{"status":"available","doknr":"OLD260712","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:1012.10K833.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-10-12","aktenzeichen":"10 K 833/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nBeim Kläger wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in der Nähe von \nWürzburg am 10. Januar 2005 festgestellt, dass er nach dem Konsum von \nBetäubungsmitteln als Führer eines Kraftfahrzeugs - es handelte sich um einen \nJaguar mit dem amtlichen Kennzeichen - am öffentlichen Straßenverkehr \nteilgenommen hatte. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen. Ausweislich eines \ntoxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität X. \nvom 11. April 2005 verlief eine immunochemische Untersuchung der Blutprobe auf \nAmphetamine und auf Cannabinoide jeweils positiv. Der positive immunochemische \nBlutbefund auf Amphetamine wurde kapillargaschromatographisch - \nmassenspektrometrisch überprüft und bestätigt. Dabei konnte von der Substanz \nMDMA eine Konzentration von 90,4 ng/ml nachgewiesen werden. \n\n3\n\nNach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom \n24. Juni 2005 die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L und gab ihm auf, den \nFührerschein spätestens drei Tage nach Zustellung dieser Verfügung abzugeben. \nDer Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Gleichzeitig drohte \ner dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro für den Fall an, dass der Kläger \nder getroffenen Anordnung nicht fristgerecht nachkomme. Dagegen erhob der Kläger \nWiderspruch und ließ beim erkennenden Gericht um die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nachsuchen. Zugleich bat er um die \nGewährung von Prozesskostenhilfe für jenes Verfahren. Mit Beschlüssen vom \nlehnte das Gericht die genannten Anträge ab. Die dagegen gerichteten Beschwerden \ndes Klägers blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom ).\n\n4\n\nDa der Kläger in der Folge seinen Führerschein nicht abgab, setzte der Beklagte \nmit Verfügung vom 15. Juli 2005 das in seiner Verfügung vom 24. Juni 2005 \nangedrohte Zwangsgeld i. H. v. 250,- Euro fest und drohte dem Kläger zugleich \nerneut ein Zwangsgeld i. H. v. 500,- Euro für den Fall an, dass er der Aufforderung \nzur Abgabe seines Führerscheins nicht nachkomme. Der Kläger erhob gegen diesen \nBescheid Widerspruch.\n\n5\n\nDas gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wurde, nachdem der Kläger \ngegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 7. Juli 2005 - - Einspruch \nerhoben hatte, zunächst vorläufig eingestellt (§ 153 a Abs. 2 StPO), wobei dem \nKläger die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1000 Euro an den Bund gegen \nAlkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. zur Auflage gemacht wurde. Nachdem \nder Kläger die genannte Summe entrichtet hatte, stellte das Amtsgericht X. \nunter dem 19. Oktober 2005 das Verfahren endgültig ein.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 2006 setzte der Beklagte das in seiner Verfügung \nvom 15. Juli 2005 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 500,- Euro fest und drohte dem \nKläger erneut ein Zwangsgeld i. H. v. 1000,- Euro für den Fall an, dass er der \nAufforderung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachkomme. Hiergegen erhob der \nKläger ebenfalls Widerspruch. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 10. März 2006 (betreffend die unter dem \n24. Juni 2005 vom Beklagten verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis und die unter \ndem 15. Juli 2005 vom Beklagten verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes) und \nvom 18. April 2006 (betreffend die unter dem 24. Januar 2006 vom Beklagten \nverfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes) wies die Bezirksregierung Münster die \nvom Kläger erhobenen Widersprüche als unbegründet zurück.\n\n8\n\nMit seiner am 10. April 2006 erhobenen Klage 10 K 676/06 wendet sich der \nKläger gegen die unter dem 24. Juni 2005 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis \nund mit seiner am 11. Mai 2006 erhobenen Klage 10 K 833/06 gegen die unter dem \n24. Juni 2006 verfügte Zwangsgeldfestsetzung. In der heutigen mündlichen \nVerhandlung sind die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nverbunden worden.\n\n9\n\nDer Kläger hält die angegriffenen Bescheide für rechtswidrig. Das gegen den \nKläger eingeleitete Strafverfahren sei durch das Amtsgericht X. endgültig \neingestellt worden, da kein so schwerwiegender Verstoß vorliege, der hier hätte \nsanktioniert werden müssen. Das Verhalten des Klägers habe nach Ansicht der \nStrafverfolgungsbehörden an der absolut untersten Grenze gelegen. Eine \nBeeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer habe nicht vorgelegen. Insgesamt \nhabe ein durch allgemein jugendliches Verhalten bedingter einmaliger geringfügiger \nVerstoß vorgelegen. Insoweit erweise es sich als rechtswidrig, die dem Kläger erteilte \nFahrerlaubnis zu entziehen und dies durch immer wieder neue Zwangsgelder \ndurchzusetzen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt im früheren Verfahren 10 K 675/06:\n\n11\n\n„Der Bescheid des Kreises T. vom 24.06.2005, \nAktenzeichen B 906, 362130, und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung N. zu Aktenzeichen 53.02.01.03 \n(23/06) - a - werden aufgehoben.\"\n\n12\n\nund im Verfahren 10 K 833/06:\n\n13\n\n„Der Bescheid des Kreises T. vom 24.01.2006 - \nAktenzeichen: 362130, B906 wird aufgehoben.\"\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klagen abzuweisen.\n\n16\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt die angegriffenen \nBescheide.\n\n17\n\nWährend des Klageverfahrens ist der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts V. \nvom 19. Juni 2007 - - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer \nGeldstrafe von 30 Tagessätzen, der jeweilige Tagessatz zu 40 Euro, verurteilt \nworden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 10 K 675/06 und 10 K \n833/06 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte der Verfahrens 10 L 574/05 ( ), auf \ndie vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und ergänzend auch auf die \nvon der Staatsanwaltschaft X. beigezogenen Strafakten des Verfahrens 862 Js \n10433/05 Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nZugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der in der Klageschrift \nvom 10. Mai 2006 auf Seite 2 unter Nr. 1 formulierte Klageantrag sich auch auf den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 18. April 2006 erstrecken \nsoll; auch im ursprünglichen Verfahren 10 K 675/06 hatte der Prozessbevollmächtigte \ndes Klägers neben dem Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 2005 auch den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. (vom 10. März 2006) \nangegriffen. \n\n21\n\nDie so verstandenen Klageanträge haben keinen Erfolg. Die angefochtenen \nBescheide erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Klägern nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nZur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht \nBezug auf seinen im Eilverfahren 10 L 574/05 ergangenen Beschluss gem. § 80 Abs. \n5 VwGO vom 19. Juli 2005, an dessen Begründung es nach nochmaliger, nicht nur \nsummarischer Überprüfung festhält, und ferner auf den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2005 \n- -. Ergänzend nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf den \nzutreffenden Inhalt der angegriffenen Bescheide, wobei in Bezug auf den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 18. April 2006 (betreffend \ndie unter dem 24. Januar 2006 vom Beklagten verfügte Festsetzung eines \nZwangsgeldes) hinzuzufügen ist, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 10. März 2006 mit dem dortigen Aktenzeichen \n53.02.01.03 (23/06) - b - (betreffend die vom Beklagten unter dem 15. Juli 2005 \nverfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250 Euro sowie die \ngleichzeitig verfügte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro) \nhat bestandskräftig werden lassen.\n\n23\n\nDas Klagevorbringen rechtfertigt keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangegriffenen Verfügungen. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren besonders \nhervorhebt, das Amtsgericht X. habe das Strafverfahren gegen ihn endgültig \neingestellt, ergibt sich hieraus für ihn nichts Günstiges: Die Fahrerlaubnisbehörde ist \ngemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nur dann an eine strafrichterliche \nEignungsbeurteilung gebunden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen \nGründen des strafgerichtlichen Urteils sicher entnehmen kann, dass überhaupt und \nmit welchem Ergebnis das Strafgericht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nbeurteilt hat. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - 7 B \n199.88 -, NZV 1989, 125 (126); OVG NRW, Beschluss vom 28. \nSeptember 2004 - 19 A 725/04 -.\n\n25\n\nEine derartige Beurteilung lässt sich dem Einstellungsbeschluss des \nAmtsgerichts X. auch nicht ansatzweise entnehmen.\n\n26\n\nWenn der Kläger meint, bei dem Vorfall vom 10. Januar 2005 handele es sich um \neinen durch jugendlichen Leichtsinn bedingten „einmaligen Ausrutscher\", ist diese \nBehauptung, bei der es sich um eine bloße Schutzbehauptung handeln kann, weder \nvom Beklagten noch vom Gericht in irgendeiner Weise verifizierbar. Der Kläger wird, \nfalls er dies beantragt, in einem Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im \nRahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung Gelegenheit haben, zu \nseinem früheren, jetzigen und künftigen Konsumverhalten Stellung zu nehmen. Auf § \n20 Abs. 2 Satz 2 FeV wird ergänzend hingewiesen.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-12/10-k-833-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/260712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/260712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-10-12/10-k-833-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/260712","retrieved":"2026-07-09 02:26:22.734441+00:00"}}