{"status":"available","doknr":"OLD260267","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1030.5K2309.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-30","aktenzeichen":"5 K 2309/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger gegen den Beklagten als\nTräger der Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von\nGewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) i. V. m. dem\nBundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die\nder Kläger für die Hilfeempfängerin U aus Mitteln der Jugendhilfe aufgewendet hat.\n\n3\n\nDie im Juni 1991 geborene Hilfeempfängerin U wuchs in einem schwierigen\nfamiliären Umfeld auf. Ihre Mutter litt unter extremen Angstzuständen, die sie\nteilweise sogar daran hinderten, die Wohnung zu verlassen. Ihr leiblicher Vater hatte\nAnfang des Jahres 1994 eine neue Partnerin und verließ - vorübergehend - die\nFamilie Ende März 1994. Zu dieser Zeit besuchte die Hilfeempfängerin den\nKindergarten. Die Mutter litt unter schweren Angstzuständen, auf Grund derer sie\nnicht in der Lage war, die Hilfeempfängerin dorthin zu bringen, sodass sie von ihrem\nVater zum Kindergarten gebracht und auch von dort wieder abgeholt wurde. Dieser\nkümmerte sich auch um die Hilfeempfängerin bis zum Abend und verließ dann die\nWohnung. \n\n4\n\nIm Kindergarten fiel auf, dass der Entwicklungsstand der Hilfeempfängerin\noffensichtlich nicht ihrem Alter entsprach, sodass eine Untersuchung durch die\nheilpädagogische Frühförderstelle für Behinderte in C veranlasst wurde. Dabei wurde\nfestgestellt, dass die Entwicklung der Grobmotorik, die soziale Entwicklung und die\nintellektuelle Entwicklung einem Alter von 2,5 Jahren entsprachen, die Entwicklung\nder Feinmotorik und der Sprache einem Entwicklungsstand von ca. 3 Jahren. Dieser\nEntwicklungsrückstand äußerte sich beispielsweise in Unsicherheiten im\nGleichgewicht mit der Folge, dass die Hilfeempfängerin häufig hinfiel, dass sie sich\naus dem Stand nicht bücken konnte, sondern sich hinknien musste, um etwas\naufzuheben, dass sie einen Stift nicht richtig festhalten konnte, dass sie nicht über\nErlebnisse berichten konnte und von sich selbst nicht in der \"Ich-Form\" sprach,\nsondern sich mit dem Vornamen benannte, und dass darüber hinaus ihr Wortschatz\nnicht altersgemäß war. Ferner kannte sie keine Farben, konnte keine Formen\nzuordnen und wies ein nur mangelndes Aufgabenverständnis auf. Im Kindergarten\nwandte sie sich den Erwachsenen zu, verstand allgemeine Anforderungen in der\nGruppe nicht, konnte den Spielen in der Gruppe nicht folgen und sich in den Räumen\ndes Kindergartens nicht orientieren; darüber hinaus war sie auch im Kindergarten\nnicht trocken. Der aufgeführte Entwicklungsrückstand machte deutlich, dass die\nHilfeempfängerin eine zusätzliche Begleitung im Kindergarten benötigte, vor allem,\nweil sie sich nicht alleine in den Räumen orientieren konnte und beim Spiel mit\nanderen Kindern Unterstützung brauchte, da sie ansonsten in einer Gruppe von 25\nKindern überfordert war. \n\n5\n\nWegen der vielfältigen familiären Schwierigkeiten wurde im März 1996 erstmals\nein Antrag auf sozialpädagogische Familienhilfe gestellt; im April 1996 wurde ferner\nein Antrag auf integrative Betreuung für die Hilfeempfängerin in dem von ihr\nbesuchten Kindergarten gestellt, da der grobmotorische Bereich immer wieder neu\ngeübt und vertieft werden musste, um normale Verhaltensmuster zu erreichen. So\nmusste beispielsweise immer wieder geübt werden, eine Treppe hinauf und hinunter\nzu gehen, Gegenstände vom Boden aufzuheben, die Schaukel zu benutzen und\nÄhnliches mehr. Für ihre soziale Entwicklung benötigte die Hilfeempfängerin einen\nErwachsenen, der sie darin bestärkte, auf andere Kinder zuzugehen. Ferner musste\nmit ihr geübt werden, dass sie auch Rückzugsmöglichkeiten habe. Im Bereich der\nEigenverantwortung und der persönlichen Hygiene wies die Hilfeempfängerin große\nSchwachstellen auf; hier benötigte sie ständige Betreuung durch einen\nErwachsenen. Sie war nicht in der Lage, die primären Bedürfnisse selbst zu\nerkennen und zu befriedigen. So bedurfte es immer wieder der Aufforderung durch\neinen Erwachsenen, damit sie zur Toilette ging, wobei sie dann gleichwohl nicht\nimmer in der Lage war, diese zu finden, bzw. das Wasser zu halten, mit der Folge,\ndass sie immer wieder einnässte. Ende Mai 1996 begann die sozialpädagogische\nFamilienhilfe. Ende November 1996 wurde festgestellt, dass die Hilfeempfängerin nur\nnachmittags den Kindergarten besuchte, da die Eltern nicht in der Lage waren, sie\nvormittags rechtzeitig dort hinzubringen. Zwischen den Eltern kam es immer wieder\nzu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen. Ebenfalls im November 1996 wurde\neine Epilepsie bei der Hilfeempfängerin diagnostiziert, die medikamentös eingestellt\nwurde.\n\n6\n\nIm Januar 1997 fiel auf, dass die Beziehung zwischen der Hilfeempfängerin und\nihrer Mutter in der Weise gestört war, dass die Hilfeempfängerin von ihrer Mutter als\nPartnerersatz benutzt wurde. Körperkontakt zwischen ihr und ihrer Mutter fand nicht\nstatt, die Hilfeempfängerin reagierte distanziert und konnte Nähe nicht zulassen. Eine\nvorgeschlagene Ergotherapie wurde von den Eltern nicht akzeptiert. Die\nmedikamentöse Versorgung der Hilfeempfängerin zu diesem Zeitpunkt war schlecht,\ndarüber hinaus wurden schlechte Ernährung und mangelnde ärztliche Versorgung\nfestgestellt. Die Bedürfnisse des Kindes nach zwischenmenschlicher Beziehung\nwurden von den Eltern nicht wahrgenommen.\n\n7\n\nAnlässlich eines stationären Aufenthaltes in der Kinderklinik E Anfang des Jahres\n1997 diagnostizierte der zuständige Arzt, dass der Entwicklungsrückstand der\nHilfeempfängerin sozial bedingt sei. In der Folgezeit wurde die Hilfeempfängerin zum\nKindergarten abgeholt, über Mittag betreut und nach Kindergartenschluss nach\nHause zurückgebracht. Im April 1997 wurde die sozialpädagogische Familienhilfe\nabgebrochen, da es an der Mitarbeit der Eltern mangelte. Die Hilfeempfängerin\nwurde fortan von Bekannten und Nachbarn zum Kindergarten gebracht. Im Sommer\n1997 wurde die Hilfeempfängerin schließlich in die Grundschule für Körperbehinderte\nN eingeschult. \n\n8\n\nIn dem Zeitraum von ihrer Einschulung bis etwa Ende 1998 fielen in ihrem\nUmfeld Indizien für einen möglichen sexuellen Missbrauch der Hilfeempfängerin auf.\nIhr Klassenlehrer bemerkte auffällige Verhaltensweisen: so fertige die\nHilfeempfängerin ein Bild von einem Penis und veranstaltete eine \"Striptease-Show\"\nund außergewöhnliche Küss-Spiele. Ungewöhnlich gestaltete sich auch die\nBeziehung zu ihrem leiblichen Vater. So fiel auf, dass sie oft auf seinem Schoss saß,\nvon ihm in Anwesenheit Dritter \"mein besonderes Mädchen\" genannte wurde und\nunter bestimmten Umständen mit nicht nachvollziehbarer Verängstigung ihm\ngegenüber reagierte. Zudem kam es bei ihr im Genital- und unteren Bauchbereich zu\nallergischen Reaktionen, die allerdings nicht eindeutig auf sexuellen Missbrauch\nzurückgeführt werden konnten, da auch das regelmäßige Einnässen als Ursache\nhierfür in Betracht kam. Da letztlich der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs nicht\nbeweisbar war, wurden keine weiteren Maßnahmen in die Wege geleitet. Die\nHilfeempfängerin zeigte darüber hinaus weitere Auffälligkeiten: Es fiel auf, dass sie\naußergewöhnlich blass war, ein gestörtes Spiel- und Erzählverhalten an den Tag\nlegte sowie unter ständiger Appetitlosigkeit litt. Zudem zeigte sie ein distanzloses\nSchmuseverhalten.\n\n9\n\nEnde des Jahres 1998 wurde in der Schule bemerkt, dass die Hilfeempfängerin\nsich immer mehr zurückzog und in eine Fantasiewelt verkroch. Während einer 45\nMinuten andauernden Unterrichtsstunde saß die Hilfeempfängerin etwa 40 Minuten\ndaumenlutschend und abwesend im Klassenraum. In ihrem Arbeitsverhalten wurde\nsie zunehmend langsamer bis hin zum totalen Ausfall. Ihre Persönlichkeitsstruktur\nwar nicht ausgebildet, sie wies Auffälligkeiten wie nach wie vor andauerndes\nDaumenlutschen und regelmäßiges Einnässen sowie starke Essstörungen auf.\nDarüber hinaus hatte sie ein starkes Mitteilungsbedürfnis, das dazu führte, dass sie\nauch dann ununterbrochen weiterredete, wenn ihr andere längst nicht mehr\nzuhörten. Sie war zudem nicht in der Lage, sich an Absprachen zu halten.\n\n10\n\nIm Juni 1999 nahm die Mutter der Hilfeempfängerin eine Beziehung zu einem\nneuen Partner auf, durch den die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 20. August 1999\nbis zum 1. November 1999 mehrfach sexuell missbraucht wurde. Der Täter wurde\nvom Amtsgericht Borken zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die zur\nBewährung ausgesetzt wurde. In der Zeit vom 1. November 1999 bis zum\n13. Februar 2000 erhielt die Hilfeempfängerin erstmals Heimerziehung, nachdem\nbereits Ende 1998 über eine Internatsunterbringung der Hilfeempfängerin in N\nnachgedacht worden war. Ab dem 14. Februar 2000 wurde der Familie wiederum\nsozialpädagogische Familienhilfe gewährt. \n\n11\n\nIn der Zeit vom 18. September 2001 bis zum 7. Dezember 2001 wurde die\nHilfeempfängerin stationär in der Westfälischen Klinik für Kinder- und\nJugendpsychiatrie und Psychotherapie in N untergebracht. Dort diagnostizierten die\nbehandelnden Ärzte bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung nach\nsexuellem Missbrauch, psychomotorische Entwicklungsstörungen mit zerebraler\nBewegungsstörung, das Vorliegen einer Minderbegabung sowie abnorme\npsychosoziale Umstände, die darin bestanden, dass ein Elternteil - nämlich die\nMutter - psychische Störungen aufwies, das eine verzerrte intrafamiliäre\nKommunikation vorlag sowie abnorme Erziehungsbedingungen und eine\nabweichende Elternsituation. Nach dem Ergebnis des Gutachtens war die\npsychosoziale Anpassung als deutlich beeinträchtigt anzusehen.\n\n12\n\nDie Hilfeempfängerin zeigte weiterhin ein äußerst auffälliges Verhalten. Während\nder Zeit, in der die Hauptverhandlung gegen den früheren Lebensgefährten ihrer\nMutter stattfand und die Hilfeempfängerin durch Erzählungen hiermit konfrontiert\nwurde, trat eine deutliche Verschlechterung ihres Zustandes ein. Sie litt unter\nAlbträumen, Flash-Back-Erlebnissen und Ängsten. \n\n13\n\nAb Januar 2002 fanden mehrere Vorbereitungstermine für eine Aufnahme der\nHilfeempfängerin im Vinzenzwerk I e.V. statt. Anlässlich dieser Termine wurde\nfestgestellt, dass die Hilfeempfängerin einer besonders intensiven Betreuung\nbedürfte, welche Aufwendungen in Höhe des 1,5-fachen Regelsatzes notwendig\nmachte, weil anlässlich der Aufnahme der Hilfeempfängerin U in eine Wohngruppe\nfür diese Gruppe extra eine weitere Betreuungskraft eingestellt werden musste.\nDarüber hinaus wurde die Notwendigkeit gesehen, den vielfältigen sozialen und\nmotorischen Defiziten der Hilfeempfängerin durch therapeutisches Reiten zu\nbegegnen. Am 19. Februar 2002 wurde die Hilfeempfängerin schließlich in die\nWohngruppe \"X\" des Vinzenzwerks aufgenommen. In der Folgezeit machte sie\nrelativ schnell therapeutische Fortschritte, sodass ihre Betreuung bereits ab dem 1.\nMärz 2003 schrittweise wieder reduziert werden konnte. Ab September 2003 wurden\nnur noch Aufwendungen in Höhe des einfachen Regelsatzes zzgl. der Kosten für\nReittherapie erforderlich. Diese Leistungen erhielt die Hilfeempfängerin in der\nFolgezeit kontinuierlich. \n\n14\n\nAuf Grund des hohen Therapiebedarfs der Hilfeempfängerin leistete der Kläger in\nder Zeit ab der Aufnahme der Hilfeempfängerin in das Vinzenzwerk I am 1. Februar\n2002 bis zum 30. April 2004 unter Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens\ninsgesamt 115.020,93 EUR für die Unterbringung der Hilfeempfängerin U. \n\n15\n\nDurch Bescheid vom 19. Juni 2002 stellte das Versorgungsamt N bei der\nHilfeempfängerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. für die Zeit\nab dem 1. Februar 2002 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung fest;\nweiterhin wurde festgestellt, das diese Gesundheitsstörung durch schädigende\nEinwirkungen im Sinne des § 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG)\nhervorgerufen worden waren und der Hilfeempfängerin ab dem 1. Februar 2002\nBeschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz durch Gewährung\neiner Grundrente bewilligt. \n\n16\n\nUnter dem 13. Februar 2002 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag\nauf Gewährung von Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 des\nBundesversorgungsgesetzes (BVG) i. V. m. § 18 Abs. 4 der\nKriegsopferfürsorgeversorgung (KFürsV) für die Hilfeempfängerin U ab dem\n9. Februar 2002. Mit weiteren Schreiben vom 9. Juli 2002 teilte der Kläger dem\nBeklagten mit, dass er für die Hilfeempfängerin bereits in der Zeit vom 13. November\n2000 bis zum 18. Februar 2002 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i. V. m. § 31 des\nSozialgesetzbuches (SGB) VIII - sozialpädagogische Familienhilfe - erbracht habe\nund beantragte die Gewährung einer entsprechenden Erziehungsbeihilfe auch für\nden Zeitraum dieser ambulanten Hilfegewährung. Mit Schreiben vom 24. September\n2002 schließlich stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Erstattung der\nentsprechenden, von ihm, dem Kläger, bereits ab dem 13. November 2000\ngewährten Leistungen an sich nach den Vorschriften der §§ 102 ff SGB X. \n\n17\n\nDiesen Erstattungsantrag lehnte die Hauptfürsorgestelle bei dem Beklagten\ndurch Bescheid vom 19. Februar 2003 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde\nausgeführt, dass die Gewährung von Leistungen der Fürsorge nach dem\nOpferentschädigungsgesetz in Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes\nvoraussetze, dass zwischen der anerkannten Schädigung und der Notwendigkeit der\nLeistung ein Zusammenhang bestehe (§ 25 a Abs. 2 BVG). Ein solcher\nZusammenhang sei bei der Hilfeempfängerin U nicht gegeben. Die Schädigung sei\nlediglich in geringem Maße für die Notwendigkeit der Maßnahme mit ursächlich.\nNach der fachdienstlichen Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes bei dem\nBeklagten sei Hilfe zur Erziehung in Form der Fremdunterbringung auch ohne die\nSchädigungsfolgen wegen der bereits frühkindlich bekannten\nVerhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin und wegen der familiären\nUmgebenseinflüsse zwingend notwendig gewesen. Nach Ansicht des\npsychosozialen Fachdienstes sei bezüglich des Zeitpunktes der Notwendigkeit der\nMaßnahme bereits von Sommer 1999 auszugehen, und zwar unmittelbar nach der\nEntlassung der Hilfeempfängerin aus der stationären Behandlung in der\nUniversitätsklinik N und damit vor Eintritt der Gewalttat (sexueller Missbrauch).\nAngesichts dessen seien die Grundvoraussetzungen des § 25 a BVG zu verneinen.\n\n18\n\nGegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid legte der\nKläger mit Schreiben vom 3. März 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung setzte er\nsich - nach vorheriger Einsichtnahme - mit der fachdienstlichen Stellungnahme des\npsychosozialen Fachdienstes der Hauptfürsorgestelle bei dem Beklagten vom 12.\nFebruar 2003 auseinander und verwies dabei unter anderem auf die Hinweise auf\nsexuellen Missbrauch an der Hilfeempfängerin in der Zeit von Mitte 1998 bis Mitte\n1999. Dieser - strafrechtlich nicht verfolgte - zu vermutende sexuelle Missbrauch sei\naugenscheinlich für die Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin und die\nZuerkennung einer Opferentschädigungsrente mit ursächlich geworden. Gemäß § 25\na Abs. 1 BVG würden Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt, wenn und soweit\ndie Beschädigten infolge der Schädigung nicht in der Lage seien, den nach den\nnachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen\nnach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken.\nNach § 25 a Abs. 2 S. 1 BVG werde ein Zusammenhang zwischen der Schädigung\nund der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig\nund nachgewiesen sei. Leistungen der Kriegsopferfürsorge könnten gemäß § 25 a\nAbs. 2 S. 2 BVG darüber hinaus auch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang\nzwischen der Schädigung und der Leistung nicht bestehe, die Leistung jedoch im\nEinzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt sei. Dies bedeute im\nvorliegenden Falle, dass durch den Beklagten die gesetzliche Vermutung zu\nwiderlegen sei, nach der zwischen dem erfolgten sexuellen Missbrauch und der\nNotwendigkeit der Jugendhilfeleistungen ein Zusammenhang bestehe. Die\nBeweislast für das Nichtvorliegen eines solchen Zusammenhanges zwischen\nSchädigung und Notwendigkeit der Leistung obliege dem Beklagten. Aus Sicht des\nKlägers sei ein Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und der\nNotwendigkeit der Jugendhilfeleistungen nicht auszuschließen; vielmehr dränge sich\nsogar die Wahrscheinlichkeit auf, dass der mehrjährige sexuelle Missbrauch an dem\nKind eine - wenn nicht die wesentliche - Bedingung für die Notwendigkeit der\nErziehungshilfe darstelle. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die Familie auch\naufgrund anderer psychosozialer Probleme der Hilfeempfängerin auf Erziehungshilfe\nangewiesen gewesen wäre, jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die\nHilfeempfängerin auch zum Zeitpunkt der vom psychosozialen Fachdienst des\nBeklagten für notwendig gehaltenen Hilfeleistung im Sommer 1999 bereits sexuellen\nMissbrauch erfahren hätte und mithin eine überaus große Wahrscheinlichkeit\nbestehe, dass diese ihre - möglicherweise vorbestehenden - Beschwerden jedenfalls\nerheblich verschlimmert hätten. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf das\nentsprechende Schreiben des Klägers Bezug genommen. \n\n20\n\nAuf den Widerspruch des Klägers erhob der Beklagte mit Schreiben vom\n17. März 2004 den Bescheid vom 19. Februar 2003 mit der Begründung auf, dass\ndieses Schreiben formfehlerhaft als Verwaltungsakt ergangen sei. Erstattungen\nzwischen Behörden nach den Vorschriften der §§ 102 f. SGB VIIII seien nicht durch\nVerwaltungsakte zu regeln, da es an einem Über- und Unterordnungsverhältnis\nzwischen zwei Behörden fehle. In der Sache verbleibe der Beklagte aber bei seiner\nAuffassung, dass er nicht erstattungspflichtig sei, da es an einem\nUrsachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis nach dem\nOpferentschädigungsgesetz und dem Bedarf an Erziehungshilfe für die\nHilfeempfängerin fehle. Insoweit sei auf den bisherigen Schriftverkehr zu verweisen.\n\n21\n\nDaraufhin forderte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 14. Juni 2004\nein weiteres Mal auf, den Erstattungsanspruch des Klägers anzuerkennen und den\nvom Kläger aufgewendeten Betrag in Höhe von bislang insgesamt 115.020,93 EUR\nzu leisten. Zur Begründung führte er aus, dass nach § 1 Abs. 1 OEG derjenige, der\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen\ntätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe,\nwegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in\nentsprechender Anwendung des BVG erhalte. Dass gegen die geschädigte\nHilfeempfängerin seitens dafür rechtskräftig Verurteilten früheren Lebensgefährten\nihrer Mutter sexueller Missbrauch, mithin also ein vorsätzlicher und rechtswidriger\ntätlicher Angriff, verübt worden sei, sei unstreitig. Ebenso sei unstreitig, dass für die\nEingliederung der Geschädigten Maßnahmen notwendig seien, die in dem\nbetreffenden Zeitraum die vom Kläger aufgewendeten und nun zur Erstattung\ngeforderten Kosten verursacht hätten. Gemäß § 25 a Abs. 2 S. 1 BVG werde der\nUrsachenzusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der\nLeistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen sei.\nDabei könne die durch Beweislastumkehr bestärkte Kausalität nicht durch eine\nwahrscheinliche, sondern nur durch eine sichere andere Kausalität widerlegt werden.\nInsoweit reiche es nicht aus, wenn ein anderer Umstand mitursächlich gewesen sei;\nvielmehr sei das Gegenteil nur anzunehmen, wenn feststehe, dass das schädigende\nEreignis weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Umständen die\nNotwendigkeit der Leistung verursacht habe. Die Vermutung eines\nUrsachenzusammenhanges sei danach also nur dann widerlegt, wenn sich sei, dass\nder andere Umstand die überragende Ursache für die Notwendigkeit der Leistung\ngesetzt habe. Dies sei bei der Hilfeempfängerin U nicht der Fall. Auch aus der\nStellungnahme des psychosozialen Fachdienstes des Beklagten vom 12. Februar\n2003 lasse sich ein Gegenbeweis nicht entnehmen. So werde darin auch ausgeführt,\ndass der Missbrauch den Zustand der Geschädigten jedenfalls verschlechtert habe\nund insbesondere Albträume und Ängste hinzugetreten seien. Damit gehe der\npsychosoziale Fachdienst selbst davon aus, dass sich die psychischen und sozialen\nProbleme der Geschädigten infolge des sexuellen Missbrauchs zumindest\nverschlimmert hätten und dieser Missbrauch somit für die Notwendigkeit der\nHeimunterbringung mindestens mitursächlich gewesen sei. Die Kausalitätsvermutung\nsei nur dann widerlegt, wenn jegliche Mitursächlichkeit ausgeschlossen werden\nkönnte. Dies sei auch nach der Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes\nnicht anzunehmen.\n\n22\n\nNachdem der Beklagte auf dieses Schreiben nicht einging und insbesondere\nkeine Zahlungen leistete, hat der Kläger am 16. Juli 2004 die vorliegende Klage\nerhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung beruft er sich auf\nsein bisheriges Vorbringen, das er weiter erläutert und vertieft. Ferner nimmt er\nBezug auf ein aktuelles, für das Versorgungsamt N erstelltes Gutachten von Mai\n2007 des Herrn Prof. Dr. med. E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für\npsychosomatische Medizin und Psychoanalyse, und beruft sich ausdrücklich auf den\nInhalt dieses - zu den Gerichtsakten gereichte - Gutachtens. In der darin enthaltenen\nBeurteilung der Hilfeempfängerin wird im Einzelnen ausgeführt, dass davon\nauszugehen sei, dass die Hilfeempfängerin schon in ihren ersten Lebensjahren unter\nextrem defizitären Bedingungen aufgewachsen sei. Es sei davon auszugehen, dass\nsie in ihrer Kindheit keinerlei verlässliche Anerkennung, Wertschätzung und Fürsorge\nerhalten habe. Vielmehr sei es schon früh ihre Aufgabe gewesen, die hilflose Mutter\nzu stützen. Neben diesen ungünstigen psychosozialen Bedingungen habe bei ihr\nvermutlich von Geburt an eine organische Hirnschädigung bestanden, die zur\nEntwicklung der Epilepsie sowie zu körperlichen und kognitiven\nEntwicklungsstörungen geführt habe. Es sei davon auszugehen, dass das\nZusammentreffen von psychosozialen und körperlichen Belastungsfaktoren das\nAusmaß der heute bestehenden Intelligenzminderung und Verhaltensstörung\nbedinge. Im 8. Lebensjahr der Hilfeempfängerin sei es dann zu mehreren sexuellen\nÜbergriffen durch den damaligen Lebensgefährten ihrer Mutter gekommen. Sie sei\noffenbar zunächst nicht in der Lage gewesen, das Geschehen zu verstehen und\nrichtig einzuordnen, geschweige denn, es zu bewältigen. Ihre Mutter sei wohl nicht in\nder Lage gewesen, sie zunächst zu schützen und später bei der Bewältigung der\nEreignisse zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass bis heute keinerlei\nVerarbeitung der traumatisierenden Ereignisse stattgefunden habe. Auf Grund des\nZusammentreffens von vermutlich angeborener Hirnschädigung,\nEpilepsieerkrankung, frühen psychosozialen Defiziten und sexuellen Missbrauch im\nachten Lebensjahr sei es bei der Hilfeempfängerin zu einer schweren psychischen\nund Verhaltensstörung gekommen, die derzeit unter geschützten Bedingungen nur\nvordergründig stabilisiert erscheine und jederzeit unter dem Einfluss psychosozialer\nBelastungen zu einer Dekompensation mit der Entwicklung schwerer und schwerster\npsychischer Symptome und Verhaltensauffälligkeiten führen könne. Im Sinne der\n\"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht\nund dem Schwerbehindertenrecht (Bundesministerium für Gesundheit und soziale\nSicherung, 2004) liege bei der Hilfeempfängerin eine schwere Störung mit schweren\nsozialen Anpassungsschwierigkeiten vor, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit\nvon 100 % rechtfertige. Die Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen sei nur\nzu einem geringen Teil als schädigungsbedingt aufzufassen, die Reaktion auf\nschwere Belastung dagegen zum überwiegenden Teil, während bei der Entstehung\nder übrigen diagnostizierten Gesundheitsstörungen die Schädigung keine Rolle\nspielen dürfte. Aufgrund der komplexen Interaktion der verschiedenen Störungsbilder\nsei eine separate Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht möglich, es\nerscheine jedoch als gerechtfertigt, einen Anteil von 30 % der MdE als\nSchädigungsfolge anzunehmen. Die Hilfeempfängerin sei nicht zur Ausübung eines\nBerufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage, wobei dies - wie erwähnt - nur\nzu einem geringen Teil als Folge der Schädigung anzusehen sei. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger,\n115.020,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem\nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und\n\n26\n\n2. \n\n27\n\n3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem\nKläger diejenigen Kosten zu erstatten, die diesem ab\ndem 1. Mai 2004 dadurch entstehen, dass er in\nrechtmäßiger Weise für U, geboren am 0, Hilfe zur\nErziehung leistet.\n\n28\n\n4.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung führt er aus, dass zwischen dem Hilfebedarf der\nHilfeempfängerin und dem als schädigendem Ereignis nach dem\nOpferentschädigungsgesetz anerkannten sexuellen Missbrauch der Hilfeempfängerin\nkein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Zur näheren Begründung insoweit nimmt\ner Bezug auf die vorliegenden ärztlichen und psychologischen Gutachten und\nStellungnahme und die vom Kläger selbst gefertigte Sachverhaltsdarstellung. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers (Beiakten\nHefte 1 bis 3) und des Beklagten (Beiakte Heft 4) Bezug genommen. \n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Klage, für die der Rechtsweg zu dem angerufenen Gericht gemäß § 114\ni. V. m. § 104 des Sozialgesetzbuches (SGB) X und den §§ 1, 7 Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz -\nOEG -), §§ 25 bis 27j des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz - BVG -) gegeben ist, ist hinsichtlich ihres Antrags zu 1.\nals Leistungsklage und hinsichtlich ihres Antrages zu 2. als eine auf § 79 SGB VIII in\nder Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes vom 3. Mai 1993, BGBl. I S.\n637, gestützte Feststellungsklage (vgl. § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO\n-) zulässig. Nach dieser Vorschrift kann ein erstattungsberechtigter Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben. Der Kläger\nhat die Hilfeempfängerin U in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit im Vinzenz-Werk I\nuntergebracht und auch die Kosten für diese Unterbringung übernommen, so dass er\nals potenziell erstattungsberechtigter Träger der öffentlichen Jugendhilfe nunmehr\ndie Feststellung betreiben kann, wer tatsächlich für die Übernahme dieser Kosten\nzuständig war. Dieses Feststellungsverfahren nach § 97 SGB VIII steht selbständig\nneben dem Erstattungsverfahren; bei entsprechender Feststellung zu Gunsten des\nKlägers ergäbe sich ein Erstattungsanspruch, woraus das erforderliche\nFeststellungsinteresse folgt.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 1994 - 16 A\n3286/93 -, FEVS 45, 286.\n\n36\n\nDie Klage hat indes in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Der Kläger hat weder\neinen Anspruch auf Erstattung des geforderten Betrages in Höhe von 115.020,93\nEuro noch auf die von ihm begehrte Feststellung dahingehend, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, dem Kläger die von diesem ab dem 1. Mai 2004 aufgewendeten\nJugendhilfeleistungen zu erstatten.\n\n37\n\nAls Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt\nallein die Vorschrift des § 104 Abs. 1 SGB X in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist\nein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter vorrangig einen Anspruch auf\nSozialleistungen hat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der\ndem Berechtigten gleichartige Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die\nVoraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, zur Erstattung der Kosten\nverpflichtet, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - der vorrangig verpflichtete\nLeistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen\nLeistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen\nden Beklagten setzt hiernach voraus, dass der Kläger und der Beklagte zu\ngleichartigen Leistungen an die Hilfeempfängerin U verpflichtet waren; in einem\nsolchen Fall ergibt sich § 10 Abs. 1 SGB VIII nach Nachrang der Verpflichtung des\nKlägers. Dies war indes nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.\n\n38\n\nIn den streitgegenständlichen Zeiträumen waren der Kläger und der Beklagte\nnicht zu gleichartigen Leistungen an die Hilfeempfängerin U verpflichtet. Gegen den\nKläger als zuständigen Träger der Jugendhilfe hatte die Hilfeempfängerin einen\nAnspruch auf Jugendhilfe in Form der Heimerziehung nach den Vorschriften der §§\n27 f. SGB VIII; gegen den Beklagten hatte sie allerdings entgegen der Auffassung\ndes Klägers keinen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die\nEntschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I, S. 1, zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 - BGBl. I, S. 1946 -) auf Gewährung von\nLeistungen der Eingliederungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften\nder §§ 25 bis 27 h des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges\n(Bundesversorgungsgesetz - BVG -), weil die Hilfe zur Erziehung nicht auf Grund\ndessen notwendig geworden ist, dass die Hilfeempfängerin Opfer eines\nrechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden ist und infolge dessen gesundheitliche\nSchäden erlitten hat; die Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung war\nvielmehr unabhängig von dem rechtswidrigen Angriff auf die Hilfeempfängerin und\ngrundsätzlich auch bereits lange vor diesem notwendig.\n\n39\n\nGemäß § 25 a Abs. 1 BVG besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der\nKriegsopferfürsorge nur, wenn und soweit der Geschädigte infolge der Schädigung\nnicht in der Lage ist, den anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach\ndem Bundesversorgungsgesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu\ndecken; dabei wird nach § 25 a Abs. 2 S. 1 BVG ein Zusammenhang zwischen der\nSchädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, soweit das Gegenteil nicht\noffenkundig oder nachgewiesen ist. Diese gesetzliche Vermutung nach § 25 a Abs. 2\nS. 1 BVG greift nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall nicht. Zwischen\nder anerkannten Schädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz der\nHilfeempfängerin U und der Notwendigkeit der Hilfeleistungen für sie besteht kein\nKausalzusammenhang; die Vermutung des § 25 a Abs. 2 BVG ist vielmehr als\nwiderlegt anzusehen, weil das Gegenteil offenkundig ist. Das Gericht ist in\nWürdigung des Sachverhalts, wie er sich aus den vorgelegten\nVerwaltungsvorgängen des Klägers und des Beklagten ergibt, und insbesondere in\nAuswertung der in diesen Verwaltungsvorgängen befindlichen ärztlichen\nStellungnahmen und Gutachten sowie des weiteren vom Kläger zur Gerichtsakte\ngereichten ausführlichen und umfassenden Gutachten des Prof. E vom Mai 2007 zu\nder Überzeugung gelangt, dass die Hilfeempfängerin bereits seit aller frühester\nKindheit und lange, bevor sie Opfer des als Schädigung im Sinne des\nOpferentschädigungsgesetzes anerkannten sexuellen Missbrauchs wurde, auf Grund\neiner vermutlich von Geburt an bestehenden organischen Hirnschädigung sowie der\ndesolaten häuslichen Verhältnisse so schwerwiegend geschädigt war, dass bereits\nallein auf Grund dieser Schädigungen und der daraus resultierenden\nVerhaltsstörungen die gewährte Erziehungshilfe in Form der Heimunterbringung\nzwingend geboten war.\n\n40\n\nDiese Würdigung drängt sich bereits auf angesichts der sich in den\nVerwaltungsvorgängen des Klägers befindlichen chronologischen Falldarstellung\nüber den Hilfefall U vom Dezember 2001. In dieser Darstellung ist ausführlich\ndargelegt, in welch schwierigen familiären Verhältnissen die Hilfeempfängerin bereits\nihre früheste Kindheit verbracht hat und dass sie sich im Alter von fünf Jahren auf\ndem Entwicklungsstand eines 2,8-jährigen Kindes befand. In allen aufgeführten\nEntwicklungsbereichen wies sie zum damaligen Zeitpunkt derartig schwerwiegende\nDefizite auf, dass sie eine zusätzliche Begleitung im Kindergarten benötigte und im\nApril 1996 ein Antrag auf integrative Betreuung für die Hilfeempfängerin in dem von\nihr besuchten Kindergarten gestellt wurde. Bei der Würdigung fällt auch ins Gewicht,\ndass die Hilfeempfängerin auch bereits zum damaligen Zeitpunkt selbst mit Hilfe der\nzusätzlichen Betreuung nicht in der Lage war, die vorhandenen Defizite in adäquater\nWeise und insbesondere in einem adäquaten Zeitraum abzubauen. Der\nFallschilderung ist insbesondere zu entnehmen, dass der grobmotorische Bereich\nselbst bei grundsätzlich nicht komplizierten Vorgängen wie etwa dem Hinauf- und\nHeruntergehen einer Treppe, dem Aufheben von Gegenständen vom Boden und der\nBenutzung einer Schaukel immer wieder geübt werden musste, bis die\nHilfeempfängerin endlich in der Lage war, diese Bewegungsabläufe zu beherrschen.\nDarüber hinaus waren auch besonders auffällig die extremen Schwächen im Bereich\nder persönlichen Hygiene. So heißt es hierzu in der Chronologie: \"Sie ist nicht in der\nLage, die primären Bedürfnisse selber zu erkennen und zu befriedigen. Hier benötigt\nsie immer wieder Aufforderungen durch einen Erwachsenen, z. B. um auf die Toilette\nzu gehen, dann ist sie aber trotzdem nicht immer in der Lage, die Toilette zu finden\nbzw. das Wasser zu halten und nässt ein.\" Auch in der Folgezeit wies die\nHilfeempfängerin ausweislich dieser in Bezug genommenen Fallschilderung weitere\nschwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten und Persönlichkeitsstörungen auf. So war\nnach ihrer Einschulung dem Klassenleiter aufgefallen, dass die Hilfeempfängerin ein\ngestörtes Spiel- und Erzählverhalten, auffälliges Essverhalten (ständige\nAppetitlosigkeit) und ein distanzloses Schmuseverhalten aufwies. Auf Grund dieser\nErkenntnisse wurden folgerichtig auch bereits m Oktober 1998 Überlegungen\ndahingehend angestellt, die Hilfeempfängerin stationär psychiatrisch oder aber\ninternatsmäßig in ihrer Schule unterzubringen. Ende des Jahres 1998 fielen dem\nKlassenlehrer der Hilfeempfängerin weitere Besonderheiten auf, so beispielsweise,\ndass die mittlerweile siebenjährige Hilfeempfängerin den ganz überwiegenden Teil\neiner Unterrichtsstunde, nämlich 40 von 45 Minuten, völlig abwesend und am\nDaumen lutschend zubrachte und dazu neigte, insgesamt eine totale\nVerweigerungshaltung zu zeigen und auf viele Situationen mit Einnässen zu\nreagieren. Diese Verhaltensauffälligkeiten der Hilfeempfängerin veranlassten den\nKlassenlehrer bereits im Januar 1999, dem Amt für Jugend- und Familie einen\nBericht zukommen zu lassen, nach welchem die Entwicklung der Hilfeempfängerin\ninsgesamt als äußerst gefährdet einzuschätzen war. Hierzu heißt es in der\nFallschilderung: \"Es kommt zu zunehmender Verlangsamung bis zum totalen Ausfall\nim Arbeitsverhalten. U weist eine nicht ausgebildete Persönlichkeitsstruktur auf, wie\nz. B. dauerndes am Daumen lutschen, regelmäßiges Einnässen, starkes\nMitteilungsbedürfnis (sie redet weiter, auch wenn andere ihr lange nicht mehr\nzuhören), starke Essstörungen. U kann sich an keine Absprache halten und redet mit\nverstorbenen Hunden (kindliche Schizophrenie).\" \n\n41\n\nAus diesen Schilderungen wird nach Auffassung des Gerichts auch ohne nähere\närztliche Stellungnahme selbst für einen Laien deutlich, dass die Hilfeempfängerin\nschon zum damaligen Zeitpunkt so schwerwiegend in ihrer gesamten Entwicklung\ngestört war, dass eine nachhaltige und andauernde Förderung dringend erforderlich\nwar, um eine zunehmende Retardierung und das Auftreten weiterer\nVerhaltensauffälligkeiten zu verhindern bzw. abzufangen.\n\n42\n\nDiese Sachverhaltswürdigung wird durch die vorliegenden ärztlichen\nStellungnahmen und Gutachten bestätigt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass\ndiese ärztlichen Gutachten hinreichend ausführlich und eindeutig sind und auch\neinander nicht etwa in ihren Aussagen widersprechen, so dass das Gericht sich auf\ndie Auswertung dieser vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen stützen konnte\nund nicht etwa eine zusätzliche Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens erforderlich gewesen ist, um eine abschließende\nBeurteilung hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage vornehmen zu können.\nDie Gutachten sind ferner hinsichtlich ihrer Aussagen klar und unzweideutig, wobei\ndas Gericht keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen und\ndaraus gezogenen ärztlichen Schlussfolgerungen zu zweifeln. Das vorliegende\nMaterial bietet mithin eine hinreichend fundierte Grundlage, um darauf basierend zu\neinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage\nkommen zu können.\n\n43\n\nAusgehend hiervon ist in Würdigung der genannten ärztlichen Stellungnahmen\nund Gutachten eindeutig festzustellen, dass im Falle der Hilfeempfängerin U\ndurchgängig schwerwiegende Entwicklungsrückstände und -defizite sowie\nVerhaltensauffälligkeiten, basierend auf ihrer (vermutlich angeborenen)\nhirnorganischen Schädigung und den aus der desolaten familiären Situation\nherrührenden psychosozialen Ursachen vorgelegen haben, die für die Notwendigkeit\neiner Erziehungshilfe in Form einer Heimunterbringung ursächlich gewesen sind.\n\n44\n\nBereits anlässlich eines ersten stationären Aufenthalts der Hilfeempfängerin in\nder westfälischen Kinderklinik E Anfang des Jahres 1997 wird von dem\nuntersuchenden Arzt Dr. X diagnostiziert, dass der Entwicklungsrückstand bei der\nHilfeempfängerin sozial bedingt sei. Auch das Gutachten der Westfälischen Klinik für\nKinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie in N vom 10. Januar 2002 führt\neine Reihe von Diagnosen auf, die mit dem als schädigendem Ereignis anerkannten\nsexuellen Missbrauch nichts zu tun gehabt haben, so etwa eine psychomotorische\nEntwicklungsstörung mit zerebraler Bewegungsstörung und eine Minderbegabung\nsowie abnorme psychosoziale Umstände, bestehend in der psychischen Störung\neines Elternteils, einer verzerrten intrafamiliären Kommunikation, abnormen\nErziehungsbedingungen und einer abweichenden Elternsituation; der ebenfalls\nerwähnte sexuelle Missbrauch ist hiernach nur einer von mehreren, die Entwicklung\nder Hilfeempfängerin störenden Faktoren. In der weiteren Beschreibung werden\nSymptome der Hilfeempfängerin geschildert, die genau denen entsprechen, die bei\nihr auch bereits vor dem sexuellen Missbrauch aufgefallen waren. So heißt es in\ndiesem Gutachten: \"Im Verlauf der stationären Behandlung wurde deutlich, dass U\neine klinisch manifeste Antriebsstörung zeigt, kein adäquates Spielverhalten, wenig\nsoziale Kompetenzen sowie starke regressive Verhaltensweisen aufweist. Immer\nwieder fiel auf, dass sich U sehr unselbständig im Stationsalltag zeigte, sie reagierte\nauf adäquate Anforderungssituationen extrem oppositionell verweigernd wie im\nweiteren Verlauf mit deutlichen Somatisierungstendenzen, um ein hohes Maß an\npersönlicher Zuwendung und Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. ... Im weiteren\nVerlauf der Behandlung konnte dieses Verhalten in Ansätzen beeinflusst werden. U\nkonnte zunehmend soziale Kompetenzen zeigen, erlernte einfache Hygieneregeln\nund gewöhnte sich an den Stationsalltag. Nach Wochenendbeurlaubungen zeigte U\nRückschritte im Therapieerfolg. Es wurde deutlich, dass die häusliche Situation für U\nsich als wenig förderlich und unterstützend darstellt. Die Kindesmutter zeigte sich in\nihrer Kooperationsfähigkeit als eingeschränkt. Zu einer vorgeschlagenen\nmedikamentösen Behandlung gab sie keine Zustimmung. Die durchgeführte\nHospitation der Kindesmutter zeigte, dass Frau U1 in ihren erzieherischen\nKompetenzen unzureichend befähigt ist, U die notwendige Konsequenz und\nSteuerung sowie Förderung zu bieten. Mit der Kindesmutter wurde in zahlreichen\nGesprächen die Perspektive ihrer Tochter erörtert. Aus kinder- und\njugendpsychiatrischer Sicht liegt eine körperliche und seelische\nVerwahrlosungsgefahr für U im häuslichen Umfeld vor. Notwendig erscheint uns eine\nsofortige Fremdunterbringung U, da die Kindesmutter aufgrund eigener psychischer\nProbleme mit der Erziehung und Versorgung ihrer Tochter überfordert zu sein\nscheint. Es wäre hier an eine heilpädagogische Einrichtung zu denken, die im\nUmgang mit komplex gestörten Kindern Erfahrung hat. Der bisher erreichte\nTherapieerfolg ist sonst nicht aufrecht zu erhalten.\" Diese Ausführungen machen\nnach Auffassung des Gerichts sehr deutlich, dass die Notwendigkeit einer Förderung\nder Hilfeempfängerin außerhalb ihres eigentlichen familiären Umfeldes und damit die\nNotwendigkeit der Erziehungshilfe in Form der Heimunterbringung primär in den\nhäuslichen Umständen und den fehlenden Kompetenzen ihrer Mutter zur Erziehung\nund Förderung der Hilfeempfängerin ihre Ursache hat. Hierdurch wird das bereits aus\nder chronologischen Darstellung des Hilfefalles gewonnene Bild bestätigt. \n\n45\n\nEine weitere eindeutige Bestätigung findet diese Auffassung schließlich in der\nfachdienstlichen Stellungnahme des psychosozialen Fachdienstes bei dem\nIntegrationsamt des Beklagten vom 12. Februar 2003. Dort heißt es, dass die Frage,\nob die Heimerziehung auch vor Eintritt des OEG-relevanten Ereignisses notwendig\ngewesen wäre, eindeutig bejaht werden müsse. Hierzu wird darauf verwiesen, dass\ndie Empfehlung zur Fremdunterbringung bereits von der Universitätsklinik N\nanlässlich eines Aufenthaltes der Hilfeempfängerin dort in der Zeit vom 5. Juli bis 20.\nAugust 1999 ausgesprochen worden sei. In der genannten Stellungnahme des\npsychosozialen Fachdienstes wird dazu ausgeführt: \"Die Empfehlung zur\nFremdunterbringung durch die Uniklinik N wird auch verständlich und drängt sich\ndem unbedarften Leser geradezu auf, wenn man die chronologische Darstellung der\nSozialarbeiterin Frau U2 durchgeht, ein systematischer Lebensabriss, der von der\nGeburt bis in das Jahr 1999 hineinreicht, also bis in die Zeit kurz vor Cerny (- damit\nist gemeint der Aufenthalt der Hilfeempfängerin in der Cerny-Abteilung der\nUniversitätsklinik N -) und vor dem sich dann daran anschließenden Missbrauch.\nDiese Biographie von U liest sich wie Schauermärchen an Beziehungschaos,\nVerwahrlosung, seelischen Grausamkeiten sowie sozialer und körperlicher\nDeprivation. Auf diesem Hintergrund wird nicht verständlich, warum das Jugendamt\ndann anschließend eine ambulante Familienberatung und schließlich die temporäre\nUnterbringung in einer familienzentrierten Wohngruppe einleitet.\" \n\n46\n\nMit all diesen vorgenannten Ausführungen steht schließlich auch die Beurteilung\ndes Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, für psychosomatische Medizin\nund Psychotherapie sowie Psychoanalyse, Prof. Dr. med. E, in seinem Gutachten\nvom 15. Mai 2007 in Einklang. In dieser Beurteilung heißt es: \"Es ist davon\nauszugehen, dass U schon in ersten Lebensjahren unter extrem defizitären\nBedingungen aufwuchs. Die Partnerschaft der Eltern war offenbar schon bald nach\nihrer Geburt zerrüttet, die Mutter psychisch krank. Es ist davon auszugehen, dass U\nin ihrer Kindheit keinerlei verlässlicher Anerkennung, Wertschätzung und Fürsorge\nerhalten hat. Vielmehr war es bald schon offenbar ihre Aufgabe, die hilflose Mutter zu\nstützen. Neben diesen ungünstigen psychosozialen Bedingungen bestand bei U\nvermutlich von Geburt an eine organische Hirnschädigung, die zur Entwicklung der\nEpilepsie sowie zu körperlichen und kognitiven Entwicklungsstörungen führte. Es ist\ndavon auszugehen, dass das Zusammentreffen von psychosozialen und\nkörperlichen Belastungsfaktoren das Ausmaß der heute bestehenden\nIntelligenzminderung und Verhaltensstörungen bedingt. Im 8. Lebensjahr von U kam\nes zu mehreren sexuellen Übergriffen durch den damaligen Lebensgefährten der\nMutter. U war anfangs offenbar nicht in der Lage, das Geschehen zu verstehen und\nrichtig einzuordnen, geschweige denn es zu bewältigen. Ihre Mutter war dabei wohl\nnicht in der Lage, sie zunächst zu schützen und später bei der Bewältigung der\nEreignisse zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass bis heute keinerlei\nVerarbeitung der traumatisierenden Erfahrungen stattgefunden hat. ... Auf Grund des\nZusammentreffens von vermutlich angeborene Hirnschädigung, Epilepsieerkrankung,\nfrühen psychosozialen Defiziten und sexuellem Missbrauch im achten Lebensjahr ist\nes bei U zu einer schweren psychischen Verhaltensstörung gekommen, die derzeit\nunter geschützten Bedingungen nur vordergründig stabilisiert erscheint und jederzeit\nunter dem Einfluss psychosozialer Belastungen zu einer Dekompensation mit der\nEntwicklung schwerer und schwerster psychischer Symptome und\nVerhaltensauffälligkeiten führen kann.\" Zusammenfassend wird ausgeführt, dass im\nSinne der \"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen\nEntschädigungsrecht und dem Schwerbehindertenrecht (Bundesministerium für\nGesundheit und soziale Sicherung, 2004)\" bei der Hilfeempfängerin eine schwere\nStörung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorliege, die eine\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % rechtfertige. Weiter heißt es, dass die\nStörung des Sozialverhaltens und der Emotionen nur zu einem geringen Teil als\nschädigungsbedingt aufzufassen sei, die Reaktion auf schwere Belastung dagegen\nzum überwiegenden Teil, während bei der Entstehung der anderen diagnostizierten\nGesundheitsstörungen die Schädigung keine Rolle spielen dürfte. Auf Grund der\nkomplexen Interaktion der verschiedenen Störungsbilder sei eine separate\nBewertung der MdE nicht möglich, es erscheine jedoch gerechtfertigt, einen Anteil\nvon 30 % der MdE als Schädigungsfolge anzusehen.\n\n47\n\nZusammenfassend lässt sich danach festhalten, dass die Gutachten und\närztlichen Stellungnahmen sämtlich zu dem Ergebnis gekommen sind, dass bei der\nHilfeempfängerin eine Vielzahl an schädigenden Faktoren auszumachen gewesen\nsind, die auch ohne das Hinzutreten des schädigenden Ereignisses offenkundig und\nunzweifelhaft die Erziehungshilfe in Form der Heimerziehung notwendig gemacht\nhaben, wobei diese bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erforderlich\ngewesen wäre als sie tatsächlich eingesetzt hat. \n\n48\n\nDiese Würdigung wird schließlich bestätigt durch die im Rahmen der\nHeimunterbringung aufgestellten Hilfepläne. So heißt es beispielsweise im Hilfeplan\nvom 19. April 2002, dass die Hilfeempfängerin Störungen in der Grob- und\nFeinmotorik aufweise und beispielsweise Schwierigkeiten habe, sich selbst\nabzutrocknen oder anzuziehen. Auch sei sie nicht in der Lage, auf einer geraden, auf\ndem Boden aufgezeichneten Linie zu gehen. Ihre Bewegungen seien bei allen\nTätigkeiten verlangsamt. Des weiteren nässe sie regelmäßig tagsüber und\ngelegentlich auch nachts ein, wobei sie zwar den Harndrang merke, es aber nicht\nrechtzeitig schaffe, die Toilette aufzusuchen. Auch ihr Essverhalten ist danach\nschwierig gewesen, sie benötigte ferner Anleitung bei der Körperhygiene. Zu ihrem\nSozialverhalten heißt es in diesem Hilfeplan, dass die Hilfeempfängerin im Umgang\nmit anderen Kindern einen unsicheren und verängstigten Eindruck mache. Ebenso\nzeige sie Unsicherheit in Situationen, in denen sie nicht im Mittelpunkt stehe, da es\nihr nicht möglich sei, das Gesagte oder die Handlung anderer Kinder richtig\neinzuschätzen und sie deshalb vieles auf sich selbst beziehe. Auch diese\nAusführungen machen nach Auffassung des Gerichts deutlich, dass die\nHeimunterbringung aufgrund der vielfältigen Störungen der Hilfeempfängerin\nerforderlich gewesen ist (und noch ist) und nicht wegen des erlittenen sexuellen\nMissbrauches. Denn es drängt sich jedem - auch Laien - auf, dass diese\ngeschilderten vielfältigen Schwierigkeiten, die bereits seit ihrem 5. Lebensjahr bei der\nHilfeempfängerin beobachtet worden sind, nichts mit dem von ihr erlittenen sexuellen\nMissbrauch zu tun haben.\n\n49\n\nAusgehend von dem Vorstehenden ist es nach Auffassung des Gerichtes\noffenkundig im Sinne des § 25 a Abs. 2 BVG, dass ein Zusammenhang zwischen der\nSchädigung (sexueller Missbrauch) und der Notwendigkeit der Leistung\n(Erziehungshilfe in Form der Heimunterbringung) nicht besteht.\n\n50\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der sexuelle Missbrauch an\nder Hilfeempfängerin unbestritten zu einer Verschlechterung ihres Zustandes geführt\nhat und der Anteil an der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahre\n2007 von dem Gutachter Prof. Dr. E mit ca. 30 % veranschlagt wird. Entgegen der\nAuffassung des Klägers reicht es nämlich nicht aus, dass der Eintritt des\nschädigenden Ereignisses im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes den Zustand\ndes betreffenden Hilfeempfängers insgesamt weiter verschlechtert hat, um einen\nKausalzusammenhang im Sinne des § 25 a Abs. 2 BVG zwischen dem\nschädigenden Ereignis und der Notwendigkeit der Hilfeleistungen anzunehmen. Ein\nsolcher Zusammenhang im Sinne dieser Vorschrift besteht nach Auffassung des\nGerichts vielmehr nur dann, wenn zwar neben dem schädigenden Ereignis im Sinne\ndes Opferentschädigungsgesetzes auch andere Faktoren für die Notwendigkeit der\nHilfeleistung (mit-)ursächlich sind, der Schwerpunkt dabei aber in dem schädigenden\nEreignis zu sehen ist, mithin bei Vorliegen lediglich der übrigen Faktoren die\nHilfeleistung in ihrer konkreten Form nicht notwendig geworden wäre, sondern erst\ndas Hinzutreten des schädigenden Ereignisses - gemeinsam mit den übrigen\nFaktoren - die Hilfeleistung erforderlich gemacht hat. So liegt der Fall hier aber\ngerade nicht; wie oben ausgeführt, war die für U konkret geleistete Erziehungshilfe\nvielmehr auch ohne das Hinzutreten der durch den sexuellen Missbrauch\nverursachten posttraumatischen Belastungsstörung offenkundig zwingend\nerforderlich.\n\n51\n\nEin Anspruch der Hilfeempfängerin ergibt sich schließlich entgegen dem\nklägerischen Vorbringen auch nicht aus § 25 a Abs. 2 S. 2 BVG. Danach können\nLeistungen auch gewährt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen der\nSchädigung und der Notwendigkeit der Leistung nicht besteht, die Leistung jedoch im\nEinzelfall durch besondere Gründe der Billigkeit gerechtfertigt ist. Der Kläger hat\njedoch keine besonderen Gründe der Billigkeit vorgetragen, wonach die Leistungen\ndes Beklagten an die Hilfeempfängerin gerechtfertigt sein könnten. Einem Anspruch\nder Hilfeempfängerin nach dieser Regelung steht im Übrigen entgegen, dass\nLeistungen hiernach im Ermessen (\"können gewährt werden\") des Leistungsträgers\nstehen, ein Anspruch mithin nur dann in Erwägung zu ziehen ist, wenn die\nBewilligung von Leistungen die einzig rechtmäßige Entscheidung des\nLeistungsträgers wäre (\"Ermessensreduzierung auf Null\"); es ist aber nichts\nvorgetragen oder sonst erkennbar geworden, woraus sich eine solche\nErmessensreduzierung und damit eine zwingende Verpflichtung des Beklagten zur\nLeistungsgewährung an die Hilfeempfängerin ergeben könnte. Fehlt es aber einem\nAnspruch der Hilfeempfängerin gegen den Beklagten nach dieser Regelung, so\nkommt auch ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf der\nGrundlage dieser Vorschrift nicht in Betracht.\n\n52\n\nAusgehend hiervon hat die Hilfeempfängerin U gegen den Beklagten keinen\nAnspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem Operentschädigungsgesetz\nin Verbindung mit den Vorschriften der §§ 25 bis 27 h BVG, so dass auch der Kläger\nkeinen entsprechenden Erstattungsanspruch dem Beklagten gegenüber geltend\nmachen kann.\n\n53\n\nÜber den geltend gemachten Zinsanspruch war mangels Vorliegens eines\nLeistungsanspruches nicht zu entscheiden.\n\n54\n\nHat nach dem Vorstehenden der Beklagte eine ihm obliegende Verpflichtung zur\nLeistung von Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des OEG in Verbindung mit\ndem BVG zu Recht verneint, kommt auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte\nFeststellung einer solchen Leistungsverpflichtung für die Zeit nach dem 1. Mai 2004\nnicht in Betracht.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1\nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-30/5-k-2309-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-30/5-k-2309-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260267","retrieved":"2026-07-09 02:25:45.972276+00:00"}}