{"status":"available","doknr":"OLD260644","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1016.5K1009.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"5 K 1009/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise für den Fall der Erteilung einer Duldung \ndie Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben.\n\n3\n\nDie Klägerin meldete sich am 13. August 1999 als Asylsuchende. \nPersonalpapiere führte sie nicht bei sich. Sie legte eine Bescheinigung vor, aus der \nsich nach ihren Angaben ergab, dass sie ein Diplom als Schneiderin erworben \nhatte.\n\n4\n\nBei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge machte die Klägerin folgende Angaben:\n\n5\n\nSie sei aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. \nSie sei im Jahre 1957 in der Autonomen Republik Nachitschewan geboren und habe \ndort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie sei Witwe. Ihr Mann sei im April 1995 gestorben. \nSie habe zwei 1976 und 1978 geborene Töchter. \n\n6\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als \nAsylberechtigte durch Bescheid vom 15. Februar 2000 ab und stellte zugleich fest, \ndass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht \nvorlagen. Für den Fall, dass die Klägerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist die \nBundesrepublik Deutschland verlassen sollte, wurde ihr die Abschiebung nach \nAserbaidschan in die Enklave Berg-Karabach angedroht. Dieser Bescheid wurde \nnach erfolglosem Klageverfahren im Oktober 2002 bestandskräftig. Seitdem erhält \ndie Klägerin Duldungen, bis zum März 2006 mit dem Zusatz, dass eine \nunselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet wird. Zuletzt wurde die Duldung bis \nJanuar 2007 erteilt.\n\n7\n\nDer Beklagte bat die Zentrale Ausländerbehörde in Bielefeld mit Schreiben vom \n12. November 2002 darum, Passersatzpapiere für die Klägerin zu beantragen. Die \nKlägerin hatte aus diesem Anlass eine Erklärung mit ihren persönlichen Daten \nausgefüllt und unterschrieben. Da diese Erklärung nach Überprüfung durch die \nZentrale Ausländerbehörde in Bielefeld unvollständige Angaben enthielt, wurde die \nKlägerin aufgefordert, diese Angaben zu ergänzen. Sie teilte daraufhin mit, dass sie \nweitere Informationen nicht geben könne. Die Unterlagen wurden am 12. Dezember \n2002 von einem Mitarbeiter der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld bei der \nBotschaft von Aserbeidschan in Berlin abgegeben.\n\n8\n\nDa die Anfrage der ZAB Bielefeld unbeantwortet blieb, forderte der Beklagte die \nKlägerin mit Schreiben vom 16. April 2004 auf, sich selbst um Personalpapiere, wie \neine Geburtsurkunde und einen Reisepass zu bemühen und diese Unterlagen \nunverzüglich der Ausländerbehörde vorzulegen.\n\n9\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2004 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie \nsich erneut wie schon im Jahre 2001 schriftlich an das Standesamt ihres \nGeburtsortes gewandt und um Übersendung einer Geburtsurkunde gebeten habe. \nEine Antwort habe sie bisher nicht erhalten. \n\n10\n\nDie Klägerin wurde am 17. November 2004 Mitarbeitern der Botschaft von \nAserbaidschan vorgeführt. Das Interview wurde in russischer Sprache geführt. Nach \nAuskunft des Botschaftsmitarbeiters sprach die Klägerin sehr gut russisch mit einem \narmenischen Akzent, jedoch kein aserbaidschanisch. \n\n11\n\nAm gleichen Tage wurde die Klägerin Mitarbeitern der armenischen Botschaft \nvorgeführt. Das Interview wurde in armenischer Sprache geführt. Die Klägerin füllte \neinen Antrag zur Überprüfung ihrer Identität aus. Die armenische Botschaft teilte \nnach Überprüfung der Unterlagen im September 2005 mit, dass die Klägerin auf \nGrund der von ihr gemachten Angaben nicht als armenische Staatsangehörige \nidentifiziert werden konnte.\n\n12\n\nAm 25. Februar 2005 wurde die Klägerin dem Vizekonsul des Generalkonsulats \nder Russischen Föderation vorgestellt. Der Vizekonsul stellte fest, dass die Klägerin \nbei dem Gespräch Angaben machte, die sich allesamt auf Aserbaidschan bezogen. \nDas Ausländeramt des Beklagten bat daraufhin die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Baku/Aserbeidschan mit Schreiben vom 24. November 2005 um \nÜberprüfung der Identität der Klägerin. Die Botschaft teilte mit Schreiben vom \n15. Februar 2006 mit, dass die Klägerin auf Grund der über sie vorliegenden \nAngaben nicht als Staatsangehörige dieses Staates identifiziert werden konnte.\n\n13\n\nDer Antrag der Klägerin vom 3. März 2005, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen, wurde vom Beklagten durch Bescheid vom 2. März 2006 mit der \nBegründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht ausreichend daran mitgewirkt habe, \nihre Identität zu klären und Ausreisepapiere zu beschaffen.\n\n14\n\nDer Beklagte lehnte es durch weiteren Bescheid vom 28. März 2006 unter \nHinweis auf die seiner Ansicht nach unzureichende Mitwirkung der Klägerin bei ihrer \nIdentifizierung und bei der Beschaffung von Ausreisepapieren ab, weiterhin eine \nunselbstständigen Erwerbstätigkeit zu erlauben.\n\n15\n\nDie Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 2. März 2006 und vom \n28. März 2006 wies der Landrat des Kreises Borken durch Widerspruchsbescheid \nvom 15. Mai 2006 im Wesentlichen aus den Gründen der Bescheide des Beklagten \nzurück.\n\n16\n\nDie Klägerin hat am 13. Juni 2006 Klage erhoben. Sie macht geltend:\n\n17\n\nSie habe sich im Laufe der Jahre ständig darum bemüht, gegenüber dem \nAusländeramt des Beklagten ihre Identität als aserbaidschanische Staatsangehörige \narmenischer Volkszugehörigkeit nachzuweisen und Ausreisepapiere zu beschaffen. \nSie habe in den Jahren 2001 und 2004 Schreiben an das für sie zuständige \nStandesamt in Aserbaidschan gerichtet, die jedoch nicht beantwortet worden seien. \nAuch habe sie sich bereit erklärt, sich von Mitarbeitern der Botschaften bzw. des \nGeneralkonsulats von Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation \nbefragen zu lassen. Sie habe in diesem Zusammenhang alle Formulare vollständig \nausgefüllt. Auch habe sie auf Veranlassung des Ausländeramtes mit Schreiben vom \n11. Februar 2005 bei dem Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn die \nAusstellung eines Passersatzpapieres beantragt. Außerdem habe sie die Botschaft \nvon Aserbaidschan mit Schreiben vom 13. Juni 2006 gebeten, ihre Identität als \nStaatsangehörige von Aserbaidschan zu bestätigen und ihr entsprechende \nPersonalpapiere auszustellen. Da sie keine Verwandten mehr in der Heimat habe \nund ihr der gegenwärtige Aufenthalt ihrer beiden Töchter, die zuletzt in Georgien \ngelebt hätten, nicht bekannt sei, habe sie keine weitere Möglichkeit, sich selbst um \nPersonalpapiere zu bemühen. \n\n18\n\nBezüglich der ihr versagten Zustimmung zur weiteren Ausübung einer \nunselbstständigen Erwerbstätigkeit hat die Klägerin vorgetragen:\n\n19\n\nDer Beklagte habe seit dem Jahre 2002 einer Erwerbstätigkeit als \nReinigungskraft zugestimmt. Die Arbeitsagentur für Arbeit sei auch weiterhin damit \neinverstanden, dass sie, die Klägerin, als Reinigungskraft erwerbstätig bleibe. Es \nbestehe deshalb kein Anlass, diese Zustimmung zu verweigern.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n2. März 2006 und vom 28. März 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises Borken \nvom 15. Mai 2006 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis \nzu erteilen, \n\n22\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der \nvorgenannten Bescheide zu verpflichten, über den Antrag der \nKlägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden, \n\n23\n\nund weiter hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter \nAufhebung der vorgenannten Bescheide die Ausübung einer \nBeschäftigung zu erlauben.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Beklagte verweist ergänzend darauf, dass die Klägerin schon deshalb keine \nAufenthaltserlaubnis erhalten könne, weil sie sich während ihres Aufenthaltes nicht \nintegriert habe. Insbesondere erhalte sie seit Jahren Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz.\n\n27\n\nNach den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sollte ihr für ihre \nTätigkeit als Reinigungskraft ein monatliches Einkommen von 330 EUR gezahlt \nwerden.\n\n28\n\nDie Klägerin hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf \nErteilung einer Duldung im Verfahren 5 L 565/07 mit Rücksicht auf die ihr bis Januar \n2007 erteilte Duldung zurückgenommen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerfahrensakte 5 L 565/07 und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie Klage hat mit beiden Klagebegehren keinen Erfolg. \n\n32\n\nDer Beklagte ist weder verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen, noch ist er verpflichtet, zuzustimmen, dass die Klägerin eine \nunselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, soweit und solange sie - wie bisher - im \nBesitz einer Duldung ist.\n\n33\n\nDas Gericht beurteilt die Sach- und Rechtslage nach den Vorschriften des \nGesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von \nAusländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 in der \nFassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher \nRichtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei \nVerpflichtungsklagen, die auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, \ninsoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung in der jeweiligen Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage \ngeht, ob die Genehmigung schon aus Rechtsgründen erteilt werden muss oder nicht \nerteilt werden kann (vgl. statt aller Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE \n116, 1 28 = InfAuslR 2002, 394). Dieser Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung \nder Sach- und Rechtslage gilt auch, wenn die Ausländerbehörde verpflichtet werden \nsoll, einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung ist, die Ausübung einer \nunselbstständigen Erwerbstätigkeit zu genehmigen.\n\n34\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen.\n\n35\n\nEine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von der Klägerin begehrten \nAufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser \nVorschrift kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären \nGründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland \nanordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise \nbestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von dieser \nBefugnis hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom \n11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 - Gebrauch gemacht. Die Klägerin erfüllt \nallerdings nicht die Voraussetzungen dieses Erlasses. Der 2. Spiegelstrich der Ziffer \n1.1.1 sieht vor, dass von dieser Regelung alleinstehende Ausländerinnen und \nAusländer erfasst werden, die sich am 17. November 2006 acht Jahre lang in der \nBundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. \nSie ist nach ihren eigenen Angaben am 11. August 1999 in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist und hielt sich am 17. November 2006 erst sieben Jahre und \ndrei Monate hier auf. \n\n36\n\nDie Klägerin erfüllt auch weitere Voraussetzungen des Erlasses nicht. Sie befand \nsich am 17. November 2006 nicht in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis. \nVielmehr erhielt sie zu diesem Zeitpunkt Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 des vorgenannten \nErlasses).\n\n37\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet, der \nKlägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, denn sie erfüllt nicht die \nVoraussetzungen des ersten Halbsatzes dieser Vorschrift. Danach soll einem \ngeduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens \nacht Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dies trifft bei \nder Klägerin ebenfalls nicht zu, denn die Aufenthaltsdauer von acht Jahren war nicht \nschon am 1. Juli 2007, sondern am 11. August 2007 erreicht. Das Gericht kann \ndeshalb offen lassen, ob die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nauch deshalb nicht gegeben sind, weil die Klägerin den Beklagten vorsätzlich über \naufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur \nAufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (§ 104 a Abs. \n1 Satz 1 letzter Halbsatz Nr. 4 AufenthG).\n\n38\n\nDas Gericht teilt nicht die Ansicht der Klägerin, dass die in § 104 a Abs. 1 \nAufenthG geregelte Unterscheidung zwischen einem achtjährigen Aufenthalt bei \nalleinstehenden Ausländerinnen und Ausländern und einem sechsjährigen Aufenthalt \nbei Familien willkürlich sei und deshalb gegen Artikel 3 Abs. 1 GG verstoße. Dem \nGesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Ermessensspielraum zu. \nEr kann seine Entscheidung aus jedem sachlich vertretbaren Grund treffen. Die von \nihm für richtig befundene Unterscheidung zwischen alleinstehenden Ausländerinnen \nund Ausländern einerseits und Familien mit minderjährigen Kindern andererseits ist \nschon durch den in Art. 6 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie sachlich \ngerechtfertigt.\n\n39\n\n§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG begründet ebenfalls keinen Anspruch der Klägerin, \nihr eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. Nach dieser \nVorschrift kann einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer für einen \nvorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange \ndringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche \nInteressen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. \nVon dieser Vorschrift wird die Klägerin nicht erfasst, denn sie ist lediglich im Besitz \neiner Duldung und deshalb vollziehbar ausreisepflichtig. Letzteres ergibt sich für die \nKlägerin gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz AufenthG aus dem \nbestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamtes vom 15. Februar 2000.\n\n40\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, der \nKlägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann einem \nAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich \nist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen \nist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 \nMonaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der \nAusländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des \nAusländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine \nIdentität oder seine Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur \nBeseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen hier \nnicht vor.\n\n41\n\nZwar ist die Klägerin auf der Grundlage des bestandskräftigen Bescheides des \nBundesamtes vom 15. Februar 2000 gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar \nausreisepflichtig. Auch ist sie nach dem bestandskräftigen Abschluss ihres \nAsylverfahrens im Jahre 2002 mehr als 18 Monate in der Bundesrepublik \nDeutschland geduldet worden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann jedoch nach § 25 Abs. \n5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit \n18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die sonstigen \nVoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C \n14.05 -, BVerwGE 126, 192 = InfAuslR 2007, 4 = NVwZ 2006, 1418). Dies trifft bei \nder Klägerin nicht zu.\n\n42\n\nDie Ausreise der Klägerin ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Unter \ndem Begriff der Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise \nAbschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die \nAbschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (BVerwG, Urteil \nvom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O.).\n\n43\n\nEine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus \nrechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die \neine Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige \nHindernisse können auf inlandsbezogenen Abschiebungsverboten beruhen. Diese \nVerbote können sich wiederum aus Verfassungsrecht, etwa aus dem aus Artikel 20 \nAbs. 3 GG herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder aus \nVölkervertragsrecht, etwa aus Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK -, Gesetz vom 7. August 1952, BGBl. I \nS. 685, ergeben (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O und OVG \nNRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = \nAuAS 2006, 110 und Beschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -). In diesem \nZusammenhang geht das Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass \ndie Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle im Range \neines Bundesgesetzes stehen und dass die Entscheidungen des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte zu den einzelnen Regelungen der EMRK im \nRahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind \n(BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, BVerfGE 111, 307 = \nNVwZ 2004, 3407 und Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, \n946 = InfAuslR 2007, 275 sowie BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 \n-, BVerwGE 110, 203 = NVwZ 2000, 810 und OVG NRW, Beschluss vom 14. August \n2007 - 18 E 686/07 - m. w. N.).\n\n44\n\nDarüber hinaus gehören zu den Abschiebungshindernissen, die eine freiwillige \nAusreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen \nunmöglich machen, auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 2, \n3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher inlands- und zielstaatsbezogener \nAbschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung \ndes betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine \nfreiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht \nzuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG \n(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil \nvom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, 1114 zu § 30 Abs. 3 und 4 des bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. \n1354).\n\n45\n\nWenn keine Abschiebungshindernisse bzw. -verbote im vorbeschriebenen \nRahmen bestehen, ist die freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht \nunmöglich.\n\n46\n\nBei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nist die Ausländerbehörde bei abgelehnten Asylbewerbern nicht zu einer eigenen \ninhaltlichen Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. \n2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361, an die positive \noder negative Feststellung des Bundesamtes gebunden (BVerwG, Urteil vom 27. \nJuni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. und Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, \nNVwZ 2006, 830 sowie OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -\n). Da im Falle der Klägerin zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse durch das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem bestandskräftig \ngewordenen Bescheid zum ersten Asylverfahren geprüft und abgelehnt worden sind, \nist der Beklagte für die Entscheidung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse \nnicht zuständig.\n\n47\n\nInlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie \nergeben sich nicht aus Verfassungsrecht.\n\n48\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Artikel 20 Abs. 3 GG wird nicht verletzt, \nwenn die Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhält. \nDieser Grundsatz besagt, dass jede staatliche Entscheidung geeignet, erforderlich \nund angemessen sein muss, um das mit dieser Entscheidung angestrebte Ziel zu \nerreichen. Dies trifft im Falle der Klägerin zu.\n\n49\n\nDie Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zielt bei der Klägerin darauf ab, ihren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden. Es besteht ein \ngewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die Klägerin ausreist. Sie ist im August \n1999 zu dem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, klären zu lassen, \nob sie Asyl erhält. Mit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens hat sich dieser \nZweck des Aufenthaltes erledigt, so dass im Anschluss daran ihre Ausreise erfolgen \nmuss. Darüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die \nBundesrepublik Deutschland bzw. die mit asyl- bzw. ausländerrechtlichen \nAngelegenheiten befassten staatlichen Stellen dem Eindruck entgegenwirken \nmüssen, ein Asylantrag könne auch dann zu einem Daueraufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland führen, wenn er keinen Erfolg hat. Dieser Gesichtspunkt \ndient ebenfalls im öffentlichen Interesse dazu, den Missbrauch des Grundrechts auf \nAsyl zu verhindern. Hinzu kommt, dass das vorgenannte öffentliche Interesse darauf \nberuht, die Folgekosten für das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik \nDeutschland zu begrenzen, die sich aus dem Aufenthalt von Asylbewerbern und \nihren Familienangehörigen nach dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens \nergeben können. Dieser Gesichtspunkt gilt auch im Falle der Klägerin, denn sie hat \nwährend ihres Aufenthaltes fortlaufend Sozialleistungen nach den Vorschriften des \nAsylbewerberleistungsgesetzes erhalten.\n\n50\n\nDie Entscheidung, der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist \ngeeignet, die vorgenannten öffentlichen Interessen zu wahren. Diese Entscheidung \nist auch erforderlich, um den Zweck der Ausreise zu erreichen, denn eine weniger \neinschneidende Maßnahme steht dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die \nAblehnung der Aufenthaltserlaubnis ist auch angemessen, weil die Nachteile der \nKlägerin, die mit ihrer Ausreise verbunden sind, in keinem Missverhältnis zu den \nvorgenannten gewichtigen öffentlichen Interessen stehen. Dies ergibt sich daraus, \ndass die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht \ngegen Artikel 8 EMRK verstößt. \n\n51\n\nArtikel 8 Abs. 1 EMRK sieht u. a. vor, dass jedermann Anspruch auf Achtung \nseines Privatlebens hat. Mit seiner Entscheidung, der Klägerin keine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, verstößt der Beklagte \nnicht gegen diese Regelung. \n\n52\n\nEin Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis liegt \nnicht schon dann vor, wenn sich der Ausländer über einen längeren Zeitraum in der \nBundesrepublik Deutschland aufhält. Vielmehr muss er über starke persönliche \nsoziale Bindungen im Aufenthaltsstaat verfügen. Eine den Schutz des Privatlebens \nauslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat \nkann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines \nHineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von \nihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass \nsie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Dies bedeutet, \ndass ein Eingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses \nPrivatleben in dem Aufenthaltsstaat fest verankert ist und sich nicht lediglich auf eine \nlose Verbindung beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E \n1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 579 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 304 sowie Beschluss vom 14. August \n2007 - 18 E 686/07 - und EGMRK, Urteil vom 16. Juni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva I), \nInfAuslR 2005, 349; vgl. dazu auch EGMR Urteil vom 15. Januar 2007 - 60654/00 - \n(Sisojeva II), InfAuslR 2007, 140; weitere Nachweise zur Rechtsprechung des EGMR \nbei Bergmann, Aufenthaltserlaubnis auf Grund von „Verwurzelung\", ZAR 2007, 128 \nund bei Thym, Humanitäres Bleiberecht zum Schutz des Privatlebens?, InfAuslR \n2007, 133).\n\n53\n\nHieran anknüpfend hat eine faktische Integration der Klägerin während ihres \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht schon deshalb stattgefunden, \nweil sie sich hier schon seit August 1999 aufhält. Für ihre persönliche Integration \ndurch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift hat die \nKlägerin nichts vorgetragen. Auch ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte aus den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten. Dies gilt gleichermaßen für die soziale \nIntegration in die gesellschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. \nErst recht hat sich die Klägerin nicht wirtschaftlich integriert. Seit ihrer Einreise ist sie \nständig auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angewiesen. Ihr \nzwischenzeitliches Erwerbseinkommen im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung als \nPutzhilfe in Höhe des von ihr selbst angegebenen Lohnes von 330 EUR monatlich \nreichte und reicht bei weitem nicht aus, um ihren notwendigen Lebensunterhalt aus \neigenen Kräften zu gewährleisten.\n\n54\n\nAllerdings ist die Ausreise der Klägerin tatsächlich unmöglich, weil sie zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Identitätspapieren und \neines Passes ist. Die Regelung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG schließt es \nallerdings aus, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n55\n\nEine Aufenthaltserlaubnis darf gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nur erteilt \nwerden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein \nVerschulden des Ausländers liegt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG insbesondere \nvor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse \nnicht erfüllt. Dies trifft bei der Klägerin zu.\nEin ausreisepflichtiger Ausländer muss in diesem Zusammenhang ohne besondere \nAufforderung durch die Ausländerbehörde alle erforderlichen Maßnahmen einleiten, \num seiner Ausreisepflicht nachkommen zu können. Dazu gehört insbesondere, dass \nder Ausländer sich einen gültigen Pass beschafft. Der Besitz eines gültigen Passes \noder eines Ausweisersatzes gehört gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zu den \nObliegenheiten eines jeden Ausländers. Ein Ausländer muss auch deshalb im Besitz \neines Passes sein, weil dies in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG \nerforderlich ist, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, zu dem die hier von der \nKlägerin erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehört. Die \nVerpflichtung jedes Ausländers, sich in den Besitz gültiger Personalpapiere zu \nsetzen, wird durch die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung \nverdeutlicht, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren \nmitwirken muss. Dazu gehört neben einem Pass oder Passersatz auch jede sonstige \nUrkunde und jedes Dokument, das geeignet ist, die Ausländerbehörden dabei zu \nunterstützen, die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ermöglichen.\n\n56\n\nSinn und Zweck der vorgenannten Regelung ist es, das öffentliche Interesse \ndaran zu wahren und durchzusetzen, dass sich nur der Ausländer rechtmäßig mit \neiner Erlaubnis der zuständigen staatlichen Stellen in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten darf, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist. \n\n57\n\nAuf dieser Grundlage muss ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken, die \ndas Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder \nPassersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf insbesondere nicht untätig \nbleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) Handlungen das Ausländeramt von \nihm verlangt. Vielmehr muss er während der gesamten Dauer seiner Verpflichtung \nzur Ausreise eigenständig die Initiative ergreifen, um alle Möglichkeiten \nauszuschöpfen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen \n(OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief \nAusländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260 sowie Bay. VGH, Urteil vom 23. März \n2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin 2006, Heft 6, S. 29 und Beschluss vom 19. \nDezember 2005 - 24 C 05.2856 -, Bay. VBl. 2006, S. 436). \n\n58\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten der Klägerin nicht. Sie hat seit dem \nbestandskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahre 2002 keine ihr \nzumutbaren ständigen eigenen Anstrengungen unternommen, um in den Besitz von \nIdentitätspapieren, insbesondere eines Nationalpasses zu kommen. Das Standesamt \nihres Geburtsortes hat sie im Jahre 2004 etwa zwei Jahre nach Abschluss des \nAsylverfahrens angeschrieben. Einen Antrag auf Ausstellung von Personalpapieren \nhat sie gegenüber der Russischen Föderation erstmals im Jahre 2005 gestellt. Einen \neigenen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren bei der Botschaft des \nStaates Aserbaidschan hat sie erstmals im Jahre 2006 nach Klageerhebung gestellt. \nLetzteres hätte sich unmittelbar nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2002 \naufdrängen müssen, weil die Klägerin selbst immer wieder geltend gemacht hatte \nund noch weiterhin geltend macht, dass sie Staatsangehörige des Landes \nAserbaidschan ist. In diesem Zusammenhang geht der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin unter Hinweis auf Blatt 73 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu \nUnrecht davon aus, dass die Klägerin am 12. Dezember 2002 persönlich bei der \nBotschaft des Staates Aserbeidschan vorgesprochen und Unterlage abgegeben hat. \nDies ist vielmehr durch einen Mitarbeiter der ZAB Bielefeld geschehen.\n\n59\n\nHinzu kommt dass die Klägerin sich nicht bemüht hat, mit Hilfe ihrer beiden \nTöchter oder sonstiger in der Heimat lebender Verwandter oder Bekannter \nPersonalpapiere und Identitätsnachweise zu erhalten. Das Gericht nimmt es der \nKlägerin nicht ab, dass ihr auch sieben Jahre nach ihrer Ausreise der Aufenthalt der \nbeiden Töchter nicht bekannt ist und dass sie keine weiteren Verwandte in \nAserbeidschan hat.\n\n60\n\nEs reichte dagegen nicht aus, den Aufforderungen des Beklagten \nnachzukommen, sich Mitarbeitern der Botschaften der Länder Aserbaidschan, \nArmenien und der Russischen Föderation zu stellen. Vielmehr war die Klägerin auf \nder Grundlage der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, von sich \naus spätestens nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens alle \nAnstrengungen zu unternehmen, um in den Besitz von Identitätspapieren, \ninsbesondere eines Nationalpasses ihres Heimatlandes Aserbaidschan zu gelangen \nDies ist hier nicht geschehen. Für das Gericht drängt sich nach Anhörung der \nKlägerin unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten der Eindruck auf, dass die \nKlägerin armenische Staatsangehörige ist. \n\n61\n\nDer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgestellte \nHilfeantrag, den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten, ist ebenfalls \nunbegründet, weil auf der Grundlage der vorgenannten Ausführungen die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin schon aus Rechtsgründen nicht möglich \nist\n\n62\n\nDer weitere Hilfsantrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer \nunselbstständigen Erwerbstätigkeit ist unbegründet.\n\n63\n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass Ausländer eine Beschäftigung nur \nausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt und wenn sie über einen \nsolchen Aufenthaltstitel verfügen. Die Aufenthaltstitel werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz \n2 als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder als Erlaubnis zum \nDaueraufenthalt-EG erteilt. Ein Ausländer, der nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels \nist - dazu gehört die lediglich geduldete Klägerin -, darf keine Beschäftigung \nausüben. Allerdings sieht § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG vor, dass das \nBundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Fälle bestimmen \ndarf, in denen geduldeten Ausländern abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG \neine Beschäftigung erlaubt werden kann. § 10 Satz 1 der auf dieser Grundlage \nergangenen Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland \nlebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung \n(Beschäftigungsverfahrensverordnung) vom 22. November 2004, BGBl. I S. 2934 i. \nd. F. von Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes zum Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. \n1970, S. 2114 regelt, dass geduldeten Ausländern mit Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden darf, \nwenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten \nhaben. Geduldeten Ausländern darf allerdings gemäß § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung die Ausübung einer Beschäftigung nicht \nerlaubt werden, wenn bei diesen Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen \naufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auf diese \nRechtsgrundlage hat der Beklagte zu recht seine Entscheidung gestützt, die von der \nKlägerin begehrte Erlaubnis für eine Beschäftigung als Putzhilfe abzulehnen, denn \nbei der Klägerin können aus von ihr zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen nicht vollzogen werden. \n\n64\n\nEin Ausländer hat die Gründe dafür, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nnicht vollzogen werden können, zu vertreten, wenn er an der Beschaffung von \nAusreisepapieren nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mitwirkt (OVG \nNRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1725/05 -, Informationsbrief \nAusländerrecht 2006, 222 = NVwZ-RR 2007, 60 mit weiteren Nachweisen zur \nRechtsprechung und zum Schrifttum). \n\n65\n\nZur näheren Bestimmung des vertreten müssens im Sinne des § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung können die Maßstäbe des § 25 Abs. 5 Satz 4 \nAufenthG zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen übernommen werden, was die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen \nzur Beseitigung von Ausreisehindernissen betrifft (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - a. a. O.).\n\n66\n\nAußerdem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Begriff des \nvertreten müssens im Sinne des § 11 Satz 1 der \nBeschäftigungsverfahrensverordnung zu Lasten des lediglich geduldeten Ausländer \neng auszulegen ist, weil es sich um eine Ausnahmeregelung handelt. Dies ergibt sich \naus dem Zusammenhang der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 4 Abs. 1 Satz 2 und 42 Abs. 2 Nr. 5 \nAufenthG. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, in der Regel nur dem Ausländer \neine Beschäftigung zu erlauben, der im Besitz eines zu diesem Zweck erteilten \nAufenthaltstitels ist. Da die Duldung, wie oben ausgeführt, kein Aufenthaltstitel im \nSinne des Aufenthaltsgesetzes ist, darf umgekehrt einem geduldeten Ausländer nur \nausnahmsweise eine Beschäftigung erlaubt werden.\n\n67\n\nHieran anknüpfend ist über die Zumutbarkeit der einem Ausländer obliegenden \nHandlungen bei der Beschaffung von Identifikations- und Heimreisepapieren unter \nBerücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu \nentscheiden. Dabei kann auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des \nAusländers Rechnung getragen werden (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 \nB 54.06 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 402.242, § 25 AufenthG Nr. 4 und OVG \nNRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -).\n\n68\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten der Klägerin nicht. Insoweit wird \nBezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen zu § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 \nAufenthG.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260644","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-16/5-k-1009-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260644","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260644","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-16/5-k-1009-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260644","retrieved":"2026-07-09 02:26:17.268575+00:00"}}