{"status":"available","doknr":"OLD259559","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1127.4K1535.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-11-27","aktenzeichen":"4 K 1535/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie 1950 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit \nmit Ablauf des 31. Oktober 2007 seit 1975 als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. \nNachdem sie zunächst an einer Grundschule in H. tätig war, unterrichtete sie seit 1977 an \nder M. -Schule (Katholische Grundschule) in C. . Nach einem Bericht der \nSchulleiterin der M. -Schule vom 24. Juli 2003 ist es seit ihrer Amtsübernahme zum \nSchuljahr 1996/1997 wiederholt zu Beschwerden über die pädagogische Tätigkeit der \nKlägerin gekommen. Wegen des aus Sicht des Schulamtes gestörten Schulfriedens und um \ndie Klägerin im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor weiteren Anschuldigungen \nzu schützen, war die Versetzung der Klägerin beabsichtigt. Von dieser Absicht sah das \nSchulamt für den Kreis Coesfeld nach Erörterung mit dem Personalrat im Oktober 2003 ab. \nAb Ende 2005, Anfang 2006 kam es erneut zu Elternbeschwerden. Im Februar 2006 kritisierte \ndie Klägerin zudem die Unterrichtsmethoden einer Kollegin vor den Schülern. Am 03. Mai \n2006 wandten sich die Schulpflegschaftsvorsitzende Frau C1. und deren Stellvertreterin \nFrau C2. an den Schulamtsdirektor mit der Bitte, angesichts der Spannungen an der \nSchule und des gestörten Vertrauensverhältnis zur Klägerin für eine Lösung des Problems \nSorge zu tragen. Den Ausführungen in dem vorgenannten Schreiben trat die Klägerin mit \nSchriftsatz vom 01. Juni 2006 entgegen und wies die Ausführungen als pauschalierend und im \nhohen Maß ehrverletzend zurück. Gravierende Probleme mit der Elternschaft in anderen \nKlassen habe es nicht gegeben. Am 01. Juni 2006 ging bei der Grundschule ein anonymer \nDrohbrief ein, den die Grundschulleiterin zum Anlass nahm, den Personalrat des Kreises \nCoesfeld um Hilfe zu bitten. In dem vorgenannten Schreiben heißt es u. a. wörtlich: „Ich bitte \nSie dringend, mit Frau T. diese brisante Sachlage zu erörtern. Zu Ihrem eigenen Schutz \nund auch zum Schutz der ganzen Schule sollte sie das Angebot des Schulrates, Herrn G. , \nannehmen und die Schule wechseln.\" \n\n3\n\nAm 12. Juni 2006 fasste die Schulkonferenz einstimmig folgenden Beschluss: „Wir \nstellen fest, dass der Schulfrieden durch die lang dauernde Konfliktsituation um Frau T. \nnachhaltig gestört ist. Zur Wiederherstellung eines guten Vertrauensverhältnisses zwischen \nEltern, Kindern, Lehrern und der Schulleitung und zur Wiederherstellung des Schulfriedens \nfordern wir Sie auf, umgehend eine nachhaltige Lösung durch eine Versetzung der Lehrerin \nFrau T. herbeizuführen.\" Dieses Votum übermittelte die Schulleitung am 13. Juni 2006 \nan das Schulamt für den Kreis Coesfeld und zur Kenntnisnahme an die Bezirksregierung \nMünster und die Bürgermeisterin der Stadt C. . Diese Vorgehensweise der Schulleiterin \nbezeichnete die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Juni 2006 als völlig inakzeptabel. \nWeder die Schulkonferenz noch die Schulpflegschaft hätten zu irgendeinem Zeitpunkt mit ihr \ndas Gespräch gesucht. Konkrete Vorwürfe würden ihr gegenüber nicht erhoben. Festzuhalten \nbleibe, dass sich Eltern, wie es die Schulleiterin selbst formuliert habe, mit an den Haaren \nherbeigezogenen Beschwerden an die Schulleitung und die Schulaufsicht gewandt hätten. Die \nBeschwerden seien jeweils zurückgewiesen worden. Lediglich in einem Punkt, der keine \ngroße Bedeutung haben könne, sei einer Beschwerde stattgegeben worden. Weder \nSchulpflegschaft noch Schulkonferenz seien zudem befugt, über Personalentscheidungen zu \nberaten und hierzu Vorschläge zu erarbeiten. Dennoch habe die Schulleiterin einen derartigen \nBeschluss der Schulkonferenz zugelassen. Damit habe sie ihre Pflichten verletzt. Die \nSchulaufsicht werde daher aufgefordert, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und \npauschalierende, ehrverletzende und unwahre Behauptungen zurückzuweisen. \n\n4\n\nAm 16. Juni 2006 fand ein Dienstgespräch mit der Klägerin und ihrem \nProzessbevollmächtigten statt, in dessen Verlauf auch die Möglichkeit einer Abordnung \nerörtert wurde. Hierzu führte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2006 aus, \ndie Zeit der Abordnung müsse dringend genutzt werden, um das Beschwerdemanagement an \nder Schule entscheidend zu verbessern. Während des gesamten Zeitraums sei lediglich über \ndie Klägerin, aber nicht mit ihr gesprochen worden. Dies habe zur Eskalation der \nAngelegenheit beigetragen. Die Schulleitung sei verpflichtet, bei atmosphärischen Störungen \nzu vermitteln und bei Streitfragen in der Sache zu entscheiden. Hieran habe es in der \nVergangenheit erheblich gemangelt. Es werde eine eindeutige Stellungnahme der \nSchulverwaltung gegenüber der Schulleitung, dem Kollegium und der Elternschaft erwartet, \ndass eine Abordnung nicht erfolgt sei, weil man ihr vorwerfe, sie habe den Schulfrieden \ngestört. Dies bedürfe der Klarstellung. Zudem werde um Mitteilung gebeten, in welcher Form \ndie Schulverwaltung die unberechtigten Vorwürfe im Schreiben der \nSchulpflegschaftsvorsitzenden Frau C1. und Frau C2. zurückgewiesen habe. \n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung ordnete das Schulamt für den Kreis Coesfeld die Klägerin mit \nBescheid vom 29. Juni 2006 mit Wirkung vom 01. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 an die \nM1. -Grundschule in D. ab. In der Begründung ist u. a. ausgeführt, der Drohbrief, \ndas Schreiben der Bürgermeisterin vom 07. Juni 2006, das Schreiben des Lehrerrates an den \nPersonalrat und der Beschluss der Schulkonferenz vom 12. Juni 2006 zeigten, dass der \nSchulfriede an der M. -Grundschule in C. in erheblichem Maße gestört sei. \nZwischen den Beteiligten, der Schulkonferenz, der Elternpflegschaft, der Schulleitung, dem \nLehrerrat, dem Schulträger und der Klägerin bestehe ein Spannungsverhältnis, das die \nreibungslose Zusammenarbeit und den täglichen Dienstbetrieb erheblich beeinträchtige. \nDieses Spannungsverhältnis könne nur dadurch gelöst werden, dass die Beteiligten getrennt \nwürden. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sei der Dienstherr gehalten, gerade in der sich zur \nZeit eskalierenden Lage, in der insbesondere die Elternschaft hoch emotionalisiert eine \nPosition gegen sie eingenommen habe, sie, die Klägerin, in die Lage zu versetzen, sich auf \nihre Aufgabe der Unterrichtserteilung zu konzentrieren und sich nicht nahezu täglichen \nAnfeindungen ausgesetzt zu sehen. Geeignetes Mittel hierzu sei ihre möglichst sofortige \nAbordnung an eine andere Schule. Der Abordnung zum 01. August 2006 an die M1. -\nGrundschule in D. habe sie zugestimmt. \n\n6\n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006 Widerspruch ein. Ferner \nlegte sie Widerspruch ein gegen den Umstand, dass der Dienstherr sie bisher in keiner Weise \ngegen die Anwürfe der Schulleiterin und der Elternschaft geschützt habe. Es sei unrichtig, \ndass ein Spannungsverhältnis zwischen ihr und der Schulkonferenz, der Elternpflegschaft, \ndem Lehrerrat und dem Schulträger bestehe. Keine dieser Institutionen habe bislang mit ihr \nein Gespräch geführt. Ein Spannungsverhältnis könne daher überhaupt nicht bestehen. Auch \nmit der Schulleiterin bestehe kein Zerwürfnis. Vielmehr habe die Schulleiterin sich geweigert, \nmit Elternbeschwerden in einer angemessenen und professionellen Weise umzugehen. Es sei \nunklar, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um sie davor zu schützen, dass der \nDrohbrief zum Anlass genommen werde, erneut gegen sie vorzugehen. Ferner sei \nfestzuhalten, dass auf den Brief der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 von der \nSchulaufsicht bis zum heutigen Tage nicht reagiert worden sei. Dort werde in nicht \nakzeptabler Weise die Notenvergabe durch sie gerügt. Auch der Vorwurf mangelnder \nGesprächsführungskompetenz mit Eltern sei nicht belegt. Die Eltern seien nicht bereit \ngewesen, in den Gesprächen ihren Standpunkt auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Hierin eine \nmangelnde Gesprächsführungskompetenz zu sehen, gehe nicht an. Schließlich sei \nfestzuhalten, dass in dem Gespräch am 16. Juni 2006 ausdrücklich erklärt worden sei, dass \nkein Einverständnis mit einer Abordnung bestehe. \n\n7\n\nHierzu teilte der Schulamtsdirektor G. der Klägerin mit Schriftsatz vom 07. August \n2006 u. a. mit, zur im Schreiben der Pflegschaftsvorsitzenden Frau C1. und Frau C2. \nangesprochenen Notengebung der Hausaufgaben habe er der Klägerin anläßlich eines \nDienstgesprächs mitgeteilt, dass Hausaufgaben in der Regel nicht Gegenstand einer Zensur \noder Leistungsnote sein sollten. Im Übrigen hätten die Pflegschaftsvorsitzenden nicht die \nZensur als solche beanstandet, vielmehr die Auseinandersetzung mit der Klägerin um eine \ngerechte Zensur als Beispiel angeführt, wie schwierig sich die Kommunikation mit der \nKlägerin gestalte. Die erwartete Stellungnahme gegenüber der Schulleitung, dem Kollegium \nund der Elternschaft, dass sie nicht abgeordnet worden sei, weil sie den Schulfrieden gestört \nhabe, sei bereits erfolgt. Im Übrigen sei dieser Vorwurf auch nicht erhoben worden, vielmehr \nfestgestellt worden, dass durch die Auseinandersetzungen mit allen Beteiligten der \nSchulfrieden gestört sei. \n\n8\n\nDurch Bescheid vom 17. August 2006 wies die Bezirksregierung Münster den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, gemäß § 29 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - \nkönne ein Beamter/eine Beamtin vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt \nentsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn abgeordnet werden, \nwenn ein dienstliches Bedürfnis dafür bestehe. Im Falle der Klägerin bestehe zur Sicherung \ndes Schulfriedens ein dienstliches Interesse für die zum 01. August 2006 verfügte Abordnung. \nAus den vorliegenden Unterlagen sei zusammenfassend ersichtlich, dass sich die Situation \ninnerhalb der Schule für die Klägerin derart zugespitzt habe, dass die Abordnung zur \nDeeskalation zwingend geboten sei. Dabei sei ausdrücklich klargestellt worden, dass nicht ein \nkonkretes Fehlverhalten der Klägerin Anlass zu dieser Maßnahme gewesen sei. Die Ursachen \nlägen vielmehr in der häufig gestörten Kommunikation zwischen Eltern und der Klägerin. Die \nAbordnung sei nicht nur mit Blick auf die Gewährleistung des Schulfriedens dringend \nerforderlich, vielmehr sei sie auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der \nKlägerin geboten, um sie vor weiteren Angriffen zu schützen. \n\n9\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das \nbeklagte Land habe seine Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt, dass es \neine Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die Beschwerde vom 03. Mai 2006 von Frau \nC1. und Frau C2. nicht getroffen habe und die Schulleiterin der M. -Grundschule in \nC. nach Eingang des anonymen Schreibens vom 01. Juni 2006 gegenüber dem \nLehrerkollegium erklärt habe, dass die Klägerin nun versetzt werden müsse und gegenüber \ndem Schulträger und dem Personalrat ebenfalls darauf hingewirkt habe, dass diese sich für \neine Versetzung der Klägerin einsetzten. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht verpflichte den \nDienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Anwürfe in Schutz zu nehmen, ihn \nentsprechend seiner Eignung und Leistung zu fördern und bei seinen Entscheidungen die \nwohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. § 85 \nLBG konkretisiere diese Fürsorgepflicht dahingehend, dass der Dienstherr verpflichtet sei, \nden Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. \nHierzu gehöre es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Diesen \nAnforderungen genüge weder das Verhalten der Schulleiterin noch der Schulaufsicht. Die \nBeschwerde vom 03. Mai 2006 von Frau C1. und Frau C2. sei unbeantwortet \ngeblieben, obwohl die Klägerin eine umfassende Stellungnahme abgegeben habe. Damit habe \ndie Schulaufsicht ihre Verpflichtung, sie vor unberechtigten Vorwürfen in Schutz zu nehmen, \nverletzt. Auch das Verhalten der Schulleiterin nach Erhalt des anonymen Briefes entspreche \nnicht den Vorgaben des Gesetzes und lasse sich mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbaren. \nVor diesem Hintergrund stelle sich auch die Abordnungsverfügung als rechtswidrig dar. Es \nhätte berücksichtigt werden müssen, dass die Abordnung bei den beschwerdeführenden Eltern \nden Eindruck erwecke, dass ihre Beschwerden Erfolg gehabt hätten und sie gerade aus diesem \nGrunde versetzt worden sei. Dies gelte insbesondere auch für den Verfasser des anonymen \nSchreibens. Irgendeine anderslautende Klarstellung sei durch die Schulaufsicht nicht erfolgt. \nFerner hätte berücksichtigt werden müssen, dass die in der Abordnungsverfügung \naufgeführten Umstände teilweise von der Schulleiterin selbst herbeigeführt worden seien. Da \ndies bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, sei sie insgesamt \nermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einem \nerheblichen Rehabilitationsinteresse. Sie sei in C. wohnhaft und durch die \nVorkommnisse und die anschließende Abordnung nicht nur in ihrer Stellung als Beamtin \nsondern auch in ihrer Stellung in der sozialen Gemeinschaft der Kleinstadt C. betroffen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n11\n\n1. festzustellen, dass die Abordnungsverfügung vom 29. \nJuni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. \nAugust 2006 rechtswidrig war,\n\n12\n\n2. festzustellen, dass das beklagte Land seine \nFürsorgepflicht gegenüber der Klägerin dadurch verletzt hat, \ndass es \n\n13\n\na) eine Beschwerdeentscheidung im Hinblick auf die \nBeschwerde vom 03.05.2006 von Frau Katrin C1. und \nFrau Ulrike C2. nicht getroffen hat;\n\n14\n\nb) die Schulleiterin der M. -Grundschule in C. \nnach Eingang des anonymen Schreibens vom 01.06.2006 \ngegenüber dem Lehrerkollegium erklärt hat, dass die \nKlägerin nun versetzt werden müsse und gegenüber dem \nSchulträger und dem Personalrat ebenfalls darauf hin \ngewirkt hat, sich für eine Versetzung der Klägerin \neinzusetzen. \n\n15\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung werden die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nvertieft und ergänzend vorgetragen, der Vorwurf einer Verletzung der Fürsorgepflicht \ninfolge Nichtbescheidung einer Beschwerde von Frau C1. und Frau C2. vom \n03. Mai 2006 entbehre jeder Grundlage. Aus dem Schreiben selbst ergebe sich, dass \ndie Angelegenheit nicht Anlass für eine offizielle Beschwerde gewesen sei, vielmehr \nlediglich als Beispiel dienen sollte. Auch auf Nachfrage hätten die \nPflegschaftsvorsitzenden gegenüber dem zuständigen Schulrat deutlich gemacht, \ndass sie ihr Schreiben vom 03. Mai 2006 nicht als Beschwerde verstanden wissen \nwollten, sondern auf die gestörte Kommunikation zwischen der Klägerin und den \nEltern hinweisen wollten. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht erforderlich \ngewesen, auf die fachliche Sinnhaftigkeit der Hausaufgabe und auf die erlassmäßige \nKorrektheit der Benotung der Hausaufgabe einzugehen. Dass die Schulaufsicht nicht \ngegen die Pflicht verstoßen habe, die Klägerin gegen unberechtigte Vorwürfe und \nBeschwerden von Eltern von Schülerinnen und Schülern zu schützen, ergebe sich \naus den diversen Vorgängen, die in den vorgelegten Akten dokumentiert seien. Auch \ndas Vorgehen und Verhalten der Schulleiterin sei korrekt gewesen, eine Verletzung \nder Fürsorgepflicht könne nicht im Ansatz festgestellt werden. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Klage ist mit beiden Klageanträgen zulässig, aber unbegründet. \n\n21\n\nDie Abordnungsverfügung hat sich durch Zeitablauf bzw. durch den Eintritt der Klägerin \nin den Ruhestand erledigt. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nkann im Fall des erledigten Verwaltungsaktes die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt \nwerden, wenn der Kläger an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches \nInteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein, wobei entscheidend \nist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten \nBereichen zu verbessern. Das von der Klägerin geltend gemachte Rehabilitationsinteresse ist \nnach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anzuerkennen, wenn der Kläger durch den \nVerwaltungsakt selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandeskommens noch \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem \nPersönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv \nerheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten \nVerwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können. \nHierzu hat die Klägerin nachvollziehbar und überzeugend vorgetragen, dass sie durch die \nVorkommnisse an ihrer ehemaligen Schule und die anschließende Abordnung nicht nur in \nihrer Stellung als Beamtin, vielmehr auch in ihrer Stellung in der sozialen Gemeinschaft der \nKleinstadt C. erheblich betroffen ist. Dies ist ausreichend, um ein Feststellungsinteresse \nim Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu begründen. \n\n22\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1997 \n- 19 A 3881/95 - m. w. N.\nDie Zulässigkeit des Klageantrages zu 2. beurteilt sich nach § 43 Abs. 1 VwGO. Das \ndanach für die Feststellung der Verletzung der Fürsorgepflicht erforderliche \nberechtigte Interesse hat die Klägerin durch das oben dargestellte \nRehabilitationsinteresse hinreichend dargelegt. § 43 Abs. 2 VwGO steht der \nZulässigkeit nicht entgegen, weil die Klägerin durch Gestaltungs- oder \nLeistungsklage das mit dem Klageantrag zu 2. erstrebte Ziel nicht erreichen kann. \nVgl. zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei geltend \ngemachter Fürsorgepflichtverletzung BVerwG, Beschluss vom \n18.11.1997 - 1 WB 46/97 -, NVwZ 1998, 403 m. w. N. \nDie somit insgesamt zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die mit dem \nKlageantrag zu 1. angegriffene Abordnungsverfügung vom 29. Juni 2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2006 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die begehrte Feststellung der \nRechtswidrigkeit kommt daher nicht in Betracht. \nFormelle Fehler sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Materiell beurteilt sich \ndie Rechtmäßigkeit nach § 29 Abs. 1 LBG. Danach kann ein Beamter, wenn ein \ndienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem \nAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Ein \ndienstliches Bedürfnis für eine Abordnung in diesem Sinne besteht nach der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung u. a. dann, wenn hierdurch ein \ndienststörendes Spannungsverhältnis beseitigt werden kann. Sie ist gerechtfertigt, \nwenn nach der Lage des Falles aufgrund der objektiven Beteiligung an einem \nSpannungsverhältnis, also unabhängig von der Verschuldensfrage, die Abordnung \neines der Streitbeteiligten als geboten erscheint. \nVgl. - zur weiter reichenden Versetzung - BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65; Urteil vom 07. \nMärz 1968 - II C 137.67 -, ZBR 1969, 47; OVG NRW, \nBeschluss vom 14. Januar 2004 - 6 B 2354/03 -.\nHiervon ausgehend ist die im Ermessen des Dienstherrn stehende Abordnung \nrechtliche nicht zu beanstanden. Sie ist im Bescheid vom 29. Juni 2006 und im \nnachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 17. August 2006 damit begründet \nworden, dass der Schulfrieden an der M. -Grundschule in C. in \nerheblichem Maße gestört ist. Zwischen den Beteiligten, der Schulkonferenz, der \nElternpflegschaft, der Schulleitung, dem Lehrerrat, dem Schulträger und der Klägerin \nbestehe ein Spannungsverhältnis, das die reibungslose Zusammenarbeit und den \ntäglichen Dienstbetrieb erheblich beeinträchtige. Dass eine derartige tiefgreifende \nStörung zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen großen Teilen der \nElternschaft und der Klägerin besteht, die den täglichen Dienstbetrieb erheblich \nbeeinträchtigt, ist, auch wenn die Klägerin ein derartiges Spannungsverhältnis \nbestreitet, nach Auswertung des umfangreichen Aktenmaterials für das Gericht nicht \nzweifelhaft. Die aktenkundigen Elternbeschwerden, die Beschlüsse der \nSchulpflegschaft und der Schulkonferenz vom 12. Juni 2006, das Schreiben der \nSchulleiterin und des Lehrerrates an den Personalrat des Kreises D. , der Brief \nder Bürgermeisterin des Schulträgers vom 07. Juni 2006, aber auch die eigenen \nEinlassungen der Klägerin, so z. B. in ihrem Brief vom 03. Dezember 2005 an die \nSchulleiterin, in der sie u. a. darauf hinweist, dass sie sich inzwischen in ihrer \nErziehungs- und Bildungsarbeit handlungsunfähig fühlt, sind deutlicher Beleg für ein \ntiefgreifendes Spannungsverhältnis zwischen allen Beteiligten. \n\n23\n\nErmessensfehler der angefochtenen Entscheidung sind nicht ersichtlich. Besteht \nein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung eines bestimmten Beamten, so können \nregelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche \nHärten seine Abordnung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen. Ein solcher Fall \nkann etwa gegeben sein, wenn der Beamte völlig ohne eigenes Verschulden in \nKonflikte mit anderen Angehörigen seiner Dienststelle verwickelt wird oder wenn \neinmal aufgetretene Spannungsverhältnisse allein aufgrund der mangelnden \nVerständigungsbereitschaft der übrigen Beteiligten fortdauern.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI C 58.65 -, \na.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 6 B \n1913/03 - und vom 14.01.2004 - 6 B 2354/03 -.\n\n25\n\nBeides kann hier nicht festgestellt werden. Nach Auswertung der Akten hat das \nGericht vielmehr den sicheren Eindruck gewonnen, dass die auch bereits in den \nzurückliegenden Jahren aufgetretenen Spannungen darauf zurückzuführen sind, \ndass es der Klägerin nicht gelingt, mit den auch von ihr nicht in Abrede gestellten \nBeschwerden, seien sie nun berechtigt oder unberechtigt gewesen, mit der \nerforderlichen professionellen Distanz umzugehen. Der Vorwurf der Klägerin, Eltern \nseien nicht kritikfähig, mag im Einzelfall zutreffen; andererseits ist aber auch \nfestzuhalten, dass es der Klägerin schwer fällt, mit Kritik umzugehen. Dies belegt z. \nB. ihre ausführliche Gegendarstellung vom 24.01.2006 zur aus Sicht der \nSchulaufsicht berechtigten Beschwerde der Eltern K. . Wenn sie in dieser \nGegendarstellung ausführt, die Eltern seien uneinsichtig, sie habe sie mit Hilfe der \n„Bass\" über Rechte und Pflichten vergeblich aufklären wollen, und den Eltern nach \neigenen Angaben mangelnden Anstand und Benehmen vorhält sowie dummes \nVerhalten, so ist dies sicherlich kein Beleg für eine bei der Klägerin vorhandene \nBereitschaft, sich selbstkritisch mit berechtigten Vorwürfen auseinanderzusetzen. \nAuch die Reaktion der Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2006 auf die \nBitte der Schulleiterin, zu den von der Klägerin vor Schülern ausgetragenen \nMeinungsverschiedenheit mit einer Kollegin Stellung zu nehmen, zeugt, worauf die \nSchulleitung im Schreiben vom 17. Februar 2006 zu Recht hinweist, von einem \nunangemessenen Umgang mit der Schulleiterin als Vorgesetzte. Der unbestrittene \nKonflikt mit der Kollegin, so wie er in deren Brief vom 12. Februar 2006 an die \nSchulleitung dargestellt worden ist, zeugt von einem Verhalten der Klägerin \ngegenüber Kollegen, das zu Spannungen und Störungen im dienstlichen Miteinander \nbeitragen muss. Der Vorgang belegt zugleich, dass die Klägerin ihrerseits in \nunangemessener Weise Kritik am Verhalten anderer übt. Dass es sich hierbei nicht \num auf die Jahre 2005/2006 konzentrierte Vorfälle handelt, ergibt sich aus dem \nBericht der Schulleiterin vom 24. Juli 2006 über seit Jahren andauernde \nBeschwerden über die pädagogische Tätigkeit der Klägerin wie auch aus dem \nProtokoll der Elternversammlung vom 07. Juli 2003 der Klasse 1 c. Auch in der \ndienstlichen Beurteilung vom 15. Dezember 1983 ist der Hinweis enthalten, dass \ndurch die Kritikfreude der Klägerin in der Zusammenarbeit mit der Schulleitung und \nden Eltern vermeidbare Störungen auftreten können. In der Beurteilung wird der \nKlägerin daher eine größere Zurückhaltung und Mäßigung in der Durchsetzung \nabweichender eigener Auffassungen empfohlen. Insgesamt ist somit festzuhalten, \ndass keinesfalls die Feststellung getroffen werden kann, die Klägerin könnte das \nOpfer des schuldhaften Verhaltens anderer sein. Im Gegenteil, aus Sicht des \nGerichts hat die Klägerin einen deutlichen Anteil an dem in der Grundschule in \nC. aufgetretenen Spannungsverhältnis. Es war daher ermessensgerecht, die \nKlägerin abzuordnen, um das den täglichen Dienstbetrieb erheblich \nbeeinträchtigende Spannungsverhältnis aufzulösen. Soweit in den angefochtenen \nBescheiden die Abordnung auch damit begründet ist, die Klägerin angesichts der \neskalierenden Lage an der Schule vor weiteren Angriffen schützen zu wollen, wird \nhierdurch der Fürsorgepflicht angemessen und sachgerecht Rechnung getragen. \nZudem ist gegenüber den übrigen Beteiligten (Schulleitung/Schulträger) ausdrücklich \nklargestellt worden, dass ein Schuldvorwurf nicht erhoben wurde und es sich auch \nnicht um eine Disziplinarmaßnahme gehandelt hat. \n\n26\n\nDie Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet. Das beklagte Land \nhat seine Fürsorgepflicht nicht dadurch verletzt, dass es eine \nBeschwerdeentscheidung im Hinblick auf die Beschwerde vom 03. Mai 2006 der \nSchulpflegschaftsvorsitzenden Frau C1. und Frau C2. nicht getroffen hat. \nFerner ist auch in dem unter b) des Klageantrags zu 2. kritisierten Verhalten der \nSchulleiterin keine Fürsorgepflichtverletzung zu erkennen. \n\n27\n\nDie umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten bildet \ndie Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber \ndem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR \n841/73 -, BVerwGE 43, 154 (165).\n\n29\n\nSie umfasst die in § 85 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, \nden Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu \nschützen. Dazu gehört auch, den Beamten gegen ungerechtfertigte Vorwürfe und \nBeleidigungen, die diesen in seiner Stellung als Beamten betreffen, in Schutz zu \nnehmen. Diese Schutzpflicht vermittelt allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf \nbestimmte Maßnahmen. Vielmehr hat der Dienstherr jeweils im Einzelfall nach \nseinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, wie er der Schutzpflicht \ngenügen will. Dabei kann unter besonderen Umständen eine \nErmessensschrumpfung zugunsten des zu schützenden Beamten eintreten. Soweit \nes unterhalb der Schwelle des strafrechtlich Erheblichen um das Ansehen eines \nBeamten beeinträchtigende Angriffe bzw. Vorwürfe durch Dritte geht, kann es für den \nDienstherrn im Einzelfall Gründe der Opportunität geben, von einer Reaktion - z. B. \neiner Gegendarstellung - abzusehen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass sich \ndie Reaktion des Dienstherrn an dem Gewicht der Vorwürfe orientieren muss. \n\n30\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10.93 -, \nZPR 1995, S. 370; BW VGH, Urteil vom 30.03.1982 - 4 S \n118/80 -, Schütz, Entscheidungssammlung, ESB III 1 Nr. 2; \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \nKommentar, Teil C § 85 Rd.-Nr. 36, 38.\n\n31\n\nHiervon ausgehend bestand keine Verpflichtung des Dienstherrn, eine \nBeschwerdeentscheidung im Hinblick auf das Schreiben der \nSchulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 zu treffen. Zutreffend hat hierzu \ndas beklagte Land zunächst darauf hingewiesen, dass die Eingabe der \nSchulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 nach dem im vorgenannten \nSchreiben ausdrücklich erklärten Willen der Schulpflegschaftsvorsitzenden keine \nBeschwerde sein sollte, die geschilderte Konfliktsituation lediglich „ein Bild von der \nSchwierigkeit im Miteinander mit Frau T. vermitteln\" sollte. Auch aus den \nweiteren Ausführungen wird deutlich, dass es den Schulpflegschaftsvorsitzenden \nangesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich zutage getretenen \nSpannungsverhältnisses darum ging, die Schulaufsicht um ein vermittelndes \nEingreifen zu ersuchen. Ehrverletzende Angaben zu dem Verhalten der Klägerin im \nUnterricht und in der Schule, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 14. Dezember \n2006 behauptet, vermag das Gericht in diesem Schreiben nicht zu erkennen. Auch \ntrifft es nicht zu, dass, wie die Klägerin in ihrem Widerspruch ausgeführt hat, durch \ndie Schulpflegschaftsvorsitzenden „in nicht akzeptabler Weise die Notenvergabe \nunserer Mandantin gerügt\" worden wäre. Hierzu hat bereits der zuständige Schulrat \nim Schreiben vom 07. August 2006 an die Klägerin darauf hingewiesen, dass die \nPflegschaftsvorsitzenden nicht die Zensur als solche beanstandet hätten, an diesem \nBeispiel vielmehr lediglich haben darstellen wollen, wie schwierig sich die \nKommunikation mit der Klägerin gestalte. Diese Interpretation des Schreibens der \nSchulpflegschaftsvorsitzenden durch den Schulaufsichtsbeamten teilt auch das \nGericht, weil in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen \nworden ist, dass die Notenfindung für die Kinder nicht nachvollziehbar gewesen sei \nund es daher - lediglich - um die Erläuterung der Kriterien der Notenvergabe ging. \nDies bestätigte die Klägerin im Übrigen auch in ihrem Schriftsatz vom 01. Juni 2006, \nmit dem sie zu dem vorgenannten Schreiben der Schulpflegschaftsvorsitzenden \nStellung nimmt. Bei dieser Sachlage bestand daher für die Schulaufsicht keine \nVeranlassung, das Schreiben der Schulpflegschaftsvorsitzenden vom 03. Mai 2006 \nförmlich zu bescheiden. Im Übrigen hätte eine Beschwerdeentscheidung angesichts \nder Ausführungen des Schulaufsichtsbeamten im Schreiben vom 07. August 2006 \nauch nicht den von der Klägerin gewünschten Inhalt, der Zurückweisung der von ihr \nbehaupteten Kritik an ihrer Notengebung, haben können, da nach den Ausführungen \ndes Schulaufsichtsbeamten Hausaufgaben in der Regel nicht Gegenstand einer \nZensur oder Leistungsnote sein sollen. Wenn der Dienstherr es daher in einer durch \nBeschwerden und Stellungnahmen bereits aufgeheizten Situation bei erläuternden \nGesprächen belässt, ist dies im Hinblick auf das dem Dienstherrn zustehende \nErmessen, wie er auf Eingaben reagiert, nicht zu beanstanden. \n\n32\n\nSchließlich ist auch in dem Verhalten der Schulleiterin keine dem Dienstherrn \nzuzurechnende Fürsorgepflichtverletzung zu sehen. Dass die Schulleiterin nach \nEingang des anonymen Schreibens vom 01. Juni 2006 gegenüber dem \nLehrerkollegium erklärt haben soll, die Klägerin müsse nun versetzt werden, lässt \nsich anhand der vorgelegten Akten nicht feststellen. Selbst wenn dies so gewesen \nsein sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit dies fürsorgepflichtwidrig gewesen sein \nkönnte. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Schulleiterin, wie auch \nder Personalrat für Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis \nD. im Antwortschreiben an die Schulleiterin vom 16. Juni 2006 bestätigt, bis zu \ndiesem Zeitpunkt schützend vor die Klägerin gestellt und Elternbeschwerden \nsachgerecht und eindeutig zurückgewiesen hat. Gerade diese Inschutznahme der \nKlägerin wird zudem im anonymen Drohbrief der Schulleiterin vorgehalten. Wenn die \nSchulleiterin daher als persönlich Bedrohte und vor dem Hintergrund einer \neskalierenden Situation an der Schule, was auch der Brief des Lehrerrates an den \nPersonalrat verdeutlicht, die von der Klägerin kritisierten Äußerungen im \nLehrerkollegium gemacht haben sollte, ist dies unter dem Gesichtspunkt der \nFürsorgepflicht nicht zu beanstanden. Denn es ist der Schulleiterin nicht zu \nverdenken, wenn sie in großer Sorge um die Schule im Lehrerkollegium, das sich \nebenfalls ausweislich des oben angeführten Briefes an den Personalrat bedroht \ngefühlt hat, Lösungsmöglichkeiten der angespannten Situation anspricht. Aus dem \nvon der Klägerin kritisierten Schreiben der Schulleiterin vom 07. Juli 2006 an den \nPersonalrat ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Schulleiterin, die insoweit \nebenfalls einen Anspruch auf Fürsorge durch ihren Dienstherrn hat, den Druck für \nunerträglich gehalten hat und eine Versetzung der Klägerin auch zu deren eigenem \nSchutz angesprochen hat. Es ging der Schulleiterin mithin nicht darum, eine \nmissliebige Lehrerin durch Versetzung loszuwerden, vielmehr hat sie sich, insoweit \nihren Aufgaben als Schulleiterin entsprechend, damit auseinandergesetzt, welche \nMaßnahme zum Schutz der Schule, aber eben auch zum Schutz der Klägerin \nerforderlich ist. Wenn die Schulleiterin in dieser Situation in Sorge vor weiteren \nEskalationen gegenüber dem Personalrat anregt, dieser möge mit der Klägerin die \nbrisante Sachlage erörtern, sie möge zu ihrem eigenen Schutz das Angebot des \nSchulrates annehmen und die Schule wechseln, beinhaltet auch dies kein \nfürsorgepflichtwidriges Verhalten gegenüber der Klägerin. Denn Motivation für diese \nVorgehensweise war, wie ausgeführt, gerade die Sorge auch um die Klägerin. \nGegenüber dem Schulträger ist kein Hinwirken auf eine Versetzung der Klägerin \ndurch die Schulleiterin erkennbar. Insoweit hat sich die Schulleiterin darauf \nbeschränkt, den Beschluss der Schulkonferenz vom 12. Juni 2006 auch der \nBürgermeisterin des Schulträgers - schlicht - zur Kenntnis zu geben. Dies ist \nangesichts dessen, dass sich die Bürgermeisterin des Schulträgers im Schreiben \nvom 07. Juni 2006 besorgt über die Entwicklung an der M. -Grundschule \ngeäußert und von den beabsichtigten Maßnahmen der Schulpflegschaft \noffensichtlich informiert war, nicht zu beanstanden. Eine ausdrückliche Aufforderung \nder Schulleiterin an den Schulträger, sich für eine Versetzung der Klägerin \neinzusetzen, ist entgegen der Darstellung der Klägerin im Schreiben vom 14. \nDezember 2006 diesem Schreiben jedenfalls nicht zu entnehmen. \n\n33\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-27/4-k-1535-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-27/4-k-1535-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259559","retrieved":"2026-07-09 02:24:43.377220+00:00"}}