{"status":"available","doknr":"OLD259428","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1130.1K1481.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"1 K 1481/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 2. August 2006 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung eines \nKraftfahrzeugs.\n\n3\n\nAm 2. Dezember 2005 befuhr der Sohn der Klägerin mit dem von ihr geleasten \nPkw VW Passat, amtliches Kennzeichen: 00000000, in T. die M 000 aus Richtung \nB. kommend in Richtung C. 000. Aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit \nkam er nach rechts von der Fahrbahn ab und fuhr in den Straßengraben, wo er \ngegen zwei Bäume prallte. Durch die Wucht des Aufpralls überschlug sich der Pkw \nund blieb auf der Beifahrerseite im Straßengraben liegen. Das Fahrzeug erlitt einen \nTotalschaden. \n\n4\n\nDer Beklagte stellte den Pkw der Klägerin ausweislich des am Unfallort \naufgenommenen Protokolls zum Zwecke der Eigentumssicherung sicher und ließ es \ndurch die Firma I. aus T. abschleppen. Mit Schreiben vom 5. Dezember \n2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Pkw werde freigegeben und könne bei \nder Firma I. abgeholt werden. Der Leasinggeber, die Firma Q. M1. , \nveräußerte das Fahrzeug im Folgenden für 2.960,- Euro an die Firma I1. B1. \nGmbH, die es am 6. Januar 2006 auf dem Betriebsgelände der Firma I. \nabholen ließ.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. Februar 2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die \nihm von der Firma I. in Rechnung gestellten Bergungs-, Abstell- und \nStandkosten in Höhe von 240,70 Euro zu erstatten. Das Fahrzeug sei auf Wunsch \ndes Fahrers zum Zwecke der Eigentumssicherung sichergestellt worden, die Klägerin \nhabe die entstandenen Kosten nach § 46 Abs. 3 PolG NRW zu tragen. Mit Bescheid \nvom gleichen Tage forderte der Beklagte die Klägerin auf, für die Sicherstellung ihres \nFahrzeugs eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro zu zahlen.\n\n6\n\nGegen diese Bescheide erhob die Klägerin unter dem 23. Februar 2006 \nWiderspruch. Zu dessen Begründung führte sie aus, die Sicherstellung ihres Pkw sei \nnach Maßgabe der Strafprozessordnung und nicht auf der Grundlage des \nPolizeigesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. Sie schulde daher weder \nAuslagenerstattung noch eine Verwaltungsgebühr. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006, der der Klägerin am 4. August \n2006 zugestellt wurde, wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der \nKlägerin zurück. Die Sicherstellung ihres Fahrzeugs sei auf Wunsch des Fahrers auf \nder Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW erfolgt, um die Klägerin als Eigentümerin \nvor dessen Verlust oder Beschädigung zu schützen. Die Klägerin habe dem \nBeklagten daher nach § 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PolG NRW, § 77 VwVG NRW, § 11 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 8 KostO NRW die gegenüber der Firma I. erbrachten \nAuslagen zu erstatten. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro \nwahre den Rahmen der § 46 Abs. 3 Sätze 1 und 3 PolG NRW, § 77 VwVG NRW, § \n7a Abs. 1 Nr. 13 KostO NRW.\n\n8\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 4. September 2006 Klage erhoben.\n\n9\n\nSie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend \ngeltend, ihr Sohn, der der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig sei, habe \nam Unfallort nicht darum gebeten, ihren Pkw abschleppen zu lassen, bzw. sich \nhiermit nicht einverstanden erklärt.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n11\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nMünster vom 2. August 2006 aufzuheben und \n\n12\n\ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist der Beklagte auf die der angefochtenen Bescheide und \ndes Widerspruchsbescheids.\n\n16\n\nDas Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch \nuneidliche Vernehmung des Polizeioberkommissars V. N. als Zeugen.\n\n17\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Ermittlungsakte \nder Staatsanwaltschaft Münster in dem Verfahren 9 Ds 82 Js 10564/05 - 24/06 \nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n20\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 2. August 2006 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n21\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr für die - ausweislich \ndes Sicherstellungsprotokolls eindeutig zur Eigentumssicherung und nicht zu \nstrafprozessualen Zwecken erfolgte - Sicherstellung ihres Kraftfahrzeugs in Höhe von \n100,- EUR sowie zur Erstattung des vom Beklagten an das Abschlepp- und \nVerwahrunternehmen entrichteten Betrags von 240,70 EUR findet in § 77 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) \nund §§ 7a Abs. 1 Nr. 13, 11 Abs. 2 Nr. 8 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 43 Nr. 2, 44, 46 Abs. 3 des \nPolizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) keine Grundlage. \nHiernach hat der Eigentümer der zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung \nsichergestellten Sache der Polizei die ihr durch die Sicherstellung und Verwahrung \nentstandenen Kosten zu erstatten. \n\n22\n\nDie nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine \nKostenpflicht der Klägerin liegen nicht vor. Die Sicherstellung und Verwahrung ihres \nFahrzeugs war rechtswidrig. Die Voraussetzungen der §§ 43 Nr. 2, 44 PolG NRW \nlagen nicht vor. \n\n23\n\nNach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den \nEigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor ihrem \nVerlust oder ihrer Beschädigung zu schützen.\n\n24\n\nBei der Sicherstellung einer Sache ausschließlich zum Schutz privaten \nEigentums wird die Polizei ähnlich wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne der \n§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Berechtigten tätig, weshalb \nes sachgerecht ist, auf die hierzu entwickelten zivilrechtlichen Grundsätze \nzurückzugreifen. Danach ist die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum \nEigentumsschutz dann gerechtfertigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen \noder - objektiv - mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspricht. Dies ist \nregelmäßig dann der Fall, wenn die Sicherstellung objektiv nützlich ist, wenn sie also \nvon einem besonnenen und vernünftigen Eigentümer als sachgerecht beurteilt \nworden wäre. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 -, 3 C. 48.99 -\nBayVBl. 2000, 380; Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - \n11 UE 4648/96 -, DÖV 1999, 916 = NJW 1999, 3793.\n\n26\n\nDies setzt voraus, dass eine konkrete Gefahr des Verlusts oder der (weiteren) \nBeschädigung der Sache bestand.\n\n27\n\nVgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - 11 UE \n4648/96 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 30. August 2006 - 6 K \n1664/05 -, juris.\n\n28\n\nEine solche Gefahr bestand für das von der Klägerin geleaste Fahrzeug im \nZeitpunkt seiner Sicherstellung am Abend des 2. Dezember 2005 nicht.\n\n29\n\nEin Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl drohte bis zum nächsten Morgen, an \ndem die Klägerin oder der Leasinggeber es durch ein selbst beauftragtes \nAbschleppunternehmen aus dem Straßengraben hätten entfernen lassen können, \nersichtlich nicht, da es nach dem in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft \nMünster enthaltenen Unfallbericht (dort: Seite 3) nicht fahrbereit war und ein \nDiebstahl mit Hilfe eines Abschleppwagens noch in der gleichen Nacht bei \nlebensnaher Betrachtung nicht zu befürchten war.\n\n30\n\nEbenso wenig drohte bis zum nächsten Morgen eine weitere Beschädigung des \nFahrzeugs, die allenfalls durch Vandalismus hätte erfolgen können. Da das Fahrzeug \nin einem Straßengraben einer Landstraße lag, war nicht zu befürchten, dass es \ndurch Passanten mutwillig beschädigt werden würde. Dass vorbeifahrende \nKraftfahrer zu Vandalismuszwecken anhalten würden, war bei lebensnaher \nBetrachtung ebenfalls nicht zu erwarten.\n\n31\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verlust von Gegenständen aus \ndem Inneren des Fahrzeugs drohte, weil dieses nicht mehr abgeschlossen werden \nkonnte. Die in dem beigezogenen Ermittlungsvorgang der Staatsanwaltschaft \nMünster enthaltenen Aufnahmen des Fahrzeugs (dort: Seite 8) lassen erkennen, \ndass seine Front- und Heckscheibe und die auf der Fahrerseite befindlichen \nSeitenscheiben noch intakt waren. Die Fahrertür des Fahrzeugs ließ sich nach der \nschriftlichen Aussage des Zeugen H. G. öffnen (vgl. Seite 33 des \nErmittlungsvorgangs). Dass sie zur Sicherung des Fahrzeuginneren nicht \nabgeschlossen werden konnte, ist von dem Beklagten nicht festgestellt worden. Der \nZeuge POK N. , der für den Beklagten am Unfallort im Einsatz war, hat in der \nmündlichen Verhandlung ausgesagt, weder er selbst noch ein anderer Mitarbeiter \ndes Beklagten hätten überprüft, ob das Fahrzeug hätte abgeschlossen werden \nkönnen. Derartige Überprüfungen fänden wegen der Gefahren, die von verunfallten \nFahrzeugen ausgehen können, grundsätzlich nicht statt. Damit ist eine \neinzelfallbezogene Gefahrenerforschung, wie sie zur Klärung des Sachverhalts \nerforderlich war, unterblieben. Die Ungeklärtheit der Frage, ob das Fahrzeug der \nKlägerin hätte verschlossen werden können, geht zu Lasten des für das Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW materiell beweisbelasteten \nBeklagten.\n\n32\n\nSoweit der Beklagte geltend macht, die Sicherstellung sei unabhängig von einer \nVerschlussmöglichkeit des Fahrzeugs zur Eigentumssicherung jedenfalls deshalb \nerforderlich gewesen, um zu verhindern, dass äußere Teile des Fahrzeugs wie z. C. . \nder Außenspiegel gestohlen werden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Mit \ndieser Begründung könnte jedes an wenig frequentierter Stelle parkende, \nordnungsgemäß abgeschlossene Fahrzeug sichergestellt werden.\n\n33\n\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung nach § 43 \nNr. 1 PolG NRW zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, z. C. . für sich der \nUnfallstelle nähernde Personen, erforderlich war.\n\n34\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lagen mithin auch die \nVoraussetzungen einer Verwahrung nach § 44 PolG NRW nicht vor.\n\n35\n\nDie Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des vom Beklagten an das \nAbschlepp- und Verwahrunternehmen entrichteten Betrags findet auch in den §§ \n662, 670 Satz 1 BGB, wonach der Beauftragte Aufwendungsersatz verlangen kann, \nkeine Grundlage. Selbst wenn der Beklagte die Sicherstellung und Verwahrung des \nFahrzeugs im Auftrag des Fahrers veranlasst haben sollte, woran mit Blick auf die \nAussage des POK N. , ein Gespräch habe mit dem Fahrer nicht geführt werden \nkönnen, erhebliche Zweifel bestehen, wäre der Beklagte nicht befugt, diesen \nAnspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren ist in Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO für notwendig zu erklären, weil ein Vorverfahren geschwebt hat und die \nZuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war. Notwendig ist \ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn sie vom Standpunkt einer \nverständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung gerade mit \nBlick auf die zu klärenden schwierigen Rechtsfragen für erforderlich gehalten werden \ndurfte und es ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das \nVerfahren selbst zu führen. \n\n37\n\nZu diesen Anforderungen näher und m. w. N. Kopp/ \nSchenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 162 Rn. 18.\n\n38\n\nSo lag der Fall hier, weil das Verfahren schwierige Rechtsfragen aus dem \nPolizeirecht betraf, die es aus der Sicht der nicht rechtskundigen Klägerin angezeigt \nerscheinen ließen, sich zur Wahrung ihrer Rechte eines mit Fachwissen \nausgestatteten Bevollmächtigten zu versichern.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-30/1-k-1481-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-30/1-k-1481-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259428","retrieved":"2026-07-09 02:24:32.575367+00:00"}}