{"status":"available","doknr":"OLD260502","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1019.1K367.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"1 K 367/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der durch die \nÜberwachung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts mit einer \nVideoanlage erhobenen Daten zu unterlassen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen gesamtschuldnerisch ein Sechstel, die Beklagte trägt fünf \nSechstel der Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Studierende der Rechtswissenschaften an der beklagten \nUniversität. Mit Schreiben vom 17. Januar 2006 forderten sie den Rektor der \nBeklagten auf, die an diversen Orten der Universität angebrachten Videokameras zu \ndemontieren, da deren Aufstellung einen nicht durch § 29 b des \nDatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) gedeckten Eingriff in ihr \ninformationelles Selbstbestimmungsrecht darstelle. Im Antwortschreiben des Rektors \nder Beklagten vom 1. Februar 2006 heißt es, die im Bereich der Universität \nbetriebenen Videoüberwachungsanlagen seien Gegenstand eines Prüfungsauftrages \nder Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes \nNordrhein-Westfalen.\n\n3\n\nAm 21. Februar 2006 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem \nZiel, die Abschaltung folgender Videoanlagen zu erreichen:\n\n4\n\n1. Videoanlage Schlossplatz 2 (Schloss, \nErdgeschoss)\n\n5\n\n2. Videoanlage Universitäts- und Landesbibliothek \n(Computerraum, 2. Obergeschoss)\n\n6\n\n3. Videoanlage Kommunalwissenschaftliche \nBibliothek.\n\n7\n\nDa die Beklagte die unter den Nrn. 1 und 2 aufgeführten Videoanlagen während \ndes Rechtsstreits abgebaut hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache insoweit für erledigt erklärt. \n\n8\n\nDie Kläger bringen zur Begründung ihrer im Übrigen aufrecht erhaltenen Klage \nim Wesentlichen vor:\n\n9\n\nSie besuchten regelmäßig die kommunalwissenschaftliche Bibliothek. Die \nVideoüberwachung dort und die Bildaufzeichnung stellten sich als nicht durch § 29 b \nAbs. 1 und 2 DSG NRW gedeckte rechtswidrige Eingriffe in ihr informationelles \nSelbstbestimmungsrecht als Ausprägung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts \ndar. Allein der Umstand, dass in einer Bibliothek mit Diebstählen gerechnet werden \nmüsse, begründe nur eine abstrakte Gefahr, die für die Anfertigung von \nBildaufzeichnungen indes nicht ausreichend sei. Diese Beschränkung im \nAnwendungsbereich der Datenaufzeichnung ergebe sich insbesondere aus der \nEntstehungsgeschichte der Norm. Hieraus folge, dass die Speicherung \n„anlassbezogen\" sein müsse. Dies lasse eine laufende Speicherung der erhobenen \nDaten nicht zu. Eine Dauergefahr habe der Gesetzgeber gerade nicht ausreichen \nlassen wollen. Ein Anlassbezug sei etwa gegeben, wenn ein Mitarbeiter, der die \nVideoaufnahmen überwache, einen Bücherdiebstahl oder die Beschädigung eines \nBuches beobachte. \n\n10\n\nIm Übrigen werde auf die Stellungnahme der Landesbeauftragten für \nDatenschutz und Informationsfreiheit vom 5. Oktober 2005 verwiesen. Hiernach sei \nder Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in Bibliotheken bereits dann nicht \nzulässig, soweit und solange in den Räumlichkeiten Mitarbeiter der Hochschule vor \nOrt anwesend seien. Es sei allgemein bekannt, dass sich in den Räumen des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts regelmäßig studentische und \nwissenschaftliche Hilfskräfte aufhielten. Darüber hinaus sei es überhaupt nicht \nmöglich, den Bibliotheksbestand durch eine Videokamera zu überwachen. Allenfalls \nsei eine Erfassung der Benutzer der Bibliothek möglich. \n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Videoanlage \nKommunalwissenschaftliche Bibliothek, Universitätsstraße 14-\n16, 48143 Münster abzuschalten.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie bringt im Wesentlichen vor: \n\n16\n\nDie Videoanlage in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts sei \nim Jahre 2000 nach der Renovierung der Räume des Instituts noch unter der Geltung \ndes Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der alten Fassung in Betrieb \ngenommen worden. Sie diene der Beobachtung und Speicherung. Bibliotheken im \nAllgemeinen, juristische Bibliotheken an Universitäten insbesondere, seien nach \nimmer wieder bestätigter Erfahrung erheblichen Gefahren ausgesetzt. Es kämen \nnicht nur häufig Diebstähle ganzer Bücher vor, sondern es würden auch Seiten aus \nihnen herausgerissen oder aus Loseblattsammlungen entfernt und mitgenommen. \nVon solchen Straftaten sei die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts \nhäufig betroffen gewesen, bevor die Überwachungsanlage installiert worden sei. \nInsbesondere während der Zeiten, in denen juristische Hausarbeiten geschrieben \nworden seien, seien solche Vorfälle wöchentlich mehrfach vorgekommen. \n\n17\n\nDie Videoüberwachung der Bibliotheksräume sei zulässig. Die Voraussetzungen \ndes § 29 b DSG NRW seien erfüllt. Die Videoüberwachung diene der Wahrnehmung \ndes Hausrechts. Durch sie sollten insbesondere Diebstähle und Beschädigungen von \nBüchern und Loseblattwerken durch Besucher verhindert werden. Die Intensität des \nEingriffs in die Rechte der Betroffenen sei gering. Die Personen seien nicht immer im \nBild, im Wechsel seien nur Ausschnitte der Räumlichkeiten zu sehen. Der Monitor \nstehe bei der Sekretariatsmitarbeiterin, die ihn nur neben ihrer sonstigen Arbeit und \ndamit nicht ständig überwache. Darüber hinaus könnten die Nutzer, insbesondere \nStudierende und damit auch die Kläger, den Besuch der Bibliothek vermeiden und \nzum Beispiel in die Universitäts- und Landesbibliothek sowie das Juristische Seminar \nder Universität ausweichen. Die Tatsache der Beobachtung sei gemäß § 29 b Abs. 1 \nSatz 2 DSG NRW erkennbar gemacht worden durch entsprechende Schilder an der \nTür zur Bibliothek und in beiden Bibliotheksräumen. \n\n18\n\nAuch die Speicherung der Bilder sei zulässig. Dafür, dass der Rechtsbegriff \n„konkrete Gefahr\" das Erfordernis einer „anlassbezogenen\" Speicherung in Bezug \nauf einen konkreten Vorfall statuiere, fehle jeder Anhaltspunkt. Angesichts der \nVorfälle vor Installierung der Videoanlage könne durchaus von einer konkreten \nGefahr im Sinne des § 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW gesprochen werden. Durch die \nSpeicherung sollten die Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordbar \ngemacht werden. Falle ein Schaden auf, könne mit Hilfe der Aufzeichnung im \nEinzelfall der Täter festgestellt werden. Die Speicherung sei zum Erreichen des \nverfolgten Zwecks unverzichtbar i. S. d. § 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW. Die \nBibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts sei durch eine Reihe von \nMaßnahmen gegen Schadenshandlungen gesichert. Eine Überwachung der \nBibliotheksräume durch Aufsichtspersonal scheide aus Kostengründen aus. Sollte - \netwa durch eine Hilfskraft - eine Aufsicht in beiden Räumen gewährleistet werden, \nmüssten im Hinblick auf die beschränkten Haushaltsmittel die Öffnungszeiten extrem \nreduziert werden. Die Überwachung und Aufzeichnung habe sich in den \nvergangenen Jahren ausgezeichnet bewährt; es sei nicht zu den sonst üblichen \nBeschädigungen gekommen. Die nach § 29 b Abs. 2 Satz 2 DSG NRW gebotene \nunverzügliche Löschung sei dadurch gewährleistet, dass die vorhandene \nAufzeichnungsanlage die Festplatte nach Erreichen ihrer Kapazitätsgrenze mit \nneuen Bildern überschreibe. Da die Aufzeichnungsdauer bewegungsabhängig sei, \nerfolge die Löschung der Daten an Tagen mit starker Nutzung viel früher als die vom \nGesetz gesetzte Grenze der Erforderlichkeit es gebiete. \n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 92 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO beruht darauf, dass die Beteiligten im entsprechenden Umfang \nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n22\n\nDie Klage im Übrigen, d.h. soweit sie sich auf die Verurteilung zur Abschaltung \nder Videoanlage in der Kommunalwissenschaftlichen Bibliothek der Beklagten richtet, \nist zulässig, aber nur teilweise begründet. \n\n23\n\nSie ist hinsichtlich des darin enthaltenen Begehrens begründet, die nicht \nanlassbezogene Speicherung der durch die Videoüberwachung erhobenen Daten zu \nunterlassen. Im Übrigen ist sie unbegründet. Nach den in § 29 b DSG NRW \ngetroffenen Regelungen für die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit \noptisch-elektronischen Einrichtungen und für die Speicherung der dadurch \nerhobenen Daten ist die Beklagte zur Videobeobachtung der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts, nicht aber zur generellen, sondern nur zur \nanlassbezogenen Speicherung der aufgenommenen Bilder ermächtigt. \n\n24\n\nDer Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes NRW und damit auch dieser \nBestimmung erstreckt sich auf die Beklagte als einer sonstigen der Aufsicht des \nLandes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz \n1 DSG NRW). \n\n25\n\nDie Kläger gehören im konkreten Zusammenhang zu dem von § 29 b DSG NRW \ngeschützten Personenkreis. Die Bezugnahme auf schutzwürdige Interessen \nbetroffener Personen in § 29 b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW weist ausschließlich den \nPersonen ein subjektives Recht zu, die von der Beobachtung und Speicherung \nbetroffen sind. Die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts ist allgemein \nauch für die Benutzung durch die Studierenden der Rechtswissenschaftllichen \nFakultät der Beklagten geöffnet. Von dieser Benutzungsmöglichkeit machen die \nKläger nach unwidersprochen gebliebener Darstellung Gebrauch. \n\n26\n\nSie können hierbei nicht verlangen, dass die Beklagte die bloße \nVideobeobachtung unterlässt. Die in § 29 b Abs. 1 DSG NRW geregelten \nVoraussetzungen für die Zulässigkeit der Beobachtung mit optischelektronischen \nEinrichtungen, die nicht mit einer Speicherung verbunden ist, sind erfüllt. Die \nVideobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts dient \nder Wahrnehmung des Hausrechts. Sie soll Diebstähle und Beschädigungen von \nBüchern und Loseblattwerken durch Besucher verhindern helfen und ist hierzu auch \ngeeignet. Schon nach der Lebenserfahrung ist in Bibliotheken mit derartigen \nEigentumsverletzungen zu rechnen. \n\n27\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass schutzwürdige Interessen der \nKläger, soweit sie durch die bloße Videobeobachtung betroffen sind, überwiegen. \nAngesichts der konkreten Umstände wird durch die nicht mit einer Speicherung \nverbundene Videobeobachtung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen \nin seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 \ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur in geringem Maß beeinträchtigt. Bei der \nVideobeobachtung der in Rede stehenden Bibliothek handelt es sich nicht um eine \nintensive oder dauerhafte Überwachung. Sie geht in ihrer Intensität nicht \nnennenswert hinaus über die Beeinträchtigung auf Grund der Beobachtung durch \neine natürliche Person. Auf dem Monitor im Sekretariat des Instituts sind im Wechsel \nnur Ausschnitte der beiden Bibliotheksräume zu sehen. Die Kläger wie andere \nbetroffene Studierende sind schon wegen des übrigen Bibliotheksangebots der \nBeklagten auch nicht faktisch darauf verwiesen, die Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts ständig als ihren Arbeitsplatz zu nutzen. \nGegenüber dieser geringen rechtlichen Betroffenheit der Kläger ist das Interesse, \nDiebstählen und Beschädigungen an Büchern und Loseblattausgaben in der \nBibliothek durch die Videobeobachtung effektiv zu begegnen, höher zu \nveranschlagen.\n\n28\n\nDie Kläger haben gegen die Beklagte indes gemäß § 29 b Abs. 2 DSG NRW \neinen Anspruch darauf, dass diese die generelle Speicherung der auf Grund der \nVideobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts \nerhobenen Daten unterlässt. \n\n29\n\nDie in § 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW abweichend von § 6 b des \nBundesdatenschutzgesetzes und § 15 a Abs. 1 des Polizeigesetzes NRW geregelten \nVoraussetzungen für die generelle Speicherung der durch eine Beobachtung mit \neiner optisch-elektronischen Einrichtung erhobenen Daten sind nicht erfüllt. Eine \nderartige Speicherung darf nur bei einer konkreten Gefahr zu Beweiszwecken \nerfolgen, wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist. Diese \nErfordernisse sind im Hinblick darauf geregelt, dass die Speicherung der optisch-\nelektronisch erhobenen Daten wegen der beliebig häufigen Reproduzierbarkeit und \nder nahezu unbegrenzten Weiterverarbeitungsmöglichkeit das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der \ninformationellen Selbstbestimmung stark beeinträchtigt. Dieses Recht umfasst die \nBefugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb \nwelcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher \ngrundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu \nbestimmen.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 \n- 1 BvR 2368/06 -, DVBl 2007, 497 (500).\n\n31\n\nVor diesem Hintergrund war dem Gesetzgeber daran gelegen, mit der schließlich \nGesetz gewordenen Formulierung des § 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW „die \nZulässigkeit der anlassbezogenen und zweckbestimmten Aufzeichnung und \nSpeicherung auf die unbedingt erforderlichen Fälle\" einzuschränken. \n\n32\n\nSo die in der Beschlussempfehlung und dem \nBericht des Ausschusses für Innere Verwaltung vom \n10. April 2000, LT-Drucksache 12/4780, \nS. 62f.,gegebene Begründung zur Änderung der \nUrsprungsfassung des § 29 b Abs. 2 Satz 1, vgl. LT-\nDrucksache 12/4476 vom 2. Dezember 1999, S. 49 \n(Gesetzentwurf der Landesregierung).\n\n33\n\nOb es hieran orientiert bereits an einer konkreten Gefahr für das Eigentum an \nden Büchern und Loseblattsammlungen in der Bibliothek des \nKommunalwissenschaftlichen Instituts fehlt, kann dahinstehen. \n\n34\n\nDas Erfordernis einer konkreten Gefahr setzt eine Sachlage voraus, bei der im \nkonkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit \nein Schaden für die geschützten Rechtsgüter eintreten wird.\n\n35\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 \n- 1 BvR 518/02 - NJW 2006, 1939 (1947)\n\n36\n\nDie an die Tatsachenbasis zu stellenden Anforderungen sind umso geringer, je \nhöherwertiger das bedrohte Rechtsgut und je höher der drohende Schaden ist. Das \nKriterium der Abgrenzung zur abstrakten Gefahr ist dabei nicht der Grad der \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern der Bezugspunkt der \nGefahrenprognose. Kommt es für die abstrakte Gefahr auf die generellabstrakte \nBetrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen an, bezieht \nsich die konkrete Gefahr auf den zu beurteilenden konkreten Einzelfall. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 \n- Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr 76 \n\n38\n\nEine konkrete Gefahr in diesem Sinne kann auch eine Dauergefahr sein. Bei \neiner solchen besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \nüber einen längeren Zeitraum hinweg zu jedem Zeitpunkt. Für die Feststellung einer \nsolchen Dauergefahr gelten jedoch ebenfalls die mit dem Erfordernis einer konkreten \nGefahr verbundenen Anforderungen an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts sowie an die konkrete Tatsachenbasis der \nWahrscheinlichkeitsprognose. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, a.a.O.\n\n40\n\nHiernach ist zweifelhaft, ob die auf Grund der vor dem Jahr 2000 bei der \nBenutzung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts gewonnene - \nnicht mit konkreten Aufzeichnungen über Ausmaß und Häufigkeit von Schäden \nbelegte - Erfahrung, dass es ohne Gegenmaßnahmen immer wieder zu Diebstählen \noder Beschädigungen (Herausreißen einzelner Seiten aus Loseblattsammlungen) am \nBibliotheksbestand kommen wird, eine hinreichend konkrete Tatsachenbasis für die \nPrognose liefert, über einen nicht begrenzten Zeitraum bestehe die hinreichende \nWahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dieser Art zu jedem Zeitpunkt. \n\n41\n\nSelbst wenn man unterstellt, diese Frage sei zu bejahen, ist die generelle \nSpeicherung der durch die Videobeobachtung gewonnenen Bilder nicht \nunverzichtbar im Sinne des § 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW zum Erreichen der \nverfolgten Zwecke. \n\n42\n\nDieses Erfordernis ist eine besondere Ausprägung des durch das \nRechtsstaatsgebot von Verfassungs wegen gewährleisteten Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit. Wenn der Gesetzgeber hierbei anstelle des eingeführten \nBegriffs „erforderlich\" den Begriff „unverzichtbar\" verwendet, will er - wie auch die \nzitierten Gesetzesmaterialien zeigen - das Merkmal der Erforderlichkeit in bestimmter \nWeise qualifizieren. Dies kann nur im Sinne einer besonderen Anforderung an den \nNachweis der Erforderlichkeit verstanden werden. Solange andere noch nicht \nerprobte zumutbare Maßnahmen in Betracht kommen, die eingriffsärmer sind und \nderen mindestens gleiche Eignung ohne eine Erprobung nicht ausgeschlossen \nwerden kann, ist eine generelle Speicherung nicht unverzichtbar im Sinne des § 29 b \nAbs. 2 Satz 1 DSG NRW. \n\n43\n\nNach diesem Maßstab ist die Unverzichtbarkeit der generellen Speicherung der \nBilder aus der Videobeobachtung der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen \nInstituts nicht nachgewiesen. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass \neine Kombination aus einer - für die Benutzer nicht vorhersehbaren - zeitweisen \nBeobachtung des an die laufende Videokamera angeschlossenen Monitors durch \nvorhandene Dienstkräfte und aus einer anlassbezogenen Speicherung weniger \ngeeignet ist, von Diebstählen und/oder Sachbeschädigungen in der Bibliothek \nabzuschrecken, und in verbleibenden Schadensfällen durch sofortiges Einschreiten \nden erforderlichen Beweis zu sichern. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt, soweit sie den nach übereinstimmender Erklärung \nerledigten Teil des Rechtsstreits betrifft, aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die auf diesen Teil entfallenden Kosten (zwei Drittel der \nGesamtkosten) der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit dem Klagebegehren \nentsprochen und die Erledigung herbeigeführt hat. Hinsichtlich der übrigen Kosten \nfolgt die Kostenentscheidung aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 zweiter Fall, 159 Satz 2 \nVwGO. \n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zur rechtsgrundsätzlichen Klärung folgender Fragen: \n\n47\n\n- In welchem Sinne ist die in § 29 b Abs. 1 Satz 1 DSG NRW für die Zulässigkeit \nder Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen \nEinrichtungen aufgestellte Voraussetzung auszulegen „soweit... keine Anhaltspunkte \ndafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen\"? \n\n48\n\n- In welchem Sinne ist die neben dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zu \nBeweiszwecken in § 29 b Abs. 2 Satz 1 DSG NRW für die Zulässigkeit der \nSpeicherung optisch-elektronisch erhobener Daten aufgestellte Voraussetzung \nauszulegen „wenn dies zum Erreichen der verfolgten Zwecke unverzichtbar ist\"?\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260502","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-19/1-k-367-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260502","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260502","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-19/1-k-367-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260502","retrieved":"2026-07-09 02:26:05.363432+00:00"}}