{"status":"available","doknr":"OLD260500","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1019.10K347.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-19","aktenzeichen":"10 K 347/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Neubewertung der Prüfungsentscheidung des beklagten\nAmtes betreffend seine Laufbahnprüfung in den Fächern \"Allgemeines\nVerwaltungsrecht\", \"Öffentliche Betriebswirtschaftslehre\" sowie \"Kommunales\nFinanzmanagement\".\n\n3\n\nDer Kläger war Beamter auf Widerruf beim Landrat des Kreises X. . Im Jahr\n2006 unterzog er sich zum zweiten Mal dem schriftlichen Teil der Staatsprüfung zum\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst, nachdem er zuvor bereits einen\nPrüfungsversuch erfolglos abgelegt hatte.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 14. August 2006 teilte ihm das beklagte Amt mit, dass er\ndie Prüfung endgültig nicht bestanden habe, da er in vier der geforderten sechs\nPrüfungsaufgaben nicht mindestens die Note \"ausreichend\" erreicht habe. So seien\nu. a. die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den Fächern \"Allgemeines\nVerwaltungsrecht\" (AVR), \"Öffentliche Betriebswirtschaftslehre\" (ÖBWL) und\n\"Kommunales Finanzmanagement\" (KoFi) mit der Note \"mangelhaft\" bewertet\nworden.\n\n5\n\nGegen den Prüfungsbescheid legte der Kläger über seine\nVerfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. August 2006 Widerspruch ein,\nden er mit Schreiben vom 30. November 2006 wie folgt begründete: Die Zweitprüfer\nhätten gegen die Pflicht zur Kenntnisnahme der Prüfungsleistung verstoßen und\nkeine eigene Bewertung vorgenommen, da sie sich der Erstbewertung ohne eigene\nBegründung angeschlossen hätten. Ferner sei bei der Korrektur seiner Klausuren\n\"ÖBWL\" und \"KoFi\" seine Prüfungsanonymität verletzt worden, da er in der Gruppe\nder Prüflinge der einzige \"Wiederholer\" gewesen sei. Er habe als einziger auf\nandersfarbigem (gelben) Papier schreiben müssen, welches zudem mit\n\"Staatsprüfung 2006 - Wiederholer\" gekennzeichnet gewesen sei. Durch den\nAushang, die dort ausgewiesene Raum- und Sitzplatznummer sei er für die Prüfer,\nzumal als einziger Wiederholer, identifizierbar gewesen. Inhaltlich seien die\nBewertungen der Klausuren wie folgt zu rügen: \n\n6\n\nDie AVR-Klausur habe zwei Aufgabenteile gehabt, von denen der Schwerpunkt\nim 1. Teil gelegen habe. Dass der Tenor der erstellten Ordnungsverfügung gerade in\nseiner praktischen Anwendbarkeit korrekt und überzeugend sei, sei von den\nKorrektoren nicht bei der Bewertung berücksichtigt worden. Die Gliederung und\nDarstellung seien übersichtlich und sauber. Beim Tatbestand der Ordnungsverfügung\nsei von der vollständigen praktischen Anwendbarkeit auszugehen. Die Verkennung\nder einschlägigen Ermächtigungsgrundlage sei aus Flüchtigkeit geschehen, durch\ndie Benennung einer anderen Ermächtigungsgrundlage aber kompensiert. Im\nErgebnis sei die Aufgabe 1 richtig und vertretbar gelöst worden. \n\n7\n\nBei der Bewertung der ÖBWL-Klausur habe der Erstkorrektor Fehler und Mängel\nzugrunde gelegt, die die Ausarbeitung der Klausur nicht aufweise. Zwar sei er für die\nTätigkeit 6 von 360 monatlichen statt jährlichen Fallzahlen ausgegangen, doch sei\ndieser Ursprungsfehler für die übrigen, ansonsten korrekten Berechnungen\n\"mitgeschleppt\" worden. Aufgabe 1 b) und c) seien richtig gelöst. Die Bearbeitung der\nAufgabe 1 d) weise zwei Häkchen auf, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum die\nLösung nicht den Anforderungen entspräche. Die offenbar gelungene Lösung der\nAufgabe 3 finde in die Bewertung der Arbeit offenbar keinen Eingang. Die Lösungen\nzur Aufgabe 4 seien folgerichtig, auch wenn sie unter Folgefehlern leide. Insoweit\nhätte die Bewertung mindestens mit 5 Punkten erfolgen müssen.\n\n8\n\nDie Kritik des Erstkorrektors an seiner KoFi-Klausur sei unberechtigt. Die\nAnmerkungen seien unter Verstoß gegen das Willkürverbot widersprüchlich. Die\nPrüfungsbewertung widerspreche den positiv geäußerten Einzelkritiken. Zwar weise\ndie Bearbeitung auch Mängel auf, wie die Verkennung der \"versteckten\" Regelung\ndes § 80 Abs. 2 Satz 2 GO, doch entspräche sie noch den Anforderungen, so dass\ndie Vergabe von mindestens 5 Punkten gerechtfertigt gewesen wäre. Der\nBearbeitungshinweis sei fehlerhaft, wenn die Erheblichkeitsgrenze von § 80 Abs. 2\nNr. 2 GO einmal mit 500.000,- Euro und ein anderes Mal mit 10.000,- Euro\nangegeben werde. Durch diese Irritation sei es zu einem Zeitverlust gekommen, den\ner in der Bearbeitung zu erkennen gegeben habe und der nicht moniert worden sei.\n\n9\n\nDen Widerspruch des Klägers wies das beklagte Amt nach Einholung von\nStellungnahmen der jeweiligen Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom\n1. Februar 2007 zurück. Zur Begründung führte es an: Allein aus der\nEinverständniserklärung der Zweitkorrektoren könne nicht abgeleitet werden, dass\nsie keine eigenständige Bewertung vorgenommen hätten. Die Wiederholung von\nbereits durch den Erstprüfer aufgezeigten Mängeln sei reiner Formalismus. Die\nMutmaßung, die Anonymität sei nicht gewahrt gewesen, gehe ins Leere. Sämtliche\nPrüfungsarbeiten würden erst nach Beendigung der Klausur anonymisiert. Die\nVerschlüsselung erfolge anhand vom Prüfungsamt versandter Namens- und\nNummernlisten. Zwischen der Prüfziffer und den Namensaushängen sowie den\nSitznummern im Prüfungsraum bestünde keinerlei Zusammenhang. Auch die gegen\ndie Bewertung der einzelnen Prüfungsarbeiten erhobenen Einwendungen gingen\nfehl. Zum einen sei die Kritik zu pauschal, als dass die Prüfer ihre Bewertung danach\nnoch einmal überprüfen könnten. Zum anderen werde die Kritik der Prüfer zu\nvollständig fehlenden, falschen oder in großen Teilen unrichtigen Teilbereichen nicht\nsubstantiiert angegriffen, so dass schon deswegen nicht erkennbar sei, wieso die\nausgewiesene Gesamtnote unzutreffend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der\nBegründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. \n\n10\n\nAm 5. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er seine\nAusführungen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend führt er an: Eine\nzureichende Auseinandersetzung mit der Darlegung einer fehlenden Anonymität\nseiner Person habe im Widerspruchsbescheid nicht stattgefunden. Die Umstände\ndes Namensaushanges und der Sitzplatzzuweisung sowie die Tatsache, dass er als\neinziger Wiederholer im Prüfungsraum habe schreiben müssen, lasse ohne weiteres\nRückschlüsse auf seine Person zu, wodurch der Grundsatz der Prüfungsanonymität\nverletzt werde. Zur Befangenheit der Prüfer fehle vom beklagten Amt jede\nEinlassung. Zudem werde die Stigmatisierung durch Einsetzung derselben\nPrüfungskommission, die ihn bereits ein Jahr zuvor geprüft habe, unzumutbar\nverstärkt. Es handele sich um Verfahrensfehler, deren Einfluss auf das\nPrüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden könne. Wenn der Zweitprüfer bei der\nKlausur ÖBWL lediglich die vergebene Note paraphiere, liefere er für die Bewertung\nkeine Begründung, wodurch gegen die Pflicht zur vollständigen Kenntnisnahme der\nPrüfungsleistung sowie zu seiner Pflicht einer eigenständigen Bewertung verstoßen\nwerde. Der Vorwurf einer zu pauschalen Kritik sei unberechtigt. In der\nWiderspruchsbegründung habe er die angegriffenen drei Klausuren auf\nBewertungsmängel untersucht und diese auch aufgezeigt. Alle drei Klausuren litten\nan durchgreifenden Bewertungsmängeln, die im einzelnen nochmals angeführt\nwerden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom\n14. August 2006 in der Gestalt seines Widerspruchbescheides\nvom 1. Februar 2007 zu verpflichten, über seine Klausuren in\nden Fächern \"Allgemeines Verwaltungsrecht\", \"Öffentliche\nBetriebswirtschaftslehre\" sowie \"Kommunales\nFinanzmanagement\" unter Beachtung der Rechtsauffassung\ndes Gerichts erneut zu entscheiden.\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEs tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf den ausführlichen\nWiderspruchsbescheid entgegen und führt ergänzend an: Weder sei eine\nDeanonymisierung erfolgt, noch sei eine Befangenheit der Prüfer ersichtlich. Die\nKorrektoren hätten die Klausuren erst nach Verschlüsselung durch die\nKlausuraufsicht anhand der versandten Verschlüsselungslisten erhalten. Ein\nAnspruch für wiederholende Kandidaten, von einer personenverschiedenen anderen\nKommission als der ersten bewertet zu werden, bestehe nicht. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des beklagten Amtes verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.\n\n18\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Überprüfung der Bewertung seiner\nKlausuren in den Fächern \"AVR\", \"ÖBWL\" und \"KoFi\" sowie auf erneute\nEntscheidung über das Bestehen der von ihm abgelegten Staatsprüfung. Der\nPrüfungsbescheid des beklagten Amtes vom 14. August 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchbescheides vom 1. Februar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger\nnicht in seinen Rechten (§113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).\n\n19\n\nDie angegriffene Entscheidung des beklagten Amtes, die Prüfung des Klägers\nendgültig für nicht bestanden zu erklären, findet ihre rechtliche Grundlage in § 22\nAbs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 der aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes\nerlassenen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des\ngehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen\n(Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25. Juni\n1994 (GV.NW. S. 494). In § 22 Abs. 2 Satz 1 VAPgD ist bestimmt, dass ein Kandidat\ndie gesamte Prüfung nicht bestanden hat, wenn er in drei oder mehr\nPrüfungsarbeiten die Note \"mangelhaft\" oder \"ungenügend\" erhalten hat. Letzteres\nist hier auf der Grundlage der Bewertung durch den Prüfungsausschuss der Fall.\nDanach sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten des Klägers im \"AVR\", in \"ÖBWL\" und\nim \"KoFi\" jeweils mit \"mangelhaft\" bewertet worden. Ferner bestimmt § 27 Abs. 1\nSatz 1 VAPgD, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden\nkann. Für den Kläger ist die hier streitbefangene Prüfung indes bereits eine\nWiederholungsprüfung gewesen. Ein Erfolg seiner Klage auf Neubewertung setzt\ndemnach voraus, dass er das bisher für ihn festgestellte Prüfungsergebnis zumindest\nbetreffend einer der mit \"mangelhaft\" bewerteten Aufsichtsarbeiten erfolgreich\nangreifen kann. Die von dem Kläger gegen die Bewertung der drei verschiedenen\nKlausuren erhobenen Rügen greifen aber nicht durch.\n\n20\n\nEin Anspruch auf Neuentscheidung über das Ergebnis einer Prüfung (bzw.\nbestimmter selbstständiger Prüfungsteile) besteht, wenn das festgesetzte\nPrüfungsergebnis rechtswidrig ist und auf einem Rechtsverstoß beruht, der durch\neine Neubewertung behoben werden kann. \n\n21\n\nVgl. dazu - auch zur Abgrenzung des Anspruchs auf\nNeuentscheidung von demjenigen auf Wiederholung der\nPrüfung - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. November 2002 - 1 A\n1451/00 -.\n\n22\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art unterliegen nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n23\n\nvgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und\n213/83 -, BVerfGE 84, 43,\n\n24\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich der\nvollen gerichtlichen Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Dies betrifft\nnamentlich auch fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit einer von dem\nPrüfling erbrachten Leistung. Lediglich bei \"prüfungsspezifischen\" Wertungen\nverbleibt den Prüfungsbehörden ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche\nÜberprüfung darauf beschränkt ist, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen\nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen\nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich\ngehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass\ndurch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und\nnachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die angegriffene\nPrüfungsentscheidung vermeintliche (Bewertungs-)Fehler aufweist. \n\n25\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2002\n- 1 A 1451/00 -; zur grundsätzlichen Übertragbarkeit der\nRechtsprechung zu berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen\nauf Laufbahnprüfungen von Beamten bzw. Beamtenanwärtern\nauch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE\n98, 324 = DVBl. 1995, 1243 = DÖV 1995, 1074 = NVwZ 1997,\n73.\n\n26\n\nHiervon ausgehend sind die vom Kläger erhobenen Einwendungen unbegründet.\nInsoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß §117 Abs. 5 VwGO auf\ndie Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, da die Kammer den\ndortigen Gründen folgt. Ergänzend wird zu den mit der Klagebegründung\ndargelegten Rügen wie folgt Stellung genommen:\n\n27\n\nDie zu wahrende Anonymität der Prüflinge und die Bewertung ihrer Leistungen\nohne Kenntnis und Ansehen der Person des jeweiligen Prüflings durch die Prüfer ist\nvon der Prüfungskommission gewahrt worden. Ob der Prüfer bei der Bewertung der\nLeistungen eines bestimmten Prüflings diesen selbst namentlich oder persönlich\nkennen muss oder umgekehrt gerade nicht kennen darf, richtet sich danach, ob und\nwie die Prüfungsordnung dies regelt. Soweit der Kläger sich auf § 20 Abs. 2 VAPgD\nberuft, ergibt sich aus dieser Vorschrift für eine Anonymisierung des Prüflings nichts.\nDanach sind die Aufgaben für die schriftliche Prüfung getrennt in verschlossenen\nUmschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der\nKandidatinnen und Kandidaten zu öffnen. Dass dies nicht geschehen sei, wird weder\nvom Kläger behauptet noch ist ein solcher Geschehensablauf anhand der dem\nGericht übersandten Unterlagen ersichtlich. \n\n28\n\nDer Kläger sieht die Deanonymisierung seiner Person vielmehr in Umständen\nbegründet, die in der Prüfungsorganisation und damit im Vorfeld der eigentlichen\nPrüfungsleistung und der anschließenden Bewertung liegen. Allein der Aushang\nseines Namens, die Vergabe einer Sitzplatznummer und die - hier zu Gunsten des\nKlägers unterstellte - Tatsache, dass er der einzige Wiederholer im Prüfungsraum\ngewesen ist, begründen für sich genommen noch nicht die Besorgnis möglicher\nRückschlüsse und einer Identifizierung seiner Person mit der weiteren Konsequenz,\ndass die Prüfer die abgegebenen Klausuren dem Kläger zuordnen konnten. Die\nBewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten regelt § 22 Abs. 1 VAPgD. Danach sind\ndie Arbeiten von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der von\nder oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der\nNoten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 19 Abs. 1 festgelegt sind. Fehlt\ndamit eine Regelung über die Anonymisierung der Arbeiten, kann auch schon eine\nständige Bewertungspraxis rechtliche Bindungen erzeugen, da die\nChancengleichheit hierdurch berührt wird. \n\n29\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2,\nPrüfungsrecht, 4. Auflage, München 2004, Rn. 615.\n\n30\n\nNach unwidersprochener Darlegung des beklagten Amtes im\nWiderspruchsbescheid werden die geschriebenen Aufsichtsarbeiten nach\nBeendigung anhand der vom Prüfungsamt übersandten Namens- und\nNummernlisten verschlüsselt. Die verschlüsselten Klausuren gehen dann in\nversiegelten Umschlägen an die in der Korrektorenliste aufgeführten Erstgutachter.\nDa die Gutachter während der Aufsichtsarbeiten nicht anwesend sind, haben sie\nauch keine Möglichkeit, sich über die Sitzplatzverteilung und die ausgehängten\nNamen der Prüfungskandidaten zu informieren. Die in der mündlichen Verhandlung\ngeäußerte Vermutung, Prüfer könnten bei den Prüfungsorten vorbeigehen und\nEinblick in die dort aushängenden Listen nehmen und hierdurch auf den Kläger als\nWiederholer schließen, entbehrt einer realistischen Betrachtungsweise und\nunterstellt, die Prüfer seien gleichsam detektivisch auf eine Identifizierung der\nKlausurverfasser aus und wüssten bereits im Vorfeld, welche Klausuren aus welchen\nPrüfungsräumen sie anschließend zu bewerten haben. Ausgehend von der durch\ndas Prüfungsamt geübten Verschlüsselungspraxis hätte der Kläger substantiiert\nUmstände und Geschehensabläufe darlegen und unter Beweis stellen müssen, die\nvon der durch das beklagte Amt geübten Rechtspraxis abweichen. Daran fehlt es\njedoch. \n\n31\n\nAuch der Einwand, ihm - dem Kläger - sei abweichend von den übrigen\nKlausurteilnehmern ein Aufgabentext auf gelbem Papier mit der Überschrift\n\"Staatsprüfung 2006 - Wiederholer\" ausgehändigt worden, so dass er als\n\"Wiederholer\" erkennbar gewesen sei, der anhand der Aushänge zu identifizieren\ngewesen sei, begründet keinen Verfahrensfehler. Abgesehen davon, dass der Name\ndes Klägers auf den Aufgabentexten - jedenfalls was die Klausuren \"ÖBWL\" und\n\"KoFi\" betrifft - nicht verzeichnet war, stellt es nach der höchstrichterlichen\nRechtsprechung keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit oder\nden Grundsatz der fairen Behandlung der Prüflinge dar, wenn Prüfer Vorkenntnisse\nvon negativen Bewertungen von Teilleistungen anderer Prüfer haben oder gar\nKenntnis davon, dass einer der Prüflinge ein Wiederholer ist. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1994 - 6 B 4.97 -,\nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 379 m.w.N.\n\n33\n\nDa keine Anhaltspunkte dafür dargelegt wurden, dass der Prüfungskommission\ndie Namenslisten für den Prüfungsraum oder die Sitzplatzverteilung bekannt waren\nund eine Anonymisierung erst anhand der versandten Verschlüsselungszahlen nach\nAbschluss der Klausur erfolgte, konnte die Prüfungskommission anhand der\nübersandten Klausuren zwar wissen, dass in dem Korrekturdurchgang ein\nWiederholer mitgeschrieben hatte, aber sie konnte nicht ohne weiteres auf die\nPerson des Klägers schließen.\n\n34\n\nAuch die als Verfahrensfehler erhobene Rüge einer fehlenden Bewertung und\nBegründung des Zweigutachters bei der Klausur \"ÖBWL\" ist unbegründet. Ständiger\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es , dass es\nunbedenklich ist, wenn der Zweitkorrektor bei seiner eigenen Bewertung bereits von\nder Bewertung der Prüfungsleistung durch den Erstkorrektor Kenntnis hat; er darf\nsich dieser Bewertung sogar mit dem Vermerk \"einverstanden\" anschließen, wenn er\nmit ihr voll einverstanden ist. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, B.v. 3. April 1997, a.a.O.; ferner Niehues,\na.a.O., Rn. 717.\n\n36\n\nDer Zweitgutachter muss nicht noch einmal mit anderen Worten wiederholen,\nwas der Erstgutachter an positiver und/oder negativer Kritik für seien Bewertung\naufgeführt hat. Bei der Bewertung der Klausuren in den Fächern AVR und KoFi\nhaben sich die Zweitgutachter der Bewertung und der Note des Erstgutachters\nangeschlossen, wobei sich aus ihrer Begründung ergibt, dass dies infolge der bereits\ndurch den Erstgutachter festgestellten erheblichen Mängel geschehen ist. Dem\nBegründungserfordernis ist damit Genüge getan. Dass die Zweitkorrektoren in diesen\nFächern keine eigene Bewertung vorgenommen hätten, ist nicht ersichtlich. Zwar hat\nder Zweitgutachter bei der Klausur \"ÖBWL\" nur die gleiche Note - ohne nähere\nBegründung - auf den Umschlag des Bewertungsbogens gesetzt, doch kann eine\nfehlende Begründung der Bewertung nachgeholt bzw. nachgebessert werden, so\ndass Rechtsfehler damit behoben werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Dies kann auch\nwährend des Widerspruchverfahrens - z.B. nach Einholung der Stellungnahme der\nPrüfer - erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Zweitgutachter Braun in seiner vom\nbeklagten Amt eingeholten Stellungnahme ausgeführt, warum die Prüfungsarbeit des\nKlägers aus seiner Sicht nicht den Anforderungen entspricht. Damit hat er jedenfalls\ndie ursprünglich fehlende Begründung nachgeholt und den formellen Mangel geheilt.\n\n37\n\nDass der Kläger wieder dieselben Prüfer bekommen hat, die ihn bereits beim\nersten - gescheiterten - Versuch geprüft hatten, stellt weder eine Verletzung des\nGrundsatzes der Chancengleichheit noch eine Verletzung des Gebots einer fairen\nPrüfung dar noch rechtfertig dies die Besorgnis der Befangenheit der Prüfer. Wie\nvom Gesetz gefordert und auch vom beklagten Amt unwiderlegt dargestellt,\nbekommen die Prüfer die Aufsichtsarbeiten verschlüsselt in versiegelten\nUmschlägen. Die von dem Kläger bloß geäußerte Vermutung einer möglichen\nBefangenheit, die nicht durch Tatsachen belegt wurde, reicht zu einer gegenteiligen\nAnnahme jedenfalls nicht aus. \n\n38\n\nDie gegenüber den Bewertungen der drei einzelnen Aufsichtsarbeiten erhobenen\nRügen sind - wie das beklagte Amt im Widerspruchsbescheid umfassend dargelegt\nhat - zu pauschal und unsubtantiiert. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt\nnämlich voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die\nPrüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen\nPunkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. Dazu genügt es nicht, dass der\nPrüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen\nwendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Der Darlegungslast\nist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht\ndie Vorzüge seiner Auffassung nahe zu bringen versucht. Macht er die\nfachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer als falsch bewerteten\nAntwort bzw. Lösung geltend, muss dies mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig\ngemacht werden. Dazu gehören in erster Linie Hinweise auf qualifizierte\nfachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum, welche die Lösung des Prüflings\nstützen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, NVwZ\n1993, 681 (682); Urt. v. 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ\n2000, 921 (922).\n\n40\n\nSoweit der Kläger rügt, dass der Tenor und das Rubrum der von ihm in der\n\"AVR\"-Klausur entworfenen Ordnungsverfügung vollständig korrekt und in der\npraktischen Anwendbarkeit überzeugend seien, ist dieser Umstand von den Prüfern\ngesehen und mit roten Häkchen als ordnungsgemäß bewertet worden. Damit kann\ndavon ausgegangen werden, dass die vom Kläger hervorgehobene Leistung mit in\ndie Bewertung eingeflossen ist, sie aber im Verhältnis zu den ausdrücklich gerügten\nMängeln keine Anhebung der Benotung bewirkte. \n\n41\n\nBei der Tatbestandsdarstellung der zu fertigen Ordnungsverfügung in der \"AVR\"-\nKlausur räumt der Kläger selbst Unzulänglichkeiten ein. Wenn er der Erstkorrektorin\neinen zu strengen Bewertungsmaßstab vorhält, ist diese Rüge zu pauschal.\n\n42\n\nDass der Kläger mit § 22 StrWG NRW eine vertretbare Rechtsgrundlage für die\nbestätigende schriftliche Ordnungsverfügung gewählt hat, ist von den Prüfern\nberücksichtigt und auch so bewertet worden. Ausweislich ihrer Begründung wurde\nder Hauptmangel jedoch darin gesehen, dass der Kläger dann \"inkonsequent\n<begründet>, indem er die Zust. falsch herleitet und den Verstoß gegen das\nJuGSchG mit einbezieht.\" Wenn der Kläger deshalb anführt, dass er die\nOrdnungsverfügung auf mehrere Ermächtigungsgrundlagen gestellt habe, findet dies\nin seinen Ausführungen keinen Anhaltspunkt. Allein der Hinweis auf \"§ 17 Abs. 2\nOBG\" legt nicht nahe, dass damit die Ermächtigungsgrundlage des § 14 OGB\nzugrunde gelegt wurde. Auch wenn der Kläger auf § 17 Abs. 1 OBG Bezug nehmen\nwollte, hat er - ob versehentlich oder nicht, ist für die Bewertung unbeachtlich - \"§ 17\nAbs. 2 OBG\" geschrieben und damit eine fehlerhafte Verantwortlichkeitsnorm\ngenannt.\n\n43\n\nEs mag ferner sein, dass die Ausführungen des Klägers zu den Ziffern 2 bis 4 im\nErgebnis praxistauglich sind, jedoch räumt der Kläger selber freimütig ein, dass die\ngeschriebenen Begründungen \"zu knapp\" ausgefallen sind. Damit wird aber das\nBewertungskriterium, welches die Prüfer an dieser Stelle - zu Recht - angewandt\nhaben, bestätigt. \n\n44\n\nAuch die vom Kläger gegen die Bewertung der Klausur \"ÖBWL\" erhobenen\nRügen bleiben erfolglos.\n\n45\n\nDie \"ÖBWL\"-Klausur bestand aus 5 Aufgabenteilen, von denen der Kläger die 2.\nAufgabe vollständig nicht und von denen er die Aufgaben 3 und 5 lediglich in\nTeilbereichen bearbeitet hat. Damit umfasst die Ausarbeitung bereits weniger als 3/5\nder Aufgabenstellung. \n\n46\n\nDer Kläger räumt zudem ein, dass er versehentlich für die behördliche Tätigkeit\nNr. 6 von falschen Annahmen ausgegangen sei. Wenn sich dieser Fehler durch\nseine Nachfolgerechnungen zieht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Prüfer dies\nals Mangel bewerteten. So ging aus dem Aufgabentext eindeutig hervor, dass es\nsich um monatliche Fallzahlen handelte. Wenn der Kläger diese auf 12 Monate\nhochrechnete, hat er die Aufgabenstellung verkannt. Sofern der Kläger der\nAuffassung ist, dass die ansonsten korrekt vorgenommenen Berechnungen nicht\nberücksichtigt worden seien, verkennt er die Randbemerkung des Erstgutachters, der\nnur eine Bewertung mit \"tlw.falsch berechnet\" vorgenommen hat. Hieraus ist zu\nerkennen, dass der Gutachter den Mangel als Folgefehler bewertet hat. Auch wenn\ndie Aufgaben 1b) und 1c) mit Häkchen versehen wurde, spricht dies nicht gegen die\nBewertung der Prüfer, dass die Leistung des Klägers insgesamt klar unter 50 % der\nmax. geforderten Leistung liegt. Entsprechendes gilt für die erhobenen Rügen einer\nBewertung betreffend die Aufgaben 3 und 4. Die Begründung der Prüfer impliziert,\ndass jedenfalls auch ein entsprechender Teil richtig gelöst wurde. Ob und wieso der\nKläger über 50 % der geforderten Leistung liegen soll, hat dieser jedenfalls weder\nsubstantiiert behauptet noch dargelegt. \n\n47\n\nBezüglich der Klausur-\"KoFi\" räumt der Kläger Mängel bei der Bearbeitung ein,\ndie von ihm ebenfalls nicht im einzelnen substantiiert entkräftet werden. Vielmehr\nsetzt der Kläger seine Bewertung an die Stelle der Prüfer. Insoweit wird gemäß § 117\nAbs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des\nbeklagten Amtes vom 1. Februar 2007, Seiten 15 bis 18, verwiesen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n49\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-19/10-k-347-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-19/10-k-347-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260500","retrieved":"2026-07-09 02:26:05.186307+00:00"}}