{"status":"available","doknr":"OLD259815","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1116.10K1207.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-11-16","aktenzeichen":"10 K 1207/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nAm 22. Juli 2006 überschritt der Fahrer des Pkw in T. -X. auf der \nBundesstraße 54 in Fahrtrichtung Gronau außerhalb einer geschlossenen Ortschaft \ndie dort zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 75 km/h. \n\n3\n\nNachdem der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 22. August 2006 \nGelegenheit gegeben hatte, zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit Stellung zu \nnehmen, gelangte der Anhörungsbogen nicht in den Rücklauf. Unter dem \n6. September 2006 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat um \nAkteneinsicht, die Statusangaben seien zutreffend, im übrigen lasse er sich erst nach \nEinsichtnahme in die Akten ein. Da der Fahrzeugführer jünger als der \nKraftfahrzeughalter erschien, dehnte der Beklagte seine Ermittlungen auch auf den \nSohn des Klägers aus. Mit Schreiben vom 15. September 2006 bat der Beklagte \nseinen Ermittlungsdienst, die für die Tat verantwortliche Person festzustellen, sie zu \ndem Vorwurf anzuhören und die für das Verfahren notwendigen Personalien \naufzunehmen. Der Ermittlungsdienst teilte dem Beklagten mit, dass örtliche \nErmittlungen gegen den Sohn des Klägers negativ verlaufen seien. Der \nverantwortliche Fahrzeugführer habe nicht ermittelt werden können. \n\n4\n\nDas Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde daraufhin eingestellt.\n\n5\n\nDer Beklagte gab dem Kläger unter dem 11. Dezember 2006 Gelegenheit, zur \nAuferlegung eines Fahrtenbuches Stellung zu nehmen. Der Kläger ließ daraufhin \nunter dem 22. Januar 2007 vortragen, eine Fahrtenbuchauflage sei mit dem \nVerhältnismäßigkeitsprinzip nicht vereinbar. Die notwendigen und möglichen \nErmittlungen seien nicht im angemessenen und zumutbaren Umfang durchgeführt \nworden.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 5. März 2007 gab der Beklagte dem Kläger die \nFührung eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten auf. Seinen \ndagegen gerichteten Widerspruch ließ der Kläger damit begründen, eine \nFahrtenbuchauflage sei schon allein deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte \neine Zeugenbefragung des Klägers nicht durchgeführt habe, die ggf. zu einem \nanderen Ergebnis geführt hatte. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2007 wies die Bezirksregierung N1. \nden Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin am 26. Juli 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung \ner sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren ergänzt und beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. März 2007 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN1. vom 28. Juni 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die angegriffenen Bescheide \nentgegen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n14\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das \nGericht gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, was \nhiermit festgestellt wird. \n\n15\n\nMit Blick auf das Vorbringen des Klägers und auf die von seinem \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente \nist lediglich Folgendes ergänzend hinzuzufügen:\n\n16\n\na) Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist es nicht zu beanstanden, für die Frage \nder Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der \nSchwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt \nbewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt zu erachten. \n\n17\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 \n- 8 B 1224/06 -.\nIm vorliegenden Fall wurde mit dem Fahrzeug des Klägers eine \nschwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen, die bei einer Ermittlung des \nFahrzeugführers drastische Sanktionen nach sich gezogen hätte. Der \nermittelte Fahrer hätte neben 375,- Euro Bußgeld und einem dreimonatigem \nFahrverbot mit der Eintragung von 4 Punkten in dem Verkehrszentralregister \nrechnen müssen. Vor diesem Hintergrund liegt die Anordnung der \nsechsmonatigen Führung eines Fahrtenbuches deutlich an der unteren \nGrenze des Möglichen.\n\n18\n\nIm Übrigen geht das Führen eines Fahrtenbuchs - dies sei wegen des \nnach Auffassung des Klägers gegebenen Verstoßes gegen das \nVerhältnismäßigkeitsprinzip hervorgehoben - „über eine mit geringem \nZeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus.\"\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 \n- 8 B 2769/06 -. \n\n20\n\nb) Soweit der Kläger meint, dass er im Rahmen der Ermittlungspflicht noch als \nZeuge hätte gehört werden müssen, verkennt er, dass im der \nAnhörungsbogen zum Tatvorwurf übersandt worden ist. Darin hätte er \nbekunden können, dass er nicht gefahren sei, aber wisse, um welchen \nFahrzeugführer es sich gehandelt habe. Diese Angaben hat der Kläger aber \nunterlassen und deshalb an der Aufklärung nicht mitgewirkt. Vor diesem \nHintergrund konnte der Beklagte auch nicht erwarten, dass der Kläger sich im \nRahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung zu seinem Wissen äußern \nwürde.\n\n21\n\nc) Es bleibt nach alledem dabei, dass derjenige, der ein Bußgeld für eine \nVerkehrsordnungswidrigkeit nicht zu zahlen bereit ist, die sich hieraus \nergebenden Konsequenzen in Gestalt einer Fahrtenbuchauflage immer dann \nzu tragen hat, wenn nicht auf der Grundlage der Rechtsprechung eine \natypische Ausnahmekonstellation gegeben ist. Eine derartige Ausnahme liegt \nhier aber gerade nicht vor. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ \n708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-16/10-k-1207-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-16/10-k-1207-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259815","retrieved":"2026-07-09 02:25:04.254066+00:00"}}