{"status":"available","doknr":"OLD260643","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1016.4L425.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-16","aktenzeichen":"4 L 425/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die \nihm für Juli 2007 zugewiesene Beförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die für Juli 2007 zugewiesene \nBeförderungsstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO \nmit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, \n\n4\n\nhat Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf das beantragte Eingreifen \ndes Gerichts (Anordnungsanspruch) im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. \nm. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner \nbeabsichtigte Beförderung des Beigeladenen auf die zugewiesene \nBeförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 unterliegt nach summarischer \nPrüfung rechtlichen Bedenken. \n\n5\n\nEin Beamter hat nach geltendem Dienstrecht zwar grundsätzlich keinen \nAnspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat jedoch bei \nder Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten \ner eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu \nbeachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu \nbewerten und zu vergleichen (Artikel 33 Abs. 2 GG, §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG \nNRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Im \nÜbrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße \nErmessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der einzelne Bewerber \ninsoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung.\n\n6\n\nDer Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die \nVerletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit \nbesteht, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur \nBeförderung des Antragstellers führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren \neinschließlich etwaiger Fehler der dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen vermag \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden \ndabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen potenzielle Kausalität \nfür das Auswahlergebnis. \n\n7\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -.\n\n8\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend spricht vieles dafür, dass der \nAntragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung zu Unrecht den Beigeladenen dem \nAntragsteller vorgezogen hat. Für eine am Bestenausleseprinzip orientierte \nAuswahlentscheidung sind grundsätzlich die jeweils letzten dienstlichen \nBeurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe und aussagekräftige \ndienstliche Beurteilungen sollen verlässlich Auskunft geben über die maßgeblichen \nBeförderungskriterien Befähigung, fachliche Leistung und Eignung. Ausgehend von \nder zuletzt sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen am 17. Februar \n2006 (für den Antragsteller) bzw. am 01. Februar 2006 (für den Beigeladenen) \nerstellten dienstlichen Beurteilungen spricht einiges dafür, dass dem Antragsteller ein \nQualifikationsvorsprung zugemessen werden muss. Denn der Antragsteller hat in \nseiner Regelbeurteilung die Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen in besonderem \nMaße\" erhalten, während der Beigeladene das Beurteilungsergebnis erlangt hat \n„Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen\". Danach ist der \nAntragsteller in seiner Regelbeurteilung um zwei Notenstufen besser beurteilt worden \nals der Beigeladene. Soweit der Antragsgegner meint, die Beurteilung des \nAntragstellers nicht berücksichtigen zu können, weil er im statusrechtlichen Amt A 9 \nbeurteilt worden ist, während der Beigeladene im statusrechtlichen Amt A 10 beurteilt \nwurde, er deshalb den Antragsteller in die Auswahlentscheidung nicht mit \neinbezogen hat, ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW \nrechtswidrig. \n\n9\n\nVgl. hier zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 \n- 6 B 2717/06 -. \n\n10\n\nIn dem vorgenannten Beschluss führt das OVG NRW aus: \n\n11\n\n„Richtig an dem Beschwerdevortrag ist nur dessen \nAusgangspunkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats die \nin einem höherwertigen Amt erzielte dienstliche Beurteilung ein \ngrößeres Gewicht als die gleichlautende Beurteilung eines \nMitbewerbers in einem niedrigeren Amt hat. Die hieraus für die \nstreitige Auswahlentscheidung gezogenen Schlussfolgerungen \ndes Antragsgegners sind hingegen rechtsfehlerhaft. \nInsbesondere ergibt sich aus dem erwähnten Ausgangspunkt \nnicht die Befugnis, die in einem rangniedrigeren Amt erzielten \nBeurteilungen aller Mitbewerber von vornherein und ohne \nRücksicht auf deren Ergebnis aus dem Qualifikationsvergleich \nauszublenden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf \nhingewiesen, dass es im Bereich der Polizei ständiger, von der \nRechtsprechung gebilligter Praxis entspricht, auch in \nunterschiedlichen Statusämtern erzielte Beurteilungen der \nMitbewerber zueinander in Beziehung zu setzen und die um \neinen Punkt besser ausgefallene Beurteilung im \nrangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erzielten \nBeurteilung gleichzustellen.\"\n\n12\n\nHiervon ausgehend musste der Antragsteller in das Auswahlverfahren einbezogen \nwerden. Da der Antragsteller in seiner letzten Regelbeurteilung nicht nur um eine Notenstufe, \nvielmehr um zwei Notenstufen besser beurteilt wurde als der Beigeladene, der Beigeladene \nhingegen nach der ausführlichen Begründung trotz der zum dritten Mal in einer \nVergleichsgruppe erfolgten Beurteilung im Vergleich zu seiner vorhergehenden Beurteilung \nkein positiveres Leistungsbild erzielt hat, spricht vieles dafür, dass bei der vom Antragsgegner \nerneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung der Antragsteller dem Beigeladenen \nvorzuziehen ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsgegner als \nunterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag \ngestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 \nVwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der sich \ndaraus ergebende Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens um die \nHälfte zu reduzieren.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-16/4-l-425-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-16/4-l-425-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260643","retrieved":"2026-07-09 02:26:17.188438+00:00"}}