{"status":"available","doknr":"OLD259935","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1113.22L595.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-11-13","aktenzeichen":"22 L 595/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG i.V.m. §§ 85 Abs. 2, \n80 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne \nAnhörung durch den Vorsitzenden.\n\n3\n\nVgl. dazu Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand \nJuli 2007, Band 2, § 83 Rdnr. 103, m.w.N.; Fischer/Goeres, \nPersonalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst, GKÖD, \nBand V, Teil 3, Anh. 7 zu § 83, Rdnr. 105 m.w.N.\n\n4\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n5\n\nden Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung zu \nverpflichten, in Bezug auf den Übergang der Beamten\n\n6\n\nO. K. zur Bezirksregierung Arnsberg,\n\n7\n\nA. I. zur Stadt Bochum,\n\n8\n\nN. X. zum Ennepe-Ruhr-Kreis,\n\n9\n\nB. T. zur Stadt Hagen,\n\n10\n\nQ. H. , L. B. und F. V. zum \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe,\n\n11\n\nC. W. zum Kreis Unna,\n\n12\n\njeweils ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und \ndiesem Fortgang zu geben,\n\n13\n\nhat keinen Erfolg.\n\n14\n\nNach § 79 Abs. 2 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass \neiner einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen statthaft. Ihm steht der \nCharakter des Beschlussverfahrens, welches als objektives Verfahren auf einen auf \neine Verfahrenshandlung bezogenen Ausspruch gerichtet ist, nicht entgegen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990, ZBR 1990, 354; OVG NRW, \nBeschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2544/02. PVL -.\n\n16\n\nGemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften \ndes Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung \nerlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des \nbestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile \noder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen \nGründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die \nNotwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht \n(Verfügungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n17\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung \nliegen nicht vor, denn der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n18\n\nEs fehlt an einer Glaubhaftmachung, dass im Zusammenhang mit dem Übergang \nder im Antrag genannten Beamten eine Maßnahme des Beteiligten beabsichtigt ist, \ndie dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Dienstrechtliche \nMaßnahmen des Beteiligten gegenüber den von der Neuorganisation der \nVersorgungsverwaltung betroffenen Beamten sind nach dem derzeitigen Stand des \nGesetzgebungsverfahrens auch nicht vorgesehen. Schon nach dem ursprünglichen \nEntwurf des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-\nWestfalen vom 15. Mai 2007 sollte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales die Entscheidung über die personalrechtlichen Einzelmaßnahmen treffen \n(vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfes, LT-Drs. 14/4342, S. 7). Aufgrund der \nBeschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Kommunalpolitik und \nVerwaltungsstrukturreform vom 18. Oktober 2007 (vgl. LT-Drs. 14/5208) hat der \nLandtag am 24. Oktober 2007 in 2. Lesung zuletzt eine noch deutlichere Regelung \nbeschlossen (vgl. Plenarprotokoll 14/71, S. 8215), welche etwaige Maßnahmen des \nBeteiligten in keiner Weise vorsieht. Gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des nunmehr \nangenommenen Gesetzentwurfes sollen sämtliche Beamten der Versorgungsämter \nkraft Gesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergeleitet werden (vgl. LT-Drs. \n14/5208, S. 6, 7, und Bericht Seite 35). Der als Grundlage für den Personalübergang \ndienende Zuordnungsplan ist gemäß § 9 Abs. 3 des vorgenannten Gesetzentwurfes \nvom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erstellen. Vor diesem \nHintergrund ist die Angabe des Beteiligten im Schriftsatz vom 2. November 2007, \nwonach er selbst im Zusammenhang mit dem Übergang der im Antrag genannten \nBeamten auf die neuen Aufgabenträger derzeit keinerlei Maßnahmen beabsichtigt, \nplausibel und überzeugend.\n\n19\n\nAngesichts der umschriebenen rechtlichen Vorgaben für den Übergang der im \nAntrag genannten Beamten führen die Einwände des Antragstellers nicht weiter. \nNamentlich liegen die Darlegungen im Schriftsatz vom 9. November 2007 \nweitgehend neben der Sache, denn sie betreffen die Maßnahmen im \nZusammenhang mit der Kommunalisierung der Umweltverwaltung. Es mag sein, \ndass bei der Verlagerung dieser Aufgaben die Bezirksregierungen die \nZuordnungspläne zu erstellen hatten; im Rahmen der Neustrukturierung der \nVersorgungsverwaltung werden die Pläne jedenfalls vom Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales erstellt. \n\n20\n\nSchließlich ist die Beantwortung der Frage, ob aus Rechtsgründen\n\n21\n\n- vgl. zur Systematik des § 128 BRRG etwa BVerwG, Urteil vom 27. Oktober \n1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 bis 188, juris Rdnr. 15 ff, 24 -\n\n22\n\nkünftig Maßnahmen des Beteiligten erforderlich werden könnten, nicht \nGegenstand der im vorliegenden Beschlussverfahren zu entscheidenden \npersonalvertretungsrechtlichen Streitigkeit. Im Übrigen hat der Beteiligte \ndiesbezüglich zugesichert, falls entgegen den bisherigen Vorgaben künftig \nVersetzungen durch ihn selbst vorzunehmen seien, ein etwaig erforderliches \nMitbestimmungsverfahren selbstverständlich durchführen zu wollen. Ein \nRechtsschutzinteresse des Antragstellers für den (vorbeugenden) Erlass einer \neinstweiligen Verfügung ist daher auch mit Blick auf die vorstehend umschriebene \nVerfahrenskonstellation nicht ansatzweise ersichtlich.\n\n23\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-13/22-l-595-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 944","ref_norm":"944","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-13/22-l-595-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259935","retrieved":"2026-07-09 02:25:18.663348+00:00"}}