{"status":"available","doknr":"OLD261210","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0918.4K1541.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-09-18","aktenzeichen":"4 K 1541/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 19XX geborene Kläger hat in der Zeit 01. Oktober 1969 bis 30. Juni 1972 an \nder Fachhochschule C. studiert und das Studium erfolgreich als Diplom-\nBetriebswirt abgeschlossen. Vom 15. September 1972 bis 31. August 1978 war er \nangestellter Unternehmensberater. In der Zeit vom 31. März 1978 bis 16. Mai 1983 \nhat er an der Universität P. studiert und das Studium mit der Prüfung als \nDiplom-Sozialwirt erfolgreich abgeschlossen. Von Januar 1984 bis September 1999 \nwar er selbständiger Unternehmensberater. Für die Amtsperiode Oktober 1999 bis \nSeptember 2004 wurde er zum Bürgermeister der Beklagten gewählt.\n\n3\n\nSeinen Antrag auf Anerkennung der Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten \ngemäß § 66 Abs. 9 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - als ruhegehaltsfähige \nDienstzeit lehnte der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 13. Dezember 2002 ab. \nDurch Bescheid vom 11. Oktober 2004 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er in der \nStichwahl am 10. Oktober 2004 nicht wieder zum Bürgermeister der Beklagten \ngewählt worden sei und seine Amtszeit daher mit dem Amtsantritt des neuen \nBürgermeister ende. Da er nicht die Voraussetzungen des § 195 Abs. 4 \nLandesbeamtengesetz - LBG - für die Versetzung in den Ruhestand erfülle, sei er mit \ndiesem Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Am 08. Oktober 2004 \nbeantragte der Kläger erneut die Studienzeiten sowie die Zeiten der hauptberuflichen \nTätigkeit als angestellter bzw. selbständiger Unternehmensberater als \nruhegehaltsfähige Dienstzeiten gemäß § 66 Abs. 9 BeamtVG anzuerkennen. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 26. Januar 2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Rat \nder Beklagten seinen Antrag in der Sitzung vom 19. Januar 2005 abgelehnt habe. \nDen hiergegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 zurück. Zur Begründung ist u. a. \nausgeführt, der Bescheid finde seine rechtliche Grundlage in § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. \n1 LBG i. V. m. § 66 Abs. 9 BeamtVG. § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG bestimme \neindeutig, dass ein Bürgermeister nur dann in den versorgungsfähigen Ruhestand \ntrete, wenn er mindestens eine achtjährige ruhegehaltesfähige Dienstzeit abgeleistet \nund das 45. Lebensjahr vollendet habe. Die Voraussetzung der Ableistung einer \nachtjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erfülle er nicht. Vielmehr habe er unter \nBerücksichtigung der Wehrdienstzeiten und der Dienstzeit als Bürgermeister eine \nruhegehaltsfähige Dienstzeit von 6 Jahren und 195 Tagen erreicht. Gemäß § 66 Abs. \n9 BeamtVG könnten Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach Vollendung \ndes 17. Lebensjahres durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung \naußerhalb der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben habe, die für die \nWahrnehmung des Amtes förderlich seien, bis zu einer Gesamtzeit von 4 Jahren als \nruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. In diesem Sinne würden die in Rede \nstehenden Tätigkeiten zwar objektiv als förderlich für das Amt des Bürgermeisters \nangesehen, die Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähig liege jedoch im \nErmessen des Rates. Bei dieser Ermessensentscheidung sei einerseits seine \nversorgungsrechtliche Situation berücksichtigt worden, andererseits jedoch die \nBelastung der Stadt J. durch Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen. Diese \nbeliefen sich nach Berechnungen der Westfälisch-Lippischen-Versorgungskasse auf \nrund 1,43 Millionen Euro. Mehraufwendungen im Bereich der Personalkosten in \ndieser Höhe würden dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \nwidersprechen, zumal die Haushaltssituation angesichts des strukturell \nunausgeglichenen Verwaltungshaushaltes schwierig und mit erheblichen Risiken \nverbunden sei. So zeichne sich schon jetzt ab, dass ab dem Haushaltsjahr 2006 die \nAufgaben nur noch unter den erschwerten Bedingungen der Haushaltssicherung \nerledigt werden könnten. Vor dem Hintergrund dieser besorgniserregend zu \nbeurteilenden Finanzsituation sei die Ermessensentscheidung zu seinen Lasten \nausgegangen. \n\n5\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen \nvorgetragen, die Ermessensentscheidung der Beklagten gehe von falschen \nAnnahmen aus. Weder würde er durch die Zuerkennung einer Pension \nungerechtfertigt privilegiert, noch verfüge er über eine ausreichende Altersvorsorge. \nDie Anerkennungsmöglichkeit des § 66 Abs. 9 BeamtVG gelte nur für Wahlbeamte \nauf Zeit. Nur diese Beamten könnten daher auch die Vergleichsgruppe darstellen. \nUnerheblich sei daher, welche Altersversorgung beispielsweise Arbeitnehmer \nerhielten. Die Entscheidung, dass die Anerkennung von Dienstzeiten für Wahlbeamte \nerfolgen könne, habe aber bereits der Gesetzgeber getroffen. Dem Rat der \nBeklagten stehe es daher nicht zu, diese Entscheidung des Gesetzgebers als \nPrivilegierung einzustufen und damit außer Kraft zu setzen. Auch das Argument, er \nverfüge ohnehin bereits über eine ausreichende Altersversorgung, sei unzutreffend. \nInfolge der Ablehnung der Anerkennung der fraglichen Dienstzeit müsse er in der \ngesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Für die fünfjährige Zeit im \nBeamtenverhältnis erhöhten sich seine Rentenbezüge von 401,96 Euro auf 684,34 \nEuro. Mit der vollständigen Ablehnung der Anerkennung der Dienstzeiten habe der \nRat der Stadt J. völlig verkannt, dass es Intention des Gesetzgebers gewesen \nsei, verstärkt Seiteneinsteiger für die Ämter kommunaler Wahlbeamter zu finden. \nNaturgemäß könne diese Intention nur verwirklicht werden, wenn die Bewerber durch \ndie Tätigkeit als Wahlbeamte keine nennenswerten Nachteile zu befürchten hätten. \nWenn aus fiskalischen Gründen die Anerkennung von Vordienstzeiten, die im \nÜbrigen als förderlich angesehen würden, abgelehnt würde und damit gleichzeitig die \ngesamte Versorgung für den Wahlbeamten entfalle, führe dies zu einer \nBenachteiligung dieser Beamtengruppe und einer Ungleichbehandlung gegenüber \nder Gruppe von Wahlbeamten, die bereits Dienstzeiten im öffentlichen Dienst \nvorzuweisen hätten. Für die Ermessensentscheidung des Dienstherrn sei \nausschlaggebend, ob infolge der Nichtanerkennung der Wahlbeamte im Verhältnis \nzu einem vergleichbaren Wahlbeamten, der seine bisherigen Dienstzeiten nur im \nöffentlichen Dienst verbracht habe, nennenswert schlechter gestellt werde. Dies \ntreffe auf ihn uneingeschränkt zu. Denn die Nachversicherung führe bei ihm nicht zu \neiner nennenswerten Rente bzw. Erhöhung vorhandener Rentenansprüche. Auch \nder Hinweis, während seiner Selbständigkeit als Unternehmensberater dürfte er eine \nangemessene Alterssicherung getroffen haben, sei unzutreffend und lebensfremd. \nDie Absicht der Beklagten, durch die Verweigerung der Anerkennungszeiten das \nErreichen der Mindestzeit von acht ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu verhindern, \nstehe zudem mit der Fürsorgepflicht nicht in Einklang. Nach Inkrafttreten der \nvorgesehenen Änderung des § 195 Abs. 4 LBG umfasse der Begriff der \nruhegehaltsfähigen Dienstzeit ausdrücklich auch solche Dienstzeiten, die im \nErmessenswege nach § 66 Abs. 9 BeamtVG als förderlich anerkannt worden seien. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n26. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 06. Juli 2005 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige \nDienstzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft. \nBezüglich der vom Kläger angesprochenen Neuregelung des § 195 Abs. 4 LBG \nvertritt die Beklagte die Auffassung, dass diese Neuregelung auf den Kläger nicht \nanwendbar sei. Im Übrigen würden nach der Neuregelung nur solche Zeiten erfasst, \ndie durch Ermessensentscheidung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt \nworden seien. Damit solle dem Rat genau die Ermessensentscheidung ermöglicht \nwerden, die im vorliegenden Fall bereits getroffen worden sei. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nbeantragte Neubescheidung seines Begehrens (vgl. § 113 Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n14\n\nFür den zutreffend auf § 66 Abs. 9 BeamtVG gestützten Klageanspruch fehlt es \nbereits an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Denn der Kläger könnte \naus der von ihm - erneut - unter dem 08. Oktober 2004 beantragten Entscheidung, \nseine Studienzeiten und die Zeiten seiner hauptberuflichen Tätigkeit als angestellter \nbzw. selbständiger Unternehmensberater gemäß § 66 Abs. 9 BeamtVG als \nruhegehaltsfähige Zeiten anzuerkennen, keinen Nutzen ziehen. Hierzu hat das \nOberverwaltungsgericht NRW in dem den Parteien bekannten Urteil vom 24. Februar \n2006 (1 A 3122/04), das nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nnach Klagerücknahme zwischenzeitlich für wirkungslos erklärt worden ist, Folgendes \nausgeführt: \n\n15\n\n„Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger der geltend \ngemachte Anspruch aus § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG auf \nAnerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zusteht, \ninsbesondere auch, ob der dahingehende Antrag \nermessensfehlerfrei beschieden worden ist. Denn dem Kläger \nfehlt für eine behördliche Entscheidung seines Begehrens \nbereits das Sachbescheidungsinteresse als \nverwaltungsverfahrensrechtliche \nSachentscheidungsvoraussetzung. \n\n16\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12. August \n1993 - 7 B 123.93 -, ZfW 1994, 333 f.; Urteil vom 6. \nAugust 1996 - 9 C 169.95 -, NVwZ 1997, 1136; \nStelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 9 Rn. \n143. \n\n17\n\nDer Kläger könnte aus einer Entscheidung nach § 66 Abs. 9 \nSatz 1 BeamtVG - auch wenn sie antragsgemäß zu treffen wäre \n- keinen Nutzen ziehen. Nützlich ist eine solche Entscheidung \nallein einem Ruhestandsbeamten. Dessen Ruhegehalt wird u. \na. auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nberechnet (§ 4 Abs. 3 BeamtVG), wobei die Höhe des \nRuhegehalts mit der Dauer der ruhegehaltfähigen Dienstzeit \nsteigt (für Beamte auf Zeit vgl. § 66 Abs. 2 BeamtVG). Der \nKläger befindet sich indes nicht im Ruhestand; er ist vielmehr \ngemäß § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 \nBRRG mit dem Ablauf seiner Amtszeit (30. September 2004) \nkraft Gesetzes entlassen. Daran würde sich nichts ändern, \nwenn ihm die Vordienstzeiten als berücksichtigungsfähig \nanerkannt würden. Die Anerkennungsentscheidung der \nBeklagten führte nicht dazu, dass der Kläger als in den \nRuhestand getreten zu betrachten wäre. Zeiten nach § 66 Abs. \n9 BeamtVG sind - wie unten näher darzulegen ist - bei der \nBerechnung der Dienstzeiten im Sinne des § 195 Abs. 4 Satz 3 \nNrn. 1 bis 3 LBG NRW generell außer Ansatz zu lassen. \n\n18\n\nDie scheinbar durchgängig gegenteilige Auffassung im \nLande Nordrhein-Westfalen, insbesondere auch bei der für den \nKläger zuständigen Versorgungskasse, auf die sich der Kläger \nzum Beleg eines berechtigten Interesses an der Entscheidung \nberuft, begründet kein Sachbescheidungsinteresse. Die \nVersorgungskasse ist bei zutreffender Betrachtung rechtlich \ngehindert, dem Kläger ein Ruhegehalt auszuzahlen; denn er \nerfüllt nicht die nach § 4 Abs. 2 BeamtVG zwingende \nVoraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehalts, in den \nRuhestand getreten zu sein. Ein hiervon faktisch abweichendes \nVerhalten der Versorgungskasse wäre rechtswidrig und könnte \ndem Kläger kein anzuerkennendes Interesse für eine \nSachentscheidung vermitteln. Dass eine günstige Änderung der \nGesetzeslage dazu ebenfalls nicht geeignet ist, ist eingangs \nbereits dargelegt worden. \n\n19\n\nDer Kläger ist als Bürgermeister entlassen. Das ergibt sich \naus § 195 Abs. 4 Satz 3, Halbsatz 2 LBG NRW, § 96 Abs. 2 \nBRRG. Er erfüllt keine der Voraussetzungen, unter denen direkt \ngewählte Bürgermeister nach nordrhein-westfälischem Recht in \nden Ruhestand treten. Diese Voraussetzungen formuliert \nAbsatz 4 in den Sätzen 2 und 3 des § 195 LBG NRW, der mit \nder entscheidungserheblichen Fassung durch Art. VI Nr. 6 des \nGesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai \n1994 (GV. NRW. S. 270, 308) in das Landesbeamtengesetz \neingefügt worden ist. Damit hat das Land von der Ermächtigung \nin § 25 Abs. 1 Satz 4 BRRG Gebrauch gemacht, durch Gesetz \ndie möglichen Zeitpunkte des Eintritts von Bürgermeistern in \nden Ruhestand festzulegen, was es einschließt, die sachlichen \nVoraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand zu \nbezeichnen. Diese Regelungen sind abschließend und lassen \nkeinen Raum für günstigere Entscheidungen, etwa im \nErmessenswege. Denn sie beinhalten Ausnahmen von dem \nGrundsatz, dass Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus \ndem Amt entlassen sind (vgl. die jeweils zweiten Halbsätze des \n§ 195 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LBG NRW). \n\n20\n\nAuf den Kläger kann von vornherein allein Satz 3 des § 195 \nAbs. 4 LBG NRW zur Anwendung kommen. ...\"\n\n21\n\n„Der Kläger ist aber auch nicht auf der Grundlage der somit \nallenfalls in Betracht zu ziehenden Nr. 1 des § 195 Abs. 4 Satz \n3 LBG NRW in den Ruhestand getreten, wie vornehmlich der \nVertreter des öffentlichen Interesses meint. Nach Nr. 1 treten \nBürgermeister mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, \nwenn sie „insgesamt eine mindestens achtjährige \nruhegehaltfähige Dienstzeit abgeleistet und das \nfünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben\". Bei der \nBerechnung der abgeleisteten Dienstzeit - die \nLebensaltersgrenze ist im Falle des Klägers nicht fraglich - sind \nkeine Zeiten einzurechnen, die gemäß § 66 Abs. 9 Satz 1 \nBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. \nDas ergibt sich mit aller wünschenswerten Klarheit schon aus \ndem Wortlaut der Vorschrift, der die letztlich nicht \nüberschreitbare Grenze der Auslegung darstellt. Sowohl das \nPartizip „abgeleistet\" als auch der Begriff „Dienstzeit\" lassen die \nNotwendigkeit hervortreten, für die geforderte Zeit tatsächlich in \neinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden zu \nhaben. Bei einer anderen Absicht hätte der Gesetzgeber \nproblemlos andere, und zwar eindeutige Begriffe verwenden \noder einfach zu bewerkstelligende Klarstellungen anfügen \nkönnen. Etwa hätte es nahegelegen, nur von „Zeiten\" zu \nsprechen und die Attribute „zu berücksichtigende\" oder \n„einzurechnende\" oder einen sonstigen Zusatz anzubringen, \nwie es in Nr. 2 (dort allerdings mit einschränkender Zielrichtung) \ndurch die Bezugnahme auf eine Norm geschehen ist. Schon \nder aus sich heraus klare Sprachgebrauch lässt daher keinen \nRaum für ein Verständnis, wie es der Kläger und der Vertreter \ndes öffentlichen Interesses für richtig halten. \n\n22\n\nInsbesondere ist es nicht zutreffend - wofür der Kläger \nplädiert -, dass § 66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG die so genannten \nförderlichen Zeiten als Dienstzeiten fingiert. Mit Bedacht lautet \ndiese Vorschrift vielmehr dahin, dass „Zeiten ... als \nruhegehaltfähig berücksichtigt werden\" können. Diese \nWendung ist angesichts des differenzierten Wortgebrauchs des \nBeamtenversorgungsgesetzes ernst zu nehmen; sie lässt, wie \nunten näher auszuführen ist, die Berücksichtigung solcher \nZeiten nur bei der Berechnung eines Ruhegehalts gemäß § 4 \nAbs. 3 BeamtVG zu, setzt also einen anderweitig begründeten \nRuhegehaltsanspruch voraus. Für die Fiktion von Zeiten als \nDienstzeiten - im Sinne einer Gleichstellung hinsichtlich der \nRechtsfolgen, die das Gesetz ebenfalls kennt - benutzt das \nBeamtenversorgungsgesetz die Wendungen „gelten\" (z. B. in § \n4 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1) oder „stehen gleich\" \n(vgl. § 6 Abs. 3). Hingegen sind Zeiten, die „als \nruhegehaltfähige Dienstzeit\" (§ 11, § 12 Abs. 1, Abs. 2) oder \n„als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden\" können (§ 66 Abs. 9 \nSatz 1), stets nur im Zusammenhang mit der Höhe des \nRuhegehaltes von Bedeutung.\n\n23\n\nEntscheidend gestützt wird die vorstehend entwickelte \nAuslegung durch den unübersehbaren Bezug des § 195 Abs. 4 \nLBG NRW zum Regelungszusammenhang des \nBeamtenversorgungsgesetzes über das Ruhegehalt (§§ 4 ff. \nBeamtVG), den auch der Kläger nicht nur anerkennt, sondern \nder Sache nach sogar einfordert. § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG \nNRW schließt dabei unmittelbar an § 4 BeamtVG an, dessen \nZusammenhänge und Begrifflichkeiten er voraussetzt. Denn \nauch § 4 BeamtVG regelt das Entstehen des \nRuhegehaltsanspruchs und verlangt in Absatz 1 Nr. 1 eine \nfünfjährige so genannte Wartezeit, die für Bürgermeister nach \nnordrhein-westfälischem Recht auf acht Jahre heraufgesetzt \nwird. Wenn beide Vorschriften von „Dienstzeit\" sprechen, so ist \ndamit jeweils zunächst die Zeit innerhalb eines \nBeamtendienstverhältnisses gemeint: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBeamtVG muss „der Beamte\", der auch Gemeindebeamter sein \nkann (§ 1 Abs. 1 BeamtVG), die Dienstzeit abgeleistet haben; \nnach Satz 2 wird die Dienstzeit vom Zeitpunkt der ersten \nBerufung in das „Beamten-\"verhältnis ab gerechnet und nur \nberücksichtigt, wenn sie ruhegehaltfähig ist. Mit dem Begriff der \nRuhegehaltfähigkeit nimmt die Vorschrift Bezug auf § 6 \nBeamtVG, der die (positiven und negativen) Vorgaben für die \nregelmäßige Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten enthält. \nIhnen unterfallen förderliche Zeiten im Sinne des § 66 Abs. 9 \nBeamtVG fraglos nicht, denn sie müssen besonders anerkannt \nwerden. Zusätzlich zu den Zeiten im Sinne des § 6 „sind\" \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nur solche Zeiten \n„einzureichen\", die kraft gesetzlicher Vorschrift als \nruhegehaltfähig „gelten\", d.h. den Zeiten im Sinne des § 6 \nBeamtVG obligatorisch gleichgestellt sind, wie es in §§ 7 bis 9 \nBeamtVG geschehen ist. Damit ist zum Ausdruck gebracht, \ndass die Einrechnung anderer als in einem \nBeamtendienstverhältnis verbrachter Dienstzeiten im Grundsatz \neine bereits gesetzlich ausgesprochene Anerkennung ihrer \nRuhegehaltfähigkeit erfordert; die Möglichkeit fakultativer \nbehördlicher Anerkennung, wie sie § 66 Abs. 9 Satz 1 \nBeamtVG erlaubt (ähnlich §§ 11 und 12 BeamtVG, so genannte \nKann-Zeiten), genügt nicht. Daraus erklärt sich die besondere \nErwähnung des § 10 in § 4 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG: Den in § \n10 BeamtVG genannten Zeiten im privatrechtlichen \nArbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die als ruhegehaltfähig \nberücksichtigt werden „sollen\", fehlt die uneingeschränkte \ngesetzliche Anerkennung als ruhegehaltfähig. Ohne die \nausdrückliche Erwähnung in § 4 Abs. 1 BeamtVG wären sie \ndaher bei der Berechnung der Dienstzeit außer Ansatz zu \nlassen. Im Umkehrschluss ergibt diese - nach dem Grund der \nRuhegehaltfähigkeit - genau differenzierende Regelung, dass \nalle sonstigen Zeiten, die nach Maßgabe einer KannVorschrift, \nalso kraft behördlicher Entscheidung, berücksichtigt werden \nkönnen, nicht eingerechnet werden dürfen. Der vom Kläger \nzitierten Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 13. Juli \n1995 - 12 A 3925/93 - (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, \nEntscheidungssammlung C II 1.1.2 Nr. 23) zu § 10 BeamtVG \nkann keine andere Aussage entnommen werden. \n\n24\n\n§ 195 Abs. 4 LBG NRW pflegt keinen gegenüber dem \nBeamtenversorgungsgesetz abgesetzten, eigenständigen \nSprachgebrauch. Nicht nur stehen die landesrechtlichen \nRegelungen im selben systematischen Zusammenhang \n- Ruhestand und Ruhegehalt -, sondern Satz 3 Nr. 2 belegt \ndurch seinen Verweis auf die „Dienstzeit im Sinne des § 6 des \nBeamtenversorgungsgesetzes\" ausdrücklich die gleichsinnige \nWortverwendung. Es kann schlechterdings nicht angenommen \nwerden, dass der Gesetzgeber hiervon in Nr. 1 abweichen \nwollte. Das hätte jedenfalls herausgestellt werden müssen, \nwofür jeder Anhaltspunkt fehlt. \n\n25\n\nWidersprüche zwischen den Alternativen untereinander, wie \nsie der Vertreter des öffentlichen Interesses sehen will, ergeben \nsich bei der vorstehenden Auslegung nicht. Zudem wird sie der \nZielsetzung des § 195 Abs. 4 LBG NRW in allen Alternativen \nder Sätze 2 und 3 gerecht, nämlich zu verhindern, dass \nPersonen Ruhegehaltsansprüche erwerben können, die \nlediglich eine Amtszeit als Bürgermeister (oder entsprechend \nals Landrat, Abs. 10) abgeleistet und keine sonstigen, \ngesetzlich als ruhegehaltfähig eingestuften Zeiten im \nöffentlichen Dienst vorzuweisen haben. Dieser Zweck erhellt \nsich zwar nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 4. \nFebruar 1993 (LT-Drucks. 11/4983), weil der Abschnitt Xa des \nLandesbeamtengesetzes, in dem § 195 enthalten ist, \nnachträglich ohne weitere Begründung in das Gesetz zur \nÄnderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 \naufgenommen worden ist.\n\n26\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Kommunalpolitik vom 29. April \n1994, LT-Drucks. 11/7060, S. 118.\n\n27\n\nWohl aber ist diese - sich in den Regelungen objektiv \nniederschlagende - Zielrichtung aus Überlegungen im \nGesetzgebungsverfahren nachvollziehbar, wie sie der Vertreter \ndes öffentlichen Interesses darstellt und insbesondere mit der \ninternen Vorlage des Fachreferats vom 17. April 1994 belegt \nhat. Nach Letzterer bildet es den Hintergrund der Regelung, zur \nVerhinderung von „Frühpensionären\" und der dadurch \nausgelösten Pensionszahlungen in prognostizierter dreistelliger \nMillionenhöhe „die Voraussetzungen für die Zahlung eines \nRuhegehaltes ... zu verschärfen\". Diese Sorge, die in den \nkommunalen Spitzenverbänden und auch im Ausschuss für \nKommunalpolitik (Ausschussprotokoll 11/1220 vom 27. April \n1994) nachhaltig thematisiert worden war, ist aus den \nVeränderungen der Wahlmodalitäten im Zusammenhang mit \nder Kommunalverfassungsreform ohne weiteres \nnachvollziehbar: Die Neuregelung ermöglichte es fortan auch \nPrivatpersonen, in die Ämter des Bürgermeisters und Landrates \nzu gelangen, die sich nicht schon innerhalb des öffentlichen \nDienstes qualifiziert hatten. In der Praxis war aber damit zu \nrechnen - und der Fall des Klägers bestätigt dies -, dass die \nKandidaten regelmäßig Fachkenntnisse aus einer beruflichen \nTätigkeit oder Ausbildung mitbringen würden, die für die \nWahrnehmung des Bürgermeisteramtes im Sinne des § 66 Abs. \n9 Satz 1 LBG NRW förderlich sind und sie als für dieses Amt \ngeeignet erscheinen lassen. Eine Anerkennung solcher \n„Vordienstzeiten\" als Dienstzeiten hätte mithin absehbar zu \neinem Entstehen von Ruhegehaltsansprüchen in weitem \nUmfang geführt: Die dafür notwendige achtjährige Dienstzeit \ngemäß § 195 Abs. 4 LBG NRW wäre zusammen mit der nach § \n66 Abs. 9 Satz 1 BeamtVG maximal berücksichtigungsfähigen \nVordienstzeit von vier Jahren sogar nach einer Amtszeit als \nBürgermeister von nur vier Jahren zu erreichen gewesen. Ohne \ndie Errichtung einer Altersgrenze könnte auf der Grundlage des \nvom Kläger vertretenen Normverständnisses nach dieser \nAlternative, wie ähnlich für Nr. 3 aufgezeigt, ein Ruhegehalt \nsogar schon mit 28 Jahren erworben werden (Ansammlung \nförderlicher Zeiten ab einem Alter von 17 Jahren, Wahl mit 23 \nJahren und Ende der ersten Amtszeit mit 28 Jahren). Erst recht \nmusste klar sein, dass ältere Personen durchweg förderliche \nZeiten aufzuweisen haben und zwangsläufig nach einer \nAmtszeit in den Genuss des Ruhegehaltes kommen würden. \n\n28\n\nAngesichts dieses, auf der Hand liegenden \nZusammenhangs wäre es kaum erklärlich, warum der \nGesetzgeber überhaupt die dienstzeitlichen Voraussetzungen \nfür den Eintritt in den Ruhestand verschärft hat. Hätte er mit Nr. \n1 des § 195 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW ermöglichen wollen, mit \nAblauf nur einer Amtszeit in den Ruhestand zu treten, so hätte \ner es insoweit bei der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG \nbelassen können: Die dort grundsätzlich vorgesehene \nmindestens fünfjährige (ruhegehaltfähige) „Wartezeit\" erfüllt \njeder einmal gewählte Bürgermeister mit Ablauf seiner \nAmtszeit, und weitere förderliche Zeiten werden die Gewählten, \nwie gesagt, in aller Regel ebenfalls aufzuweisen haben. Diese \nKonsequenz aber war eben nicht gewollt, wie sich aus der \nVorlage des Fachreferats vom 17. April 1994 deutlich ergibt. \nDen Bedenken gegen „Frühpensionäre\" ist daher u. a. durch \neine Anhebung der regelmäßigen Mindestdienstzeit gemäß § 4 \nAbs. 1 Nr. 1 BeamtVG in Übernahme der baden-\nwürttembergischen Regelung in § 131 Abs. 1 LBG BaWü \nRechnung getragen worden, wobei davon ausgegangen wurde, \ndass aufgrund der Gesamtkonzeption der Vorschrift in aller \nRegel lebensältere Personen in den Genuss eines \nRuhegehaltes kommen würden.\n\n29\n\nWenn der Kläger sachlich übereinstimmend mit dem \nVertreter des öffentlichen Interesses betont, dass § 66 Abs. 9 \nBeamtVG als Anreiz gedacht sei, um geeignete Personen \naußerhalb des öffentlichen Dienstes für das Amt des \nBürgermeisters zu werben, so ist dies allenfalls in den Grenzen \ndes vorgenannten Gesetzeszwecks richtig. Ein „Werbeeffekt\" \nkann sich mittels des § 66 Abs. 9 BeamtVG nur dadurch \nergeben, dass Vordienstzeiten gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG bei \nder Höhe des Ruhegehaltes versorgungsrechtlich honoriert \nwerden, was nach den auf Laufbahnbeamte zugeschnittenen \nsonstigen Regelungen in §§ 10 ff. BeamtVG nicht möglich wäre. \nDies setzt jedoch voraus, dass die Voraussetzungen für die \nGewährung eines Ruhegehaltes im Übrigen erfüllt sind. \nAbgesehen davon vermag eine Anreizwirkung es nicht zu \nrechtfertigen, von der eigentlichen und erkennbaren Zielsetzung \ndes § 195 Abs. 4 LBG NRW abzugehen.\"\n\n30\n\nDas Gericht schließt sich diesen Ausführungen für den vorliegenden, insoweit \nvergleichbaren Fall an. Auch der klägerische Anspruch setzt, was insoweit auch wohl \nnicht verkannt wird, voraus, dass er nach Ableistung einer mindestens achtjährigen \nruhegehaltsfähigen Dienstzeit und der Vollendung des 45. Lebensjahres in den \nRuhestand getreten ist (§ 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG). Dies ist hier jedoch nicht der \nFall, weil unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsauffassung des OVG NRW \nbei der Berechnung der Dienstzeiten im Sinn des § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Zeiten \nnach § 66 Abs. 9 BeamtVG generell außer Ansatz zu lassen sind. Der Kläger \nbefindet sich daher nicht im Ruhestand; er ist vielmehr gemäß § 195 Abs. 4 Satz 3, \nHalbsatz 2 LBG mit Ablauf seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen. Dies ist dem \nKläger zudem mit entsprechender Begründung durch unangefochtenen Bescheid \nvom 11. Oktober 2004 mitgeteilt worden. \n\n31\n\nAus der beabsichtigten Neufassung des § 195 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LBG, wonach \ndie ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 neben den kraft \nGesetzes zu berücksichtigenden Zeiten auch solche Zeiten einschließt, die durch \nErmessensentscheidung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt worden sind \n(vgl. Landtagsdrucksache 14/3979, S. 120, 167) kann der Kläger - nach \nInkrafttreten - nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil nach der vorgesehenen \nÜbergangsregelung diese Vorschrift auf bereits entlassene Bürgermeister keine \nAnwendung findet. Das Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung der Beklagten, \ndass von den Bestandsschutz- und Übergangsregelungen des Art. 10 § 3 Abs. 3 nur \ndiejenigen Bürgermeister erfasst werden, die am Tag nach der Verkündung des GO-\nReformgesetzes im Amt sind. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts auch aus der \nBegründung zu § 3 (vgl. Landtagsdrucksache 14/3979, S. 169, 170), in der \nausschließlich die Frage aufgeworfen wird, welche Regelungen der beabsichtigten \nNeufassung des LBG auf Amtsinhaber anzuwenden sind. Hätte der Gesetzgeber \nangesichts der bekannten Problematik auch bereits entlassene Bürgermeister aus \nder Wahlperiode bis 2004 mit einbeziehen wollen, hätte dies hier zum Ausdruck \nkommen müssen. \n\n32\n\nUnabhängig davon ist auch im Übrigen die von der Beklagten getroffene \nErmessensentscheidung nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck \nder Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 \nVwGO) läßt sich nicht feststellen. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger nichts \nvorgetragen, was die Beklagte in ihre Ermessensüberlegungen hätte einstellen \nmüssen. Soweit die Beklagte daher im Widerspruchsbescheid unter ausdrücklicher \nAnerkennung ihrer Fürsorgepflicht die Altersvorsorgesituation des Klägers sowie die \nfinanziellen Auswirkungen der Anerkennung der Vordienstzeiten für die Beklagte \ngegenübergestellt und im Ergebnis eine Belastung mit Pensions- und \nBeihilfeverpflichtungen i. H. v. rund 1,4 Millionen Euro angesichts der Haushaltslage \nder Beklagten nicht für vertretbar gehalten hat, lassen sich daraus Ermessensfehler \nnicht ableiten. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass der Kläger angesichts \nseines Alters, seines beruflichen Werdegangs und unter Berücksichtigung der \nNachversicherung über eine angemessene Altersversorgung verfügt; substantiiert ist \nder Kläger dieser Annahme auch im Klageverfahren nicht entgegengetreten. Dass \ndie von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Ermessenserwägungen gestellten \nfiskalischen Überlegungen auch ohne ausdrückliche Nennung in der \nErmächtigungsnorm mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes im Einklang stehen, ist \nin dem den Parteien bekannten Urteil des VG Aachen vom 29. April 2004 (1 K \n1638/03), auf das sich die Beklagte erkennbar auch im Übrigen zur Begründung ihrer \nErmessensentscheidung im Widerspruchsbescheid bezogen hat, eingehend und mit \nzutreffender Begründung dargelegt worden. Hierauf wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen. \nDie Klage war daher mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden \nKostenentscheidung abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-09-18/4-k-1541-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":19},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-09-18/4-k-1541-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261210","retrieved":"2026-07-09 02:27:03.078695+00:00"}}