{"status":"available","doknr":"OLD260501","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1019.1K2077.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"1 K 2077/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine deutsche Staatsangehörige und war schon vor dem \nWintersemester (WS) 2006/2007 an der Fachhochschule N. als Studierende \neingeschrieben. Sie ficht im vorliegenden Rechtsstreit die Erhebung eines \nStudienbeitrags für das Sommersemester (SS) 2007 an. \n\n3\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber ermächtigte die Hochschulen \ndurch das am 29. März 2006 verkündete und am 1. April 2006 in Kraft getretene \nGesetz zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) \nvom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) unter anderem dazu, durch Beitragssatzung \nfür das Studium von Studierenden für jedes Semester ihrer Einschreibung einen \nStudienbeitrag in Höhe von bis zu 500 Euro zu erheben, und zwar für die erstmalig \nan einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum WS 2006/2007 \nund für die übrigen Studierenden frühestens zum SS 2007. Durch Artikel 1 HFGG \n(= StKFG-AufhG) wurde das bisherige Gesetz zur Einführung von Studienkonten und \nzur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - \nStKFG) mit Wirkung zum 1. April 2007 aufgehoben. Artikel 2 HFGG enthält das \nGesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben \n(Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW). Die \nFachhochschule N. erließ auf dieser Grundlage ihre am 1. Oktober 2006 in Kraft \ngetretene Satzung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Gebühren an der \nFachhochschule N. vom 27. September 2006 - im Folgenden: Beitragssatzung - \n(Amtliche Bekanntmachungen Nr. 47/2006, Seite 418).\n\n4\n\nDer Beklagte zog die Klägerin durch Bescheid vom 1. Dezember 2006 zu einem \nStudienbeitrag für das SS 2007 in Höhe von 300 Euro heran. Den hiergegen \nerhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 13. Dezember 2006 zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Im \nHinblick auf ständig steigende Kosten im Bildungsbereich, insbesondere aber \ndeshalb, weil eine Verbesserung der Lehr- und Studienbedingungen notwendig sei, \nsei es sachlich gerechtfertigt und nicht sozialstaatswidrig, die Studierenden \nangemessen an den Kosten des Lehrangebots zu beteiligen. Der Studienbeitrag \nbelaste die Studierenden wegen des Anspruchs gegen die NRW.BANK auf ein \nStudienbeitragsdarlehen auch nicht finanziell unzumutbar. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 22. Dezember 2006 Klage erhoben. Sie macht zur \nBegründung im Wesentlichen geltend: Die für die Erhebung von Studiengebühren \nnach Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) \ngrundsätzlich gegebene Gesetzgebungszuständigkeit des Landes sei mit Blick auf \nden bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des bundestreuen Verhaltens \n(Grundsatz der Bundestreue) problematisch. Die Interessen anderer Bundesländer \nkönnten dadurch beeinträchtigt werden, dass Studierende künftig in diejenigen \nBundesländer auswichen, in denen keine allgemeinen Studiengebühren erhoben \nwürden. Außerdem seien die Regelungen des StBAG NRW nicht mit den Zielen \nabgestimmt, die der Bundesgesetzgeber mit der Hilfe zum Studienabschluss nach \n§ 15 Abs. 3a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) verfolge. Die Erhebung \nvon Studiengebühren verstoße gegen Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Internationalen \nPakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 \n(Sozialpakt). Der Pakt enthalte ein Gebot der allmählichen Einführung der \nUnentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts, dem die Einführung allgemeiner \nStudiengebühren widerspreche. Selbst wenn man mit Blick auf das Ziel, den \nHochschulunterricht jedermann gleichermaßen zugänglich zu machen, eine \nteleologische Reduktion der genannten Bestimmung des Pakts für möglich halten \nwollte, sei die Einführung der Studienbeiträge nach dem StBAG NRW nicht mit dem \nPakt vereinbar. Das Aufkommen aus den Studienbeiträgen komme nicht \nausschließlich finanzschwachen Studierenden zu Gute, weil es zur Verbesserung \ndes Lehrbetriebes verwendet werden solle. Die Studiengebühren führten zu keiner \nErhöhung der Studienplatzkapazitäten. Sie erschwerten den Bildungszugang \nfinanzschwacher Studierender. Dies zeigten die Daten des Landesamtes für \nDatenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS NRW), wonach bezogen \nauf das WS 2006/2007 die Zahl der Studienanfänger binnen Jahresfrist um 6,5 \nProzent zurückgegangen sei, obwohl die Zahl der Erwerber einer \nHochschulzugangsberechtigung im Jahre 2006 gegenüber dem Vorjahr um 4,9 \nProzent angestiegen sei. Die vom Gesetzgeber getroffenen Begleitmaßnahmen \nreichten nicht aus, um eine abschreckende Wirkung der Studiengebühren \nauszugleichen. Es fehle eine gesetzliche Regelung, die für die Dauer des Studiums \nvor einer Erhöhung der Studiengebühren und einer Verschlechterung des sozialen \nBegleitprogramms schütze. Ein Musterkreditvertrag der NRW.BANK sehe vor, dass \nder Kredit hinfällig werde, wenn der Gesetzgeber eine Erhöhung des Studienbeitrags \noder eine Verschlechterung der Darlehenskonditionen vorschreibe. Es sei fraglich, \nob die Einführung der Studienbeiträge mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. \nArt. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot vermittelten Teilhaberecht auf \nZulassung zu den Ausbildungseinrichtungen vereinbar sei. Die Erhebung von \nStudiengebühren könne eine unüberwindliche soziale Barriere darstellen. Die \nStudiengebührenregelungen berührten jedenfalls, soweit sie ein Studium nur noch \ngegen Gebührenzahlung zuließen, den Schutzbereich des Freiheitsgrundrechts aus \nArt. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie seien mit Berufsausübungsregelungen vergleichbar. Es \nsei zweifelhaft, ob die Erhebung von Studiengebühren geeignet sei, die vom \nGesetzgeber verfolgten Zwecke zu erreichen. Zweck der Erhebung von \nStudiengebühren sei, Studierende mit finanzieller Nachfragemacht auszustatten. Die \nStudierenden hätten es aber nicht in der Hand, den Studienort frei zu wählen und \nDienstleistungen in Hochschulen nachzufragen, die ihnen besonders attraktiv \nerschienen. Das Land Nordrhein-Westfalen habe nämlich den Hochschulzugang \ninzwischen durch einen flächendeckenden Numerus clausus eingeschränkt. Die \nErhebung von Studienbeiträgen verstoße gegen das rechtsstaatliche \nRückwirkungsverbot, soweit sie solche Studierende treffe, die bereits für ein Studium \nin Nordrhein-Westfalen eingeschrieben gewesen seien. Die Grenzen der Zulässigkeit \neiner „unechten Rückwirkung\" seien überschritten. Der Einführung von allgemeinen \nStudiengebühren stehe ein besonderes Vertrauensschutzinteresse der \neingeschriebenen Studierenden entgegen. Der Gesetzgeber habe den Studierenden \ndurch das nunmehr aufgehobene StKFG in Aussicht gestellt, dass sie ihr Studium in \nNordrhein-Westfalen ohne Gebühren erfolgreich abschließen könnten, wenn sie \neinen bestimmten Zeitrahmen nicht überschritten. Dies hätten Studierende auch zum \nAnlass für Vermögensdispositionen genommen, indem sie etwa ihr Studium in \nNordrhein-Westfalen aufgenommen hätten. Die Einrichtung eines Studienkontos \nnach dem StKFK sei nur solchen Studierenden in Aussicht gestellt worden, die ihr \nStudium in Nordrhein-Westfalen begonnen oder die sich bis zu dem ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben hätten. Der \nLandesgesetzgeber habe im Übrigen das Bestehen eines besonderen \nVertrauensschutzinteresses der bereits eingeschriebenen Studierenden indirekt \neingestanden, indem er nach § 5 StKFG gewährte Bonusguthaben nicht aufgehoben, \nsondern gemäß § 3 StKFG-AufhG in Befreiungen nach § 8 Abs. 3 StBAG NRW \nüberführt habe. Dem Vertrauensschutzinteresse werde auch nicht durch \nhinreichende Übergangsregelungen Rechnung getragen. Studierende, die in \nNordrhein-Westfalen ihr Studium nahezu beendet hätten, müssten gleichwohl mit der \nHeranziehung zu Gebühren rechnen. Schließlich verletze die Erhebung von \nStudiengebühren den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Delegation der \nGebührenerhebung an die Hochschulen bedeute, dass das Land für Studiengänge, \nje nachdem, welche Hochschule sie anbiete, Studiengebühren erhebe oder \nnicht.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2006 über \ndie Erhebung eines Studienbeitrags und den \nWiderspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Gesetzgebungszuständigkeit \ndes Landes Nordrhein-Westfalen werde durch die Pflicht zu länderfreundlichem \nVerhalten nicht dahin eingeschränkt, dass von der Einführung von Studienbeiträgen \nabzusehen sei. Die anderen Bundesländer hätten legale Möglichkeiten, das \nBewerberverhalten zu regulieren. Außerdem sei es ihnen unbenommen, die eigene \nSituation durch Einführung eines Studienbeitrags- und Abgabensystems an die \nanderer Bundesländer anzupassen. Soweit ein Zielkonflikt mit den Regelungen des \nBAföG angenommen werde, sei es Angelegenheit des Bundesgesetzgebers, die \nBestimmungen des BAföG so zu fassen, dass Zielkonflikte mit der \nLändergesetzgebung vermieden würden. Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts \nenthalte lediglich eine Absichtserklärung, durch geeignete Maßnahmen, \ninsbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit des \nHochschulunterrichts, jeder geeigneten Person eine Hochschulausbildung zu \nermöglichen, aber keine verbindliche Verpflichtung, den Hochschulunterricht \nallmählich unentgeltlich anzubieten. Es sei zulässig, die Studierenden im Rahmen \nihrer Möglichkeiten angemessen an der Finanzierung des Hochschulunterrichts zu \nbeteiligen. Die Beteiligung der Studierenden an den Gesamtkosten des \nHochschulunterrichts sei relativ gering. Die Wiedereinführung von allgemeinen \nStudiengebühren sei mit dem Zweck des Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c Sozialpakt \nvereinbar, weil der Gesetzgeber durch die Regelungen über einen gesetzlichen \nAnspruch auf Studienbeitragsdarlehen, über Freistellungen von der Verpflichtung zur \nRückzahlung und über die Begrenzung der Darlehenslasten sichergestellt habe, \ndass die Beitragspflicht keine vom Studium abschreckende Wirkung auf \nStudienbewerber aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten habe. \nAufgrund der von der Klägerin angeführten statistischen Daten des LDS NRW könne \nnicht der Schluss gezogen werden, dass der Rückgang der Studienanfänger auf die \nEinführung von Studienbeiträgen zurückzuführen sei. Ein Grund für den Rückgang \nkönne auch sein, dass viele junge Leute nach ihrem Schulabschluss - insbesondere \nim Hinblick auf eine anziehende Konjunktur und einen Bedarf der Wirtschaft an \nFachkräften - eher oder zunächst zu einer Berufsausbildung neigten. Die Gesamtzahl \nder eingeschriebenen Studierenden sei an der Fachhochschule N. im SS 2007 \nim Vergleich zum WS 2006/2007 gesunken. Zum einem bemühten sich Studierende \nwegen der Einführung der Studienbeiträge um einen zügigen Studienabschluss. Zum \nanderen ließen sich Studierende exmatrikulieren, welche ihr Studium nicht mehr \nernsthaft betrieben. Für das WS 2007/2008 werde an den nordrhein-westfälischen \nHochschulen eine Rekordzahl der Studienanfänger erwartet. Ein Verstoß gegen Art. \n12 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Die Einführung der Studienbeiträge hindere \nnicht die Aufnahme des Studiums, sofern der Bewerber sämtliche sonstigen \nZulassungs- und Einschreibungsvoraussetzungen erfülle. Der Bürger könne vom \nStaat nur das kostenfrei verlangen, was unter Berücksichtigung des \nGesamtleistungsvermögens und der Haushaltslage des Staates diesem zugemutet \nwerden könne. Das StBAG NRW verstoße auch nicht gegen das rechtsstaatliche \nRückwirkungsverbot. Es liege eine „unechte Rückwirkung\" vor, die jedoch \nverfassungsrechtlich zulässig sei. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen können, \ndass ihr Studium bis zum Abschluss kosten- und beitragsfrei bleibe. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Erhebung \ndes Studienbeitrags durch den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2006 in \nder Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\nRechtsgrundlage der Beitragserhebung sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 der \nBeitragssatzung. Danach wird an der Fachhochschule N. für das Studium der \n(übrigen) Studierenden, die in einem Studiengang eingeschrieben sind, für das \nSS 2007 ein Studienbeitrag in Höhe von 300,00 EUR erhoben. Diese Anforderungen \nsind im Fall der Klägerin erfüllt. \n\n14\n\nDie Beitragssatzung ist auch nicht rechtsunwirksam. \n\n15\n\nDie Beitragssatzung ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Gründe, welche \ndies in Frage stellen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht \nsonst ersichtlich. \n\n16\n\nDie Beitragssatzung hat ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 \nStBAG NRW. Gemäß Satz 1 dieser Bestimmung werden die Hochschulen \nermächtigt, durch Beitragssatzung für das Studium von Studierenden, die in einem \nStudiengang eingeschrieben oder die nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz (ab dem 1. \nJanuar 2007: § 52 Abs. 2 Hochschulgesetz oder § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005) \nfür das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen sind, für jedes Semester \nihrer Einschreibung oder Zulassung einen Studienbeitrag in Höhe von bis zu 500 \nEuro zu erheben; nach Satz 2 müssen sich die Hochschulen bei der Festsetzung der \nHöhe des Studienbeitrags insbesondere an den Zielen orientieren, mit \nStudienbeiträgen zu einem effizienten und hochwertigen Studium, zur Profilbildung \nder Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beizutragen. Die \nFachhochschule N. hat, soweit dies für die Erhebung des in Rede stehenden \nStudienbeitrags erheblich ist, durch den Erlass der Beitragssatzung diese \nAnforderungen der gesetzlichen Ermächtigung eingehalten. Das StBAG NRW ist \ninsoweit seinerseits rechtswirksam. \n\n17\n\nDie Gesetzgebungszuständigkeit des Landes für die Einführung von \nStudienbeiträgen ist nach § 70 Abs. 1 GG gegeben. Das Land hat das Recht der \nGesetzgebung, weil das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse für \nsolche Hochschulabgaben verleiht. Der im StBAG NRW vorgesehene Studienbeitrag \nist eine Vorzugslast und keine - finanzverfassungsrechtlich besonderen \nZulässigkeitsanforderungen unterworfene - Sonderabgabe. Dies hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits mit seinem Urteil \nvom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 - entschieden. Die Kammer verweist insoweit \nauf die Entscheidungsgründe des Urteils, das den Beteiligten bekannt und in den \nRechtsprechungsdatenbanken Juristisches Informationssystem für die \nBundesrepublik Deutschland (juris) und NRW-Entscheidungen (NRWE) veröffentlicht \nist. \n\n18\n\nSiehe OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A \n1596/07 -, Seite 9 f. und 27 f. = juris, Rn. 24 bis 28 und 110 bis \n117.\n\n19\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat mit der Einführung des Studienbeitrags auch \nnicht gegen den ungeschriebenen bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz des \nbundestreuen Verhaltens (Grundsatz der Bundestreue) verstoßen. Der Grundsatz \nder Bundestreue verpflichtet im Kern jedes Land, bei der Inanspruchnahme seiner \nRechte die gebotene Rücksicht auf die Interessen anderer Länder und des Bundes \nzu nehmen und nicht auf die Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu \ndringen, wenn dadurch elementare Interessen des Bundes oder eines anderen \nLandes schwerwiegend beeinträchtigt würden. Macht der Landesgesetzgeber von \neiner ihm nach Art. 70 ff. GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, \nliegt ein Verstoß gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten allerdings nur \nvor, wenn das Land seine Freiheit offenbar missbraucht hat.\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000 \n- 2 S 1860/99 -, DVBl. 2000, 1782 (1784). \n\n20\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Erhebung von Studienbeiträgen für ein Studium an \neiner Hochschule in Nordrhein-Westfalen greift nicht in verfassungsrechtlich \nverbürgte Rechtspositionen derjenigen Bundesländer ein, in denen ein Studium der \nHochschule nach wie vor entgeltfrei möglich ist. Der Gesetzgeber in Nordrhein-\nWestfalen verfolgt mit der Erhebung der Studienbeiträge insbesondere nicht das Ziel, \nStudierwillige oder Studierende zu einem Hochschulstudium außerhalb Nordrhein-\nWestfalens zu veranlassen. Die Interessen der Länder, die sich bisher gegen die \nEinführung von Studiengebühren oder -beiträgen entschieden haben, bleiben \ndadurch gewahrt, dass sie ihre Hochschulen - wie bislang auch - immer nur im \nRahmen der vorhandenen Kapazitäten bereitstellen müssen und nicht verpflichtet \nsind, entsprechend einer höheren Nachfrage auch neue Kapazitäten zu schaffen. Die \nErhebung der Studienbeiträge wird in sozialer Hinsicht in Nordrhein-Westfalen in \nausreichendem Maße durch den Anspruch auf Gewährung eines \nStudienbeitragsdarlehens mit einkommensabhängiger, nachgelagerter \nRückzahlungsverpflichtung und Begrenzung der Darlehenslast begleitet, und die \nHöhe der Studienbeiträge von bis zu 500 Euro ist im Vergleich zu den sonstigen \nwirtschaftlichen Faktoren einer Studienortwahl wie den allgemeinen \nLebenshaltungskosten oder aber die Nähe zum Heimatwohnort nur von geringerem \nGewicht. Sofern es dennoch zu Wanderbewegungen von Studierenden kommen \nsollte, wäre dies vor dem Hintergrund des föderalen Systems der Bundesrepublik \nDeutschland und der den Bundesländern grundsätzlich gewährten Kompetenz zur \nRegelung der Hochschulangelegenheiten gerechtfertigt.\n\n21\n\nSiehe VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 -\n, juris und Rechtsprechungsdatenbank Landesrechtsprechung \nBaden-Württemberg, jeweils Rn. 40, zur insoweit \nvergleichbaren Situation in Baden-Württemberg.\n\n22\n\nAuch wenn die Regelungen des StBAG NRW nicht mit den Zielen abgestimmt \nwären, die der Bundesgesetzgeber mit der Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 \nAbs. 3a BAföG verfolgt, verletzt der Landesgesetzgeber ebenfalls nicht den \nGrundsatz des bundestreuen Verhaltens. Der Bund ist jedenfalls mit der Errichtung \neines Ausbildungsförderungssystems seinerseits nicht in der Erwartung geschützt, \ndass die Länder die Hochschulen stets unentgeltlich zur Verfügung stellen.\n\n23\n\nVgl. VG Freiburg, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 K 2324/06 -, \njuris und Landesrechtsprechung Baden-Württemberg, jeweils \nRn. 43.\n\n24\n\nArt. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts und das Vertragsgesetz vom 23. \nNovember 1973 (BGBl. II S. 1569), mit dem der Bund dem Pakt zugestimmt hat, \nstehen dem StBAG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragssatzung nicht \nentgegen. Die Vertragsstaaten erkennen in Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des \nSozialpakts an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des in Abs. 1 der \nVorschrift genannten Rechts auf Bildung \"der Hochschulunterricht auf jede geeignete \nWeise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann \ngleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss\". \nDiese Vertragsbestimmung enthält im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit des \nHochschulunterrichts keine verbindliche innerstaatlich unmittelbar anwendbare \nRechtsnorm. Völkervertragsrecht vermag das innerstaatliche Recht allein durch \nentsprechende parlamentarische Beschlussfassung zu gestalten, nämlich \nbundesrechtlich durch ein Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG. \nInnerstaatlich als Recht angewandt werden können völkerrechtliche \nVertragsbestimmungen kraft des Vertragsgesetzes nur dann, wenn sie über die \nbloße Begründung völkervertragsrechtlicher Rechte und Pflichten für die \nvertragsschließenden Völkerrechtssubjekte hinaus alle Eigenschaften besitzen, \nwelche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder \nverpflichten zu können. Den Anforderungen für eine unmittelbar anwendbare \nRechtsnorm, die für ein bundesrechtliches Verbot der Erhebung von \nStudienbeiträgen durch die Länder zu erfüllen wären, genügt der Sozialpakt jedoch \nnicht. Es ist ausgeschlossen, die Vertragsvereinbarungen als unmittelbar \ninnerstaatliches Recht anzuwenden. Es fehlt eine hinreichende rechtsstaatliche \nBestimmtheit für den innerstaatlichen Vollzug des völkerrechtlichen Vertrages. \nUnabhängig von der fehlenden rechstaatlichen Bestimmtheit ist unter anderem Art. \n13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts aber auch deshalb nicht unmittelbar als \ninnerstaatliches Recht anwendbar, weil der Vertragsgesetzgeber dem Vertrag diese \nWirkung nicht beimessen, sondern es bei der alleinigen Statuierung \nvölkervertragsrechtlicher Pflichten belassen wollte. Die Durchsetzung der sich aus \ndem Vertrag ergebenden völkerrechtlichen Pflichten ist dem Berichtssystem des \nTeils IV des Sozialpaktes und gegebenenfalls dem allgemeinen völkerrechtlichen \nInstrumentarium der Reaktion auf völkerrechtswidriges Verhalten eines \nVölkerrechtssubjekts (bis hin zur Repressalie) vorbehalten. Das allgemeine \nvölkerrechtliche Instrumentarium sieht keine Konfliktlösung durch richterliche \nEntscheidung, sondern durch Rechtswahrung seitens der Völkerrechtssubjekte \nselbst vor. Daher hat die Bundesregierung in der Denkschrift zum Vertrag zu Recht \ndie unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit des Sozialpaktes verneint. Dies alles \nwird in dem bereits erwähnten Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Einzelnen \nbegründet. Hierauf nimmt die Kammer, die dieser Rechtsprechung des zuständigen \nObergerichts folgt, Bezug. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 \n-, Seite 10 bis 19 = juris, Rn. 29 bis 82.\n\n26\n\nUnabhängig davon wäre aber selbst dann kein Verstoß des StBAG NRW gegen \nhöherrangiges Recht festzustellen, wenn man eine innerstaatliche Anwendbarkeit \ndes Sozialpakts unterstellen wollte. Dann wären nach Auffassung des erkennenden \nGerichts jedenfalls keine strengeren Anforderungen an die Erfüllung der \nVerpflichtungen aus Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts zu stellen, als sie \ndas Verwaltungsgerichts Minden in seinem Urteil vom 26. März 2006 (veröffentlicht in \nden Rechtsprechungsdatenbanken juris und NRWE und in DÖV 2007, 617 ff.) \naufgestellt hat. Danach ist Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c des Sozialpakts im Wege der \nteleologischen Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass die Erhebung eines \nEntgelts für den Hochschulunterricht zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass jeder \nnach seinen Fähigkeiten unabhängig von seiner sozialen Herkunft und seinen \nfinanziellen Möglichkeiten einen chancengleichen Zugang zur Hochschulbildung hat. \nDer Landesgesetzgeber hat sich mit der Einführung des Studienbeitragsmodells \ninnerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten und von der ihm \nzustehenden Einschätzungsprärogative in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. \nEr hat mit dem von ihm entwickelten Regelungsmodell gerade sicherstellen wollen, \ndass Studienbeiträge nicht sozial abschreckend wirken. Die Einschätzung des \nGesetzgebers, dass die Studienbeiträge nicht sozial abschreckend wirken, ist auch \nvor dem Hintergrund vorhandener nationaler und internationaler Erkenntnisse nicht \noffensichtlich fehlerhaft. Erst in künftigen Erhebungen wird sich zeigen, ob die \nRegelungen über einen gesetzlichen Anspruch auf Studienbeitragsdarlehen, über \nFreistellungen von der Verpflichtung zur Rückzahlung und über die Begrenzung der \nDarlehenslasten den chancengleichen Hochschulzugang für alle Studierenden \nunabhängig von ihrer sozialen Herkunft und ihren finanziellen Möglichkeiten \nausreichend sicherstellen.\n\n27\n\nVgl. hierzu im Einzelnen VG Minden, Urteil vom 26. März \n2007 - 9 K 3614/06 -, juris, Rn. 151 ff..\n\n28\n\nDie von der Klägerin angeführten Daten aus der Pressemitteilung des \nLandesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni \n2007, dass bezogen auf das WS 2006/2007 die Zahl der Studienanfängerinnen und -\nanfänger binnen Jahresfrist um 6,5 Prozent zurückgingen, obwohl die Zahl \nderjenigen, die in Nordrhein-Westfalen eine Hochschulzugangsberechtigung \nerwarben, im Jahre 2006 um 4,9 Prozent höher war als ein Jahr zuvor, rechtfertigen \nnoch nicht den Schluss, dass informierten, durchschnittlichen Studierenden mit \nniedrigem oder fehlendem Einkommen durch die Studienbeiträge von der Aufnahme \neines Studiums abgehalten werden. Der Rückgang der Zahl der Studienanfänger \nkann etwa darauf zurückzuführen sein, dass die Studienanfänger über die konkreten \nDarlehensbedingungen noch unzureichend informiert waren oder anfänglich auf die \nEinführung von Studienbeiträgen übervorsichtig reagiert haben. Nach aktuellen \nPressemeldungen aus dem zuständigen Ministerium wird jedenfalls zum WS \n2007/2008 eine Rekordzahl der Studienanfänger von 68.000 erwartet; allerdings \nsinke die Gesamtzahl der Studierenden in Nordrhein-Westfalen um ein Prozent auf \n463.590 Studierende (Westfälische Nachrichten vom 16. Oktober 2007 und \nMinisterium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, \nPresseinformation vom 15.Oktober 2007, \nhttp://www.innovation.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/2007/pm_2007 _10 _15 1 \npdf.pdf). \n\n29\n\nDie Ermächtigung der Hochschulen durch das StBAG NRW zur Erhebung von \nStudienbeiträgen verstößt ferner nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Hierzu hat das \nOberverwaltungsgericht in dem schon zitierten Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 \nA 1596/07 - (Seite 21 ff. = juris, Rn. 82 bis 107) Folgendes ausgeführt: \n\n30\n\n„Diese Vorschrift gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. \nDie Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, \nderen Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen \nMitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang \nzu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. \n1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven \nZulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium \nseiner Wahl.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, \n610/85 -, BVerfGE 85, 36 (53 f.).\n\n32\n\nDie Verpflichtung zur Beitragszahlung knüpft an die Ausübung dieses Rechts auf \nHochschulzulassung an und weist damit den nötigen engen Zusammenhang mit der \ngrundrechtlich geschützten Tätigkeit auf. Die Beitragserhebung hat auch eine \nobjektiv berufsregelnde Tendenz und stellt nicht nur eine berufsneutrale allgemeine \nAbgabe dar.\n\n33\n\nVgl. zu diesen Erfordernissen BVerfG, Beschluss vom 13. \nJuli 2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, BVerfGE 111, 191 (213 f.); 2. \nKammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 \nBvR 1750/01 -, VR 2006, 287.\n\n34\n\nDie berufsregelnde Tendenz ergibt sich aus dem Zweck der Beitragserhebung, \nmit der das Verhältnis von Studenten und Hochschullehrern dadurch verändert \nwerden soll, dass einerseits die Hochschulen einen Anreiz erhalten sollen, die Lehre \nstärker an den studentischen Wünschen und Bedürfnissen zu orientieren, und \nandererseits durch Stärkung des Kostenbewusstseins der Studenten diese zu \nzielstrebigem Studium anzuhalten. \n\n35\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung - LT-Drucks. \n14/725, S. 1.\n\n36\n\nDie Beitragserhebung stellt sich als Berufsausübungsregelung dar. Die für die \nZulässigkeit von Regelungen der Berufswahl geltenden Maßstäbe sind entgegen der \nAuffassung der Klägerin nicht einschlägig. Die Beitragsregelung könnte allenfalls \ndann eine Beschränkung der Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte darstellen, \nwenn die Abgabe ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach es nur Vermögenden \nermöglichte, die Wahl frei zu treffen.\n\n37\n\nVgl. zum Umschlagen einer Steuernorm in eine \nBerufswahlnorm BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL \n22/77 -, BVerfGE 31, 8 (29).\n\n38\n\nEine unüberwindliche soziale Barriere darf durch Studienabgaben nicht errichtet \nwerden. Es muss ein entweder für jedermann tragbares oder aber ein um ein \nfinanzielles Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot vorhanden \nsein, dass allen dazu Befähigten ein Studium ermöglicht und eine Sonderung der \nStudierenden nach dem Besitzverhältnis der Eltern verhindert.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, \nBVerwGE 115, 32 (37); Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 \n-, BVerwGE 102, 142 (147).\n\n40\n\nEine solche unüberwindliche Hürde wird nicht errichtet. Die Ausgestaltung der \nStudienbeitragspflicht in Verbindung mit den Regelungen über ein \nStudienbeitragsdarlehen verhindern dies. Die soziale Sicherung stellt sich wie folgt \ndar: Obwohl die Nichtzahlung des Studienbeitrags zur Versagung der Immatrikulation \n(§ 50 Abs. 2 Buchst. d des Hochschulgesetzes - HG -) oder zur Exmatrikulation (§ 51 \nAbs. 3 Buchst. c HG) führen können, ist kein Student gezwungen, die \nBeitragszahlungen aus seinem Vermögen oder Einkommen - so vorhanden - oder \ndem der Eltern aufzubringen. Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StBAG haben nämlich alle \nstudienbeitragspflichtigen Studenten mit ausreichendem Inlandsbezug (§ 8 Abs. 1 \nund 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG -) einen Anspruch auf \nStudienbeitragsdarlehen, mit denen die Entrichtung der Studienbeiträge sicher \ngestellt werden kann. Für den Darlehensanspruch kommt es nicht auf die \nVermögens- und Einkommensverhältnisse des Studenten oder seiner Eltern an.\n\n41\n\nVgl. auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung, LT-Drucks. 14/725, S. 45, zur \nBonitätsprüfung.\n\n42\n\nDas Darlehen kann zwar nicht beliebig lange beansprucht werden, sondern nur \nfür die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semestern, bei einem konsekutiven \nMasterstudiengang zuzüglich zwei Semestern. Damit entfällt der Darlehensanspruch \nfür diejenige Gruppe, für die in der Vergangenheit bereits eine \nLangzeitstudiengebühr eingeführt worden war und gegen die Bedenken aus \nhöherrangigem Recht nicht bestehen.\n\n43\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom \n31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, VR 2006, 287; BVerwG, \nBeschluss vom 5. Oktober 2006 - 6 B 33.06 -, Buchholz 421.2 \nHochschulrecht Nr. 163; Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, \nBVerwGE 115, 32.\n\n44\n\nDie Belastungen aus dem Darlehen einschließlich der Zinsen sind begrenzt. \nGemäß § 15 Abs. 1 und 2 StBAG beträgt der Höchstbetrag 1000,-- Euro je Semester \nund insgesamt 10.000,-- Euro. Dabei ist diese Deckelung deshalb sozial besonders \nwirksam, weil in die Höchstbeträge Rückzahlungsverpflichtungen aus \ndarlehensweise gewährter Ausbildungsförderung (§ 17 Abs. 2 BAföG) eingerechnet \nwerden. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung des \nStudienbeitragsdarlehens umso geringer wird, je höher die Belastung aus der \nVerpflichtung zur Rückzahlung der Ausbildungsförderung ist. Dies führt nach der von \nder Beklagten vorgelegten Berechnung dazu, dass derjenige, der 57 % oder mehr \ndes BAföG-Höchstsatzes über zehn Semester bezogen hat, hinsichtlich des \ngewährten Studienbeitragsdarlehens nichts zurückzahlen muss. Diejenigen, für die \nalso ausweislich der gewährten Ausbildungsförderung die sozialen Barrieren \nbesonders hoch sind, werden durch Studienbeiträge gar nicht belastet. Außerdem \nbeginnt die Rückzahlungsverpflichtung erst zwei Jahre nach erfolgreichem Abschluss \ndes Studiums, wobei die Mindestmonatsrate mit 50,-- Euro in zumutbarer Höhe \nangesetzt ist. \n\n45\n\nSchließlich werden die durch Studienbeiträge errichteten sozialen Barrieren \nweiter eingeebnet durch die Möglichkeiten der Befreiung von der Beitragspflicht, \ninsbesondere bei der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder und bei \nstudienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren \nErkrankung (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 4 StBAG) sowie durch die generelle, wenngleich \nauf wirkliche Notfälle beschränkte Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StBAG.\n\n46\n\nDurch dieses darlehensgestütze Studienbeitragssystem wird sichergestellt, dass \nkein Hochschulzugangsberechtigter alleine wegen der finanziellen Belastung durch \nStudienbeiträge davon abgehalten wird, ein von ihm gewünschtes Studium \naufzunehmen. (...)\n\n47\n\nSchließlich verfangen auch die Überlegungen der Klägerin nicht, wenn sie auf die \nMöglichkeit späterer Verschärfungen des Studienbeitragssystems und die sich \ndaraus ergebenden Abschreckungswirkungen verweist. Gegenstand der Prüfung ist \nalleine, ob das gegenwärtige System des Studienbeitragsrechts verfassungsrechtlich \nzulässig ist, nicht aber, ob dies auch für mögliche andere Systeme zutrifft. (...).\n\n48\n\nErweist sich somit die Studienbeitragsregelung nicht als Regelung der \nBerufswahl, so hat sie sich an den Rechtfertigungsmaßstäben einer \nBerufsausübungsregelung zu messen. Danach ist eine die Berufsausübung \neinschränkende Regelung verfassungsgemäß, wenn sie durch vernünftige Gründe \ndes Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, \nBVerfGE 111, 10 (32).\n\n50\n\nDas ist der Fall. Das finanzpolitisch motivierte Kostenersatzinteresse im Rahmen \neiner besseren Lehrausstattung der Hochschulen ist grundsätzlich ein legitimer \nAbgabenerhebungszweck. Der Staat ist nicht gehalten, Leistungen für den \nbegünstigten Personenkreis (hier: Bereithaltung von universitären Ausbildungsstätten \nfür Studenten) kostenlos und damit im Ergebnis auf Kosten der diese Leistungen \nüberwiegend nicht in Anspruch nehmenden Steuerzahler zur Verfügung zu stellen. \nVielmehr ist es legitim, den durch die Leistung Bevorteilten als Gegenleistung \nVorzugslasten wie die hier in Rede stehenden Studienbeiträge aufzuerlegen. \n\n51\n\nVgl. dazu, dass grundrechtlich ein Anspruch auf ein \nkostenloses Studium nicht besteht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli \n2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32 (36); Urteil vom 23. \nOktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142 (147).\nNeben der Einnahmebeschaffung werden mit den Studienbeiträgen auch legitime \nverhaltenslenkende Zwecke verfolgt, nämlich einerseits die stärkere Förderung der \nLehre und der Studienbedingungen auf Seiten der Hochschulen und ein \nkostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten auf Seiten der Studenten.\n\n52\n\nDie Studienbeitragsregelung ist verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin ist sie geeignet, die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Dabei kommt es nicht \ndarauf an, ob jedes Begründungselement stichhaltig ist, etwa ob Studenten \n\"Nachfragemacht\" haben können. Maßgeblich sind vielmehr die gesetzlichen Ziele \nder Einnahmebeschaffung und der doppelten Verhaltenssteuerung (der Hochschulen \nin Bezug auf die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen, der \nStudenten in Bezug auf ihr Studienverhalten). Danach ist die Regelung geeignet: Für \ndie Verbesserung der Einnahmesituation gilt dies offensichtlich; die Lehre und die \nStudienbedingungen profitieren von den Studienbeiträgen durch die Zweckbindung \nihrer Verwendung nach § 2 Abs. 2 StBAG. Schließlich liegt auch auf der Hand, dass \nein mit Kosten verbundenes Studium höhere Anreize zu zielstrebigerem und \nrascherem Studienverhalten gibt als ein kostenfreies Studium. Infolge der oben \ndargestellten Darlehensregelungen stellt sich die Beitragsbelastung auch als \nzumutbar dar.\"\n\n53\n\nDie erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Sie fügt \nergänzend hinzu, dass der Gesetzgeber auch die Erforderlichkeit der \nStudienbeitragsregelung zur Erreichung der verfolgten Gesetzeszwecke bejahen \ndurfte. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die \nBestimmungen des bisherigen Rechts des StKFG über die \nLangzeitzeitstudiengebühren als kein gleich wirksames Mittel angesehen hat, um die \nZiele einer Beschaffung zusätzlicher Einnahmen für eine bessere Lehrausstattung \nund einer weitergehenden Verhaltenssteuerung erreichen zu können. \n\n54\n\nDie Studienbeitragsregelung ist auch nicht deshalb unzumutbar, weil damit für \ndie im Zeitpunkt der Verkündung (29. März 2006) oder des Inkrafttretens (1. April \n2006) des StBAG NRW bereits an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen \neingeschriebenen Studierenden eine unzulässige Rückwirkung verbunden wäre. Die \nZulässigkeit der Einführung von Studienbeiträgen nach Maßgabe des StBAG NRW \nist allenfalls nach den für eine „unechte Rückwirkung\" geltenden Grundsätzen zu \nbeurteilen. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil das StBAG NRW nicht \nnachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände \neingreift, sondern die Möglichkeit der Beitragserhebung erst für einen nach der \nVerkündung des Gesetzes liegenden Zeitraum vorsieht, und zwar für die nicht \nerstmals an einer Hochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum SS \n2007 (vgl. § 21 StBAG NRW). Die für eine „unechte Rückwirkung\" bestehenden \nverfassungsrechtlichen Schranken aus den rechtsstaatlichen (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. \n1 Satz 1 GG) Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit sind \neingehalten. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich in der Regel \nzulässig, es sei denn, der Betroffene durfte auf den Fortbestand der bisherigen \nRegelung vertrauen und dieses Vertrauen ist schutzwürdiger als die mit dem Gesetz \nverfolgten Anliegen. Um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der \nGesetzgeber gegebenenfalls geeignete Übergangsregelungen vorsehen, wobei ihm \nein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2006 - 1 BvR \n1750/01 -, juris, Rn. 39.\n\n56\n\nDie verfassungsrechtlichen Schranken sind erst überschritten, wenn der Einzelne \nsein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage durch konkrete \nGrundrechtsbetätigung ins Werk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses \nVertrauens schwerer wiegt als die Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung \nder rechtlichen Rahmenbedingungen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 - 15 A \n2407/05 -, Seite 20 f. = NWVBl 2007, 111 (114).\n\n58\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Vertrauen von \nStudierenden darauf, ihr bereits begonnenes Studium ohne Beitragsbelastung \nabschließen zu können, wiegt nicht schwerer, als das Interesse des Gesetzgebers \ndaran, mit der Studienbeitragsregelung gerade auch die hohe Zahl der im Zeitpunkt \nder Verkündung und des Inkrafttretens des Gesetzes bereits immatrikulierten \nStudierenden zu erfassen; im WS 2005/2006 waren an den nordrhein-westfälischen \nHochschulen 470.300 Studierende eingeschrieben, \n\n59\n\nvgl. Pressemitteilung des Landesamtes für Datenverarbei-\ntung und Statistik Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2006, \nhttp://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2006/pres_07\n7_06.html. \n\n60\n\nDer Gesetzgeber hatte ein legitimes Interesse daran, die gesetzlichen Ziele der \nEinnahmebeschaffung und der doppelten Verhaltenssteuerung (der Hochschulen in \nBezug auf eine stärkere Förderung der Lehre und der Studienbedingungen und der \nStudierenden in Bezug auf ein kostenbewussteres, zielstrebigeres Studienverhalten) \nmöglichst bald zur Geltung zu bringen. Dementsprechend hat die Landesregierung in \nder Begründung zum Gesetzentwurf vom 25. November 2005 unter anderem \nausgeführt:\n\n61\n\n„Mit dem Studienbeitragsmodell wird u. a. das Ziel verfolgt, \nvor dem Hintergrund einer angespannten \ngesamtwirtschaftlichen Situation und angesichts einer \ndesaströsen Lage der öffentlichen Haushalte möglichst \nkurzfristig durch Kostenreduzierung sowie eine konzentriertere \nNutzung der vorhandenen Ausbildungsangebote der \nHochschulen auf die begrenzten Ausbildungskapazitäten und \ndie finanziellen Belastungen der Hochschulen zu reagieren. ... \nZudem besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit \ndaran, Maßnahmen zur Reduzierung der Hochschulkosten und \nzur Optimierung der Nutzung der vorhandenen Mittel und \nAusbildungskapazitäten und die mit diesem Gesetz verfolgten \nverhaltenslenkenden und anreizenden Wirkungen möglichst \nbald zur Geltung zu bringen. Es kann daher auch im Interesse \nder allgemeinen Finanzierungsgerechtigkeit nicht erwartet \nwerden, dass die derzeit Studierenden davon ausgenommen \nwerden, ihren Beitrag zur Finanzierung der Hochschullehre zu \nleisten.\" \nVgl. LT-Drucks. 14/725, Seite 55.\n\n62\n\nDie Bestandsinteressen der bereits immatrikulierten Studierenden überwiegen \ndiese Veränderungsgründe nicht. Studierende, die bereits bei Verkündung oder \nInkrafttreten des StBAG NRW ein Studium aufgenommen hatten, können sich zwar \nunter anderem auf § 1 StKFG berufen, der ausdrücklich besagte, dass für ein \nStudium bis zum ersten berufsqualifizierten Abschluss und für ein Studium in einem \nkonsekutiven Studiengang Studiengebühren nicht erhoben werden. Ihnen wurden \naußerdem Kontoauszüge gemäß § 1 RVO-StKFG NRW erteilt. Mit Blick auf diese \nalte Gesetzeslage und die erteilten Studienkontenauszüge war die Erwartung \n\"Altstudierender\", ihr begonnenes Studium zumindest im Rahmen des ihnen auf der \nGrundlage des StKFG gewährten Studienguthabens gebührenfrei zu Ende studieren \nzu können, im Kern nicht unberechtigt. Allerdings geht der verfassungsrechtliche \nVertrauensschutz, wenn die beeinträchtigte Erwartung - wie beim \nstudiengebührenfreien Studium nach dem bisher geltenden StKFG - auf staatlicher \nGewährung beruht, nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu \nbewahren. Das Vertrauensschutzinteresse der Studierenden verliert an Gewicht, weil \ndas Studienbeitragsmodell sozialverträglich ausgestaltet ist und das StBAG NRW \neine Übergangsfrist vorsieht. Studierende, die nicht ohnehin nach dem bisherigen \nRecht studiengebührenpflichtig waren oder geworden wären, müssen den \nStudienbeitrag nicht schon während des Studiums aus eigenem Einkommen oder \nVermögen aufbringen. Sie haben die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen mit \neiner einkommensabhängigen Rückzahlungsverpflichtung, die erst zwei Jahre nach \nerfolgreichem Abschluss des Studiums beginnt. Außerdem trifft die \"Altstudierenden\" \ndie Beitragspflicht nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April \n2006. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist von jedenfalls einem Jahr \nangeordnet. Denn nach § 21 Abs. 1 StBAG NRW kann die Beitragssatzung eine \nVerpflichtung zur Entrichtung von Studienbeiträgen für die nicht erstmals an einer \nHochschule eingeschriebenen Studierenden frühestens zum SS 2007 vorsehen. Im \nÜbrigen wurde die Einführung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert. \nDie unionsgeführten Bundesländer verständigten sich schließlich nach dem Urteil \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - am 11. März \n2005 auf Eckpunkte zur Einführung sozialverträglicher Studienbeiträge und mit dem \nRegierungswechsel nach den Landtagswahlen vom 22. Mai 2005 war auch in \nNordrhein-Westfalen die Erhebung von Studienbeiträgen konkret abzusehen.\n\n63\n\nDie unterschiedliche Erhebung von Studienbeiträgen an verschiedenen \nHochschulen verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nDas Studienbeitragserhebungsrecht steht nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 StBAG NRW \nden Hochschulen zu, also Körperschaften des öffentlichen Rechts in \nSelbstverwaltung (§ 2 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz). Art. 3 Abs. 1 GG verlangt \nlediglich die Gleichbehandlung durch den nämlichen - zuständigen -, nicht aber auch \ndie Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige \nVerwaltungsträger.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2007 - 15 A 1596/07 \n-, Seite 26 f. = juris, Rn. 108 f.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche \nBedeutung. Die Frage, ob das StBAG NRW in Bezug auf bereits zum Zeitpunkt der \nVerkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes eingeschriebene Studierende mit \nden rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der \nVerhältnismäßigkeit vereinbar ist, ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedarf \nnach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit einer Klärung durch \ndas Oberverwaltungsgericht des Landes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-19/1-k-2077-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StBAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-19/1-k-2077-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260501","retrieved":"2026-07-09 02:26:05.270475+00:00"}}