstherrn\" des Beamten und nicht \nauf den konkreten Dienstposten, den der Beamte vor dem Eintritt in die Elternzeit \ninnegehabt hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Dienstherr in seiner \nEntscheidung völlig frei wäre, wie und wo er den er den in Elternzeit befindlichen \nBeamten im Rahmen seines statusrechtlichen Amtes teilzeitbeschäftigt. Vielmehr \nmuss die Entscheidung des Dienstherrn sowohl den Zielvorstellungen der \nElternzeitverordnung als auch der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gerecht werden. \nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin den auf die Dienstorte N. und J. beschränkten Antrag auf \nBewilligung von Teilzeit abgelehnt hat. Der bevollmächtigte Terminsvertreter der \nAntragsgegnerin hat in dem heutigen Erörterungstermin unmissverständlich erklärt, \ndass die Versagung der Teilzeitbeschäftigung nur die von der Antragstellerin \ngewünschten Dienstorte N. oder J. betrifft und eine Beschäftigung der \nAntragstellerin bei einer der Dienststellen in Bochum möglich sei. Damit ist seitens \nder Antragsgegnerin zugleich klargestellt, dass aus ihrer Sicht einer \nTeilzeitbeschäftigung der Antragstellerin „beim selben Dienstherrn\" keine \nzwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen. Mithin reduziert sich die \nentscheidungserhebliche Fragestellung darauf, ob die Verweisung der Antragstellerin \nauf eine Dienststelle in C. unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 1 \nAbs. 4 EltZV gegen die Fürsorgepflicht verstößt. Diese Frage ist nach Auffassung \ndes Gerichts zu verneinen. \nDer Terminsvertreter der Antragsgegnerin hat in dem heutigen Erörterungstermin \nnachvollziehbar dargelegt, dass im Bereich der für die Antragstellerin maßgeblichen \nBesoldungsgruppe A 10 in der Geschäftsstelle N. ein Stellenüberhang von 0,72 \nStellen besteht. Bei den Stellen der Besoldungsgruppe A 9 bestehe sogar ein \nStellenüberhang von 4 Stellen. In der - von der Antragstellerin ebenfalls bevorzugten \n- Dienstelle J. bestehe lediglich eine Vakanz von 0,1 Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10. \nBei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin \nder Antragstellerin eine Teilzeitbeschäftigung nicht an den von ihr gewünschten \nDienstorten N. und J. , sondern an dem danach nächstgelegenen Dienstort \nC. anbietet. Dass eine Teilzeitbeschäftigung der in Hagen am Teutoburger Wald \nwohnhaften Antragstellerin bei einer Dienststelle in C. mit einem deutlich \ngrößeren Fahraufwand verbunden sein würde als dies bei dem von ihr gewünschten \nEinsatz in N. der Fall wäre, liegt auf der Hand. Gleichwohl hält das Gericht das \nAngebot einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin in C. vor dem Hintergrund \nder fehlenden Stellenvakanzen in N. und J. nicht für schlechthin \nunzumutbar. Die Schaffung einer zusätzlichen Beschäftigungsmöglichkeit in N. \n(oder J. ) durch eine Änderung der Organisationsstruktur oder \nPersonalmaßnahmen mit dem Ziel einer Stellenvakanz, die zwangsläufig zu Lasten \nanderer Bediensteter und deren privater Lebensgestaltung gehen müssten, kann die \nAntragstellerin jedenfalls nicht beanspruchen. Dass dem Dienstherrn nicht \nangesonnen werden kann, die Antragstellerin trotz fehlenden Beschäftigungsbedarfs \nin N. als Teilzeitkraft zu einzusetzen, versteht sich von selbst. \nDas Gericht vermag der Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin betreibe \nmit ihrer Entscheidung über den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung „auf kaltem Wege\" \neine Versetzung nach C. , nicht beizutreten. Die Ablehnung einer \nTeilzeitbeschäftigung während der Elternzeit am (bisherigen) Dienstort N. hat \nkeinerlei Auswirkungen auf die Frage, wo die Antragstellerin nach Ende ihrer \nElternzeit ihren Dienst zu verrichten haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die \nAntragstellerin mit Ablauf der Elternzeit unabhängig von der Stellenauslastung \nwieder an ihre bisherige Dienststelle in N. zurückkehrt, sofern sie nicht \nausdrücklich - durch eine gerichtlich überprüfbare Verfügung - an eine andere \nDienststelle versetzt bzw. umgesetzt wird. Völlig anders verhält es sich jedoch mit \nder von der Antragstellerin beantragten Teilzeitbeschäftigung, die sie ja gerade \nwährend der laufenden Elternzeit ausüben möchte und die nicht an das vor Eintritt in \ndie Elternzeit ausgeübte konkret-funktionelle Amt anknüpft.\nDie Antragstellerin kann schließlich auch nichts aus der von ihr gerügten \nNichtbeteiligung des Personalrates für ihr Antragsbegehren herleiten. Abgesehen \ndavon, dass selbst ein derartiger Verfahrensmangel der Antragstellerin noch keinen \nRechtsanspruch auf die zeitlich genau konkretisierte Teilzeitbeschäftigung in N. \nvermitteln würde, liegt hier gar kein Mitwirkungsmangel vor. Die von der \nAntragstellerin ins Spiel gebrachte Bestimmung des § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG \nerfasst nur die Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a und § 72 e BBG, nicht jedoch die \nnach § 1 Abs. 4 EltZV. Eine analoge Anwendung kommt angesichts der \nenumerativen Aufzählung der Mitbestimmungstatbestände nicht in Betracht.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende \nAuffangwert ist wegen des vorläufigen Charakters dieses Rechtsschutzverfahrens \num die Hälfte zu reduzieren. \n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-03/11-l-587-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-12-03/11-l-587-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259388","retrieved":"2026-07-09 02:24:29.292100+00:00"}}