{"status":"available","doknr":"OLD261380","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0911.5K347.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-09-11","aktenzeichen":"5 K 347/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in dieser Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine \nAufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Staatenlose zu erteilen.\n\n3\n\nDie Kläger, Eheleute und ihre neun Kinder, sind nach eigenen Angaben \nstaatenlos. \n\n4\n\nDie Kläger zu 1. bis 6. reisten im Juli 1990 aus dem Libanon mit einem Laissez-\nPasser dieses Staates in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Antragsteller zu 7. \nbis 11. sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. \n\n5\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die \nAsylanträge der Kläger zu 1. bis 9. durch Bescheid vom 25. August 1993 ab und \nstellte zugleich fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 des \nAusländergesetzes vorlagen. Zugleich drohte das Bundesamt den Klägern ihre \nAbschiebung in den Libanon an. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom \nVerwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 8. Mai 1995 - 8 K 4612/93.A - \nabgewiesen. Das Urteil wurde im Mai 1995 rechtskräftig. Seitdem erhalten die Kläger \nvon dem Beklagten Duldungen. \n\n6\n\nDie Kläger erhalten seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bzw. \nseit ihrer Geburt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Die Kläger zu 1. und 2. sind bisher keiner \nErwerbstätigkeit nachgegangen. \n\n7\n\nDer 1985 im Libanon geborene Kläger zu 3. bestand im Jahre 2004 das Abitur \nund studiert seitdem Pharmazie an der Westfälischen-Wilhelms-Universität \nMünster.\n\n8\n\nDie 1988 im Libanon geborene Klägerin zu 4. hat im Mai/Juni 2007 das Abitur \nbestanden und möchte Rechtswissenschaften studieren.\n\n9\n\nDie 1989 im Libanon geborene Klägerin zu 5. hat im Jahre 2007 die 12. Klasse \nder Fachoberschule abgeschlossen und besucht gegenwärtig die 13. Klasse mit dem \nZiel, die Schule mit dem Abitur abzuschließen.\n\n10\n\nDer nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. im Jahr 1990 im Libanon \ngeborene Kläger zu 6. besucht seit dem Schuljahr 2007/2008 die 12. Klasse des \nGymnasiums. \n\n11\n\nDer am 23. September 1990 in Dülmen geborene Kläger zu 7. hat im Schuljahr \n2006/2007 die Realschule abgeschlossen und besucht zur Zeit die 11. Klasse einer \nFachoberschule.\n\n12\n\nDie am 15. September 1992 in Dülmen geborenen Kläger zu 8. und 9. besuchen \ndie Klasse 9. einer Realschule.\n\n13\n\nDie am 19. Februar 1996 in Dülmen geborene Klägerin zu 10. besucht die \n6. Klasse eines Gymnasiums. \n\n14\n\nDer am 5. Oktober 1999 in Dülmen geborene Kläger zu 11. besucht die \nGrundschule.\n\n15\n\nDie Kläger zu 10. und 11. haben keine Anträge auf Asyl gestellt. Sie erhalten wie \ndie übrigen Kläger Duldungen.\n\n16\n\nDie Anträge der Kläger vom 30. Juni 1992, vom 7. Juli 1995, vom 13. Dezember \n1999 und vom 29. November 2005 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie \nauf Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer lehnte der Beklagte durch \nBescheid vom 30. März 2006 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es den \nKlägern möglich sei, freiwillig wieder in den Libanon zurückzukehren und dass sie \nsich nicht ausreichend darum bemüht hätten, Ausreisepapiere zu erhalten. Auch \nseien die Kläger nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln \nsicherzustellen. Es liege zudem kein Sachverhalt vor, der es rechtfertige, \nausnahmsweise auf den Besitz eines Passes oder eines sonstigen zur Rückkehr in \nden Libanon notwendigen Papiers zu verzichten.\n\n17\n\nDen Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung Münster aus den \nvorgenannten Gründen durch Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 \nzurück.\n\n18\n\nDie Kläger haben schon vor Erlass des ersten Bescheides am 18. Februar 2006 \nKlage erhoben.\n\n19\n\nSie machen geltend, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihnen eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen. Sie seien schon auf Grund ihres langen \nAufenthaltes in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. \nDer Kläger zu 1. habe sich ständig, wenn auch vergeblich, darum bemüht, Arbeit zu \nfinden. Die Klägerin zu 2. sei an Diabetes erkrankt und deshalb nur eingeschränkt \nerwerbsfähig. Die Kinder seien hier in den Kindergarten und in die Schule gegangen. \nDas älteste Kind studiere sogar schon. Ihr persönliches Umfeld bestehe weitgehend \naus deutschen Staatsangehörigen. Auch die sechs Geschwister der Klägerin zu 2. \nseien in der Bundesrepublik Deutschland ansässig. Fünf von ihnen seien im Besitz \nder deutschen Staatsangehörigkeit. Zum Libanon bestehe kein Kontakt mehr, auch \nnicht zu den Geschwistern des Klägers zu 1. Alle Kläger seien außerdem in der \nLage, sich in der deutschen Sprache zu verständigen.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. \nMärz 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 28. September 2006 zu \nverpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und \nihnen ein Reisedokument gemäß §§ 5, 6 AufenthV \nauszustellen; \n\n22\n\nhilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der \nvorgenannten Bescheide zu verpflichten, über die Anträge der \nKläger vom 30. Juni 1992, vom 7. Juli 1995, vom 13. Dezember \n1999 und vom 29. November 2005 auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis und eines Reisedokumentes unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nErgänzend macht der Beklagte geltend, dass die Kläger schon deshalb nicht in \ndie Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert seien, weil sie seit \ndem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens lediglich geduldet worden \nseien und weil sie während des gesamten bisherigen Aufenthaltes in der \nBundesrepublik Deutschland darauf angewiesen gewesen seien, ihren \nLebensunterhalt durch Sozialleistungen und nicht durch Erwerbseinkommen \nsicherzustellen. \n\n26\n\nNach den Angaben der Kläger leben alle Geschwister des Klägers zu 1. im \nLibanon und alle Geschwister der Klägerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland. \nDavon sind fünf deutsche Staatsangehörige. \n\n27\n\nDie von den Klägern im Jahre 2005 eingeschaltete Härtefallkommission bei dem \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine Empfehlung \nausgesprochen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. \nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen \nund ihnen einen Reiseausweis auszustellen. Vielmehr ist der Bescheid des \nBeklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 28. September 2006 rechtmäßig.\n\n31\n\nDer Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen. Das Gericht beurteilt dieses Klagebegehren auf der Grundlage des \nGesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von \nAusländern im Bundesgebiet (AufenthG) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950 in der \nFassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien \nder Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970. Es entspricht der \ngefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei \nVerpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des jeweiligen \nTatsachengerichts abzustellen ist, wenn es um die Frage geht, ob die beantragte \nAufenthaltserlaubnis aus Rechtsgründen erteilt oder abgelehnt werden muss \n(BVerwG, Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 = InfAuslR \n2002, 394).\n\n32\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Kläger \nnicht aus § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Erlass des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - Az.: 15-39.08.01-3 -. Keiner \nder Kläger befindet sich in einem Beschäftigungsverhältnis (Ziffer 1.1.2 des \nErlasses). Vielmehr waren alle Kläger am Stichtag des 17. November 2006 und sind \nsie noch heute zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes auf Sozialleistungen \nangewiesen (Ziffer 1.1.3 des Erlasses). Deshalb erfüllen die Kläger nicht die \nVoraussetzungen dieses Erlasses und des § 23 Abs. 1 AufenthG. \n\n33\n\nEin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Kläger \nauch nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, denn diese Regelung gilt nur für nicht \nvollziehbar ausreisepflichtige Ausländer. Dies hat der Gesetzgeber in der seit dem \n28. August 2007 geltenden Fassung ausdrücklich entschieden (vgl. zum Streitstand \nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Mai 2007, § 25 AufenthG, \nRandziffern 59 bis 61 und Burr in GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 25 AufenthG \nRandziffern 64 bis 66). Zu diesen Personenkreis gehören die Kläger in dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht, denn sie sind \nlediglich im Besitz einer Duldung und gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar \nausreisepflichtig.\n\n34\n\nDer Beklagte ist auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verpflichtet, den \nKlägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann einem \nAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich \nist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen \nist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 \nMonaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der \nAusländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des \nAusländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine \nIdentität oder seine Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur \nBeseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Nach dieser Regelung steht den \nKlägern keine Aufenthaltserlaubnis zu.\n\n35\n\nZwar sind die Kläger gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar \nausreisepflichtig. Auch sind sie nach dem bestandskräftigen Abschluss ihres \nAsylverfahrens im Jahre 1995 mehr als 18 Monate in der Bundesrepublik \nDeutschland geduldet worden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann jedoch nach § 25 Abs. \n5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit \n18 Monaten ausgesetzt ist. Vielmehr müssen zusätzlich die sonstigen \nVoraussetzungen der Vorschrift erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C \n14.05 -, BVerwGE 126, 192 = Informationsbrief Ausländerrecht 2007, 4 = NVwZ \n2006, 1418). Dies trifft bei den Klägern nicht zu.\n\n36\n\nDie Ausreise der Kläger ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Unter dem \nBegriff der Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise \nAbschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die \nAbschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht (BVerwG, Urteil \nvom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O.).\n\n37\n\nEine freiwillige Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus \nrechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die \neine Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige \nHindernisse können auf inlandsbezogenen Abschiebungsverboten beruhen. Diese \nVerbote können sich aus Verfassungsrecht, etwa aus dem aus Artikel 20 Abs. 3 GG \nherzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder aus dem aus Artikel 6 GG \nherzuleitenden Schutz von Ehe und Familie oder aus Völkervertragsrecht, etwa aus \nArtikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten - EMRK -, Gesetz vom 7. August 1952, BGBl. I S. 685, ergeben \n(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O und OVG NRW, Beschluss \nvom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576 = AuAS 2006, 110 und \nBeschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -). In diesem Zusammenhang geht \ndas Gericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nund des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Europäische \nMenschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle im Range eines \nBundesgesetzes stehen und dass die Entscheidungen des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte zu den einzelnen Regelungen der EMRK im \nRahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind \n(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, \nBVerfGE 111, 307 = NVwZ 2004, 3407 und Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR \n304/07 -, NVwZ 2007, 946 = InfAuslR 2007, 275 sowie Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 -, BVerwGE 110, 203 = NVwZ 2000, 810 \nund OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 -).\n\n38\n\nDarüber hinaus gehören zu den Abschiebungshindernissen, die eine freiwillige \nAusreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen \nunmöglich machen, auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 2, \n3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher inlands- und zielstaatsbezogener \nAbschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung \ndes betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm in aller Regel auch eine \nfreiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht \nzuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG \n(BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil \nvom 4. Juni 1997 - 1 C 9.95 -, NVwZ 1997, 1114 zu § 30 Abs. 3 und 4 des bis zum \n31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. \n1354).\n\n39\n\nWenn keine Abschiebungshindernisse bzw. -verbote im vorbeschriebenen Sinn \nbestehen, ist die freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich.\n\n40\n\nBei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG \nist die Ausländerbehörde bei abgelehnten Asylbewerbern nicht zu einer eigenen \ninhaltlichen Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. \n2, 3, 5 und 7 AufenthG berechtigt, sondern bleibt gemäß § 42 Abs. 1 AsylVfG in der \nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361, an die positive \noder negative Feststellung des Bundesamtes gebunden (BVerwG, Urteil vom \n27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a. a. O. und Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05 -, \nNVwZ 2006, 830 sowie OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2007 - 18 A 4369/05 -\n). Da im Falle der Kläger zu 1. bis 9. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem \nbestandskräftig gewordenen Bescheid vom 25. August 1993 geprüft und abgelehnt \nworden sind, ist der Beklagte für die Entscheidung zielstaatsbezogener \nAbschiebungshindernisse nicht zuständig. Für die Kläger zu 10. und 11. sind keine \nzielstaatsbezogenen Ausreisehindernisse ersichtlich. \n\n41\n\nInlandsbezogene Abschiebungshindernisse liegen bei den Klägern nicht vor. Sie \nergeben sich nicht aus Verfassungsrecht.\n\n42\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, greift \nnicht in ihr Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 Abs. 1 GG ein. \nUm den Schutz von Ehe und Familie geht es im vorliegenden Fall schon deshalb \nnicht, weil in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Familie durch die vom Beklagten \ngetroffene Entscheidung nicht getrennt werden soll, vielmehr alle Familienangehörige \nin das Land ihrer Staatsangehörigkeit zurückkehren sollen (vgl. VGH BW, Beschluss \nvom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70). Ein Anspruch auf \nAufenthalt unmittelbar aus Artikel 6 Abs. 1 GG steht in der Bundesrepublik \nDeutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen ohnehin nach der \nRechtsprechung nicht zu (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 C 11.94 \n-, BVerwGE 98, 31 = Informationsbrief Ausländerrecht 1995, 26 = NVwZ 1995, 1113 \nsowie Urteil vom 29. März 1996 - 1 C 28.94 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nGliederungsnr. 402.240, § 22 Ausländergesetz 1990 Nr. 3 = § 20 Ausländergesetz \n1999 Nr. 2).\n\n43\n\nAuch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht verletzt, wenn die Kläger \nkeine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten. Dieser Grundsatz \nbesagt, dass jede staatliche Entscheidung geeignet, erforderlich und angemessen \nsein muss, um das mit dieser Entscheidung angestrebte Ziel zu erreichen. Dies trifft \nim Falle der Kläger zu.\n\n44\n\nDie Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zielt bei den Klägern darauf ab, ihren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu beenden. Es besteht ein \ngewichtiges öffentliches Interesse daran, dass die Kläger ausreisen. Die Kläger zu 1. \nbis 6. sind im Juli 1990 zu dem Zweck in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, \nklären zu lassen, ob sie Asyl erhalten. Die Kläger zu 7. bis 9. haben ebenfalls Asyl \nbeantragt. Mit dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens hat sich dieser Zweck \ndes Aufenthaltes erledigt, so dass im Anschluss daran die Ausreise erfolgen muss. \nDarüber hinaus besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Bundesrepublik \nDeutschland bzw. die mit asyl- bzw. ausländerrechtlichen Angelegenheiten befassten \nstaatlichen Stellen dem Eindruck entgegenwirken müssen, ein Asylantrag könne \nauch dann zu einem Daueraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland führen, \nwenn er keinen Erfolg hat. Dieser Gesichtspunkt dient ebenfalls im öffentlichen \nInteresse dazu, den Missbrauch des Grundrechts auf Asyl zu verhindern. Hinzu \nkommt, dass das vorgenannte öffentliche Interesse darauf beruht, die Folgekosten \nfür das soziale Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu begrenzen, \ndie sich aus dem Aufenthalt von Asylbewerbern und ihren Familienangehörigen nach \ndem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens ergeben können. Dieser \nGesichtspunkt gilt auch im Falle der Kläger, denn sie haben während ihres gesamten \nbisherigen Aufenthaltes fortlaufend Sozialleistungen nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes und des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten.\n\n45\n\nBei den Klägern zu 10. und 11., die keinen Asylantrag gestellt haben, besteht ein \nöffentliches Interesse daran, dass sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen, \nweil sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen und vollziehbar ausreisepflichtig \nsind.\n\n46\n\nDie Entscheidung, den Klägern keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist \ngeeignet, die vorgenannten öffentlichen Interessen zu wahren. Diese Entscheidung \nist auch erforderlich, um den Zweck der Ausreise zu erreichen, denn eine weniger \neinschneidende Maßnahme steht dem Beklagten nicht zur Verfügung. Die \nAblehnung der Aufenthaltserlaubnis ist auch angemessen, weil die Nachteile der \nKläger, die mit einer Ausreise verbunden sind, in keinem Missverhältnis zu den \nvorgenannten gewichtigen öffentlichen Interessen stehen. Dies ergibt sich daraus, \ndass die Entscheidung des Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, nicht \ngegen Artikel 8 EMRK verstößt. \n\n47\n\nArtikel 8 Abs. 1 EMRK sieht u. a. vor, dass jedermann Anspruch auf Achtung \nseines Familien- und Privatlebens hat. Mit seiner Entscheidung, den Klägern keine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, verstößt der Beklagte \nnicht gegen diese Regelung. \n\n48\n\nIn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die \nbei der Anwendung des Art. 8 EMRK im Rahmen methodisch vertretbarer \nGesetzesauslegung zu berücksichtigen ist, ist geklärt, dass Artikel 8 Abs. 1 EMRK \nnicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht des betroffenen \nAusländers am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen und fortzuführen \n(Urteil vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 (Dragan) - NVwZ 2005, 1043, 1045). Mithin \nwird der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Familienlebens nicht berührt, wenn \nsie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen, weil ihnen keine Aufenthaltserlaubnis \ngemäß § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird. Insoweit ist die Rechtslage ebenso zu \nbeurteilen wie bei einem möglichen Verstoß gegen Artikel 6 GG nach Maßgabe der \noben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts. Artikel 8 EMRK beinhaltet bezüglich des Anspruchs auf \nAchtung des Familienleben auch unter angemessener Berücksichtigung der \nvorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \n(EGMR) keine weitergehenderen Ansprüche als Artikel 6 Abs. 1 GG (OVG NRW, \nBeschluss vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 -).\n\n49\n\nAuch der Anspruch der Kläger auf Achtung ihres Privatlebens wird durch die \nEntscheidung, ihnen keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht verletzt.\n\n50\n\nEin Eingriff in das Privatleben durch Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis liegt nur \ndann vor, wenn der Ausländer über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche \nBindungen im Aufenthaltsstaat verfügt. Eine den Schutz des Privatlebens \nauslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat \nkann nur für solche Ausländer in Betracht kommen, die auf Grund eines \nHineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von \nihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass \nsie gleichsam deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind. Dies bedeutet, \ndass ein Eingriff in das Privatleben grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn dieses \nPrivatleben in dem Aufenthaltsstaat fest verankert ist und sich nicht lediglich auf eine \nlose Verbindung beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E \n1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 579 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n29. September 1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303, 304 und EGMRK, Urteil vom 16. \nJuni 2005 - 60654/00 - (Sisojeva I), InfAuslR 2005, 349; vgl. dazu auch EGMR Urteil \nvom 15. Januar 2007 - 60654/00 - (Sisojeva II), InfAuslR 2007, 140; weitere \nNachweise zur Rechtsprechung des EGMR bei Bergmann, Aufenthaltserlaubnis auf \nGrund von „Verwurzelung\", ZAR 2007, 128 und bei Thym, Humanitäres Bleiberecht \nzum Schutz des Privatlebens?, InfAuslR 2007, 133).\n\n51\n\nHieran anknüpfend sind die Kläger in den Lebensverhältnissen der \nBundesrepublik Deutschland nicht so stark verwurzelt, dass eine annähernde \nInländergleichbehandlung geboten ist. Die Kläger sind wirtschaftlich nicht integriert. \nEine wirtschaftliche Integration liegt nur dann vor, wenn der Ausländer seinen \nLebensunterhalt aus eigenen Kräften sicherstellen kann. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 \nSatz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich \nausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher \nMittel bestreiten kann. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kläger nicht, denn sie \nerhalten seit ihrer Einreise bzw. seit ihrer Geburt Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz bzw. seit 1993 Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz. Auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der \nKläger und des Akteninhaltes ist zukünftig nicht abzusehen, wie lange die Kläger \nnoch auf diese Leistungen angewiesen sind. Der Kläger zu 1. hat sich bisher \nvergeblich um Arbeit bemüht. Auch ist nicht abzusehen, ob er wegen eines vor \nkurzem erlittenen Verkehrsunfalles überhaupt noch erwerbsfähig ist. Die Klägerin zu \n2. hat selbst vorgetragen, dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht für \nerwerbsfähig hält. Die übrigen Kläger befinden sich noch in der Ausbildung bzw. in \nder Schule.\n\n52\n\nDas Gericht lässt offen, ob es darüber hinaus auch an der persönlichen und \nsozialen Integration der Kläger fehlt. \n\n53\n\nWas die persönliche Integration betrifft, lässt sich nicht für alle Kläger feststellen, \ndass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift \nverfügen. Zwar haben alle Kläger gleichermaßen vorgetragen, dass sie die deutsche \nSprache beherrschen. Für den Kläger zu 1. ist dieses Vorbringen jedoch nicht im \neinzelnen belegt worden. Die Klägerin zu 2. war in der mündlichen Verhandlung auf \neinen Dolmetscher angewiesen, auch als es um die Wiedergabe des Sachverhaltes \nohne gesetzliche Bewertung ging. Ihre persönliche Stellungnahme hat die Klägerin \nzu 2. ebenfalls in arabischer Sprache unter Zuhilfenahme des Dolmetschers \nabgegeben. Bei den übrigen Klägern wird auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und \nsonstigen Belege von ausreichenden Sprachkenntnissen der deutschen Sprache \nausgegangen werden dürfen.\n\n54\n\nDas Gericht lässt auch offen, ob die Kläger sozial integriert sind. Für den Kläger \nzu 1. ist bisher substantiiert nicht vorgetragen und belegt worden, dass er über \nsoziale Kontakte verfügt. Für die Klägerin zu 2. lässt sich auf der Grundlage der \nbisher vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beantworten, ob sie auf Grund \nihrer Teilnahme an Kursen der Volkshochschule und am sogenannten runden Tisch \nsozial integriert ist. Für die übrigen Kläger dürften sich auf der Grundlage der bisher \nvorgelegten Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie sozial \nintegriert sind. \n\n55\n\nAllerdings spricht gegen die Integration aller Kläger, dass sie während ihres \nbisherigen etwa 18jährigen Aufenthaltes etwa 13 Jahre lang seit dem Abschluss der \nAsylverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts lediglich im Besitz von Duldungen \nwaren und Duldungen in der Regel keinen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln, so \ndass schon deshalb eine soziale Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse nicht \nstattfinden konnte (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. September 2003 - 11 S \n1795/03 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2004, 70 und Beschluss vom 2. \nNovember 2005 - 1 S 3023/04 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2006, 70 sowie \nHess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, Informationsbrief \nAusländerrecht 2006, 217).\n\n56\n\nErst recht lassen das Vorbringen der Kläger und der Inhalt der vom Beklagten \nvorgelegten Akten nicht den Schluss zu, dass die Kläger durch ihren langen \nAufenthalt aus den Verhältnissen ihres Herkunftsstaates Libanon entwurzelt sind. \nDem steht schon entgegen, dass nach den eigenen Angaben des Klägers zu 1. alle \nGeschwister im Libanon leben, so dass alle Kläger im Falle einer Rückkehr dorthin \nsich von den Verwandten helfen lassen könnten, sich wieder an die dortigen \nVerhältnisse zu gewöhnen. \n\n57\n\nAllerdings ist die Ausreise der Kläger tatsächlich unmöglich, weil sie zum \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht im Besitz von Nationalpässen des \nLibanon oder von Passersatzpapieren dieses Staates sind. Dies führt jedoch nicht \ndazu, dass ihnen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt \nwerden muss, weil die Kläger durch die Regelung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 \nAufenthG von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen werden.\n\n58\n\nNach diesen Vorschriften darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn \nder Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des \nAusländers liegt insbesondere vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur \nBeseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Die letztgenannte Voraussetzung \nliegt hier vor, weil die Kläger nicht in dem ihnen möglichen und zumutbaren Umfang \ndaran mitgewirkt haben, in den Besitz von Ausreiseunterlagen zu gelangen.\n\n59\n\nEin ausreisepflichtiger Ausländer muss ohne besondere Aufforderung durch die \nAusländerbehörde alle erforderlichen Maßnahmen einleiten, um seiner \nAusreisepflicht nachkommen zu können. Dazu gehört insbesondere, dass der \nAusländer sich einen gültigen Pass oder Passersatz beschafft. Der Besitz eines \ngültigen Passes oder Passersatzes gehört gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG zu den \nObliegenheiten eines Ausländers. Ein Ausländer muss auch deshalb im Besitz eines \nPasses sein, weil dies in der Regel gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erforderlich ist, \num einen Aufenthaltstitel zu erhalten, zu dem die hier von den Klägern erstrebte \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \ngehört. Die Verpflichtung jedes Ausländers, sich in den Besitz gültiger \nPersonalpapiere zu setzen, wird durch die in § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffene \nRegelung verdeutlicht, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von \nIdentitätspapieren mitwirken muss. Dazu gehört neben einem Pass oder Passersatz \nauch jede sonstige Urkunde und jedes Dokument, das geeignet ist, die \nAusländerbehörden dabei zu unterstützen, die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu \nermöglichen. Auch sieht § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, dass der Ausländer \nverpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht \noffenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich \ngeltend zu machen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen. \n\n60\n\nSinn und Zweck der vorgenannten Regelung ist es, das öffentliche Interesse \ndaran zu wahren und durchzusetzen, dass sich nur der Ausländer rechtmäßig mit \neiner Aufenthaltserlaubnis der zuständigen staatlichen Stellen in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhalten darf, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind. \n\n61\n\nAuf dieser Grundlage muss ein Ausländer an allen Handlungen mitwirken, die \ndas Ausländeramt von ihm verlangt, um in den Besitz eines Passes oder \nPassersatzpapieres zu kommen. Der Ausländer darf insbesondere nicht untätig \nbleiben und nur darauf warten, welche (weiteren) Handlungen das Ausländeramt von \nihm verlangt. Vielmehr muss er während der gesamten Dauer seiner Verpflichtung \nzur Ausreise eigenständig die Initiative ergreifen, um alle Möglichkeiten \nauszuschöpfen, das bestehende Ausreisehindernis der Passlosigkeit zu beseitigen \n(OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, Informationsbrief \nAusländerrecht 2006, 322 = NWVBl. 2006, 260 sowie Bay. VGH, Urteil vom 23. März \n2006 - 24 B 05.2889 -, Asylmagazin 2006, Heft 6, S. 29 und Beschluss vom 19. \nDezember 2005 - 24 C 05.2856 -, Bay. VBl. 2006, S. 436). \n\n62\n\nDiesen Anforderungen genügt das Verhalten der Kläger nicht, denn sie haben \nkeine eigenen ihnen möglichen und zumutbaren ständigen Bemühungen getätigt, \nAusreisepapiere (Pass oder Passersatz) zu erhalten.\n\n63\n\nDie Kläger zu 1. und 2. sind nach Abschluss des Asylverfahrens am 20. Juli 1995 \nmündlich unterrichtet worden, dass sie sich bemühen müssen, Pässe oder \nPassersatzpapiere zu erhalten. In einem hierüber gefertigten Aktenvermerk des \nAusländeramtes des Beklagten heißt es, dass die Kläger zu 1. und 2. nicht bereit \nwaren, sich selbst um entsprechende Papiere im Libanon zu bemühen, weil sie \ndaran zweifelten, dass diese Bemühungen erfolgreich sein könnten. Die Kläger zu 1. \nund 2. waren lediglich bereit, die Bemühungen des Ausländeramtes zu unterstützen, \nPassersatzpapiere zu erhalten. Dem entsprechend haben die Kläger zu 1. und 2. \nFormulare ausgefüllt und unterschrieben, die notwendig waren, um dem Beklagten \nüber die Grenzschutzdirektion Koblenz zu ermöglichen, Passersatzpapiere zu \nerhalten.\n\n64\n\nNachdem die Bemühungen des Ausländeramtes, über die Grenzschutzdirektion \nKoblenz Passersatzpapiere zu bekommen, im Jahre 1997 vorläufig ergebnislos \ngeblieben waren, haben die Kläger zu 1. und 2. zwar Übersetzungen ihrer im \nLibanon ausgestellten internationalen Führerscheine und Übersetzungen von \nImpfpässen der im Libanon geborenen Kinder in Kopie vorgelegt und Angaben über \nim Libanon und in der Bundesrepublik Deutschland lebende Verwandte gemacht. \nDiese Angaben waren jedoch nur geeignet, die Identität der Kläger aufzuklären, \nkonnten jedoch nicht dazu dienen, Passersatzpapiere im Libanon zu bekommen. \n\n65\n\nLediglich im Jahre 1999 haben die Kläger ein Einschreiben an die libanesische \nBotschaft vorgelegt mit dem von ihnen behaupteten, aber nicht nachgewiesenen \nInhalt, Passersatzpapiere ausstellen zu lassen. Weitere Nachweise über Schreiben \nder Kläger an staatliche libanesische Stellen liegen nicht vor. Diese eigenen \nBemühungen hätten sich den Klägern unter Berücksichtigung der ihnen erteilten \nBelehrung über ihre Mitwirkungspflichten jedoch aufdringen müssen, nachdem die \nBemühungen des Beklagten, über die Grenzschutzdirektion Koblenz \nPassersatzpapiere zu beschaffen, erfolglos geblieben waren. Eine besondere \nMitwirkungspflicht bestand für die Kläger auch deshalb, weil sie nach ihren eigenen \nAngaben im Asylverfahren den vom libanesischen Staat ausgestellten Laissez-\npasser nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verloren hatten und \nzum Nachweis ihrer Identität nur einen weiteren abgelaufenen Laissez vorgelegt \nhatten.\n\n66\n\nDie Ansicht der Kläger, eigene Bemühungen um die Ausstellung von Pässen \noder Passersatzpapieren seien ihnen nicht zuzumuten gewesen, weil der \nlibanesische Staat diese Unterlagen ohnehin nicht ausgestellt hätte, folgt das Gericht \nnicht. Aus dem von den Klägern selbst vorgelegten Schreiben des Innenministeriums \ndes Landes Niedersachsen vom 24. März 2002 ergibt sich vielmehr, dass es aus \ndem Libanon ausgereisten in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen \nmöglich war, ihren Laissez-passer verlängern zu lassen. Selbst wenn den Klägern \ndies während des laufenden Asylverfahrens nicht zuzumuten gewesen und nach \nAbschluss des Asylverfahrens im Jahre 1995 die vom libanesischen Staat \neingeräumte Frist zur Verlängerung abgelaufen gewesen wäre, hätte für die Kläger \nauf der Grundlage des vorgenannten Schreibens des Innenministeriums des Landes \nNiedersachsen die Möglichkeit bestanden, über ihre möglicherweise registrierten \nEltern Passersatzpapiere zu beschaffen. Die Kläger hätten, wie sich dem \nvorgenannten Schreiben entnehmen lässt, klären lassen können, ob ihre Eltern bzw. \nsie selbst im Jahre 1994 eingebürgert worden waren. \n\n67\n\nDa nach den eigenen Angaben der Kläger Verwandte des Klägers zu 1. im \nLibanon leben, wäre es den Klägern darüber hinaus jedenfalls ab 1995 möglich und \nzumutbar gewesen, mit den dort lebenden Verwandten Kontakt aufzunehmen und zu \nversuchen, auf diesem Wege Passersatzpapiere von staatlichen libanesischen \nStellen zu erhalten. Dass dies von vornherein aussichtslos gewesen wäre, wird durch \ndas unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung belegt, dass eine in der Bundesrepublik Deutschland lebende \nSchwester der Kläger zu 2. im Zusammenhang mit der ihr erteilten \nAufenthaltserlaubnis einen libanesischen Pass vorlegen konnte. Es lässt sich mithin \nrückwirkend nicht mehr feststellen, ob auch die Klägerin zu 2. und ihre Kinder in den \nBesitz eines libanesischen Nationalpasses hätten kommen können. Diese \nUnklarheiten gehen zu Lasten der Kläger. \n\n68\n\nDie von Anfang an fehlende Bereitschaft der Kläger, sich selbst nachhaltig um \ndie Ausstellung von Passersatzpapieren bei staatlichen Stellen des Libanon zu \nbemühen, wird dadurch bestätigt, dass es die Kläger in der mündlichen Verhandlung \nabgelehnt haben, einer nicht streitigen Erledigung des Rechtsstreites in der Weise \nzuzustimmen, dass der Beklagte sich bereit erklären sollte, ihnen eine \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG in Aussicht zu stellen, wenn sie \nihrerseits eigene, möglicherweise vergebliche, Bemühungen nachgewiesen hätten, in \nden Besitz von Pässen oder Passersatzpapieren zu kommen.\n\n69\n\nDas Fehlen eigener ständiger Bemühungen der Kläger zu 1. und 2. um die \nAusstellung von Pässen oder Passersatzpapieren müssen sich ihre Kinder \nzurechnen lassen, soweit sie minderjährig waren bzw. sind. Eigene Bemühungen der \ninzwischen volljährig gewordenen Kinder, der Kläger zu 3. bis 5., sind ohnehin nicht \nersichtlich. Sie ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Kläger noch aus dem \nAkteninhalt.\n\n70\n\nDie von den Klägern nach alledem verschuldete Passlosigkeit schließt die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann aus, \nwenn das Gericht zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass sie die sonstigen \nVoraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt haben sollten. Nach Sinn \nund Zweck des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetzes war das \nMaß der faktischen Integration grundsätzlich ohne Bedeutung, wenn der Ausländer \nseiner Obliegenheit nicht nachgekommen war, alles in seiner Kraft stehende und ihm \nzumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden \nwerden. Daran ist nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich \nfestzuhalten, denn eine grundlegende konzeptionelle Änderung gegenüber dem \nbisherigen Recht ist insoweit mit dem Aufenthaltsgesetz nicht verbunden (OVG \nNRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 18 B 677/05 -).\n\n71\n\nDieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG \nbestätigt. Diese Regelung ist so formuliert, dass es zwingend ausgeschlossen ist, \neinem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, \nwenn er nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Aus dem Wortlaut der \nVorschrift lässt sich dem gegenüber nicht entnehmen, dass diese Regelung dann \nnicht gilt, wenn auch Ausreisehindernisse vorhanden sind, die der Ausländer nicht \nverschuldet hat.\n\n72\n\nDiese Auslegung ergibt sich zugleich aus dem Regelungszusammenhang im \nRahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG. In Satz 1 werden die Voraussetzungen \naufgeführt, die das Ausländeramt in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens \nberechtigen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieses Ermessen wird in Satz 2 \nzu Gunsten des Ausländers im Regelfall auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \neingeschränkt, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und die \nVoraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Regelung in den Sätzen 1 und 2 des \nAbsatzes 5 gilt dagegen nicht, wenn die in den Sätzen 3 und 4 angeführten \nAusschlussgründe vorliegen. \n\n73\n\nDiese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Sätze 3 und 4 des \nAbsatzes 5 bestätigt. Diese Vorschriften dienen dazu, dass auch der Ausländer, der \naus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, die für alle \nAusländer geltende Passpflicht des § 3 AufenthG erfüllt, die wiederum in der Regel \ngemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Von der Passpflicht kann nur dann gemäß § 5 Abs. \n3 Halbsatz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländer unverschuldet \ngehindert ist, seiner Passpflicht nachzukommen. Hinzu kommt, dass nur der \nAusländer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten soll, der \nbereit ist, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Zu diesen Gesetzen gehört § 3 \nAufenthG und die darin geregelte Passpflicht. Darüber hinaus besteht - wie oben \ndargelegt - ein öffentliches Interesse daran, dass die Identität und die \nStaatsangehörigkeit von Ausländern, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in \nder Bundesrepublik Deutschland aufhalten, feststeht und nachgewiesen werden \nkann. Diesem Sinn und Zweck des § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG \nwiderspräche es, eine Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn der \nAusländer keinen Pass besitzt und dies verschuldet hat. \n\n74\n\nDiese Auslegung wird letztlich durch die Begründung bestätigt, die zu den Sätzen \n3 und 4 des § 25 Abs. 5 AufenthG im Gesetzgebungsverfahren gegeben worden ist. \nIn der Bundestags-Drucksache 15/420 heißt es dazu u. a.:\n\n75\n\n„Satz 2 (jetzt: Satz 4) stellt sicher, dass eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt \nwird, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, \ninsbesondere bei Täuschung über seine Identität oder Nationalität oder wenn er \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse, beispielsweise \ndie Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, nicht erfüllt.\"\n\n76\n\nAus dieser Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nur dann erteilen lassen wollte, wenn \nder Ausländer in zumutbarer Weise daran mitwirkt, seiner Passpflicht \nnachzukommen.\n\n77\n\nNach alledem ist der Beklagte schon deshalb nicht verpflichtet, den Klägern \ngemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil sie ihnen \nmögliche und zumutbare Anforderungen nicht erfüllt haben, in den Besitz eines \nPasses oder eines Passersatzpapieres zu kommen.\n\n78\n\nDer Beklagte ist auch nicht verpflichtet, den Klägern zu 1. und 2. und den \nminderjährigen Klägern zu 6. bis 11. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 \nSätze 1 und 3 AufenthG zu erteilen. \n\n79\n\nDas Gericht lässt offen, ob die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen \nbei den Klägern zu 1. und 2. sowie bei den Klägern zu 6. bis 11. vorliegen. Dies gilt \ninsbesondere für § 104 a Satz 1 Nr. 2, dass der Ausländer über hinreichende \nmündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen \neuropäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen muss. Diese Nachweise sind \njedenfalls für die Kläger zu 1. und 2. bisher nicht geführt worden, können allerdings \ngemäß § 104 a Abs. 1 Satz 4 bis zum 1. Juli 2008 nachgeholt werden.\n\n80\n\nAuch hält es das Gericht für fraglich, ob die Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger \nzu 6. bis 11. von der Regelung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfasst \nwerden. Danach wird für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzt, dass \nder Ausländer die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich \nrelevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur \nAufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Sollte \ndiese Regelung so zu verstehen sein, wie die Regelung in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 \nAufenthG, wäre die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 \nAufenthG schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dies muss hier vom Gericht \nnicht entschieden werden, weil die Kläger zu 1. und 2. sowie die Kläger zu 6. bis 11. \nschon die allgemeine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllen \nund von dieser Voraussetzung bei den Klägern auch nicht abgesehen werden kann. \n\n81\n\n§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel \nnur erteilt werden kann, wenn die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. § 3 Abs. \n1 Satz 1 AufenthG regelt, dass Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen und \nsich darin aufhalten dürfen, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder \nPassersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung \nbefreit sind. Letzteres ist bei den Klägern nicht der Fall. Auch besitzen sie im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen gültigen Pass noch einen \nPassersatz. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Kläger zu 1. und 2. bzw. der \nKläger zu 6. bis 11. von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen ist, sind nicht \nersichtlich.\n\n82\n\nAllerdings sieht § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass in den (übrigen) Fällen der \nErteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 von der Anwendung der \nAbs. 1 und 2 abgesehen werden kann, mithin auch davon abgesehen werden kann, \ndass der Ausländer seine Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt hat. Da § 104 a Abs. \n1 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG bestimmt, dass die nach dieser Vorschrift erteilte \nAufenthaltserlaubnis als Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 gilt, ist § 5 \nAbs. 3 Satz 2 AufenthG in den Fällen des § 104 a Abs. 1 AufenthG anwendbar.\n\n83\n\nDie Entscheidung darüber, ob bei einem Ausländer davon abgesehen werden \nkann, dass er seiner Passpflicht nachkommt, liegt im Ermessen der \nAusländerbehörde. Soweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem \nErmessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung \noder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Es ist \nnicht ersichtlich, dass der Beklagte die in § 5 Abs. 3 AufenthG gesetzten gesetzlichen \nGrenzen seines Ermessens überschritten hat. Auch hat der Beklagte von seinem \nErmessen in dem insoweit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides in einer dem \nZweck der Ermessensermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.\n\n84\n\nDer Sinn und Zweck der Ermessensermächtigung des § 5 Abs. 3 Satz 2 \nAufenthG ergibt sich daraus, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter \nBerücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG grundsätzlich öffentliche \nInteressen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wenn der Ausländer \nkeinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, weil die Bundesrepublik Deutschland \nnur dem Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt durch den Besitz eines \nAufenthaltstitels erlauben möchte, dessen Identität und Staatsangehörigkeit durch \nden Besitz eines Passes bzw. Passersatzpapieres belegt wird. Nur bei Vorliegen \nbesonderer Umstände tritt dieses öffentliche Interesse gegenüber dem privaten \nInteresse des Ausländers zurück, trotz eines fehlenden Passes einen Aufenthaltstitel \nzu erhalten (Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, a. a. O. § 5 AufenthG \nRandziffer 7). \n\n85\n\nBesondere Umstände, die es rechtfertigen würden, bei den Klägern zu 1. und 2. \nsowie bei den Klägern zu 6. bis 11. vom Besitz eines Passes bzw. \nPassersatzpapieres abzusehen, liegen nicht vor. Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte \nStaatsangehörigkeit des betreffenden Ausländers ist nur dann ein besonderer \nUmstand im Sinne der vorgenannten Regelung, wenn es dem Ausländer nicht \nmöglich und zumutbar ist, durch staatliche Stellen des bisherigen Aufenthaltslandes \ndie Staatsangehörigkeit klären zu lassen. Dies trifft hier bei den Klägern nicht zu, \ndenn sie hatten - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - seit 1995 die \nMöglichkeit, durch eigene Bemühungen klären zu lassen, ob sie libanesische \nStaatsangehörige (geworden) sind oder ob ihnen der libanesische Staat den \nSonderstatus eines Staatenlosen bescheinigt. \n\n86\n\nDie Eingliederung des Ausländers in die hiesigen Lebensverhältnisse ist nicht als \nbesonderer Umstand im Sinne der vorgenannten Bestimmung anzusehen, weil sie \nnach Maßgabe des § 104 a Abs. 1 AufenthG Voraussetzung für die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis ist, so dass der Gesichtspunkt der Integration im Rahmen der \nErmessensentscheidung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht zu prüfen ist.\n\n87\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht am Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 \nVwGO zu dem Ergebnis, dass der Beklagte in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 28. September 2006 das ihm nach § 5 Abs. 3 \nAufenthG zugebilligte Ermessen erkannt und rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass \nbesondere Umstände nicht vorliegen, die es rechtfertigen, von der Erfüllung der \nPasspflicht abzusehen.\n\n88\n\nBei den volljährigen Klägern zu 3. bis 5. ist der Beklagte nicht gemäß § 104 a \nAbs. 2 Satz 1 AufenthG verpflichtet, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n89\n\nDas Gericht kann auch in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die Kläger zu \n3. bis 5. die in § 104 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG genannten Voraussetzungen für die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen, denn jedenfalls fehlt auch bei diesen \nKlägern die allgemeine Voraussetzung des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Insoweit \ngelten die Ausführungen zu den Klägern zu 1. und 2. bzw. zu den Klägern zu 6. bis \n11. für die Kläger zu 3. bis 5. entsprechend.\n\n90\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, den Klägern Reiseausweise auszustellen, \nbesteht ebenfalls nicht. § 5 Abs. 1 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November \n2004, BGBl. I S. 2945 sieht vor, dass einem Ausländer, der nachweislich keinen \nPass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein \nReiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Dies trifft hier bei allen Klägern \nnicht zu, weil sie sich in zumutbarer Weise darum hätten bemühen können, in den \nBesitz von libanesischen Nationalpässen oder von Passersatzpapieren zu gelangen. \n\n91\n\nDer Hilfsantrag auf Neubescheidung bleibt ebenfalls erfolglos. Was die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 4 und 25 Abs. 5 AufenthG \nbetrifft, liegen schon die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnicht vor, so dass aus diesem Grunde eine Neubescheidung nicht in Betracht kommt. \n\n92\n\nWas die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 \nAufenthG betrifft, hat der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen sein \nErmessen sachgerecht betätigt, so dass aus diesem Grunde auch insoweit keine \nNeubescheidung in Betracht kommt.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261380","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-09-11/5-k-347-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":23},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261380","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261380","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-09-11/5-k-347-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261380","retrieved":"2026-07-09 02:27:16.749382+00:00"}}