{"status":"available","doknr":"OLD261300","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0913.2K1301.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-09-13","aktenzeichen":"2 K 1301/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin plant, auf dem Grundstück Gemarkung P. Flur 0 Flurstück 000 \n(B. M. 00) eine Mobilfunksendeanlage zu errichten. Die Richtfunk- und \nSektorantennen sollen auf einem Stahlgittermast mit quadratischer Grundfläche von \n1,42 m x 1,42 m angebracht werden. Die Höhe der Mobilfunkanlage über Grund soll \ninsgesamt 40,30 m betragen. Der geringste Abstand zwischen dem Fuß des \nStahlgittermastes und dem im Norden an das Flurstück 000 angrenzenden Flurstück \n000 beträgt etwa 4,50 m; zu dem im Süden angrenzenden Flurstück 000 beträgt er \netwa 8 m. Das Flurstück 000 ist - ebenso wie die angrenzenden Flurstücke - im \nBebauungsplan Nr. 00 „B. L. „ der Stadt P. als Gewerbegebiet \ndargestellt. Festsetzungen über die zulässige Bauweise in diesem Gewerbegebiet \nenthält der Bebauungsplan nicht.\n\n3\n\nNach Bekanntwerden des Bauwunsches der Klägerin sah sich der Beklagte \nzahlreichen Protesten von Eigentümern nahe gelegener Wohngrundstücke \nausgesetzt. Diese Proteste veranlassten ihn, einvernehmlich mit der Klägerin nach \neinem von Wohnbebauung weiter abgerückten Alternativstandort zu suchen; den für \ndas beschriebene Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin (vom 26. August \n2005, Az.: 631-423/05) und den - sinngemäß gestellten - Antrag der Klägerin, wegen \nder geringen Breite der Tragkonstruktion des Antennenmastes eine Abweichung von \nden Vorgaben der Abstandflächenvorschriften zuzulassen, beschied der Beklagte \nhingegen nicht. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 3. August 2006 Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren \nBegründung trägt sie vor: Ihr Bauvorhaben verstoße - wie unbestritten sei -\n nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften und sei auch mit § 6 der \nLandesbauordnung (BauO NRW) vereinbar. Die Mobilfunkanlage sei kein Gebäude \nund auch keine Anlage, von der gebäudegleiche Wirkungen ausgehen würden (§ 6 \nAbs. 10 BauO NRW). Denn kein Schutzzweck des § 6 BauO NRW - Brandschutz, \nGewährleistung von Belichtung und Belüftung, Verhinderung optischer Beengung, \nGewährleistung des Wohnfriedens - sei durch das streitige Bauvorhaben berührt. \nSelbst wenn man die Abstandflächenvorschriften i.S.v. § 6 Abs. 10 BauO NRW für \nentsprechend anwendbar halte, habe die Klägerin aber jedenfalls einen Anspruch auf \nZulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Denn die \nMobilfunkanlage solle in einem Gewerbegebiet errichtet werden, wo ausschließlich \nGewerbeanlagen zulässig seien, die selbst bei Einhaltung der Abstandflächen in \nihren Dimensionen nachbarliche Interessen bei weitem stärker beeinträchtigten, als \ndies bei einem lichtdurchlässigen Metallgittermast jemals der Fall sein könne. Die \nSchutzzwecke des § 6 BauO NRW seien nicht berührt; eine Beeinträchtigung des \nWohnfriedens komme von vorneherein nicht in Betracht, weil das Wohnen in einem \nGewerbegebiet der hier vorliegenden Art nur eine äußerst untergeordnete Rolle \nspiele.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\n1. den Beklagten zu verpflichten, ihr die \nBaugenehmigung für die im Bauantrag vom 26. August \n2005 - Az.: 631-423/05 - beschriebene Mobilfunkanlage auf \ndem Grundstück Gemarkung P. Flur 0 Flurstück 000 (B. \nM. 00) zu erteilen,\n\n7\n\nhilfsweise, \n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, über den Bauantrag vom \n26. August 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu entscheiden,\n\n9\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, die unter dem \n26. August 2005 beantragte Abweichung von den \nVorgaben der Abstandflächenvorschriften zuzulassen, \n\n10\n\nhilfsweise, \n\n11\n\nden Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf \nZulassung einer Abweichung von den Vorgaben der \nAbstandflächenvorschriften unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Aktenband) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n17\n\nDer mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer \nBaugenehmigung für das im Bauantrag vom 26. August 2005 bezeichnete Vorhaben \nsteht der Klägerin nicht zu, weil ihr Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nwiderspricht. Nach § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die \nVerpflichtungsklage deshalb abgewiesen werden. \n\n18\n\nDas Bauvorhaben der Klägerin, das sich auf eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 \nAbs. 1 BauO NRW bezieht und deshalb nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW den \nVorschriften der Landesbauordnung unterliegt, steht in Widerspruch zu § 6 Abs. 10, \nAbs. 2 Satz 1 BauO NRW. Denn der in den Bauvorlagen dargestellte Antennenmast \nist zwar kein Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 BauO NRW, aber eine Anlage, von der \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO NRW) und für die \ndeshalb das in § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW geregelte Erfordernis, gegenüber \nGebäuden und Nachbargrenzen Abstandflächen einzuhalten, sinngemäß gilt. Zu der \nFrage, ob von dem Mast einer Mobilfunksendeanlage gebäudegleiche Wirkungen \nausgehen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n\n19\n\nBeschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62, Nr. 133\n\n20\n\nfolgendes ausgeführt: \n\n21\n\n„Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit \ndenen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat anhand des \nGebäudetypischen zu erfolgen, vor dem § 6 BauO NW schützen \nkann und soll. Seine Schutzzwecke liegen darin, dass er durch \nMindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der \nBeeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der \nunangemessenen optischen Beengung oder der Störung des \nWohnfriedens vorbeugen und ganz allgemein vermeiden soll, dass \ndie Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und \narbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.\n\n22\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 8. September 1987 \n- 7 A 1671/86 -; Urteil vom 18. September 1992 \n- 11 A 276/89 - NWVBl. 1993, 224; Urteil vom \n29. August 1997 - 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = \nNVwZ 1998, 978.\n\n23\n\nDiesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden \nFolgewirkungen vergleichbar sind die von dem genehmigten \nFunkmast ausgehenden Beeinträchtigungen jedenfalls hinsichtlich \nihrer optischen Auswirkungen auf die Nachbargrenze, auch wenn der \nMast als - optisch nicht vollständig geschlossen erscheinende - \nStahlgitterkonstruktion ausgestaltet ist. Insoweit kommt hinsichtlich \ndes hier im Vordergrund stehenden optischen Erscheinungsbildes \nbei der Frage, ob von einer Anlage - im abstandrechtlichen Sinne - \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen, namentlich dem Aspekt \nder Höhe besondere Bedeutung zu.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 29. August 1997 \n- 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ 1998, \n978.\n\n25\n\nNach der hier gewählten Konstruktionsform weist der Funkmast \neinen quadratischen Grundriss auf, über dem sich allseits die \ngitterförmige Außenkonstruktion des Mastes weit in die Höhe erhebt. \nAuch wenn man durch die vier Seiten des Mastes hindurchblicken \nkann, vermitteln sie optisch jedenfalls den Eindruck von flächigen \nBegrenzungen eines Raumkörpers, der - bezogen auf den Mast - \nerst ca. 40 m über dem Erdboden endet und dabei immerhin \nSeitenlängen von 2,50 m (am Erdboden) bis 1,30 m (im Bereich des \nPodestes) aufweist. Der Betrachter ist sich zwar der Unterbrechung \nder Seitenflächen durch die von der Konstruktion ausgesparten \nBereiche bewusst. Dennoch wirkt die Konstruktion auf ihn in der \nForm, dass sie die gesamten Seitenflächen erfasst, in ihren \nseitlichen und sonstigen Begrenzungen bestimmt und dadurch zu \neinem Erscheinungsbild führt, das den Eindruck einer flächenhaften \nGeschlossenheit der vier Seiten des Mastes vermittelt. Die schon \nwegen dieser flächenhaft in Erscheinung tretenden Dimensionen \neinem Gebäude vergleichbare Wirkung des strittigen Objekts als \nRaumkörper wird hier noch dadurch verstärkt, dass der Mast im \noberen Bereich eine begehbare Plattform (Gitterrost) erhalten soll, \ndie einen Durchmesser von 3,80 m aufweisen und am Rand mit \nmaximal 9 Sektorantennen mit ca. 2,2 m Höhe versehen werden soll. \nInsgesamt betrachtet kommt dem Funkmast damit - trotz seiner in \ngewissem Umfang durchlässigen Gitterkonstruktion - eine \nhinsichtlich des optisch beengenden Eindrucks einem Gebäude \nvergleichbare belastende Wirkung zu, die die Einhaltung \nbauordnungsrechtlich vorgeschriebener Abstandsflächen fordert.\n\n26\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg, Urteil vom \n23. November 1982 - 6 A 44/81 - BRS 39 Nr. 122; \nvgl. ferner: Sächs. OVG, Beschluss vom \n17. Dezember 1997 - 1 S 746/96 - BauR 1998, \n1226.\n\n27\n\nDie von der Beschwerde vorgetragenen Einwände geben zu \neiner anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Der Umstand, dass \nder Senat die - im abstandrechtlichen Sinne - gebäudegleiche \nWirkung von Windkraftanlagen maßgeblich auch mit dem \nSchatteneffekt des sich bewegenden Rotors einer solchen Anlage \nbegründet hat,\n\n28\n\n- vgl.: OVG NW, Beschluss vom 6. Juli 1992 \n- 7 B 2904/91 - NVwZ 1993, 3007; bestätigt und \nvertieft durch Urteil vom 29. August 1997 \n- 7 A 629/95 - BauR 1998, 110 = NVwZ 1998, 978 -\n\n29\n\nändert nichts daran, dass auch die hier genannten Kriterien die \ngebäudegleichen Auswirkungen haben können. Anderes mag dann \ngelten, wenn der Mast namentlich im Grundriss nur so geringe \nDimensionen aufweist, dass er eher wie ein einzelner Pfosten oder \nPfahl und damit nicht gebäudegleich erscheint.\n\n30\n\nVgl. etwa OVG Schleswig, Urteil vom 29. August \n1995 - 1 L 132/94 - JURIS-DokNr. 515446, \nwonach einem Antennenmast, der lediglich 36 bis 22 \ncm breit ist, auch dann keine gebäudegleiche \nWirkung zukommt, wenn er das Dach eines \nGebäudes um rd. 10 m überragt.\n\n31\n\nDavon kann bei dem hier in Rede stehenden Grundriss vom \n2,50 x 2,50 m am Erdboden, auch wenn er sich über die Höhe von \n40 m auf nahezu die Hälfte der Seitenlängen verjüngt, keine Rede \nsein. Der weiter von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung \ndes VG Neustadt an der Weinstraße ist für das hier einschlägige \nLandesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu folgen. Sie \ngeht von einer für das nordrhein-westfälische \nLandesrecht nicht maßgeblichen zu engen Sichtweise des \nSchutzzwecks der Abstandvorschriften - Schutz benachbarter \nGrundstücke (nur) vor Beeinträchtigungen der Belüftung und \nBeleuchtung mit Tageslicht - aus und in dieser eingeschränkten Sicht \nschon von daher nicht für die Frage herangezogen werden, wann \neiner baulichen Anlage eine einem Gebäude vergleichbare Wirkung \nim Sinne von § 6 BauO NW zuzuordnen ist.\"\n\n32\n\nDie Übertragung der in den voranstehenden Beschlussgründen \nwiedergegebenen Grundsätze auf den vorliegenden Fall bedeutet, dass auch von \ndem hier umstrittenen Antennenmast gebäudegleiche Wirkungen ausgehen werden. \nWesentliche Unterschiede zwischen dem von der Klägerin geplanten Gittermast und \njenem Antennenmast, zu dem sich die voranstehenden Beschlussgründe verhalten, \nsind nicht erkennbar. Angesichts der beträchtlichen Höhe des hier geplanten \nAntennenmastes bedeutet es mit Blick auf die von § 6 Abs. 10 BauO NRW \naufgeworfene Wertungsfrage und mit Blick auf die oben wiedergegebenen \nEntscheidungsgründe auch keinen wesentlichen Unterschied, dass der von der \nKlägerin geplante Gittermast in seinem unteren Abschnitt etwas schmaler als der im \nVergleichsfall betroffene Gittermast (1,42 m statt 2,50 m) ausgeführt werden soll. \nDenn das im Grundriss geringer dimensionierte Vergleichsobjekt, von dem nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \nkeine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen, ist ein Pfosten oder ein Pfahl. \n\n33\n\nvgl. Beschluss vom 10. Februar 1999, a.a.O., S. 565, 1. Absatz\n\n34\n\nMit einer solchen baulichen Anlage hat der von der Klägerin geplante Mast keine \nÄhnlichkeit. Die Vorgabe in Nr. 6.10 der Verwaltungsvorschrift zur \nLandesbauordnung (RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und \nSport vom 12. Oktober 2000 - MBl.NRW. S. 1432), wonach von Metallgittermasten \nmit einer Basisabmessung von nicht mehr als 1,5 m x 1,5 m - unabhängig von deren \nHöhe - keine gebäudegleichen Wirkungen ausgehen können, rechtfertigt im \nvorliegenden Fall keine andere Bewertung der Dinge. Diese einer strikten \ngesetzlichen Maßvorgabe nachgebildete, gleichwohl nicht als Gesetzesrecht in Kraft \ngesetzte und deshalb rechtlich unverbindliche Regelung nennt keine Maßstäbe oder \nGründe, die die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen entkräften könnten.\n\n35\n\nSpäter ergangene Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, die großzügigere Maßstäbe für die gebäudegleiche Wirkung \nvon Metallgittermasten der hier in Rede stehenden Höhe über der \nGeländeoberfläche vorgeben, sind dem Gericht nicht bekannt geworden. Die von der \nKlägerin zitierten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2001 - 7 \nB 214/02 und vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/02 - stützen das Klagebegehren \nnicht: Der Beschluss vom 28. Februar 2001 betrifft einen 45 m hohen, an der Basis \nim Querschnitt 1,60 m messenden und sich nach oben verjüngenden Funkmast, dem \ndas Oberverwaltungsgericht gebäudegleiche Wirkungen zugesprochen hat. Der \nBeschluss vom 23. Dezember 2004 betrifft einen massiven, geschlossen gebauten \nAntennenmast von über 30 m Höhe, der am Fuß einen Durchmesser von fast 1 m \nhat, der sich nach oben auf 0,408 m verjüngt und dem das Oberverwaltungsgericht \ngebäudegleiche Wirkungen zugesprochen hat. In beiden Beschlüssen sind die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 10 BauO NRW - selbständig tragend - mit Blick auf \nden Antennenmast angenommen worden. Der Ausbildung der Antennenplattformen \ndieser Masten hat das Oberverwaltungsgericht in beiden Fällen eine die \ngebäudegleichen Wirkungen lediglich „verstärkende\" Bedeutung beigemessen. \n\n36\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. Juli 2007 - 4 L 451 -, \nauf den sich die Klägerin beruft, betrifft einen 30,30 m hohen Antennenmast mit \neinem Durchmesser im Sockel von 0,85 m und in der Spitze von 0,22, also auf eine \nbauliche Anlage, die sich von dem streitigen Vorhaben der Klägerin wesentlich \nunterscheidet.\n\n37\n\nDer Einwand der Klägerin, die Mobilfunkanlage solle in einem Gewerbegebiet \nerrichtet werden, wo das Wohnen nur eine untergeordnete Rolle spiele und wo \nGewerbeanlagen zulässig seien, die selbst bei Einhaltung der Abstandflächen in \nihren Dimensionen nachbarliche Interessen bei weitem stärker beeinträchtigten, als \ndies bei einem lichtdurchlässigen Metallgittermast jemals der Fall sein könne, führt \nnicht weiter. Denn der von der Klägerin beschriebenen Typik von Gewerbegebieten \nträgt der Gesetzgeber bereits dadurch Rechnung, dass dort deutlich geringere Tiefen \nvon Abstandflächen einzuhalten sind. \n\n38\n\nDa die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW über einen \nAntrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nach bindendem Recht („ist zu erteilen\") \nzu entscheiden hat, da das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat, dem \nVorhaben der Klägerin aber öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, kann \ndie Klage mit ihrem ersten Hilfsantrag gleichfalls keinen Erfolg haben. \n\n39\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung von den - mit \nihrem Vorhaben nicht eingehaltenen - Anforderungen der \nAbstandflächenvorschriften. Die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW \nstellen nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine geschlossene \nRegelung mit eigenen Ausnahmetatbeständen dar, die einer weiteren Abweichung \nnach § 73 BauO NRW nicht zugänglich sind.\n\n40\n\nvgl. z.B. Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 247/07 - und Beschluss \nvom 14. Februar 2006 - 10 A 4094/04 - (betr. einen 36 m hohen \nFunkantennenmast) mit weiteren Nachweisen\n\n41\n\nIm übrigen hat die Klägerin auch keine atypische Grundstückssituation, die die \nEinhaltung der Abstandflächenvorschriften erschweren oder ihr hindern könnte, \ndargelegt. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 \nhat vielmehr ergeben, dass bezüglich der Flurstücke 000 und 000, auf denen die von \ndem Antennenmast ausgelösten Abstandflächen teilweise liegen, und bezüglich des \nFlurstücks 000, auf dem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, \nEigentümeridentität besteht und dass der Abstandflächenverstoß folglich ohne \nSchwierigkeiten ausräumbar wäre. Da die Klägerin hingegen auf eine entsprechende \nAnregung des Gerichts nicht eingegangen ist, vielmehr ihren Standpunkt bekräftigt \nhat, es fehle bereits an einem Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften, war zur \nSache zu entscheiden.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n43\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des \nUrteils beruht auf § 167 VwGO. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261300","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-09-13/2-k-1301-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261300","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261300","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-09-13/2-k-1301-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261300","retrieved":"2026-07-09 02:27:10.003651+00:00"}}