{"status":"available","doknr":"OLD260168","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1102.8K98.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-11-02","aktenzeichen":"8 K 98/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDie in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 12. Januar 2007 enthaltene Ausreisefrist von einer Woche wird aufgehoben. Im \nÜbrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger ist am 00.00.2002 in N. geboren. Er ist Sohn der chinesischen \nStaatsangehörigen G. G1. (alias R. M. ), die im Bundesgebiet erfolglos um \nAsyl nachgesucht hatte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. März 2006 zeigte der Oberbürgermeister der Stadt N. \ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § \n14 a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Geburt des Klägers an. Mit \nSchriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. März 2006 verzichtete der \nKläger auf die Durchführung eines Asylverfahrens. Mit Bescheid vom 12. Januar \n2007 stellte das Bundesamt fest, dass (1.) das Asylverfahren eingestellt ist und (2.) \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nnicht bestehen. Schließlich wurde (3.) der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nverlassen und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach \nChina angedroht. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 19. Januar 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nzunächst die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Verpflichtung zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG begehrte. Mit \nAusnahme des Anfechtungsantrags gegen die Abschiebungsandrohung hat er die \nKlage zurückgenommen. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 15. März 2007 (8 L 44/07.A) hat das Gericht die \naufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, soweit in dem angefochtenen \nBescheid eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt worden ist. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß),\n\n7\n\ndie in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamtes vom 12. \nJanuar 2007 enthaltene Abschiebungsandrohung \naufzuheben.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Kläger und die Beklagte haben auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 L 44/07.A und der beigezogenen Asylakte \ndes Bundesamtes Bezug genommen. \n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten unter Verzicht auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\n1. Soweit der Kläger in Bezug auf die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des \nBundesamts vom 12. Januar 2007 die Klage zurückgenommen hat, ist das \nKlageverfahren einzustellen.\n\n15\n\n2. Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung als solche richtet \n- zur Ausreisefrist vgl. sogleich zu 3. -, ist die Klage abzuweisen. Die \nAbschiebungsandrohung als solche ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten. Die Voraussetzungen der §§ 34 AsylVfG, 59, 60 Abs. 1 AufenthG \nsind erfüllt. Dem widersprechende Umstände werden mit der Klage nicht geltend \ngemacht und sind dem Gericht auch nicht sonst ersichtlich.\n\n16\n\n3. Soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung der Ausreisefrist von einer \nWoche nach Bekanntgabe des Bescheids wendet, hat die Klage Erfolg. \n\n17\n\na) Die Festsetzung einer Ausreisefrist von einer Woche ist rechtswidrig.\n\n18\n\nGemäß § 38 Abs. 1 S. 1 AsylVfG beträgt in den sonstigen Fällen, in denen das \nBundesamt einen Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, die dem \nAusländer zu setzende Ausreisefrist nicht eine Woche, sondern einen Monat. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Im Falle des Verzichts auf die \nDurchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG besteht ein sonstiger \nFall. Eine andere Ausreisefrist als einen Monat normierende Vorschriften sind nicht \nanwendbar. \n\n19\n\nInsbesondere wird mit einem Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht der \nAnwendungsbereich des § 38 Abs. 2 AsylVfG eröffnet. Der Kläger hat nicht, wie § 38 \nAbs. 2 AsylVfG verlangt, einen Asylantrag zurückgenommen. Antragsrücknahme und \nVerfahrensverzicht sind auch nicht begriffsidentisch. Der Kläger hat keinen Antrag \ngestellt, den er hätte zurücknehmen können. Sowohl die Geburtsanzeige der \nAusländerbehörde als auch die dadurch ausgelöste Antragsfiktion sind nicht einem \nAsylantrag gleichzusetzen (zu § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG ebenso BVerwG, Urteil vom \n21. November 2006 - 1 C 10.06 -, www.bverwg.de, Rn. 39). § 38 Abs. 2 AsylVfG ist \nim Hinblick auf einen Verzicht auch nicht analog anwendbar. \n\n20\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses vom \n15. März 2007 - 8 L 44/07.A - (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A \n1437/06.A -, www.nrwe.de, Rn. 73 ff.) Bezug genommen, von denen auch nach \nerneuter Prüfung nicht abzuweichen ist. Wenn in der Literatur (vgl. GK-AsylVfG, § 38 \nRn. 8) und vereinzelt in der Rechtsprechung (vgl. z. B. VG Würzburg, Beschluss vom \n26. Oktober 2006 - W 7 S 06.30300 -, juris) eine andere Auffassung vertreten wird, \nwerden der hier vertretenen Auffassung entgegenstehende Gründe nicht \nangeführt.\n\n21\n\nb) Durch die festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche wird der Kläger auch in \nseinen Rechten verletzt.\n\n22\n\nEine Rechtsverletzung ist infolge der mit Beschluss vom 15. März 2007 - 8 L \n44/07.A - erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht entfallen. \nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat nicht kraft Gesetzes die \nFolgewirkung, dass die Ausreisefrist erst einen Monat nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens endet. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 AsylVfG \nliegen nicht vor. Das Bundesamt hat nicht einen Asylantrag des Klägers als \noffensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch im Hinblick auf § 37 Abs. 2 AsylVfG \nkommt mangels planwidriger Regelungslücke keine Gesetzesanalogie in \nBetracht.\n\n23\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-02/8-k-98-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-11-02/8-k-98-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260168","retrieved":"2026-07-09 02:25:38.289637+00:00"}}