{"status":"available","doknr":"OLD260445","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1023.1K566.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-23","aktenzeichen":"1 K 566/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises Borken vom 14. März 2007 wird \naufgehoben, - soweit der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, mit seinen \nHunden die Begleithundeprüfung abzulegen und zu bestehen und hierüber eine \nBescheinigung vorzulegen, - soweit der Beklagte dem Kläger aufgegeben hat, nach \nRechtskraft des Bescheids sicherzustellen, dass jeweils nur ein Hund pro \nErwachsenem außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen ausgeführt wird, - und soweit der \nBeklagte dem Kläger für jeden Fall der Nichtbefolgung der vorbezeichneten \nAufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro angedroht hat. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter dreier Hunde der Rasse Riesenschnauzer.\n\n3\n\nAm 24. September 2005 führte der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau seine \nHunde, davon einen unangeleint, aus. Im Kreuzungsbereich W -C. -Straße/ H. -\nA. -Straße in H1. begegnete er Herrn X. T. , der mit dem \nMischlingshund seines Sohnes spazieren ging. Im Verlauf des Zusammentreffens \nwurde Herr T. in die Hand gebissen.\n\n4\n\nAufgrund dieses Vorfalls setzte das Amtsgericht Borken gegen den Kläger \nwegen fahrlässiger Körperverletzung mit rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom \n8. März 2006 eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 25,- Euro fest (24 Cs 9 Js \n1986/05 AK 75/06).\n\n5\n\nIn einem vor dem Amtsgericht Borken geführten Schadensersatzprozess (13 C \n231/06) schlossen der Kläger und Herr T. am 6. Februar 2007 einen Vergleich, \nin dem sich der Kläger zur Zahlung von 550,- Euro verpflichtete.\n\n6\n\nAuf Veranlassung des Beklagten, der von dem Vorfall am 24. September 2005 \nKenntnis erlangte, wurden die Hunde des Klägers am 2. Februar 2006 durch die \nAmtstierärztin Frau Dr. F. , eine Mitarbeiterin des Fachbereichs Tiere und \nLebensmittel des Kreises Borken, auf ihre Gefährlichkeit überprüft. In ihrem \nGutachten vom 18. Mai 2006 kam Frau Dr. F. zu dem Ergebnis, die Hunde des \nKlägers seien nicht als gefährlich im Sinne von § 3 Abs. 3 LHundG NRW \neinzuschätzen. Es sei empfehlenswert, dass der Kläger mit den Hunden Kurse \nbesuche, um die Einflussnahme in kritischen Situationen und den Grundgehorsam zu \nverbessern und die Hunde an andere Hunde zu gewöhnen. Des weiteren empfahl sie \nsicherzustellen, dass pro Erwachsenem nur ein Hund geführt werde.\n\n7\n\nMit Verfügung vom 22. August 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, bis \nspätestens zum 31. Juli 2007 mit seinen Hunden einen Erziehungskurs mit \nAbschluss der Begleithundeprüfung zu absolvieren und eine Bescheinigung über die \nerfolgreiche Teilnahme vorzulegen, bis spätestens zum 8. September 2006 einen \nNachweis über die Anmeldung seiner Hunde zum Erziehungskurs vorzulegen und ab \ndem Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung sicherzustellen, dass jeweils nur ein \nHund pro erwachsener Person außerhalb seines befriedeten Besitztums auf \nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt werde. Ferner drohte der \nBeklagte dem Kläger für jeden Fall der Nichtbefolgung der vorgenannten \nAufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro an.\n\n8\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 28. August 2006 Widerspruch, zu dessen \nBegründung er ausführte, nach dem Inhalt des eingeholten Gutachtens seien seine \nHunde nicht gefährlich im Sinne von § 3 LHundG NRW. Damit gehe von ihnen auch \nkeine Gefahr im Sinne von § 12 Abs. 1 LHundG NRW aus. Zumindest bezeichne das \nGutachten keine Anhaltspunkte für eine von seinen Hunden ausgehende Gefahr. \nDass die Gutachterin die angeordneten Maßnahmen für wünschenswert erachte, \nreiche nicht aus.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2007, der dem Kläger am 16. März \n2007 zugestellt wurde, wies der Landrat des Kreises Borken den Widerspruch des \nKlägers zurück. Ein Hund des Klägers habe am 24. September 2005 einen \nangeleinten Kleinhund attackiert und dessen Führer in die Hand gebissen. Es sei \ndavon auszugehen, dass der Kläger gegen die aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW \nresultierende Pflicht verstoßen habe, seine Hunde so zu halten, zu führen und zu \nbeaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von \nMenschen oder Tieren ausgeht. In Abänderung des Bescheids des Beklagten \nforderte er den Kläger auf, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids \nmit seinen Hunden einen Erziehungskurs mit Abschluss der Begleithundeprüfung zu \nabsolvieren und eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme/Absolvierung \nbei dem Beklagten vorzulegen, spätestens eine Woche nach Rechtskraft des \nBescheids dem Beklagten einen Nachweis über die Anmeldung seiner Hunde zum \nErziehungskurs vorzulegen und nach Rechtskraft des Bescheids sicherzustellen, \ndass jeweils nur ein Hund pro Erwachsenem außerhalb eines befriedeten Besitztums \nauf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt wird.\n\n10\n\nDer Kläger hat daraufhin am 13. April 2007 Klage erhoben. Er macht geltend, \nweder dem Gutachten noch der angefochtenen Verfügung lasse sich entnehmen, \nwelche Gefahr für die öffentliche Sicherheit von seinen Hunden ausgehe. Ob einer \nseiner Hunde am 24. September 2005 Herrn T. in die Hand gebissen habe, sei \nnicht aufgeklärt worden und könne daher nicht zur Begründung einer Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit herangezogen werden. Falls man aufgrund dieses Vorfalls eine \nGefahr annehmen wollte, würde sie im übrigen nur von einem seiner Hunde \nausgehen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises \nBorken vom 14. März 2007 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr macht geltend, es sei davon auszugehen, dass einer der Hunde des Klägers \nam 24. September 2005 Herrn T. in die Hand gebissen habe, da der Kläger \neine gegen ihn durch Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe akzeptiert und in einem \nzivilrechtlichen Schadensersatzprozess mit Herrn T. einen Vergleich \ngeschlossen habe. Bereits im Dezember 2003 sei es zu einem Beißvorfall \ngekommen. Die Anordnungsbefugnis nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW bestehe nicht \nnur für im Sinne von § 3 LHundG NRW gefährliche Hunde. Die konkrete Gefahr sei \nim Gutachten dokumentiert.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des \nbeigezogenen Verwaltungsvorgangs und der beigezogenen Verfahrensakten des \nAmtsgerichts Borken (13 Cs 231/06) und der Staatsanwaltschaft Münster (9 Js \n1986/05) ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.\n\n19\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises Borken vom 14. März 2007 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit ihm aufgegeben \nwird, innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Verfügung mit seinen drei Hunden \nder Rasse Riesenschnauzer einen Erziehungskurs zu besuchen, dem Beklagten \ninnerhalb einer Woche nach Rechtskraft der Verfügung einen Nachweis über die \nAnmeldung zum Erziehungskurs vorzulegen, und soweit dem Kläger für den Fall der \nNichterfüllung der vorbezeichneten Aufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von \n200,00 Euro angedroht wird.\n\n20\n\nDie Aufforderung zum Besuch eines Erziehungskurses und zur Vorlage eines \nAnmeldungsnachweises findet ihre Grundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW.\n\n21\n\nNach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen \nAnordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, \nabzuwehren. \n\n22\n\nDie Hundehaltung des Klägers stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG \nNRW dar. Hiernach sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, \ndass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren \nausgeht. \n\n23\n\nDie Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der \nzuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im \nHinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das \nLandeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde \njeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen \nkönnen, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des \nGesetzes ergibt. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B \n2488/05 -, juris.\n\n25\n\nDer Einwand des Klägers, seine Hunde seien von der Amtstierärztin Frau Dr. \nF. nicht als gefährlich im Sinne von § 3 LHundG NRW eingestuft worden, so \ndass Maßnahmen auf der Grundlage von § 12 LHundG NRW nicht in Betracht \nkämen, greift daher nicht durch.\n\n26\n\nUnter einer Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf \ndes zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher \nZukunft zu einem Schadenseintritt führen wird.\n\n27\n\nVgl. Pieroth/ Schlink/ Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, \n4. Aufl., München 2007, § 4, Rn. 1.\n\n28\n\nDie in dem Gutachten von Frau Dr. F. vom 18. Mai 2006 getroffenen \nFeststellungen lassen erkennen, dass der Kläger seine Hunde nicht so \nbeaufsichtigen kann, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen oder andere \nHunde ausgehen. Die Hunde des Klägers weisen hiernach ein sozial exploratives, \ndominantes Verhalten auf, zu dem innerhalb der Wohnung des Klägers territoriale \nSignale hinzutreten. Bei dem Besuch von Frau Dr. F. stürmten die Hunde des \nKlägers auf sie zu. Zwei von ihnen sprangen an ihr hoch, einer legte ihr die Pfoten \nauf die Schultern und beschnüffelte ihren Kopf, ohne dass dies von dem Kläger \nunterbunden wurde. Den Berichten des Klägers und dem Verhalten der Hunde auf \neinem Spaziergang konnte Frau Dr. F. entnehmen, dass diese bei Kontakt mit \nanderen Hunden oder anderen „interessanten Objekten\" nur über Körperkraft an der \nLeine gehalten werden können. Ohne Anleinung hielt sie eine \nEinwirkungsmöglichkeit des Klägers auf die Hunde in einer solchen Situation für \nfraglich. Frau Dr. F. konnte ferner beobachten, dass die zum Freilauf \nfreigelassenen Hunde auf ein entsprechendes Kommando des Klägers nur stark \nverzögert zurückkamen. Vor diesem Hintergrund hielt Frau Dr. F. eine \nEinflussnahmemöglichkeit des Klägers auf Entfernung für unwahrscheinlich.\n\n29\n\nDie Feststellungen von Frau Dr. F. machen deutlich, dass die Hunde des \nKlägers ihm nicht gehorchen, wenn eine andere Person oder ein anderer \nGegenstand ihr Interesse geweckt hat, und dass dem Kläger die hieraus \nresultierenden Gefahren für Menschen und Tiere nicht bewusst sind. Diese \nEinschätzung wird auch durch die Einlassung des Klägers bestätigt. Dieser hatte mit \nSchreiben vom 8. Oktober 2005 gegenüber dem Beklagten eingeräumt, dass seine \nHunde eine Schwäche für kleine Hunde hätten und dass seine Hündin bei dem \nZusammentreffen mit Herrn T. seinem Rückruf nicht sofort gefolgt sei. Hierfür \nzeigte der Kläger wegen der „Neugier\" der Hündin Verständnis. Schließlich wird der \nmangelnde Einfluss des Klägers auf seine Hunde in kritischen Situationen auch \ndurch andere, in seiner Nähe wohnende Hundehalter bestätigt. Nach der von dem \nBeklagten am 24. November 2005 protokollierten Stellungnahme von Frau Claudia \nBenz habe der Kläger bei einer Begegnung im Außenbereich von H1. im \nNovember 2005 mehrere Minuten benötigt, um die von ihm ausgeführten, nicht \nangeleinten Hunde von einer bösartigen Auseinandersetzung mit anderen Hunden \nabzuhalten. Herr I. T1. gab gegenüber dem Beklagten am 28. November \n2005 zu Protokoll, die Hunde des Klägers seien bei Begegnung mit anderen Hunden \nvon diesem und seiner Frau kaum zu halten und würden sich ihm nicht unterordnen. \n\n30\n\nDie Neugier der Hunde kann beim Aufeinandertreffen mit anderen Hunden oder \nMenschen, insbesondere solchen, die keine Erfahrung im Umgang mit Hunden \nhaben, dazu führen, dass sich die Hunde (des Klägers) erschrecken und Menschen \noder Hunde gebissen werden. Da die Hunde des Klägers ihm in derartigen \nSituationen nicht gehorchen, ist er entgegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW nicht in der \nLage, seine Hunde so zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben \noder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. \n\n31\n\nDie Anordnung des Beklagten, mit den Hunden einen Erziehungskurs zu \nbesuchen, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Wie \nsich aus dem Zusammenhang mit der ebenfalls angeordneten erfolgreichen \nTeilnahme an der Begleithundeprüfung ergibt, soll es sich um einen Erziehungskurs \nhandeln, der auf die Begleithundeprüfung vorbereitet. Die Teilnahme an einem \nsolchen Erziehungskurs ist - wie sich aus dem nachfolgend aufgezeigten Inhalt der \nBegleithundeprüfung ergibt - geeignet, die Hunde des Klägers an den Kontakt mit \nanderen Hunden zu gewöhnen, den Gehorsam der Hunde gegenüber dem Kläger \nauch in kritischen Situationen zu gewährleisten und damit sicherzustellen, dass von \nihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. \nDie Begleithundeprüfung ist eine Grundprüfung, in der der Gehorsam des Hundes \nund sein Verhalten im Alltag (z. B. beim Zusammentreffen mit Fußgängern, Joggern \nund Radfahrern) geprüft wird. Die Prüfung im Unterordnungsteil erfolgt nach einem \nfestgelegten Schema. Gefordert wird Fußgehen mit und ohne Leine, Durchgehen \neiner Menschengruppe, Sitz aus der Bewegung und Platz aus der Bewegung mit \nanschließendem Abrufen. Eingefügt sind Wendungen, Tempowechsel und Anhalten. \nAußerdem muss der Hund, während ein anderer Hundeführer seinen \nUnterordnungsteil absolviert, unangeleint in einer Entfernung von ca. 30 Metern zu \nseinem Hundeführer abliegen. Des Weiteren wird außerhalb des Hundeplatzes das \nsichere und freundliche Verhalten des Hundes gegenüber anderen \nVerkehrsteilnehmern (Radfahrer, Spaziergänger, Jogger, etc.) und anderen Hunden \nüberprüft. \n\n32\n\nDer Besuch eines solchen Erziehungskurses ist in Anbetracht der festgestellten \nGehorsamsdefizite der Hunde auch erforderlich. Ein milderes Mittel, das der von dem \nUngehorsam der Hunde ausgehenden Gefahr in gleich geeigneter Weise begegnen \nwürde, ist nicht ersichtlich. Eine Anordnung des Beklagten, die Hunde auch im \nAußenbereich anzuleinen und/ oder ihnen einen Maulkorb anzulegen, würde den \nKläger und insbesondere seine Hunde erheblich stärker belasten.\n\n33\n\nSchließlich ist der Besuch eines Erziehungskurses auch unter Berücksichtigung \nder damit verbundenen Kosten und Mühen angemessen. Die mit dem Besuch eines \nErziehungskurses verbunden Kosten und Mühen stehen zu dem mit der Maßnahme \nverfolgten Zweck, das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und Tiere zu \nschützen, ersichtlich nicht außer Verhältnis.\n\n34\n\nErmessensfehler sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n35\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- Euro für den Fall, dass \nder Kläger nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Verfügung mit seinen \ndrei Hunden einen Erziehungskurs absolvieren und dem Beklagten nicht innerhalb \neiner Woche nach Rechtskraft der Verfügung einen Nachweis über die Anmeldung \nzum Erziehungskurs vorlegen sollte, findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 \nNr. 2, 63 VwVG NRW. Sie konnte gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW mit der \nAufforderung zum Besuch eines Erziehungskurses und zur Vorlage eines \nAnmeldungsnachweises verbunden werden. Anhaltspunkte gegen die \nAngemessenheit (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. VwVG NRW) der von dem \nBeklagten zur Erfüllung der Aufforderungen gesetzten Fristen sind nicht vorgetragen \nund auch sonst nicht ersichtlich. Das jeweils angedrohte Zwangsgeld in Höhe von \n200,- Euro ist auch nicht im Sinne von § 58 VwVG NRW unverhältnismäßig. Es ist im \nunteren Bereich des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW abgesteckten Rahmens von \nmindestens 10 Euro und höchstens 100.000,- Euro angesiedelt und erscheint auch \nunter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der \nNichtbefolgung des Verwaltungsaktes nicht unangemessen.\n\n36\n\nDie Verfügung des Beklagten vom 22. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landrats des Kreises Borken vom 14. März 2007 ist \nhingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der \nBeklagte dem Kläger aufgegeben hat, mit seinen Hunden die Begleithundeprüfung \nerfolgreich abzulegen, hierüber eine Bescheinigung vorzulegen, nach Rechtskraft \ndes Bescheids sicherzustellen, dass jeweils nur ein Hund pro Erwachsenem \naußerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und \nPlätzen ausgeführt wird, und soweit der Beklagte dem Kläger für jeden Fall der \nNichtbefolgung der vorbezeichneten Aufforderungen ein Zwangsgeld in Höhe von \n200,- Euro angedroht hat.\n\n37\n\nDie Aufforderung zur erfolgreichen Teilnahme an der Begleithundeprüfung und \nder Vorlage eines entsprechenden Nachweises findet in § 12 Abs. 1 LHundG NRW, \nwonach die notwendigen Anordnungen getroffen werden können, um eine im \nEinzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße \ngegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren, keine Grundlage. Die erfolgreiche \nTeilnahme an der Begleithundeprüfung hängt nicht allein vom Willen des Klägers ab. \nDie vorbezeichneten Aufforderungen werden daher den Anforderungen des nach § \n15 Abs. 1 LHundG NRW anwendbaren § 15 Abs. 1 OBG NRW nicht gerecht. \nHiernach haben die Ordnungsbehörden von mehreren möglichen und geeigneten \nMaßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit \nvoraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Wie sich hieraus ergibt, kann auf der \nGrundlage des Landeshundegesetzes keine Anordnung getroffen werden, deren \nErfüllbarkeit durch den Betroffenen nicht von vornherein feststeht. Eine Anordnung, \ndie aus tatsächlichen Gründen von niemandem ausgeführt werden kann, wäre \nbereits nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW nichtig. Unzulässig, weil für den \nBetroffenen nicht möglich im Sinne von § 15 Abs. 1 OBG NRW ist aber nicht nur die \nAnordnung einer für jeden unmöglichen Maßnahme, sondern auch ein Gebot, \ndessen Erfüllung nicht von ihm allein abhängt. Die Ordnungsbehörde hat daher vor \nErlass der Anordnung ihre Erfüllbarkeit durch den Betroffenen zu prüfen. Sie darf es \nnicht bewusst darauf ankommen lassen, ob es überhaupt möglich sein wird, eine \nAnordnung, die sie gibt und deren Erzwingung mit Zwangsmitteln sie androht, auch \nauszuführen. Denn eine Verfügung, deren Unausführbarkeit in der Folgezeit \nfestgestellt wird, ist zur Vollstreckung und damit auch zur Gefahrenabwehr \nungeeignet.\n\n38\n\nVgl. zur polizeilichen Gefahrenabwehr: Drews/ Wacke/ \nVogel/ Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl., München 1986, § \n25, 5.b.a.; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, a. a. O., § 10, Rn. 17-\n21.\n\n39\n\nDie erfolgreiche Ablegung der Begleithundeprüfung hängt nicht allein von dem \nWillen und den Bemühungen des Klägers, sondern maßgeblich auch von der \nErziehbarkeit und dem Verhalten seiner Hunde in der Prüfungssituation ab. Der \nBeklagte durfte dem Kläger daher nicht aufgeben, die Begleithundeprüfung \nerfolgreich abzulegen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die bloße \nTeilnahme an der Begleithundeprüfung wollte und hat der Beklagte nicht angeordnet. \nDem Beklagten ging es ersichtlich um die erfolgreiche Teilnahme an der \nBegleithundeprüfung, da er nur für diesen Fall davon ausgehen konnte, dass die von \nden Hunden des Klägers ausgehenden Gefahren beseitigt und weitere \nordnungsbehördliche Maßnahmen nicht erforderlich sind. Ob der Beklagte die bloße \nTeilnahme an der Begleithundeprüfung hätte anordnen können, erscheint mit Blick \nauf § 15 Abs. 1 LHundG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW fragwürdig. Nach der \nletztgenannten Vorschrift dürfen Ordnungsverfügungen nicht lediglich den Zweck \nhaben, die den Ordnungsbehörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Hier hätte der \nBeklagte die Möglichkeit, den Erfolg des Erziehungskurses durch den Amtstierarzt \nüberprüfen zu lassen.\n\n40\n\nDie Aufforderung, nach Rechtskraft des Bescheids sicherzustellen, dass jeweils \nnur ein Hund pro Erwachsenem außerhalb eines befriedeten Besitztums auf \nöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ausgeführt wird, findet ebenfalls keine \nGrundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Eine sich aus der Ausführpraxis des \nKlägers ergebende konkrete Gefahr, der mit einer entsprechenden \nAusführanordnung begegnet werden müsste, lässt sich nicht feststellen. Nach den \nDarlegungen von Frau Dr. F. führt der Kläger seine Hunde mit mindestens \neinem weiteren Familienmitglied aus, wobei pro Person maximal zwei Hunde an der \nLeine geführt werden. Dem Gutachten von Frau Dr. F. und dem sonstigen Inhalt \ndes vorgelegten Verwaltungsvorgangs lässt sich nicht entnehmen, dass sich ein \nderart ausgeführter Hund des Klägers (beinahe) hätte losreißen können. Ebenso \nwenig sind Konstitutionsdefizite des Klägers oder seiner Familienangehörigen \nersichtlich. Sonstige Gesichtspunkte, die für die von dem Beklagten angenommene \nGefahr sprechen und Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung bieten könnten, \nsind nicht erkennbar. \n\n41\n\nIn Anbetracht der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Aufforderungen ist auch \ndas jeweils für den Fall der Nichtbeachtung angedrohte Zwangsgeld in Höhe von \n200,- Euro rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-23/1-k-566-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-23/1-k-566-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260445","retrieved":"2026-07-09 02:26:00.693490+00:00"}}