{"status":"available","doknr":"OLD259560","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1127.4K1666.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"4 K 1666/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-Lippe \nvom 14. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. \nSeptember 2006 wird insoweit aufgehoben, als vom Kläger überzahlte \nVersorgungsbezüge in Höhe von 3.749,64 EUR zurückgefordert werden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 0000 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den einstweiligen \nRuhestand mit Ablauf des Monats Juni 2004 im Dienst der Beklagten, zuletzt mit dem \nDienstgrad Amtsrat. Vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 08. \nJuli 1978 hat er in der Zeit vom 15. April 1963 bis 16. März 1966 eine \nLandwirtschaftliche Lehre absolviert. Nach der Ableistung des Grundwehrdienstes in \nder Zeit vom 01. Oktober 1966 bis 31. März 1968 hat er in der Zeit vom 22. April \n1968 bis 15. März 1969 an der T M X die Fachschulreife erworben. Im Anschluss \ndaran hat er an der Fachhochschule O in der Zeit vom 17. März 1969 bis 10. Februar \n1972 erfolgreich Landbau studiert. Vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1975 war er \nhauptberuflich als Angestellter tätig, um in die Aufgaben eines Wirtschaftsberaters \neingearbeitet zu werden. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 26. Mai 2004 wurden die Versorgungsbezüge auf der Basis \neines Ruhegehaltssatzes von 75 % festgesetzt. Bei der Ermittlung der \nruhegehaltsfähigen Zeiten waren u. a. die Zeiten der Ausbildung als \nLandwirtschaftlicher Lehrling, die Fachhochschulzeit und nachfolgende \nAngestelltendienstzeiten berücksichtigt worden. In der Anlage zum Bescheid ist der \nHinweis enthalten, dass im Falle der Gewährung einer Rente sich Auswirkungen auf \ndie Versorgungsbezüge durch Durchführung einer Ruhensregelung gemäß § 55 \nBeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - bzw. eine Kürzung der ruhegehaltsfähigen \nDienstzeit im Rahmen der Tz. 11.0.5-11.0.10 in Verbindung mit Tz. 12.0.2 der \nVerwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz ergeben könnten. \n\n4\n\nNachdem die Landwirtschaftliche Alterskasse O1-C der Kommunalen \nVersorgungskasse unter dem 15. Juli 2005 mitgeteilt hatte, dass dem Kläger durch \nBewilligungsbescheid vom 20. Januar 2005 mit Wirkung vom 01. Dezember 2004 \neine Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes über \ndie Alterssicherung der Landwirte (ALG) in Höhe von 309,34 Euro monatlich bewilligt \nworden sei, die auf in der Zeit vom 01. Juli 1978 bis 30. November 1999 entrichteten \nPflichtbeiträge beruhte, nahm die Kommunale Versorgungskasse durch Bescheid \nvom 14. Dezember 2005 eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge vor. Hierzu \nführte sie eine Vergleichsberechnung nach Teilziffer 11.0.5 bis 11.0.10 VwV zu § 11 \nBeamtVG durch. Zuvor bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß \n§ 12 BeamtVG berücksichtigte Zeiten blieben dabei unberücksichtigt. Hierbei \nhandelte es sich um die Lehrzeit, teilweise die Fachhochschulzeit und die \nAngestelltendienstzeit in der Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1975. Zur \nBegründung ist ausgeführt, die Bewilligung der Rente wegen voller \nErwerbsminderung aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse habe Auswirkungen auf \ndie Berücksichtigung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit gemäß § 12 BeamtVG. \nUnter Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift zu §§ 12, 11 BeamtVG dürften \nZeiten nach § 12 BeamtVG nur teilweise oder überhaupt nicht berücksichtigt werden, \nwenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung als die in § \n55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Der sich aufgrund der \nNeuberechnung ergebende überzahlte Betrag in dem Zeitraum vom 01. Dezember \n2004 bis 31. Dezember 2005 in Höhe von 3.749,64 Euro werde gemäß § 52 \nBeamtVG zurückgefordert. Ausgehend von der berücksichtigungsfähigen Dienstzeit \nwurde der Ruhegehaltssatz auf 67,5 v. H. abgesenkt. \n\n5\n\nZur Begründung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs trug der Kläger vor, \ndas Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26. Juni 1986 festgestellt, dass es \nsich bei der Alterssicherung der Landwirte um ein eigenes System der sozialen \nAlterssicherung handele, das nicht von den Ruhensregelungen des \nBeamtenversorgungsgesetzes betroffen sei. Dem trage auch die \nVerwaltungsvorschrift zu § 11 BeamtVG Rechnung, in dem ausgeführt werde, dass \nRenten im Sinne der Teilziffern 11.0.5 bis 11.0.9, die im Rahmen des § 55 BeamtVG \nzu berücksichtigenden Renten und sonstige Geldleistungen seien. An keiner Stelle \nwerde die Alterssicherung der Landwirte als zu berücksichtigendes soziales \nSicherungssystem erwähnt, vielmehr lediglich auf andere Versorgungsleistungen, z. \nB. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und der Ärzteversorgung, \nabgestellt. Hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber Renten der Alterskasse \nberücksichtigen wollen, hätte er dies konkret festlegen müssen. Es sei unzulässig, \ndie höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nNichtberücksichtigung der Landwirtschaftlichen Altersrenten auf dem Umweg einer \nKürzung der anrechnungsfähigen Dienstzeit auszuhöhlen und letztendlich doch zu \neiner Kürzung der Versorgungsbezüge zu kommen. \n\n6\n\nDen Widerspruch wies die Kommunale Versorgungskasse durch \nWiderspruchsbescheid vom 11. September 2006 mit der ergänzenden Begründung \nzurück, es sei unstrittig, dass Renten aus der Alterssicherung für Landwirte nicht zu \nden nach § 55 BeamtVG auf die Versorgung anzurechnenden Renten gehörten. Das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts schließe die Berücksichtigung der Renten aus \nLandwirtschaftlichen Alterskassen jedoch nur bei der Anwendung der \nRuhensvorschrift des § 55 BeamtVG aus. Es beziehe sich nicht auf die Anwendung \nder Tz. 11.0.5 - 11.0.10 VwV zu § 11 BeamtVG. Es sei in der Kommentierung \nanerkannt, dass zu den dort benannten anderen Versorgungsleistungen auch \nRenten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte zählten. Den \nermessensbindenden Verwaltungsvorschriften folgend würden daher Vordienstzeiten \nnur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt, \nwenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung als die in § \n55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Hiervon ausgehend seien \ndaher bei der Neuberechnung der Versorgungsbezüge zuvor gemäß § 12 BeamtVG \nberücksichtigte Zeiten bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht \nmehr in Ansatz gebracht worden. \n\n7\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und vertiefend ausgeführt, dass \nLeistungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu den im Rahmen der \nVerwaltungsvorschriften zu § 11 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten gehörten. \nIm Übrigen habe er mit Beginn der Beitragszahlung zur Landwirtschaftlichen \nAlterskasse am 01. Juli 1978 die Möglichkeit gehabt, sich von der Beitragspflicht \nbefreien zu lassen. Daher sei insoweit von freiwilligen Beiträgen im Sinne des § 55 \nAbs. 4 BeamtVG auszugehen, die grundsätzlich anrechnungsfrei seien. Dem stehe \nnicht entgegen, dass die Beiträge zur Alterskasse formell als Pflichtbeiträge gewertet \nworden seien, da von der vorgenannten Befreiungsregelung kein Gebrauch gemacht \nworden sei. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Bescheid der Kommunalen Versorgungskassen für \nWestfalen-Lippe vom 14. Dezember 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. September 2006 \naufzuheben. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nvertieft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \nSoweit durch den Bescheid der Kommunalen Versorgungskassen für Westfalen-\nLippe vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. \nSeptember 2006 die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab dem 01. \nDezember 2004 neu (von 75 Prozent auf 67,5 Prozent) festgesetzt wurden, in dem \nAusbildungs- und Angestelltenzeiten des Klägers nicht mehr als ruhegehaltfähige \nDienstzeit im Sinne von § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt wurden, ist der \nBescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die \nRückforderung der in dem Zeitraum vom 01. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 \nüberzahlten Versorgungsbezüge ist hingegen rechtswidrig. Der Bescheid war daher \ninsoweit aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nDie Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01. Dezember \n2004 beurteilt sich inhaltlich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach kann die \nnach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der \nallgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung, u. a. der Hochschul- und \npraktischen Ausbildung (Nr. 1), oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die \nfür die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist (Nr. 2) als \nruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Von dem danach eingeräumten \nErmessen („kann\") ist bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers \nrechtlich fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) Gebrauch gemacht worden. \n\n16\n\nDabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der \nAnrechnungsvorschrift des § 12 BeamtVG den Zweck verfolgt, einem erst im \nvorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten \nannähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich \nwährend der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung \nseines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. \nAngesichts dessen wird die Entscheidung des Dienstherrn, eine unter § 12 BeamtVG \nfallende Vordienstzeit nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen, von jeder Erwägung \ngetragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschrift \nsachgerecht erscheint. \n\n17\n\nVgl. zu §§ 116, 116a BBG a.F.: BVerwG, Urteil vom \n28. Juni 1982 - 6 C 92.78 -, BVerwGE 66, 65 = NVwZ 1983, \n157; Beschluss vom 24. September 1991 - 2 B 111.91 -, ZBR \n1992, 84; zu § 12 BeamtVG: OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober \n1994 - 1 A 1668/90 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder, ES/C III 1.3 Nr. 19; Beschluss vom \n22. Februar 2001 - 6 A 1352/00 -, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n18\n\nDanach ist die Erwägung, Ausbildungszeiten bzw. Zeiten der praktischen \nhauptberuflichen Tätigkeit, losgelöst von der Frage, ob die Lehrzeit überhaupt \nberücksichtigungsfähig war, nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu \nberücksichtigen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n19\n\nDer auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i. V. m. Tz. 12.0.2 und \nTz. 11.0.5 vorgenommenen Neuberechnung der Dienstzeiten steht zunächst nicht \ndie Ruhensvorschrift des § 55 BeamtVG entgegen. Denn der Zweck der in §§ 11, 12 \nBeamtVG geregelten ermessensweisen Anrechnung von Vordienstzeiten geht weiter \nals der des § 55 BeamtVG. Zielsetzung dieser Vorschrift ist es, eine \nDoppelversorgung aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden. Wäre im Übrigen bei \nAnwendung der §§ 11, 12 BeamtVG allein auf eine Rente im Sinne des § 55 \nBeamtVG abzustellen, bedürfte es einer ermessensweisen Reduzierung der \nVordienstzeiten ohnehin nicht, weil sich die in dieser Bestimmung liegende \nRuhensregelung unmittelbar kraft Gesetzes realisieren würde. Sinn und Zweck der \nAnrechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist daher nicht die \nVermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, vielmehr eine \nannähernde Gleichstellung der Versorgung mit der eines sogenannten „Nur-\nBeamten\". \n\n20\n\nDabei ist unerheblich, ob die Rentenanwartschaft auch während der in Betracht \nkommenden Vordienstzeiten erworben wurde; entscheidend ist allein, dass der \nBeamte wegen einer Rente oder einer vergleichbaren Leistung eine dem Ruhegehalt \nentsprechende Versorgung erhält. In diesem Fall besteht kein Anlass, das aus dem \nBeamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung von Zeiten nach § 12 \nAbs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 4438/04 - \nm. w. N.\n\n22\n\nHiervon ausgehend ist zutreffend auf der Grundlage der Tz. 12.0.2 i. V. m. Tz. \n11.0.5 BeamtVG VwV eine „Vergleichsberechnung\" durchgeführt worden. Soweit der \nKläger hierzu vorträgt, die Berücksichtigung der Erwerbsminderungsrente durch die \nLandwirtschaftliche Alterskasse im Rahmen von § 12 BeamtVG stehe im \nWiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 26. Juni 1986 - 2 C 66.85 -, ZBR 1986, \n338,\n\n24\n\nwonach das Altersgeld nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte nicht \nin die Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG einzubeziehen ist, weil es sich \ndabei nicht um eine Rente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, \nvielmehr um ein eigenes System der sozialen Alterssicherung, das ausdrücklich in \nden Verwaltungsvorschriften zu § 11 BeamtVG nicht benannt wird, teilt das Gericht \ndiese Rechtsauffassung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich - soweit \nersichtlich - ausschließlich zu der Frage verhalten, ob eine Rente nach dem Gesetz \nüber eine Altershilfe für Landwirte im Rahmen der Ruhensberechnung gemäß § 55 \nBeamtVG zu berücksichtigen ist. Zur hier zu entscheidenden Frage einer \nBerücksichtigung im Rahmen von § 12 BeamtVG verhält sich das vorgenannte Urteil \nnicht. Auch die Verwaltungsvorschriften zu § 11 BeamtVG stehen der \nBerücksichtigung der in Rede stehenden Rente nicht entgegen. In Tz. 11.0.10 \nwerden in Satz 2 ausdrücklich auch andere Versorgungsleistungen angesprochen. \nDie gewählte Formulierung „z. B.\" macht deutlich, dass der Hinweis auf betriebliche \nAltersversorgungen und die Ärzteversorgung nicht abschließend gemeint, vielmehr \nnur beispielhaft benannt worden ist. Daher sind auch sonstige \nVersorgungsleistungen, zu denen auch die Leistungen nach dem Gesetz über eine \nAltershilfe für Landwirte zu zählen sind, hier berücksichtigungsfähig. \n\n25\n\nVgl. hierzu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, \nBeamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Erl. 12 a zu § 11.\n\n26\n\nDie Besonderheit, dass der Kläger die Rentenansprüche ausschließlich während \nseiner Zeit als Beamter erworben hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Wie \nbereits oben ausgeführt, sollen durch die Berücksichtigung von Vordienstzeiten \ngemäß § 12 BeamtVG gegenüber „Nur-Beamten\" bestehende Versorgungsdefizite \nausgeglichen werden. Diesem Fürsorgegedanken des Dienstherrn ist Rechnung \ngetragen, wenn der höchstmögliche Versorgungsanspruch erreicht wird. Eine \nBesserstellung im Falle der Rentengewährung im Vergleich zum sogenannten „Nur-\nBeamten\" würde diesem Zweck widersprechen. Die Verwaltungsvorschriften sehen \nzudem eine Differenzierung dahingehend, ob die Rentenansprüche vor oder \nwährend der Beamtendienstzeit erworben wurden, nicht vor. Die Ermessenspraxis \nder Beklagten, Rentenzahlungen, die auf freiwilliger Weiterversicherung beruhen, \nentsprechend dem Gedanken des § 55 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen, hingegen \nRenten, die - wie hier - ausschließlich auf Pflichtbeiträgen beruhen, in die \nVergleichsberechnung einzubeziehen, steht mit dem oben dargestellten Sinn und \nZweck des § 12 BeamtVG noch im Einklang und ist daher nicht zu beanstanden. \n\n27\n\nDie Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01. Dezember \n2004 ist auch verfahrensrechtlich einwandfrei. Insbesondere bedurfte es nicht der \nAufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2004, mit dem die Versorgungsbezüge \nfestgesetzt worden waren, gemäß § 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -. \nEin begünstigender Verwaltungsakt bedarf nur dann einer Aufhebung nach den \nvorgenannten Vorschriften, wenn er kraft Gesetzes oder nach seinem Inhalt auch für \nden Fall einer etwaigen Änderung der Sach- oder Rechtslage Geltung beansprucht, \nbis er durch einen gegenteiligen Akt aufgehoben wird. Wurde er dagegen ohnehin \nnur im Hinblick auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage erlassen und deshalb \ndurch die Änderung der insoweit maßgeblichen Umstände gegenstandslos, ist eine \nbloße Neuregelung zulässig.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, \nBVerwGE 69, 90, (93).\n\n29\n\nVon einem derartigen Fall ist hier auszugehen. Denn im Bescheid vom 26. Mai \n2004 ist der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass sich im Falle der Gewährung \neiner Rente Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge ergeben können, u. a. durch \neine Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit im Rahmen der Tz. 11.0.5 bis \n11.0.10 i. V. m. Tz. 12.0.2 der Verwaltungsvorschriften zum \nBeamtenversorgungsgesetz. Danach erfolgte die Berücksichtigung der \nVordienstzeiten des Klägers von vornherein nur unter dem Vorbehalt einer etwaigen \nÄnderung der Sach- oder Rechtslage, stellte also von Anfang an keine „endgültige\" \nRegelung dar. \n\n30\n\nDer rückwirkenden Nichtberücksichtigung der hier in Rede stehenden \nVordienstzeit steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte durch Bescheid vom \nFebruar 1981 die vorgenannten Zeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit \nanerkannt hatte. Auf die Bestandskraft dieses Bescheides kann sich der Kläger nicht \nberufen. Dass der Bescheid bislang nicht aufgehoben wurde, ist unschädlich, weil es \neiner Aufhebung nicht bedurfte. Denn die Vorabentscheidung vom Februar 1981 \nstand unter dem ausdrücklichen gesetzlichen Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr \nzugrundeliegenden Rechtslage (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Eine insoweit \nmaßgebliche Änderung ist eingetreten, weil nach der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung eine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 2 \nBeamtVG auch im Falle einer - erst später einsetzenden - Rentengewährung eintritt. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 1 A \n1668/90 -, S. 11 des amtlichen Abdrucks.\n\n32\n\nSoweit die Beklagte die Erstattung der hinsichtlich in der Zeit vom 01. Dezember \n2004 bis 31. Dezember 2005 zuviel gezahlten Versorgungsbezüge verlangt, ist der \nBescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. \n\n33\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 \nBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter \nVersorgungsbezüge nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die \nHerausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich \nnichts anderes bestimmt ist. Dass für den Zeitraum vom 01. Dezember 2004 bis 31. \nDezember 2005 Versorgungsbezüge zuviel gezahlt worden sind, folgt aus den \nobigen Ausführungen. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des ermittelten \nÜberzahlungsbetrages sind vom Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht \nersichtlich. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg \nberufen, da die früheren Festsetzungen der Versorgungsbezüge unter dem bereits \nangesprochenen Vorbehalt standen. Dem Kläger musste daher klar sein, dass es \nsich noch nicht um eine abschließende Entscheidung handelte und Korrekturen zu \nseinen Lasten - mit der Folge einer Überzahlung - möglich waren.\n\n34\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C \n16.84 -, BVerwGE 71, 77.\n\n35\n\nDer Rückforderung der überzahlten Versorgungsbezüge steht jedoch entgegen, \ndass die Beklagte weder in dem Bescheid vom 14. Dezember 2005 noch in dem \nWiderspruchsbescheid vom 11. September 2006 die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG erforderliche Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Danach kann von der \nRückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde \noder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese \nBilligkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des \nRückforderungsbescheides, sondern den materiellen Bestand des \nRückforderungsanspruches. Sie ist daher notwendigerweise vor der Rückforderung \nzu treffen. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 1986 - 1 A 1437/84 - \nm. w. N. \n\n37\n\nDie Billigkeitsentscheidung soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung \ntragen und die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern. \nSie ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben, der auch im öffentlichen \nRecht gilt und das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung sinnvoll ergänzt, das \nohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägt ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1983 - 6 B \n61.82 - ZBR 83, 193.\n\n39\n\nDerartige Überlegungen sind von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angestellt \nworden; der angefochtene Bescheid ist daher insoweit rechtswidrig. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-27/4-k-1666-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":19},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":11},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":9},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-27/4-k-1666-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259560","retrieved":"2026-07-09 02:24:43.463271+00:00"}}