{"status":"available","doknr":"OLD260645","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1016.5K686.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"5 K 686/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt soweit die Beteiligten über die Erteilung \neiner Erlaubnis für eine unselbständige Beschäftigung gestritten haben.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n3\n\nDer Kläger meldete sich im Januar 1995 als Asylsuchender und gab an, er sei \nein 1964 geborener lediger Staatsangehöriger aus Myanmar (auch: Birma, Burma) \nund nicht im Besitz von Personalpapieren. Als Identitätsnachweis legte der Kläger \nden Mitgliedsausweis einer „Rohinga Soliderity Organisation Roang (Arakan) Burma\" \nvor.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) am 11.01.1995 gab der Kläger u. a. an, dass er sich von \nMyanmar zunächst nach Bangladesch begeben habe und von dort in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sei. Im Zusammenhang mit der Einreise des \nKlägers wurde gegen ihn und Andere wegen des Verdachts der Einschleusung mit \nfalschen Papieren ermittelt.\n\n5\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter durch Bescheid vom 05.08.1996 ab und stellte zugleich fest, dass \ndie Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht \nvorlagen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, im Falle einer \nKlageerhebung einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger dieser \nAusreiseaufforderung nicht nachkommen sollte, wurde ihm die Abschiebung nach \nMyanmar oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der \nzu seiner Rückübernahme verpflichtet sei.\n\n6\n\nDieser Bescheid wurde nach Durchführung eines Klageverfahrens vor dem \nVerwaltungsgericht Münster (1 K 2863/96.A) im Juni 2001 bestandskräftig. Seit dem \nerhält der Kläger Duldungen.\n\n7\n\nDer Kläger war von August 1996 bis Juni 2005 als Aushilfskraft in einer \nTextilfabrik beschäftigt. Seit dem ist er arbeitslos und wird nach seinen eigenen \nAngaben von einem afghanischen Staatsangehörigen finanziell unterstützt. Mit ihm \nhat er seit September 2006 unter Aufgabe seiner bisherigen eigenen Wohnung eine \nWohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gemietet.\n\n8\n\nDer Kläger ist im Februar 2004 eine Moschee-Ehe mit einer Staatsangehörigen \naus Bangladesch eingegangen. Diese Ausländerin ist im Jahre 1999 im Wege der \nFamilienzusammenführung eingereist und ist im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis. Nach den Angaben des Klägers ist er Vater eines am \n00.02.2006 geborenen Kindes, dessen Vaterschaft er durch Erklärung gegenüber \ndem Jugendamt der Stadt Oberhausen am 00.03.2006 anerkannt hat. Mutter und \nKind leben in Oberhausen.\n\n9\n\nIm Oktober 2001 legte der Kläger Fahrscheine der Deutschen Bundesbahn für \neine Fahrt von Duisburg nach Berlin und zurück von Berlin nach Wesel sowie für die \nNutzung der Berliner S-Bahnen vor und gab an, dass er die Botschaft des Staates \nMyanmar aufgesucht habe, um seine Identität klären zu lassen und Ausweispapiere \nzu erhalten.\n\n10\n\nDas Ausländeramt des Beklagten wandte sich mit Schreiben vom 01.07.2002 an \ndie Botschaft von Myanmar und bat um die Ausstellung eines Passersatzpapieres. \nDiesem Schreiben war ein vom Kläger ausgefülltes und unterschriebenes Formular \nmit Angaben zu seiner Person beigefügt. Das Schreiben des Beklagten wurde nicht \nbeantwortet.\n\n11\n\nNach Aufforderung durch das Ausländeramt des Beklagten stellte sich der Kläger \nam 19.05.2005 und am 20.10.2006 in der Botschaft von Myanmar vor und führte \nGespräche mit dortigen Botschaftsangehörigen. Die Botschaft war danach nicht \nbereit, die Staatsangehörigkeit des Klägers als Bürger des Staates Myanmar zu \nbestätigen und ihm Personalpapiere auszustellen.\n\n12\n\nIm Zusammenhang mit der Eheschließung im Februar 2004 gab der Kläger eine \neidesstattliche Versicherung mit seinen persönlichen Daten ab. Diese Versicherung \nwiederholte er im Juni 2005.\n\n13\n\nAnfragen des Beklagten bei den Botschaften der Staaten Bangladesch und \nNepal zur Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers im Juni 2005 verliefen \nergebnislos. Für beide Anfragen füllte der Kläger Formulare aus, in denen er \npersönliche Angaben bezogen auf den Staat Myanmar machte.\n\n14\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis und auf Ausstellung von Passersatzpapieren vom 22.09.2003 \nund vom 23.07.2004 durch Bescheid vom 08.04.2005 mit der Begründung ab, dass \nsich der Kläger nicht ausreichend darum bemüht habe, seine Identität und \nStaatsangehörigkeit zu klären und auch nicht daran mitgewirkt habe, \nPassersatzpapiere zu erhalten. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und \nmachte geltend, dass er im Oktober 2001 und im Juni 2005 persönlich bei der \nBotschaft des Staates Myanmar vorgesprochen habe und auch Briefe an Verwandte \nin der Heimat gerichtet habe; außerdem habe er die Bemühungen des \nAusländeramtes unterstützt, Passersatzpapiere zu erhalten. Eine weitere Mitwirkung \nsei ihm weder möglich noch zumutbar gewesen.\n\n15\n\nDer Beklagte lehnte es durch Bescheid vom 27.06.2005 ab, dem Kläger eine \nZustimmung zur weiteren unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen mit der \nBegründung, dass der Kläger wegen seiner unzulänglichen Mitwirkung bei der \nKlärung seiner Identität und bei der Beschaffung von Passersatzpapieren als \ngeduldeter Ausländer nicht mehr erwerbstätig sein dürfe. Hiergegen legte der Kläger \nebenfalls Widerspruch ein.\n\n16\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens fragte der Beklagt am 8. September 2005 \nbei der Deutschen Botschaft in Rangun an, ob sich die myanmarische \nStaatsangehörigkeit des Klägers aufgrund der von ihm gemachten Angaben und des \nvon ihm vorgelegten Parteiausweises klären lasse. Dies wurde von der Botschaft mit \nSchreiben vom 12. Oktober 2005 verneint. Der Name des vom Kläger genannten \nWohnortes konnte nicht bestätigt werden. Für weitere Nachforschungen wurden \nnähere Angaben des Klägers über seinen Wohnort, über seine familiären \nVerhältnisse und über seinen Arbeitgeber für erforderlich gehalten.\n\n17\n\nAuf Befragen des Beklagten teilte daraufhin der Kläger am 19. Januar 2006 und \nam 20. Februar 2006 mit, dass er keine weiteren Angaben bis auf den Namen seines \nWohnortes machen könne, weil er keine Verwandten in Myanmar habe und dort auch \nnicht gearbeitet habe. \n\n18\n\nDer Landrat des Kreises Borken wies daraufhin beide Widersprüche im \nWesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Bescheide durch \nWiderspruchsbescheid vom 22.03.2006 zurück.\n\n19\n\nDer Kläger hat am 12.04.2006 Klage erhoben.\n\n20\n\nEr trägt vor, dass er sich bei den Botschaften der Staaten Myanmar, \nBangladesch und Nepal vergeblich bemüht habe, seine Identität und \nStaatsangehörigkeit klären zu lassen und Ausweispapiere zu erhalten; insbesondere \ndie Behörden des Staates Myanmar seien nicht bereit, seine Identität zu bestätigen, \nweil er einer von den dortigen staatlichen Stellen in ihrer Existenz geleugneten \nethnischen Minderheit angehöre. Außerdem stehe ihm eine Aufenthaltserlaubnis \ndeshalb zu, weil seine Ehefrau, mit der er seit Februar 2004 in Form einer Moschee-\nEhe verheiratet sei, im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei. Auch sei \ner der Vater eines im Februar 2006 geborenen gemeinsamen Kindes, dessen \nVaterschaft er anerkannt habe.\n\n21\n\nDer Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung bereiterklärt, dem Kläger \ndie Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung zu erlauben. Daraufhin haben \ndie Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n08.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises Borken vom 22.03.2006 zu verpflichten, \nihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Antrag des Klägers, den Beklagten im Wege des Erlasses einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, seine Zustimmung zu einer unselbständigen \nErwerbstätigkeit zu erteilen, wurde vom Gericht durch Beschluss vom 11.07.2005 \n- 8 L 569/05 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom OVG \nNRW durch Beschluss vom 01.02.2006 - 18 B 1349/05- zurückgewiesen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nBezüglich der noch streitigen Aufenthaltserlaubnis ist die Klage unbegründet. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem \nKläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Bezüglich der nicht mehr streitigen \nErlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung ist das Klageverfahren in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Klarstellung \neingestellt worden.\n\n30\n\nEin Anspruch des Klägers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ergibt sich \nnicht aus § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die \nIntegration von Ausändern im Bundesgebiet vom 30.07.2004, BGBl. I S. 1950 \n(AufenthG 2004) i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11.12.2006 - Aktenzeichen: 15 - 39.08.01 - 3 -. § 23 Abs. 1 S. 1 \nAufenthaltsgesetz sieht vor, dass die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen \noder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der \nBundesrepublik Deutschland anordnen kann, dass Ausländern aus bestimmten \nStaaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der auf dieser Grundlage in Kraft gesetzte \nvorgenannte Erlasse sieht in seiner 1.1.2 vor, dass sich der Ausländer am \n17.11.2006 in einem legalen, dauerhaften, sozialversicherungspflichtigen \nBeschäftigungsverhältnis befinden muss. Dies trifft bei dem Kläger nicht zu, denn er \nist seit dem 30.06.2005 arbeitslos.\n\n31\n\nDer Beklagte ist auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG 2004 verpflichtet, dem \nKläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in \nabsehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Die \nAufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten \nausgesetzt ist (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur \nerteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 \nAbs. 5 Satz 3 AufenthG). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, \nwenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht \nerfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser \nVorschrift nicht, weil er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist mit \nRücksicht darauf, dass er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der \nAusreisehindernisse nicht erfüllt hat. \n\n32\n\nDer Kläger ist auf der Grundlage des seit Juni 2001 bestandskräftigen \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n5. August 1996 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. \n\n33\n\nZwar ist der Kläger nach dem bestandskräftigen Abschluss seines \nAsylverfahrens im Jahre 2001 mehr als 18 Monate in der Bundesrepublik \nDeutschland geduldet worden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann jedoch nach § 25 Abs. \n5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit \n18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die sonstigen \nVoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C \n14.05 -, BVerwGE 126, 192 = InfAuslR 2007, 4 = NVwZ 2006, 1418). Bei dem Kläger \nliegen allerdings die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG nicht \nvor.\n\n34\n\nEin ausreisepflichtiger Ausländer muss ohne besondere Aufforderung durch die \nAusländerbehörde alle erforderlichen Maßnahmen einleiten, um seiner \nAusreisepflicht nachkommen zu können. Dazu gehört insbesondere, dass der \nAusländer sich einen gültigen Pass beschafft. Der Besitz eines gültigen Passes \ngehört gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zu seinen Obliegenheiten. Ein Ausländer muss \nauch deshalb im Besitz eines Passes sein, weil dies in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 \nNr. 4 AufenthG i. d. F. von Art. 1 Nr. 6 a.dd des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.06.2007, \nBGBl. I S. 1970, 1971 (AufenthG 2007). erforderlich ist, um einen Aufenthaltstitel zu \nerhalten, zu dem die hier von dem Kläger erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG gehört. Die Verpflichtung jedes Ausländers, sich in den Besitz \ngültiger Personalpapiere zu setzen, wird durch die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG \ngetroffene Regelung verdeutlicht, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von \nIdentitätspapieren mitwirken muss. Dazu gehört neben einem Pass oder Passersatz \nauch jede sonstige Urkunde und jedes Dokument, das geeignet ist, die \nAusländerbehörden dabei zu unterstützen, die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu \nermöglichen .\n\n35\n\nSinn und Zweck der vorgenannten Regelung ist es, das öffentliche Interesse \ndaran zu wahren und durchzusetzen, dass sich nur der Ausländer rechtmäßig mit \neiner Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stellen in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten darf, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist. \n\n36\n\nAuf dieser Grundlage muss ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken, die \ndas Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder \nPassersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf insbesondere nicht untätig \nbleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) Handlungen das Ausländeramt von \nihm verlangt. Vielmehr muss er während der gesamten Dauer seiner Verpflichtung \nzur Ausreise eigenständig die Initiative ergreifen, um alle Möglichkeiten \nauszuschöpfen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen \n(OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, InfAuslR 2006, 322 = \nNWVBl. 2006, 260 sowie Bay. VGH, Urteil vom 23. März 2006 - 24 B 05.2889 -, \nAsylmagazin 2006, Heft 6, S. 29 und Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 24 C \n05.2856 -, Bay. VBl. 2006, S. 436). \n\n37\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten des Klägers nicht. Nach seinen \nAngaben will er im Oktober 2001 in der Botschaft des Staates Myanmar in Berlin \nvorgesprochen haben. Als Beleg hat er eine Bahnfahrkarte zwischen Duisburg bzw. \nWesel und Berlin sowie Fahrscheine der Berliner S-Bahn vorgelegt. Weitere \nEinzelheiten hat der Kläger nicht mitgeteilt, so dass für das Gericht nicht feststeht, ob \nder Kläger tatsächlich dort vorgesprochen und sich um die Ausstellung von Identitäts- \nund Ausreisepapieren bemüht hat.\n\n38\n\nSelbst wenn der Kläger im Oktober 2001 unaufgefordert bei der Botschaft von \nMyanmar vorstellig geworden sein sollte, erfüllt dieses Verhalten nicht die \nvorgenannten Anforderungen, denn die einmalige Vorsprache nach erfolglosem \nAbschluss des Asylverfahrens reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr \nwar es dem Kläger möglich und zumutbar, sich immer wieder bei der Botschaft zu \nmelden und dort unter Vorlage von Unterlagen seine Identität und \nStaatsangehörigkeit klären zu lassen.\n\n39\n\nDarüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, dass er im 1. Halbjahr 2001 Briefe \nan Verwandte in Myanmar geschickt und sie gebeten habe, ihm bei dem Nachweise \nüber seine Identität zu helfen. Dazu hat der Kläger die Übersetzung eines Briefes \nvorgelegt, den er von seinem Bruder in Myanmar erhalten haben will. Das Gericht \nnimmt dem Kläger allerdings nicht ab, dass die von ihm behauptete Korrespondenz \nstattgefunden hat, denn der Kläger hat auf Befragen durch das Ausländeramt des \nBeklagten am 05.01.2006 und am 20. 2. 2006 erklärt, dass er keine \nNachforschungen in der Heimat anstellen könne, weil er dort keine Verwandten \nhabe. Das Gericht hält deshalb die von ihm vorgelegten Briefe für Fälschungen.\n\n40\n\nWeitere Kontakte zu Verwandten und Bekannten in Myanmar hat der Kläger \nnicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten. Das Gericht nimmt es dem Kläger nicht ab, dass er keine weiteren \nMöglichkeiten gesehen hat, durch Kontaktaufnahme mit Landsleuten in Myanmar zur \nKlärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit beizutragen. Er hat immerhin fast \nzwanzig Jahre in Myanmar gelebt.\n\n41\n\nDie beiden eidesstattlichen Versicherungen des Klägers sind nicht geeignet, \nZweifel an seiner Identität und an seiner Staatsangehörigkeit zu beseitigen, weil \ndiese Versicherungen allein auf nicht belegten Angaben des Klägers beruhen.\n\n42\n\nDer von ihm vorgelegte Parteiausweis beseitigt diese Zweifel ebenfalls nicht. \nZum einen wird darin das englische Wort „solidarty\" falsch mit „soliderity\" angegeben. \nDies kann nicht auf einem Druckfehler beruhen. Zum anderen ergibt sich aus der \nvom Beklagten eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Rangun, dass es \nnur das Wort „Rohigya\", nicht jedoch das in dem Ausweis verwendete Wort \n„Rohinga\" gibt. Auch dies dürfte nicht auf einen Druckfehler zurückzuführen sein. \nVielmehr hält das Gericht diesen Ausweis für eine Fälschung.\n\n43\n\nDarüber hinaus hat der Kläger lediglich auf Aufforderung des Beklagten daran \nmitgewirkt, seine Identität gegenüber den Auslandsvertretungen der Staaten \nMyanmar, Bangladesch und Nepal klären zu lassen. In diesem Zusammenhang hat \nsich der Kläger im Jahre 2005 geweigert, die Anfragen des Ausländeramtes des \nBeklagten gegenüber den Auslandsvertretungen der Staaten Bangladesch und \nNepal durch ordnungsgemäße Angaben zu unterstützen.\n\n44\n\nInsgesamt fehlt es seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2001 an \nfortlaufenden eigenen Bemühungen des Klägers, durch die Einschaltung der \nAuslandsvertretung des Staates Myanmar und durch sonstige Kontaktaufnahmen in \nseiner Heimat seine Identität zu klären und dafür zu sorgen, dass ihm \nAusreisepapiere ausgestellt werden.\n\n45\n\nSelbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die \nAuslandsvertretung des Staates Myanmar wegen der von dem Kläger behaupteten \nZugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht bereit war, ihm seine Identität und \nStaatsangehörigkeit zu bestätigen, war es dem Kläger möglich und zumutbar, \nKontakte zu Verwandten und Bekannten und zu etwaigen Arbeitgebern in Myanmar \naufzunehmen Das Gericht nimmt es dem 1964 geborenen Kläger in diesem \nZusammenhang nicht ab, dass er in Myanmar nicht gearbeitet haben will. \n\n46\n\nDie von dem Kläger nach alledem verschuldete Passlosigkeit schließt die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann aus, \nwenn das Gericht zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er die sonstigen \nVoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt haben sollte. Nach Sinn \nund Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes war das \nMaß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der Ausländer \nseiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft stehende und ihm \nzumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden \nwerden. Daran ist nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich \nfestzuhalten, denn eine grundlegende konzeptionelle Änderung gegenüber dem \nbisherigen Recht ist insoweit mit dem Aufenthaltsgesetz nicht verbunden (OVG \nNRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -).\n\n47\n\nDieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG \nbestätigt. Diese Regelung ist so formuliert, dass es zwingend ausgeschlossen ist, \neinem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, \nwenn er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Aus dem Wortlaut der \nVorschrift lässt sich dem gegenüber nicht entnehmen, dass diese Regelung dann \nnicht gilt, wenn auch Ausreisehindernisse vorhanden sind, die der Ausländer nicht \nverschuldet hat.\n\n48\n\nDiese Auslegung ergibt sich zugleich aus dem Regelungszusammenhang im \nRahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG. In Satz 1 werden die Voraussetzungen \naufgeführt, die das Ausländeramt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens \nberechtigen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieses Ermessen wird in Satz 2 \nzu Gunsten des Ausländers im Regelfall auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \neingeschränkt, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und die \nVoraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Regelung in den Sätzen 1 und 2 des \nAbsatzes 5 gilt dagegen nicht, wenn die in den Sätzen 3 und 4 angeführten \nAusschlussgründe vorliegen. \n\n49\n\nDiese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Sätze 3 und 4 des \nAbsatzes 5 bestätigt. Diese Vorschriften dienen dazu, dass auch der Ausländer, der \naus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, die für alle \nAusländer geltende Passpflicht des § 3 AufenthG erfüllt, die wiederum in der Regel \ngemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von der Passpflicht kann nur dann gemäß § 5 Abs. \n3 Halbsatz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer unverschuldet \ngehindert ist, seiner Passpflicht nachzukommen. Hinzu kommt, dass nur der \nAusländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten soll, der \nbereit ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Zu diesen Gesetzen gehört § 3 \nAufenthG und die darin geregelte Passpflicht. Darüber hinaus besteht - wie oben \ndargelegt - ein öffentliches Interesse daran, dass die Identität und die \nStaatsangehörigkeit von Ausländern, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in \nder Bundesrepublik Deutschland aufhalten, feststeht und nachgewiesen werden \nkann. Diesem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG \nwiderspräche es, eine Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn der \nAusländer keinen Pass besitzt und dies verschuldet hat. \n\n50\n\nDiese Auslegung wird letztlich durch die Begründung bestätigt, die zu den Sätzen \n3 und 4 des § 25 Abs. 5 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren gegeben worden ist. \nIn der Bundestags-Drucksache 15/420 heißt es dazu u. a.:\n\n51\n\n„Satz 2 (jetzt: Satz 4) stellt sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt \nwird, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, \ninsbesondere bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität oder wenn er \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise \ndie Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht erfüllt.\"\n\n52\n\nAus dieser Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nur dann erteilen lassen wollte, wenn \nder Ausländer in zumutbarer Weise daran mitwirkt, seiner Passpflicht \nnachzukommen.\n\n53\n\nNach alledem ist der Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil er mögliche und ihm zumutbare Anforderungen \nnicht erfüllt hat, in den Besitz eines Passes oder eines Passersatzpapieres zu \nkommen.\n\n54\n\nEin Anspruch des Klägers, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ergibt sich \nauch nicht aus § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG idF von Art. 82 des Gesetzes zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom \n19. 8. 2007, BGBl. S. 1970 ( AufenthG 2007 ). Nach dieser Vorschrift soll einem \ngeduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens \nacht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat und er weitere im Gesetz aufgeführte \nVoraussetzungen erfüllt. Dies trifft bei dem Kläger hinsichtlich zweier \nVoraussetzungen nicht zu.\n\n55\n\n§ 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG 2007 sieht als weitere Voraussetzung vor, \ndass der Ausländer über ausreichenden Wohnraum verfügt. Dies ist bei dem Kläger \nnicht der Fall, denn nach seinen eigenen Angaben wohnt er seit dem 1.09.2006 mit \neinem afghanischen Staatsangehörigen zusammen und verfügt nicht mehr über eine \neigene Wohnung. Ausreichender Wohnraum für ihn selbst und seine Familie, die \ninsoweit auch bei § 104a Abs. 1 AufenthG einbezogen werden muss, ist deshalb \nnicht vorhanden.\n\n56\n\nDarüber hinaus sieht § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG 2007 u. a. vor, dass der \nAusländer eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erhält, wenn er behördliche \nMaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder \nbehindert hat. Dies trifft hier nicht zu. Das Gericht sieht ein vorsätzliches \nHinauszögern bzw. Behindern durch den Kläger darin, dass er einerseits mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 03.05.2005 vorgetragen hat, Briefe an Verwandte in \nseinem Heimatland gesandt zu haben, in denen er um die Übersendung von \nIdentitätsdokumenten gebeten haben will. Andererseits hat der Kläger anlässlich \neiner Befragung durch das Ausländeramt des Beklagten am 05.01. und am 20. 2. \n2006 mitgeteilt, dass in Myanmar keine weiteren Verwandten leben. Mit diesen \nwidersprüchlichen Angaben hat der Kläger weitere Nachforschungen der Deutschen \nBotschaft in Rangun verhindert. Dies gilt auch für die nicht nachvollziehbaren \nAngaben über einen fehlenden Arbeitgeber und für die Angabe eines Wohnortes, \nden es laut Auskunft der Deutschen Botschaft nicht gibt\n\n57\n\nDer Kläger hat behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung auch \ndadurch behindert, dass er der Aufforderung des Beklagten, an der Klärung seiner \nIdentität mitzuwirken, gegenüber den Staaten Bangla Desh und Nepal durch \nunvollständige Angaben nur unzureichend mitgewirkt hat. Dieses Verhalten erfüllt \nden Tatbestand der Nr. 4 der vorgenannten Vorschrift.\n\n58\n\nDer Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus \nfamiliären Gründen zu erteilen.\n\n59\n\nGemäß § 27 Abs. 1 AufenthG 2004 wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung \nder familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische \nFamilienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 66 GG erteilt. \nDiese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor. Der Familiennachzug zur \nMutter seines Kindes kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im \nFebruar 2004 nur eine sog. Moschee-Ehe geschlossen hat, die nicht vom Schutz des \nArtikel 6 Abs. 1 GG erfasst wird.\n\n60\n\nSoweit es um die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Tochter seiner \nLebensgefährtin geht, liegen die besonderen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 \nAufenthG 2003 für den Familiennachzug zu Ausländern nicht vor. Diese Regelung \nsieht wie § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG 2007 vor, dass ausreichender Wohnraum zur \nVerfügung stehen muss. Daran fehlt es hier für die Familie aus den vorgenannten \nGründen.\n\n61\n\nEine Aufenthaltserlaubnis steht dem Kläger aus familiären Gründen auch nicht \naus § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG 2007 zu. Diese Regelung bezieht sich auf den \nNachzug sonstiger Familienangehöriger, die nicht Eheleute oder Kinder des \nAusländers sind. Für den letztgenannten Personenkreis gelten die besonderen \nVorschriften der §§ 29 bis 35 AufenthG. Der Kläger wird durch die Regelung in § 36 \nAbs. 2 AufenthG 2007 mithin nicht erfasst.\n\n62\n\nSelbst wenn § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2007 in Bezug auf die Lebensgefährtin \ndes Klägers und Mutter seines Kindes einschlägig sein sollte, liegen die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Nach dieser Regelung muss die \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich sein, um eine außergewöhnliche Härte \nzu vermeiden. Da der Kläger nicht ausreichend daran mitgewirkt hat, seine Identität \nund Staatsangehörigkeit zu klären, ist eine außergewöhnliche Härte zu verneinen. \nDer Kläger hat es selbst in der Hand , durch Mitwirkung bei der Klärung seiner \nIdentität und Staatsangehörigkeit eine Härte zu vermeiden.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. \nDer Kläger trägt auch hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreites die Kosten \ndes Verfahrens, weil er ohne das erledigende Ereignis aus den Gründen der \nEntscheidungen im Verfahren 58 L 569/05 unterlegen gewesen wäre. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-16/5-k-686-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-16/5-k-686-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260645","retrieved":"2026-07-09 02:26:17.359398+00:00"}}