{"status":"available","doknr":"OLD260002","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1109.9L629.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-11-09","aktenzeichen":"9 L 629/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie sofortige Vollziehung der der Antragstellerin erteilten \nErlaubnis des Antragsgegners zum Betrieb einer Gaststätte im \nGebäude I.------T. XX, X N. vom 11. Oktober 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Antragstellerin hat kein überwiegendes Interesse im Sinne des § 80 a Abs. 1 \nNr. 1 VwGO dargelegt. Danach kann die sofortige Vollziehung angeordnet werden, \nwenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten liegt. \n\n6\n\nFür das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses ist nichts \ndargetan und auch nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Gaststätte C. der \nAntragstellerin im überwiegenden öffentlichen Interesse zu fordern wäre. Bei \nsummarischer Prüfung ist aber auch nicht erkennbar, dass die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung im überwiegenden Interesse der Antragstellerin liegt. Zwar \nmacht sie erhebliche wirtschaftliche Gründe geltend, insbesondere befürchtete \nUmsatzeinbußen. Diese überwiegen aber nicht die grundsätzliche Regelung, dass \ndie Klage der Beigeladenen (9 K 1723/07) aufschiebende Wirkung hat. \n\n7\n\nDie Entscheidung ergeht unabhängig von einer abschließenden Prüfung der \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gaststättenerlaubnis auf \nGrund einer allgemeinen Interessenabwägung.\n\n8\n\nAngesichts dessen, dass nach den Darlegungen des Antragsgegners die \nÖffnungszeiten der Gaststätte der Antragstellerin bis 5.00 Uhr nicht mehr durch die \nBaugenehmigung gedeckt sei, bestehen schon Bedenken, ob die \nGaststättenerlaubnis, die - wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt - an die \nBaugenehmigung gebunden wurde, rechtmäßig sein kann. Baurechtlich könnte auch \nin planungsrechtlicher Hinsicht problematisch sein, ob die Gaststätte in ihrer jetzigen \nAusprägung in dem hier vorliegenden Gebiet zulässig ist. In diesem Gebiet sind \nVergnügungsstätten ausdrücklich nach der Nr. 1 der textlichen Festsetzungen \nausgeschlossen. Planungsrechtliche Bedenken führen zwar nicht unbedingt zu \nsubjektivem Nachbarschutz. Gleichwohl können aber auch dort Überlegungen des \nNachbarschutzes Eingang finden, wenn es z. B. die Auswirkungen von \nVergnügungsstätten betrifft. Auch die Frage, ob es sich vorliegend überhaupt um \neine Vergnügungsstätte handelt, ist aber unter den Beteiligten streitig. Bedenken \nergeben sich daraus, dass von einer Konzession, die gelegentliche \nMusikdarbietungen umfasste, eine Umwandlung erfolgte in eine Konzession mit \nregelmäßigen Musikdarbietungen und auch Umbaumaßnahmen, wie eine \nVergrößerung der Tanzfläche, erfolgten. Eine endgültige Klärung insoweit muss \njedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Entscheidend ist jedoch, \ndass gerade Sperrzeitvorschriften im Gaststättenrecht dem Schutz der \nNachbarschaft zu dienen bestimmt sind. Insoweit wirkt sich auch eine Bestimmung in \neiner baurechtlichen Genehmigung unmittelbar auf die Nachbarschaft aus.\n\n9\n\nAus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich ebenfalls, dass es schon eine \nVielzahl von Nachbarbeschwerden im Umfeld der Gaststätte der Antragstellerin \ngegeben hat und diese auch zumindest in einem nicht zu vernachlässigenden Anteil \nauf Besucher der Gaststätte C. zurückzuführen sind und insoweit der Gaststätten \nzuzurechnen sein dürften. \nInsgesamt ergibt sich jedenfalls nicht, dass die angefochtene Gaststättenerlaubnis in \nder vorliegenden Form möglicherweise nur formell rechtswidrig wäre, sondern in der \nwie zur Zeit ausgenutzten Form ohne Einschränkungen zu genehmigen ist. Es \nobliegt insoweit auch nicht dem Gericht, räumliche, zeitliche oder \npersonenbegrenzende Maßnahmen in diesem summarischen Verfahren zu treffen. \n\n10\n\nDie somit vorzunehmende Interessenabwägung fällt daher zu Lasten der \nAntragstellerin aus. Den finanziellen Interessen der Antragstellerin an einer \n(möglichst langen) Öffnung der Gaststätte mit entsprechender Gewinnmöglichkeit \nsteht das öffentliche Interesse gegenüber, die im angrenzenden Gebiet wohnende \nNachbarschaft der Gaststätte vor unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den \nBetrieb zu schützen und dadurch zu befürchtende Gesundheitsschäden \nabzuwenden. Bereits seit einigen Jahren liegen Beschwerden von Nachbarn vor, die \nin unmittelbarer Nähe der Gaststätte, die nunmehr von der Antragstellerin betrieben \nwird, wohnen. Dieses soll sich insbesondere nach Übernahme der Gaststätte durch \ndie Antragstellerin noch deutlich gesteigert haben. Die Lärmverursachung von \nBesuchern der Gaststätte bei deren Ankommen und Verlassen ist dem C. \nzumindest in nicht unerheblichem Teil zuzurechnen. Es spricht einiges dafür, dass \nkleinere und größere Gruppen von Gästen, die sich in der besonders ruhebedürftigen \nZeit nach 22.00 Uhr und hier insbesondere auch nach 01.00 Uhr nachts auf der T. \naufhalten, zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen. \nAuch die eigenen Feststellungen des Antragsgegners, im Bereich der Gaststätte \nC. haben ergeben, dass sich dort häufig eine größere Anzahl von Personen auf \nder T. befindet und dadurch entsprechende Lärmwerte entstehen. Da diese \nVorkommnisse offenbar trotz eines eingerichteten Security-Services nicht abgestellt \nwurden, ist von einer zu befürchtenden Gesundheitsbeeinträchtigung der \nNachbarschaft auszugehen. \n\n11\n\nDer Antrag der Beigeladenen, der über die Ablehnung des Antrags auf sofortige \nVollziehung darüber hinaus dahin geht, „den Antragsgegner zu verpflichten, dem \nAntragsteller den Betrieb der Gaststätte C. im Gebäude I.------T1. XX bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache vorläufig zu untersagen,\" hat in diesem Verfahren \nkeinen Erfolg. Einen solchen Antrag könnten sie nur im Wege eines Antrags nach § \n123 VwGO gesondert verfolgen. Im Rahmen dieses vorliegenden Verfahrens sind \nnur Anträge zulässig, die in direktem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag \nstehen. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n13\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-09/9-l-629-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-09/9-l-629-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260002","retrieved":"2026-07-09 02:25:24.002893+00:00"}}